Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.630/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_630/2019

Urteil vom 14. Januar 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,

Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Eric Schuler,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente, Valideneinkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom

30. August 2019 (OG V 19 17).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1961 geborene A.________ hatte sich am 25. August 2011 unter Hinweis
auf seit 1997 bestehende Rückenbeschwerden erstmals bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Nach medizinischen und
erwerblichen Abklärungen wies die IV-Stelle Uri das Leistungsbegehren nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 12. März 2012 ab, dies
mit der Begründung, dem Versicherten seien trotz Rückenbeschwerden sowohl die
bisherige als auch jede andere angepasste Tätigkeit zu 100% möglich und
zumutbar. Diese Verfügung blieb unangefochten.

A.b. Am 1. Dezember 2014 meldete sich A.________ unter Hinweis v.a. auf
Konzentrationsschwäche, wiederkehrende Depressionen/ Alkoholabhängigkeit und
Angstzustände erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die
IV-Stelle trat auf das Gesuch ein und holte namentlich ein polydisziplinäres
Gutachten des Medizinischen Gutachtenzentrums Region St. Gallen (MGSG) vom 16.
November 2016 ein. Nachdem A.________ gegen den die Abweisung des
Leistungsbegehrens in Aussicht stellenden Vorbescheid vom 1. Mai 2017 Einwand
erhoben hatte, beschloss die IV-Stelle, den Versicherten bei der beruflichen
Wiedereingliederung zu unterstützen (Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuch). Mit
Verfügung vom 5. Februar 2019 schloss sie die beruflichen Massnahmen ab und
verneinte ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 7% den Anspruch auf eine
Invalidenrente.

B. 

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Uri mit
Entscheid vom 30. August 2019 ab.

C. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, es sei ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids ab 1.
September 2015 mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen, eventuell sei die
Sache zu weiteren Abklärungen und zum Neuentscheid über den Rentenanspruch an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem lässt der Versicherte um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersuchen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. A.________ lässt am
21. November 2019 noch eine Stellungnahme einreichen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den
Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) -
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann
offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie
eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche
Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt,
selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch
in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht
auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein, insbesondere wenn die Vorinstanz
offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder
solche grundlos ausser Acht lässt. Derartige Mängel sind in der Beschwerde
aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert
aufzuzeigen (vgl. zum Ganzen BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem
sie in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 5. Februar 2019 den
Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte. Dabei stellt sich einzig die
Frage, ob das hypothetischen Einkommen, das der Versicherte ohne Invalidität
erzielen könnte (Valideneinkommen), im Rahmen des Einkommensvergleichs anhand
statistischer Werte festgesetzt werden durfte. Nicht streitig ist, dass als
Valideneinkommen nicht das ab August 2014 während kurzer Zeit bei der
B.________ AG erzielte Einkommen heranzuziehen war. Unbestritten ist sodann,
dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit 70%
arbeitsfähig ist und dass für das Jahr des frühestmöglichen Rentenbeginns 2015
von einem Invalideneinkommen von Fr. 46'642.90 auszugehen ist.

2.2. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die
Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Invaliditätsbemessung nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. Art. 16 ATSG) und den
Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 2 IVG) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Die Vorinstanz hat das Valideneinkommen anhand der Tabellenlöhne der vom
Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 auf Fr.
70'860.60 (Tabelle TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 2, Arbeitszeit 41.7
Stunden pro Woche), indexiert auf das Jahr 2015 auf Fr. 71'028.20 festgesetzt.
Sie hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, die ehemalige Arbeitgeberin
des Beschwerdeführers habe das Arbeitsverhältnis per 30. September 2011
gekündigt. Die Kündigung - so das kantonale Gericht - sei gemäss Telefonnotiz
vom 21. Dezember 2017 aus verschiedenen Gründen (Alkoholproblematik und vor
allem disziplinarische Gründe), keinesfalls wegen krankheitsbedingter Absenzen
erfolgt. Man habe dem Beschwerdeführer jahrelang die Chance gegeben, bei der
Firma weiterzuarbeiten, bis er für den Betrieb nicht mehr tragbar gewesen sei.
Eine Wiederanstellung sei im Jahr 2015 offenbar in Betracht gezogen worden,
jedoch aufgrund der Alkoholproblematik, der fehlenden Teamfähigkeit und weil
"damals zu viel Geschirr verschlagen worden sei" nicht vorgenommen worden.
Unter diesen Voraussetzungen könne, so die Vorinstanz abschliessend, nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin bei seiner ehemaligen
Arbeitgeberin angestellt wäre, weshalb für die Ermittlung des Valideneinkommens
auf statistische Werte abzustellen sei.

