Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.618/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_618/2019

Urteil vom 18. Februar 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,

Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.       A.________,

2.       B.________,

beide vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unfallversicherung (unfallähnliche Körperschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
16. August 2019 (I 2019 20).

Sachverhalt:

A. 

Der 1956 geborene A.________ arbeitete seit Januar 2003 bei der Einzelfirma
B.________ zu 100 % als Bohrmeister und war dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen
und Berufskrankheiten versichert. Gemäss Schadenmeldung vom 15. Februar 2017
hat er sich am 17. Januar 2017 "beim Einziehen des Schliessseiles eines Baggers
(wiegt ca. 1,5 Tonnen) die rechte Schulter verrissen". Ab 20. Januar 2017
bestand eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Am 9. März 2017 wurde er an der
rechten Schulter operiert und am 15. März 2017 aus der Klinik entlassen. Nach
Einholung von Arztberichten der behandelnden Ärzte sowie einer kreisärztlichen
Beurteilung durch Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 12. Juni 2017 lehnte die Suva die
Ausrichtung von Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 20. Juni 2017 ab, da
weder ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG vorliege noch die
Voraussetzungen für die Übernahme einer in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgezählten
Körperschädigung gegeben seien. Daran hielt sie - nach Einholung einer
orthopädisch-chirurgischen Beurteilung von PD Dr. med. D.________, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Suva
Versicherungsmedizin, - mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2019 fest.

B. 

Die von A.________ und seiner Arbeitgeberin dagegen erhobene Beschwerde hiess
das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 16. August 2019
gut. Es hob den angefochtenen Einspracheentscheid und die Verfügung vom 20.
Juni 2017 auf und wies die Suva an, Art und Höhe der Leistungen festzulegen.

C. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Suva,
der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 8.
Februar 2019 zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung einer
externen Begutachtung und zur neuen Entscheidung an die Suva zurückzuweisen.
Mit der Beschwerde reicht die Suva eine chirurgische Beurteilung des med.
pract. E.________, Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie sowie
Viszeralchirurgie, Suva Versicherungsmedizin, vom 13. September 2019 ein.

A.________ legt mit seiner Vernehmlassung eine
chirurgisch-versicherungsmedizinische Beurteilung der Dr. med. F.________,
Fachärztin für Chirurgie, vom 15. November 2019 ins Recht und schliesst auf
Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz beantragt ebenfalls die Abweisung. Das
Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht im
Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten
Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 138 I 274 E. 1.6 S. 280).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht
verletzte, indem es die Leistungspflicht der Suva aus dem Ereignis vom 17.
Januar 2017 bejahte. Es hat richtig erkannt, dass das seit 1. Januar 2017
geltende Recht zur Anwendung gelangt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des UVG vom 25. September 2015, AS 2016 4375, 4387).

2.2. Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen über die Leistungspflicht
des obligatorischen Unfallversicherers bei Unfällen (Art. 6 Abs. 1 UVG in
Verbindung mit Art. 4 ATSG) und Körperschädigungen nach Art. 6 Abs. 2 UVG in
der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung korrekt dargelegt. Gleiches gilt
betreffend die Rechtsprechung zum massgebenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429), zur Beweismaxime der
"Aussagen der ersten Stunde" (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S.
47) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V
465 E. 4.6 S. 471, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 532). Darauf
wird verwiesen.

3. 

3.1. Das kantonale Gericht prüfte zunächst, ob der vom Versicherten
geschilderte Geschehensablauf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG
darstellt. Dabei ging es gestützt auf die Angaben des Versicherten vom 13.
April 2017 von folgendem Sachverhalt aus: Der Versicherte habe am 17. Januar
2017 zusammen mit Hilfsarbeitern einen Seilbagger 885 zerlegen wollen. Für 8
Uhr sei ein Autokran für den Transport (inkl. Bewilligung) eingeplant gewesen.
Aufgrund der Wetterbedingungen sei der Kran erst um 16 Uhr gekommen. Da die
Bewilligung für den Transport für diesen Tag gelöst worden sei, habe die Arbeit
an diesem Tag erledigt werden müssen. Die Hilfsarbeiter hätten um 18 Uhr
Feierabend gemacht und den Arbeitsort um 18.30 Uhr verlassen. Der Versicherte
habe den Seilbagger deshalb alleine abgebaut. Dabei habe er ein schweres Seil
gezogen, welches normalerweise mit sechs Personen gezogen werde. Gemäss
Ausführungen in der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift wiegen die einzelnen zu
ziehenden Teilabschnitte je ca. 200 kg. Zusätzlich habe der Versicherte mit
einem 15 kg schweren Vorschlaghammer arbeiten müssen. Plötzlich habe er im Arm
keine Kraft mehr gehabt und in der rechten Schulter Schmerzen verspürt. Etwas
Aussergewöhnliches wie ein Sturz oder ein Ausgleiten sei nicht vorgefallen. Am
Abend habe er dann "Ibuprofen 1000" einnehmen müssen. Am nächsten Tag habe er
die Arbeit trotz Beschwerden in der rechten Schulter wieder aufgenommen, um den
Seilbagger wieder aufzubauen. Die Vorinstanz ging weiter davon aus, dass die
Erstbehandlung (wohl) am 23. Januar 2017 durch Dr. med. G.________, Facharzt
für Innere Medizin, erfolgt sei. Seit 20. Januar 2017 bestehe eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit.

Die Vorinstanz stellte zusammenfassend fest, der Versicherte sei einer
erheblichen Belastung mit Zuglast ausgesetzt gewesen, welche plötzliche
Kraftlosigkeit sowie Schmerzen zur Folge gehabt habe. Die genauen Umstände,
welche für die Beurteilung des Unfallbegriffs berücksichtigt werden müssten,
seien aber unklar. Diesbezüglich wären weitergehende Abklärungen erforderlich.
Das kantonale Gericht liess die Frage, ob das geschilderte Ereignis als Unfall
im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren sei, letztlich offen, da die Suva
ohnehin aufgrund von Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden
Fassung leistungspflichtig sei (vgl. E. 3.2 hiernach).

3.2. Nach Würdigung der medizinischen Akten erachtete das mit zwei ärztlichen
Fachrichtern besetzte kantonale Gericht die Diagnosen einer Partialruptur der
Supraspinatussehne sowie einer Pulley-Läsion der langen Bizepssehen als
erstellt. Folglich seien Listenverletzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG gegeben
und die Suva hierfür leistungspflichtig, sofern ihr nicht der Nachweis gelinge,
dass die Listenverletzungen vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung
zurückzuführen seien. In diesem Zusammenhang führte das kantonale Gericht
gestützt auf den vom Versicherten im Rahmen des Einspracheverfahrens
eingereichten Bericht des Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 29. August 2017 sowie
einen Artikel der Expertengruppe der Schulter- und Ellbogenchirurgie von Swiss
Orthopaedics (PD Dr. med. Lädermann et al., Revidierte
Unterscheidungskriterien, Degenerative oder traumatische Läsionen der
Rotatorenmanschette, in: Schweizerisches Medizin-Forum 2019 [1516], S. 260 ff.)
aus, das Alter des Versicherten sei unbeachtlich und spreche - entgegen der
Beurteilung des Versicherungsmediziners der Suva, PD Dr. med. D.________, vom
5. Februar 2019 nicht für überwiegend wahrscheinlich degenerativ bedingte
Diagnosen. Auch die klinischen Kriterien resp. die Schilderung des
Ereignishergangs sprächen vorliegend nicht ohne Weiteres für eine degenerative
Ursache. So werde im zitierten Artikel unter anderem ausgeführt, dass ein
starker Zug beim Festhalten, wie dies vorliegend beschrieben worden sei, oder
eine heftige passive Traktion auch zu den erwähnten Verletzungen führen könne.
Weiter spreche auch der Umstand, dass der Versicherte erst einige Tage nach dem
Ereignis einen Arzt aufgesucht habe, nicht für eine degenerative Ursache seiner
Beschwerden. Gegen eine krankhafte Genese spreche sodann, dass sich auch im
konventionellen Röntgenbild keine nennenswerten degenerativen Zeichen gefunden
hätten. Aufgrund der Klarheit des intraoperativen Befunds (anteriore,
muskulotendinöse Supraspinatusruptur) vermöge auch der nicht eindeutig
abgrenzbare MRI-Befund eine vorwiegend degenerative Genese nicht nachzuweisen.
Ferner erachte die Expertengruppe der Schulter- und Ellbogenchirurgie eine
erhebliche fettige Infiltration als Anzeichen für eine vorbestehende, nun
dekompensierte Läsion oder eine aktute Vergrösserung einer bereits
vorbestehenden Läsion, wobei sich eine solche auch nach traumatischer
Massenruptur innerhalb weniger Monate entwickeln könne. Gemäss MRI-Befund vom
27. Januar 2017 seien die Muskeln der Rotatorenmanschette beim Versicherten -
trotz eines Unfalls im Jahr 2012 mit Beteiligung der rechten Schulter - weder
atrophiert noch fettig degeneriert oder ödematös signalverändert. Dieser Befund
spreche demnach für eine bis anhin intakte resp. vollständig erhaltene oder
erholte Muskulatur und nicht für eine degenerative Ursache der Pulley-Läsion
der langen Bizepssehne und der Partialruptur der Supraspinatussehne, was in den
aktenkundigen ärztlichen Beurteilungen bisher ausser Acht gelassen worden sei.

Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Suva vermöge den Nachweis nicht zu
erbringen, dass für die Richtigkeit einer degenerativ oder krankhaft
begründeten Listendiagnose mehr Indikatoren vorlägen als für die traumatische
Pathogenese. Damit gelte die Rechtsvermutung, dass die Suva für die
Pulley-Läsion der langen Bizepssehne und die Partialruptur der
Supraspinatussehne leistungspflichtig sei.

4. 

Die Suva rügt diesbezüglich eine unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts resp. eine mangelhafte
Beweiswürdigung der Vorinstanz. Sie hält dafür, dass der
orthopädisch-chirurgischen Beurteilung des PD Dr. med. D.________ vom 5.
Februar 2019 voller Beweiswert zukomme. Die Vorinstanz habe unzulässigerweise
eigene medizinische Überlegungen angestellt. Aufgrund der chirurgischen
Beurteilung des med. pract. E.________ vom 13. September 2019 stehe zudem fest,
dass ihre Überlegungen falsch seien. Weiter macht sie - wie bereits im
kantonalen Beschwerdeverfahren - geltend, dass im Rahmen der Anwendung von Art.
6 Abs. 2 lit. f UVG nur dann von einem "Riss" gesprochen werden könne, wenn
dieser auf eine Gewalteinwirkung zurückzuführen sei. Eine kontinuierlich
eintretende Zusammenhangstrennung einer Sehne entspreche unter biomechanisch
wissenschaftlichen Gesichtspunkten nicht der Definition des Begriffs "Riss".
Sodann beanstandet sie, dass die Vorinstanz auf den Artikel der PD Dr. med.
Lädermann et al. abgestellt habe, ohne sich mit davon abweichenden
Lehrmeinungen auseinanderzusetzen. Schliesslich beantragt die Suva eine
Rückweisung zur Einholung eines externen Gutachtens, sollte das Bundesgericht
zum Schluss gelangen, dass der Beurteilung des PD Dr. med. D.________ nicht
voller Beweiswert zukomme.

5. 

Gemäss dem zu Art. 6 Abs. 2 UVG (in Kraft seit 1. Januar 2017) ergangenen, zur
Veröffentlichung bestimmtem Urteil 8C_22/2019 vom 24. September 2019 führt
grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in lit. a-h genannte
Körperschädigung vorliegt, nunmehr zur Vermutung, es handle sich hierbei um
eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen
werden muss. Der Unfallversicherer kann sich aber von seiner Leistungspflicht
befreien, wenn er den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit durch Abnützung
oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen seiner
Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der Meldung einer
Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau abklärt. Bei der in
erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage
ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu
berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des
erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen
Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus
medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat
der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen -
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nachzuweisen, dass
die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu
mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 8.6 und E.
9.2 mit weiteren Hinweisen).

6. 

Vorab ist zu klären, ob beim Beschwerdeführer Listenverletzungen gemäss Art. 6
Abs. 2 UVG vorliegen.

6.1. Gemäss orthopädisch-chirurgischer Beurteilung des PD Dr. med. D.________
vom 6. Februar 2017 handelt es sich bei der beim Versicherten diagnostizierten
Pulley-Läsion um eine Bandläsion im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG. Die
Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht eine Listenverletzung bejaht, was
unbestritten ist.

6.2. 

6.2.1. Hinsichtlich der Partialruptur der Supraspinatussehne hielt Kreisarzt
Dr. med. C.________ in seiner Beurteilung vom 12. Juni 2017 fest, dabei handle
es sich um eine Diagnose, die unter Art. 6 Abs. 2 UVG falle. Demgegenüber
vertritt PD Dr. med. D.________ die Meinung, dass der Begriff der "Ruptur"
resp. des "Risses" der Beschreibung einer akuten, als Folge einer plötzlichen
Gewalteinwirkung eintretenden Zusammenhangstrennung von Gewebe vorbehalten sei.
Ein Prozess, wie er über einen längeren Zeitraum, zum Beispiel im Rahmen eines
degenerativen Prozesses voranschreite, könne mit dem Begriff des Risses nicht
erfasst werden. Gerade eine sogenannte intratendinöse Partialruptur, wie sie
der Radiologe Dr. med. J.________ beschrieben habe, entspreche nicht einem
Riss, sondern stelle den typischen Befund einer Degeneration dar.

6.2.2. Die Vorinstanz verwarf diese Auffassung. Sie begründete dies damit, dass
die Diagnose resp. Definition eines Sehnenrisses gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f
UVG nicht davon abhängen könne, ob die Ruptur traumatisch oder degenerativ
bedingt sei. Denn ansonsten würde diese Bestimmung insoweit obsolet, als nicht
der Versicherer bei Vorliegen der Diagnose eines Risses eine Abnützung oder
eine Erkrankung als Ursache für die Körperschädigung nachzuweisen hätte,
sondern vielmehr bereits bei der Diagnosestellung beurteilt werden müsste, ob
die Ursache eine Abnützung oder Erkrankung darstelle. Diese Schlussfolgerung
ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Der
Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperschädigung bestehe gemäss BGE 123
V 43 E. 2b nicht darin, krankhafte oder degenerative Körperschäden von der
obligatorischen Unfallversicherung auszuschliessen, sondern vielmehr darin, die
oft schwierige Abgrenzung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der
Versicherten zu vermeiden. Dieser Beurteilung der Vorinstanz ist
beizupflichten, zumal mit der Rechtsänderung eine weitere Vereinfachung der
Abgrenzung einhergehen sollte (vgl. bereits zitiertes zur Publikation
vorgesehenes Urteil 8C_22/2019 vom 24. September 2019 E. 8.4 mit Hinweisen;
vgl. auch BGE 123 V 43 E. 2b S. 44 f.).

6.2.3. Gemäss der zu aArt. 9 Abs. 2 lit. f UVV ergangenen Rechtsprechung
beschränkt sich die Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung für
unfallähnliche Körperschädigungen nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift streng
auf Sehnenrisse. Ausgeschlossen ist insbesondere der Einbezug der übrigen
Sehnenpathologie, einschliesslich der Krankheiten des Begleitgewebes. Ein
partieller Sehnenriss reicht für die Übernahme von Leistungen nur dann aus,
wenn er zweifelsfrei nachgewiesen ist, sei dies intraoperativ oder durch
Kontrastmitteldarstellung. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, so hat
der Leistungsansprecher die Folgen zu tragen (BGE 114 V 298 E. 3d S. 302, E. 5c
S. 306; Urteile 8C_245/2015 vom 19. August 2015 E. 2; 8C_696/2009 vom 12.
November 2009 E. 5.2; U 209/01 vom 2. September 2003 E. 2.3). Die per 1. Januar
2017 neu in Art. 6 Abs. 2 UVG übernommene Liste entspricht derjenigen von aArt.
9 Abs. 2 UVV. Die zur Verordnungsbestimmung entwickelte Rechtsprechung zur
Qualifikation der dort aufgeführten Körperschädigungen behält daher weiterhin
ihre Gültigkeit (IRENE HOFER, in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz,
N. 60 zu Art. 6 UVG mit Hinweisen).

6.2.4. Nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz beurteilte der
Radiologe Dr. med. J.________ den MRI-Befund vom 27. Januar 2017 als
Tendinopathie/intratendinöse Partialruptur der Supraspinatussehne und
Infraspinatussehne rechts. Gemäss Operationsbericht des Dr. med. K.________,
Klinik L.________, vom 9. März 2017 zeigten sich intraoperativ unter anderem im
Verlauf zwischen Bizepssehnenanker und Pulley Auffaserungen, welche mit einer
Teilruptur des Bizepssehnenansatzes vereinbar seien, sowie ausgerissene
Faszikel des Supraspinatus, welcher sich partiell intraartikulär rupturiert
darstellte. Beim Eingriff erfolgte eine Tenodese der langen Bizepssehne rechts,
eine Rekonstruktion der Rotatorenmanschette rechts (Supraspinatus vordere
Faszikel) sowie eine Naht der Rotatorenmanschette rechts (muskulärer Anteil der
SSS [wohl: Supraspinatussehne]). Entsprechend stellte der Operateur unter
anderem die Diagnosen einer Pulley-Läsion der langen Bizepssehne rechts sowie
einer Supraspinatusruptur (anterior, muskulotendinös) rechts. Die Vorinstanz
ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass eine Partialruptur der
Supraspinatussehne nach Aktenlage mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt
ist und folglich auch für diese Körperschädigung die Vermutung der
Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG greift.

7. 

Zu prüfen bleibt somit, ob die vorinstanzliche Beurteilung, wonach der Suva der
Entlastungsbeweis nicht gelungen sei, stand hält.

7.1. Die Suva stützte sich in ihrem Einspracheentscheid vom 8. Februar 2019 im
Wesentlichen auf die Beurteilung ihres Versicherungsmediziners PD Dr. med.
D.________ vom 6. Februar 2019. Dieser hielt hinsichtlich der streitigen Läsion
der Rotatorenmanschette fest, der MRI-Befund vom 27. Januar 2017 zeige in ihrer
Kontinuität durchgehend erhalten dargestellte Sehnen. Zu bestätigen seien
gering ausgeprägte Signalveränderungen innerhalb der Sehnen der Mm. supra- und
infraspinatus und des langen Bizepskopfes, entsprechend dem Befund des
Radiologen Dr. med. J.________. Indessen entspreche eine sogenannte
"intratendinöse Partialruptur" nicht einem Riss im Sinne einer akuten, als
Folge einer plötzlichen Gewalteinwirkung eintretenden Zusammenhangstrennung von
Gewebe. Vielmehr handle es sich um den typischen Befund einer Degeneration. Es
sei in der Literatur denn auch unbestritten, dass die meisten Läsionen der
Rotatorenmanschette auf der Grundlage degenerativer Veränderungen entstünden.
Infolge dauerhafter und regelmässiger Beanspruchung und Überbeanspruchung komme
es zu einem Bruch der zwischen den Kollagenfasern gelegenen "crosslinks" sowie
zu einer Denaturierung resp. Entzündung mit Ödem und Schmerz. Diese
Veränderungen würden in einer sogenannten Tendinose oder auch Tend (in) opathie
resultieren, welche als fokales Areal einer innerhalb der Sehne gelegenen
(intratendinösen) Degeneration definiert sei und sich unabhängig von
unfallbedingter Gewalteinwirkung entwickle. Als Risikofaktor hierfür werde
daher in der Literatur übereinstimmend und nachvollziehbar zunehmendes Alter
genannt. Bei über 60-jährigen sei mit Läsionen, welche die Sehne in ihrer
gesamten Dicke (transmural) als Zusammenhangstrennung und damit Endstadium
eines degenerativen Prozesses betreffen, mit einer Häufigkeit von 22 % zu
rechnen. Vorliegend stehe indessen kein transmuraler Befund zur Diskussion. Die
Häufigkeit tendinopathischer Degeneration, also vor Eintritt einer
Zusammenhangstrennung als Endstadium, sei somit in der Altersgruppe des
Versicherten weit grösser als 22 %. Soweit Dr. med. H.________ in seinem
Schreiben vom 29. August 2017 auf eine "plötzliche Kraftlosigkeit und Schmerzen
in der rechten Schulter" hinweise, relativiere sich dies durch die Aussage des
Versicherten, wonach er am nächsten Tag trotz Beschwerden in der rechten
Schulter die Arbeit aufgenommen habe, um den Seilbagger wieder zusammenzubauen.
Ausserdem sei aufgrund der Schilderungen des Versicherten nicht von einem
Unfallhergang auszugehen, der die Sehnen der Rotatorenmanschette unter
relevante Zugbelastung bringen könnte und geeignet scheine,
verletzungsgefährdende Kräfte zu entwickeln. Im Allgemeinen würden nur solche
Kräfte für eine Sehnenläsion verantwortlich gemacht, die in einer Zug- oder
Scherbelastung einer Sehne resultieren würden. Desgleichen schliesse der
beschriebene Unfallhergang eine traumatisch bedingte Verletzung des Pulleys mit
weit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus. Zudem habe sich anlässlich der
Gelenkspiegelung vom 9. März 2017 der Befund einer Tendinitis bestätigt.
Hingegen vermöge die Formulierung des Dr. med. K.________, wonach sich im
Verlauf zwischen Bizepssehnenanker und Pulley Auffaserungen gezeigt hätten, die
mit einer Teilruptur des Bizepssehnenansatzes vereinbar seien, nicht zu
überzeugen. Denn der Ansatz der Bizepssehne sei fern vom Pulley am Oberrand der
Gelenkspfanne lokalisiert. Gleichwohl seien Auffaserungen des Pulley typische
Folge einer Degeneration. Auch die von Dr. med. M.________ am 15. Februar 2017
dokumentierten Befunde (Schulter passiv relativ gute Bewegung; aktiv Schmerzen
bei Abduktion und Aussenrotation gegen Widerstand auf der rechten Seite; keine
eindeutige Kraftminderung) vermöchten sehr gut einen degenerativ bedingten
Zustand zu beschreiben.

7.2. Zum selben Ergebnis war bereits der Kreisarzt Dr. med. C.________ gelangt.
In seinem Bericht vom 12. Juni 2017 hielt er fest, die Teilruptur der Sehne des
M. supraspinatus und auch des M. subscapularis seien im MRI vom 27. Januar 2017
als Tendinopathie beschrieben, was terminologisch einer degenerativen
Veränderung entspreche. Der Verlauf des Risses zeige den typischen
Veränderungen einer altersbedingten Abnutzung der Rotatorenmanschettensehnen.
Unterstützend für eine degenerative Sehnenerkrankung komme die degenerative
Veränderung des Schultereckgelenkes, welche eine deutliche Verbreiterung in
Richtung der Sehnen zeige und hier zu einem Einklemmungsphänomen (externes
Impingement) führe. Hinzu komme das Alter und die schulterbelastende Tätigkeit
des Versicherten.

7.3. Der Versicherte berief sich im Einspracheverfahren und im kantonalen
Beschwerdeverfahren dagegen auf die Beurteilung des Dr. med. H.________. Dieser
führte in seinem Bericht vom 29. August 2017 aus, eine eigentliche
Tendinopathie bezeichne nicht direkt eine degenerative Veränderung, sondern
eine grundsätzliche Schädigung der Sehne. Aus den medizinischen Akten sei nicht
ersichtlich, ob dies nun degenerativ sei oder nicht. Die Tatsache, dass zwei
Monate nach dem Ereignis anlässlich der Operation eine Rissbildung im vorderen
Supraspinatus und eine Pulleyschädigung mit der bekannten Bizepsproblematik
festgestellt worden seien, spreche klar für eine traumatische Genese. Entgegen
der Beurteilung des Suva-Arztes Dr. med. C.________ treffe es nicht zu, dass
der Verlauf des Risses einer typischen degenerativen resp. altersbedingten
Abnützung der Rotatorenmanschette entspreche. Ausserdem treffe nicht zu, dass
im Alter des Versicherten ein hoher Anteil degenerativer
Rotatorenmanschettenschädigungen rein abnützungsbedingt vorlägen. Gemäss
neueren Erkenntnissen mache die spontane rein degenerativ bedingte
Rupturbildung im Alter von 60 Jahren lediglich ca. vier Prozent aus. Dr. med.
H.________ verwies dabei auf den Artikel der Expertengruppe für Schulter- und
Ellbogenchirurgie von Swiss Orthopaedics (vgl. E. 3.2 hiervor). Folglich sei
hier die vorwiegend traumatische Genese klar gegeben. In seiner Stellungnahme
vom 26. Februar 2019 hielt Dr. med. H.________ ergänzend fest, die
Wahrscheinlichkeit sei gross, dass sowohl die Pulleyschädigung als auch die
Supraspinatussehnenruptur Folgen der ruckartigen Zerrung seien, wie sie der
Patient beschrieben habe. Dies könne allerdings nicht bewiesen werden. Es liege
im Ermessensspielraum der Suva, hier die Verletzung insbesondere im
Pulleybereich sowie im Bizepsansatzbereich als vorwiegend degenerativ zu
werten.

8. 

8.1. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E.
4.4 S. 469 f.; 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Solche geringen Zweifel sind
vorliegend mit Blick auf die diametral von einander abweichenden medizinischen
Beurteilungen gegeben. Während die Suva-Ärzte von einer vorwiegend auf
altersbedingten Abnützung zurückzuführende Degeneration ausgehen, hält Dr. med.
H.________ eine vorwiegend traumatische Genese der Listenverletzungen für klar
gegeben. Nicht nur in begrifflicher Hinsicht bestehen erhebliche Diskrepanzen,
auch in Bezug auf den Einfluss des Alters auf die zur Diskussion stehenden
Verletzungen gehen die Ansichten der Fachärzte weit auseinander. Bei dieser
Ausgangslage wäre das kantonale Gericht gehalten gewesen, die Angelegenheit
gutachterlich klären zu lassen. Indem das mit zwei Fachrichtern besetzte
Gericht (vgl. zur Problematik in diesem Zusammenhang Urteil 8C_376/2019 vom 6.
November 2019 E. 5.1 mit Hinweisen) stattdessen unter Bezugnahme auf den
bereits erwähnten Artikel der Expertengruppe der Schulter- und
Ellbogenchirurgie von Swiss Orthopaedics (vgl. E. 3.2 hiervor) eigene
medizinische Wertungen vorgenommen und damit eigentliche gutachterliche
Aufgaben wahrgenommen hat, hat es Bundesrecht verletzt (Art. 61 lit. c ATSG).

8.2. Nach dem Gesagten lassen die bei den Akten befindlichen medizinischen
Unterlagen keine zuverlässige Beantwortung der rechtserheblichen Tatfrage zu.
Unter diesen Umständen kann die gesetzliche Vermutung, beim Versicherten liege
eine von der Suva zu übernehmende unfallähnliche Körperschädigung vor, (noch)
nicht zum Zuge kommen (Urteil 8C_267/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 7.2.2).
Vielmehr ist ein klärendes Gutachten einzuholen. Zu diesem Zweck ist die Sache
an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Dabei hat sich der Gerichtsgutachter
unter Berücksichtigung der vorhandenen Akten, insbesondere auch der
letztinstanzlich neu aufgelegten medizinischen Beurteilungen, dazu zu äussern,
ob die fraglichen Listenverletzungen vorwiegend, d.h. im gesamten
Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen
sind. Sollte die Vorinstanz gestützt auf die Ergebnisse des Gerichtsgutachtens
eine Leistungspflicht der Suva nach Art. 6 Abs. 2 UVG verneinen, so wird sie
über die bislang offen gelassene Frage, ob das Ereignis vom 17. Januar 2017 den
Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG erfüllt (vgl. E. 3.1), und eine allenfalls
daraus resultierende Leistungspflicht des Unfallversicherers zu befinden haben.
Die Beschwerde der Suva ist damit im Eventualstandpunkt begründet.

8.3. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob der Bericht des med. pract.
E.________ vom 13. September 2019, der zusammen mit der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht wurde, als Novum
ausnahmsweise zu beachten wäre, weil erst der vorinstanzliche Entscheid zu
dessen Einholung Anlass gegeben habe (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil
8C_376/2019 vom 6. November 2019 E. 5.5 mit Hinweisen). Entsprechendes gilt in
Bezug auf die mit der Vernehmlassung des Versicherten eingereichte
chirurgisch-versicherungsmedizinische Beurteilung der Dr. med. F.________ vom
15. November 2019.

9. 

Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Rückweisung der Sache an
den Versicherungsträger oder an das vorinstanzliche Gericht zu erneuter
Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Auferlegung der
Gerichtskosten und der Parteientschädigung als volles Obsiegen der
Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG; BGE 132 V 215 E. 6.1 S.
235; SVR 2019 UV Nr. 12 S. 47, 8C_62/2018 E. 6 mit Hinweisen). Dem entsprechend
haben die Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5
BGG). Die Suva hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 16. August 2019 aufgehoben. Die
Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdegegnern auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Februar 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Wüest