3.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, ohne gesundheitliche Probleme und ohne
Alkoholproblematik wäre es nach beinahe 29 Dienstjahren nicht zur Kündigung des
Arbeitsverhältnisses gekommen. Es sei daher davon auszugehen, dass er im
Gesundheitsfall weiterhin das Einkommen eines Fachspezialisten bei der
ehemaligen Arbeitgeberin erzielen würde.

3.3. Die IV-Stelle beruft sich in ihrer Stellungnahme auf das Protokoll eines
Gesprächs vom 16. April 2018, anlässlich welchem der Versicherte bestätigt
habe, er sei am Arbeitsplatz unter Alkoholeinfluss zunehmend überheblich
aufgetreten, was letztlich zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt habe.

4.

4.1. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns aufgrund
ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Umstände nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden
tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich
zu erfolgen. Da nach empirischer Erfahrung in der Regel ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung die bisherige Tätigkeit weitergeführt worden wäre, ist
Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der
letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der
Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst. Ausnahmen
müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E.
3.3.2 S. 30; BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.).

Welche berufliche Tätigkeit die versicherte Person ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung ausüben würde, ist als Beurteilung hypothetischer
Geschehensabläufe eine vom Bundesgericht lediglich unter eingeschränktem
Blickwinkel überprüfbare Tatfrage (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), soweit sie auf
Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der
allgemeinen Lebenserfahrung berücksichtigt werden (Urteil 9C_868/2018 vom 22.
August 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Die diesbezüglichen Feststellungen des
kantonalen Gerichts sind daher für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich,
ausser sie seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer
Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG.

4.2. Das kantonale Gericht hat festgestellt, die per 30. September 2011
erfolgte Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei u.a. im Zusammenhang mit der
Alkoholproblematik des Beschwerdeführers gestanden, was nicht strittig ist.
Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 und 2011 wegen
Schmerzen und Alkoholabhängigkeit mehrere stationäre Aufenthalte absolviert
hatte. So war er vom Spital C.________ nach einem Alkoholentzug zu einer
Entwöhnungstherapie vom 8. September bis 8. Oktober 2010 überwiesen worden.
Eine weitere Hospitalisation im Spital C.________ erfolgte vom 2. bis 5. Mai
2011, nachdem der Versicherte mit radikulärer Symptomatik bei massiver
Schmerzproblematik sowie dem Verdacht eines drohenden Alkoholentzugs als
Notfall eingewiesen worden war. Diagnostiziert wurden im Wesentlichen eine
radikuläre Reizung L4/L5 rechts, Alkoholentzug mit/bei Tremor, Tachykardie
sowie Schweissausbruch, alkoholische Steatohepatitis, Zustand nach duodenaler
Ulcuskrankheit, nach ulceröser Oesophagitis sowie nach Stauungsgastropathie im
Rahmen des chronischen Alkoholkonsums und Hyponatriämie. Erneut im Spital
C.________ hospitalisiert wurde der Beschwerdeführer sodann vom 5. bis 27.
September 2011, dies mit den Diagnosen epileptischer Anfall und Alkoholentzug,
chronisches Alkoholabhängigkeitssyndrom mit somatischen Alkoholschädigungen,
Pneumonie mit Infiltraten im rechten mittleren und basalen Lungendrittel,
Hypokaliämie, linksseitig betonte Rückenschmerzen, radikuläre Reizung L4/L5
rechts, duodenale helicobacternegative Ulcuskrankheit, ulceröse Oesophagitis
und Intimmykose. Im Fragebogen der Invalidenversicherung gab die Arbeitgeberin
am 9. November 2011 schliesslich an, letzter effektiver Arbeitstag sei infolge
Freistellung und Krankheit der 29. Juni 2011 gewesen.

4.3. Bei dieser Sachlage ist mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass
seine Alkoholabhängigkeit und die teilweise damit zusammenhängenden
gesundheitlichen Probleme bei der Kündigung eine wesentliche Rolle gespielt
haben. Auf Anfrage hin bestätigte denn auch die ehemalige Arbeitgeberin, dass
einerseits die Alkoholproblematik, anderseits vor allem disziplinarische Gründe
für die Kündigung verantwortlich gewesen seien (Telefonnotiz vom 21. Dezember
2017). Selbst wenn Alkoholismus nach damaliger Rechtslage für sich allein keine
Invalidität im Sinne des IVG darstellte und eine primäre Abhängigkeit von
psychotropen Substanzen erst seit der mit BGE 145 V 215 geänderten
Rechtsprechung grundsätzlich als invalidisierender Gesundheitsschaden in Frage
kommt, ändert dies nichts daran, dass eine Alkoholsucht an sich prinzipiell
seit jeher als Krankheit zu betrachten war (vgl. BGE 137 V 295 E. 5.3.1 S. 299
f. mit Hinweisen). Haben vorliegend die Alkoholproblematik und zumindest
teilweise damit zusammenhängende Verhaltensweisen des Versicherten zur
Kündigung des Arbeitsverhältnisses geführt, ist davon auszugehen, der
Beschwerdeführer hätte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung die bisherige
Tätigkeit weitergeführt. Eine Ausnahme kann nicht als erstellt gelten. Das
vorinstanzliche Beweisergebnis, wonach der Versicherte im Gesundheitsfall nicht
weiterhin bei der ehemaligen Arbeitgeberin angestellt gewesen wäre, weshalb ihm
ein auf statistischen Werten basierendes Valideneinkommen anzurechnen sei, ist
daher als bundesrechtswidrig zu qualifizieren. Als Anknüpfungspunkt für das
Valideneinkommen hat vielmehr der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung
erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepasste Verdienst zu gelten.

5. 

Das kantonale Gericht hat den Einkommensvergleich aufgrund der Anmeldung vom 1.
Dezember 2014 per 2015 vorgenommen. Das Invalideneinkommen hat es anhand der
LSE 2014 (Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Arbeitszeit 41,7 Stunden pro Woche)
für ein Pensum von 70% auf Fr. 46'517.20, indexiert auf das Jahr 2015 auf Fr.
46'642.90 festgesetzt, was unbestritten geblieben ist. Anknüpfungspunkt für das
Valideneinkommen ist gemäss Erwägung 4 hiervor der vor der Kündigung effektiv
erzielte Verdienst. Gemäss Fragebogen für den Arbeitgeber vom 9. November 2011
betrug das Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2011 Fr. 80'810.-, was unter
Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2015 (2011: 101.0,
2015: 103.7; vgl. BfS-Tabelle T1.1.10, 2011-2017) ein Valideneinkommen von Fr.
82'970.- ergibt. Aus der Gegenüberstellung mit dem Invalideneinkommen von Fr.
46'642.90 resultiert ein Invaliditätsgrad von 43,78% bzw. gerundet 44% (zur
Rundung vgl. BGE 130 V 121), der grundsätzlich Anspruch auf eine Viertelsrente
begründet.

6. 

Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung mindestens einer Viertelsrente
ab 1. September 2015 und bezeichnet diesen Zeitpunkt mit "Ablauf der
Wartefrist". Da IV-Stelle und Vorinstanz einen Rentenanspruch infolge eines
rentenausschliessenden Invaliditätsgrades verneint haben, wurden bisher keine
Feststellungen zum Zeitpunkt von Eröffnung und Ablauf des für den Anspruch
erforderlichen Wartejahres nach Art. 28 lit. b IVG getroffen. Auf die Angaben
des Beschwerdeführers, wonach er im August 2014 eine neue Stelle bei der GIPO
gefunden habe, jedoch ab September 2014 wegen psychischer Beschwerden zu 100%
arbeitsunfähig gewesen sei, kann nicht ohne Weiteres abgestellt werden. Eine
entsprechende Arbeitsunfähigkeitsangabe findet sich zwar im Bericht der
behandelnden Psychiaterin Dr. med. D.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, vom 27. Januar 2015. In ihrem Arztzeugnis zuhanden der
Krankenversicherung vom 17. November 2014 datierte sie den Beginn der
krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit indes auf den 16. Oktober 2014. Im
polydisziplinären Gutachten des MGSG vom 16. November 2016 werden dem
Beschwerdeführer sodann eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum März
bis April 2015 und eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten
Tätigkeit etwa ab Mai 2015 attestiert, wohingegen der Zeitraum davor
retrospektiv nicht eindeutig einzuschätzen sei. Da in den vorliegenden Akten
mithin schlüssige Angaben für die Festsetzung des Wartejahres und somit des
Zeitpunkts des Rentenbeginns fehlen, ist die Sache zu diesbezüglichen
Abklärungen und neuer Verfügung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle
zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

7. 

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Nach konstanter Rechtsprechung wird eine
Rückweisung zu weiterer Abklärung für die Frage der Auferlegung der
Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im
Sinne von Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG qualifiziert (BGE 141 V
281 E. 11.1 S. 312 mit Hinweisen). Mithin hat die unterliegende IV-Stelle die
Gerichtskosten zu tragen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
auszurichten. Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung
ist daher gegenstandslos.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des
Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 30. August 2019 und die
Verfügung der IV-Stelle Uri vom 5. Februar 2019 werden aufgehoben. Die Sache
wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle Uri zurückgewiesen. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 

Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4. 

Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Uri,
Verwaltungsrechtliche Abteilung zurückgewiesen.

5. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Januar 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch