Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.598/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_598/2019

Urteil vom 21. Januar 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,

Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, Generalsekretariat,
Bundeshaus West, 3003 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Öffentliches Personalrecht (Besoldung; Beförderung; Diskriminierung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2019
(A-2435/2018).

Sachverhalt:

A. 

A.________, geboren 1969, ist seit 1. April 1999 beim Eidgenössischen
Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) beschäftigt und seit 1. Januar
2005 in der 24. Lohnklasse, 1. Funktionsband, des diplomatischen Dienstes
eingereiht. Nach einem Mutterschaftsurlaub und dem Bezug von Ferien übernahm
sie ab 1. Juli 2008 eine Stelle als diplomatische Mitarbeiterin und
Stellvertreterin des Sektionschefs in der Sektion B.________ der Abteilung
C.________, in U.________. Vorübergehend reduzierte sie ihr Pensum auf 80 %, da
sie ihr zweites Kind aus medizinischen Gründen stillen musste. Ab Februar 2011
arbeitete sie im Stab der Abteilung C.________, ab Januar 2013 als
stellvertretende Stabschefin. Trotz erfolgreicher Absolvierung des Assessment
Centers 1 des diplomatischen Dienstes (ACD1) und der damit verbundenen
Empfehlung für die Übernahme von Aufgaben aus dem nächsthöheren Funktionsband,
wurde A.________ auf den 1. Januar 2014 nicht befördert (Verfügung der
Direktion für Ressourcen [DR] des EDA vom 18. Februar 2014).

Die dagegen geführte Beschwerde wies das Generalsekretariat des EDA am 6.
Januar 2015 ab. In der Zwischenzeit wurde A.________ mit Anordnung vom 16. Juni
2015 (recte: 2014) als diplomatische Mitarbeiterin in der HR-Entwicklung in die
DR versetzt, welche Funktion sie am 28. August 2014 übernahm. In den
darauffolgenden zwei Jahren fand keine Beförderung statt, dies jeweils mit der
Begründung der fehlenden Eignung (Verfügung der DR vom 2. März 2016). Die
daraufhin erhobene Beschwerde wies das Generalsekretariat des EDA mit Entscheid
vom 31. Januar 2017 erneut ab.

Seit 9. Mai 2016 arbeitet A.________ als Immigration Liaison Officer in der
Schweizerischen Botschaft in V.________ (1. Funktionsband des diplomatischen
Dienstes). Auch in den Jahren 2017 und 2018 wurde A.________ nicht befördert.
Mit Verfügung vom 5. März 2018 stellte die DR fest, sie erfülle nunmehr zwar
das Standardanforderungsprofil in sämtlichen Bereichen oder übertreffe dieses
gar, da aber ausnahmslos nur Beförderungsempfehlungen ausgesprochen würden,
wenn die Angestellten im Zeitpunkt der Prüfung bereits in einem höheren
Funktionsband eingereiht seien, erfülle sie die Voraussetzungen nicht. Das
dienstliche Bedürfnis für eine Beförderung sei nicht gegeben.

B. 

Gegen die Verfügung vom 5. März 2018 erhob A.________ Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde ab, soweit es darauf
eintrat (Entscheid vom 25. Juni 2019).

C. 

A.________ führt dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
mit den (sinngemässen) hauptsächlichen Rechtsbegehren, die Entscheide über die
Nichtbeförderungen auf den 1. Januar 2014, den 1. Januar 2016 und den 1. Januar
2018 seien aufzuheben und sie sei rückwirkend auf den 1. Januar 2014, eventuell
den 1. Januar 2016, subeventuell den 1. Januar 2018 in das 2. Funktionsband zu
befördern. Dementsprechend sei ihr der seit Sommer 2014, bzw. Sommer 2016 oder
Sommer 2018 durch die Nichtbeförderung entgangene Verdienst der Lohnklasse 26
nachzuzahlen. Ferner sei die Nichtigkeit der per 1. September 2014 erfolgten
Versetzung festzustellen. Allenfalls sei die Sache an das
Bundesverwaltungsgericht im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen, insbesondere
damit dieses sämtliche Dokumente über die Eignung der seit Januar 2014
beförderten männlichen Kollegen zusammenstelle sowie bezüglich der
Geschlechterdiskriminierung ein Gutachten einfordere. Ergänzend wird eine
weitergehende Anonymisierung des Bundesgerichtsurteils entsprechend dem
vorinstanzlichen Entscheid beantragt.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. 

Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) des Bundesverwaltungsgerichts
(Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG), welcher ein öffentlich-rechtliches
Arbeitsverhältnis und damit eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts betrifft
(Art. 82 lit. a BGG) sowie infolge seiner Auswirkungen auf Lohnansprüche
vermögensrechtlicher Natur ist (Art. 83 lit. g BGG). Das Streitwerterfordernis
(Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG) ist erfüllt, was unbestritten ist. Gleiches gilt
betreffend die übrigen Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde.

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

2.2. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Abs. 2).

3. 

Streitig und zu prüfen ist insbesondere, ob das Bundesverwaltungsgericht
Bundesrecht verletzt hat, indem es die jeweilige Nichtbeförderung der
Beschwerdeführerin auf den 1. Januar 2014, den 1. Januar 2016 und den 1. Januar
2018 nicht beanstandete.

4.

4.1.

4.1.1. Die Vorinstanz erwog vorab in formellrechtlicher Hinsicht, bezüglich der
Einwände gegen die Nichtbeförderungen auf den 1. Januar 2015 bzw. 2017 fehle es
an einem Anfechtungsobjekt, weshalb hierauf nicht einzutreten sei. Die
Versetzungsanordnung vom 16. Juni 2014 stelle sodann keine anfechtbare
Verfügung und mithin kein taugliches Anfechtungsobjekt dar (vgl. Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR
172.021]), weil die Beschwerdeführerin der Versetzungspflicht gemäss dem seit
1. Juli 2013 in Kraft stehenden Art. 21 Abs. 1 Bst. a und c ^bis des
Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) unterstehe. Auf
die gegen die Versetzungsanordnung gerichteten Rügen trat das
Bundesverwaltungsgericht daher ebenfalls nicht ein.

4.1.2. Nebst der Verfügung vom 5. März 2018 seien grundsätzlich zulässige
Anfechtungsobjekte einzig die Verfügungen vom 18. Februar 2014 (sowie der
daraufhin ergangene Beschwerdeentscheid vom 6. Januar 2015) und vom 2. März
2016 (sowie der hierzu ergangene Beschwerdeentscheid vom 31. Januar 2017).
Soweit die Beschwerdeführerin ihre Nichtbeförderung auf den 1. Januar 2014 bzw.
den 1. Januar 2016 mit einer Geschlechterdiskriminierung anfechte und nicht
deren Nichtigkeit geltend mache, habe sie allerdings ihr Beschwerderecht
verwirkt, da sie auf eine diesbezügliche Anfechtbarkeit beim
Bundesverwaltungsgericht aufmerksam gemacht worden sei. Insoweit trat das
Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde ebenfalls nicht ein. Im übrigen
Umfang habe die Beschwerdeführerin gegen die Verfügungen vom 18. Februar 2014
und 2. März 2016 beim Generalsekretariat des EDA Beschwerde erhoben, so die
Vorinstanz weiter, welches indessen in Bezug auf die Entscheide vom 6. Januar
2015 und 31. Januar 2017 sachlich unzuständig gewesen sei. Die Verfügungen
wären entgegen der falschen Rechtsmittelbelehrung hierfür ebenso beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbar gewesen. Die Entscheide seien aber nicht
nichtig, da der ihnen anhaftende Mangel nicht besonders schwer und
offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar gewesen sei. Schliesslich sei
höchst fraglich, ob bei einer derart späten Beschwerdeerhebung das individuelle
Rechtsschutzinteresse über das Interesse an der Rechtssicherheit überwiege. Das
Bundesverwaltungsgericht liess daher die Eintretensfrage letztlich offen.

4.1.3. Die Vorinstanz hielt weiter fest, dass Streitgegenstand der Verfügung
vom 5. März 2018 die nicht erfolgte Beförderung der Beschwerdeführerin von der
Lohnklasse 24, 1. Funktionsband, in die Lohnklasse 26, 2. Funktionsband (mit
Funktionsübernahme) sei. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen über den
Streitgegenstand hinausgehe und insbesondere eine Geschlechterdiskriminierung
ohne Bezug zu dieser Nichtbeförderung geltend mache, sei darauf nicht
einzutreten. Da die Eintretensfrage bezüglich der Entscheide des
Generalsekretariats vom 6. Januar 2015 und 31. Januar 2017 offen gelassen
worden sei, gehörten auch die Nichtbeförderungen auf den 1. Januar 2014 und 1.
Januar 2016 insoweit zum Streitgegenstand, als diese nicht die Gleichstellung
der Geschlechter beträfen. Schliesslich sei auf die Feststellungsbegehren nicht
einzutreten, da hinsichtlich der verlangten Beförderung ein rechtsgestaltender
Entscheid möglich sei.

4.2.

4.2.1. Materiell-rechtlich führte das Bundesverwaltungsgericht aus, aArt. 30
der Verordnung des EDA zur Bundespersonalverordnung vom 20. September 2002
(VBPV-EDA; SR 172.220.111.343.3), in der hier anwendbaren, vom 1. Oktober 2002
bis 31. Oktober 2018 gültig gewesenen Fassung, regle die Voraussetzungen einer
Beförderung. Die Beförderungen richteten sich nach dem dienstlichen Bedürfnis
sowie nach der Eignung der Angestellten (Abs. 1).

4.2.2. Die Beschwerdeführerin sei unbestrittenermassen mehr als die für eine
Beförderung erforderliche Mindestdauer von drei Jahren in der 24. Lohnklasse
eingereiht gewesen. Auch habe sie das nach dem Reglement Laufbahngestaltung im
konsularischen und diplomatischen Dienst vom 29. Januar 2003 (Weisung des EDA
200-4-025-F) für einen Wechsel ins 2. Lohnband notwendige Assessment Center
(ACD1) am 21. Februar 2013 erfolgreich absolviert. Die formellen
Voraussetzungen für eine Beförderung in die 26. Lohnklasse, 2. Funktionsband
erfülle sie damit.

4.2.3. Die Entscheide des Generalsekretariats des EDA vom 6. Januar 2015 und
31. Januar 2017, worin die Nichtbeförderung jeweils mit der fehlenden Eignung
begründet worden sei, erachtete das Bundesverwaltungsgericht als inhaltlich
nachvollziehbar und im Verwaltungsermessen liegend. Es sei bei einigen als
grundlegend für das 2. Funktionsband angesehenen Kompetenzen ein
Entwicklungsbedarf erkannt worden, so bei der Managementkompetenz, der
Kommunikationsfähigkeit und dem vernetzten Denken/Vision global. Dieser
Entwicklungsbedarf sei vorgängig bereits sowohl im ACD1 als auch in den
Potenzialbeurteilungen erwähnt worden, weshalb es nicht unhaltbar sei, ihr die
für die Beförderung erforderliche Eignung abzusprechen. Der Entscheid vom 31.
Januar 2017 habe sich auf die Leistungsbeurteilungen der Jahre 2014 und 2015
sowie die Potenzialbeurteilungen von Juni 2014 und Juni 2015 gestützt. Die
Beurteilung sei im Jahr 2014 gut ausgefallen, die Leistung der
Beschwerdeführerin im Jahr 2015 sei nur als genügend beurteilt worden, bei der
Potenzialbeurteilung vom Juni 2015 habe sie bei zwei Kompetenzen (u.a. bei der
Kommunikationsfähigkeit) das Standardanforderungsprofil für eine Beförderung
("Führung 1-diplomatische Aufgaben") nicht erfüllt. Der daraus gezogene Schluss
des EDA, die im Entscheid vom 6. Januar 2015 geforderte nachhaltige Entwicklung
sei nicht eingetreten, weshalb sie sich für eine Beförderung nicht eigne, sei
nicht willkürlich.

4.2.4. Laut Vorinstanz sei die auf den 1. Januar 2018 erneut gescheiterte
Beförderung insbesondere mit dem nicht vorhandenen dienstlichen Bedürfnis
begründet worden. Hierbei gelte es zu klären, ob die angestellte Person
namentlich unter Berücksichtigung der Anzahl verfügbarer höherer Funktionen,
einer ausgeglichenen Altersstruktur und der finanziellen Mittel voraussichtlich
dauernd Funktionen ausüben werde, die einer höheren Lohnklasse zugewiesen
seien. Dies tangiere eine Frage der Verwaltungsorganisation, welche das
Bundesverwaltungsgericht nur mit Zurückhaltung überprüfe. Mit Blick auf ein
möglichst reibungsloses Funktionieren der Verwaltung und für den bestmöglichen
Einsatz des Personals liege es daher im Verwaltungsermessen, ob eine an sich
für eine höhere Funktion geeignete angestellte Person tatsächlich befördert
werde oder nicht. Der Entscheid über die Nichtbeförderung werde nur aufgehoben,
wenn er sachlich unhaltbar (willkürlich) sei. Das fehlende dienstliche
Bedürfnis werde im vorliegenden Fall mit der beschränkten Anzahl verfügbarer
höherer Funktionen begründet, was als sachlicher Grund zu werten sei. Daher
seien nur diejenigen geeigneten Angestellten des konsularischen und
diplomatischen Dienstes in ein höheres Funktionsband überführt worden, die
bereits eine in einem höheren Funktionsband eingereihte Funktion innegehabt
hätten. Diese Ungleichbehandlung sei somit ebenfalls sachlich gerechtfertigt,
da sich diese Personen bereits bewährten und eine höher eingereihte Funktion
ausübten. Nebst der Beschwerdeführerin seien noch weitere Angestellte von
dieser Regelung betroffen gewesen.

4.3.

4.3.1. Was die gerügte geschlechtsspezifische Diskriminierung betrifft, machte
die Vorinstanz mit Blick auf den soeben geschilderten Beförderungsablauf im
Zeitpunkt der Dossierprüfung bzw. per 1. Januar 2018 keine direkte
Diskriminierung aus, da ausschliesslich Angestellte mit einer im 2.
Funktionsband eingereihten Funktion befördert worden seien. Sodann seien im
diplomatischen Dienst zwei in der 24. Lohnklasse, 1. Funktionsband, eingereihte
männliche Angestellte ebenfalls nicht befördert worden. Der eine der beiden
sei, so wie die Beschwerdeführerin, bereits seit dem 1. Januar 2005 in der
Lohnklasse 24 eingereiht gewesen, weshalb nicht gesagt werden könne, nur
Angestellte eines bestimmten Geschlechts würden derart lange nicht befördert
werden. Von den insgesamt fünfundzwanzig Angestellten (vierzehn Frauen und elf
Männer) mit einer im 2. Funktionsband eingereihten Stelle, seien deren zehn
(sechs weibliche und vier männliche Angestellte) befördert worden. Im
konsularischen Dienst seien fünf Angestellte in der 24. Lohnklasse eingereiht
gewesen (drei Männer und zwei Frauen), die allesamt nicht befördert worden
seien. Von den übrigen acht "beförderbaren" Personen seien nur eine Frau und
ein Mann befördert worden. Die Vorgehensweise wirke sich damit auf beide
Geschlechter gleich aus, sodass auch keine indirekte Diskriminierung vorliege.

4.3.2. Eine Diskriminierung in den Jahren 2008 bis 2010 im Zusammenhang mit der
Geburt ihrer zwei Kinder sei ferner nicht glaubhaft dargetan. Die Arbeitgeberin
habe vielmehr der besonderen Situation der Beschwerdeführerin Rechnung getragen
und ihre Fürsorgepflicht wahrgenommen. Wenn die Potenzialbeurteilungen vom 25.
Juni 2009 und 30. Juni 2010 im Vergleich zu den Jahren zuvor und danach
schlechter ausgefallen seien, sei dies auf die von der Beschwerdeführerin
erwähnte Leistungsfähigkeitseinbusse in einer für sie schwierigen Lebensphase
zurückzuführen. In den Jahren nach 2010 sei denn auch eine positive Entwicklung
festgehalten worden. Über die Jahre hinweg sei die Beschwerdeführerin von
verschiedenen Vorgesetzen und einer externen Stelle beurteilt worden. Die
Beförderungskommission I des EDA, die jeweils im Vorfeld der Beförderungen eine
Empfehlung abgebe, bestehe aus dreizehn Mitgliedern, wobei von 2013 bis 2017
stets zehn bis zwölf Mitglieder an den Sitzungen anwesend gewesen seien,
worunter auch Frauen. Die Kommission habe jedes Jahr eine Nichtbeförderung
anhand der in aArt. 30 Abs. 2 VBPV-EDA erwähnten Dokumente vorgeschlagen. Das
EDA habe bei der Beschwerdeführerin aufgrund der diversen Beurteilungen noch
Entwicklungsbedarf bei einigen Kompetenzen ausgemacht und ihr deshalb die
Eignung für die dauerhafte Übernahme einer Funktion im 2. Funktionsband
abgesprochen. Die Beauftragte für Chancengleichheit des EDA, die seit Oktober
2013 auch Mitglied der Beförderungskommission I sei, habe in einer
Stellungnahme vom 1. November 2018 überdies dargelegt, dass sie nie eine
geschlechtsspezifische Diskriminierung erlebt habe. Eine in der Vergangenheit
liegende, geschlechtsspezifische Diskriminierung oder eine Mobbing-Situation
schloss das Bundesverwaltungsgericht daher aus. Als haltlos bezeichnete es
schliesslich die Einwände, das EDA habe die Bewerbungen der Beschwerdeführerin
für Stellen im 2. Funktionsband "blockiert" oder sie in rechtswidriger Weise in
ihrer Karriere behindert. Namentlich habe sie aus eigener Initiative am 9. Mai
2016 eine im 1. Funktionsband eingereihte und auf eine zweijährige Mindestdauer
vorgesehene Stelle in V.________ angetreten. Dem EDA könne daher nicht
vorgeworfen werden, es habe sie daran gehindert, am 1. Januar 2018 eine im 2.
Funktionsband eingereihte Tätigkeit anzunehmen.

5.

5.1. Hinsichtlich der Versetzungsanordnung vom 16. Juni 2014 setzt sich die
Beschwerdeführerin mit der prozessualen Erledigung durch die Vorinstanz nicht
auseinander und legt insbesondere nicht dar, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht mit seinem Nichteintreten Bundesrecht verletzt oder
den Sachverhalt bundesrechtswidrig festgestellt haben sollte. Ob bezüglich der
auf den 1. Januar 2014 und 1. Januar 2016 nicht erfolgten Beförderung
allenfalls ein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV
vorliegt (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418), braucht das Bundesgericht nicht zu
prüfen, da ein solcher nicht rechtsgenüglich im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG
geltend gemacht wird.

5.2. Nicht zu beanstanden ist weiter, dass die Vorinstanz in Bezug auf die
Nichtbeförderung auf den 1. Januar 2014 und 1. Januar 2016 (gemäss Verfügungen
vom 18. Februar 2014 und 2. März 2016) von einem verwirkten Beschwerderecht
wegen Nichtanfechtung ausging, soweit die Beschwerdeführerin eine
Geschlechterdiskriminierung geltend machte, zumal sie in den jeweiligen
Rechtsmittelbelehrungen auf die Möglichkeit der Anfechtung beim
Bundesverwaltungsgericht betreffend die Gleichstellung der Geschlechter (vgl.
Art. 36a BPG) hingewiesen wurde.

5.3. Was die Entscheide des Generalsekretariats vom 6. Januar 2015 und 31.
Januar 2017 betrifft, wertete das Bundesverwaltungsgericht, wie in E. 4.1.2 und
4.2.3 hievor dargelegt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unbegründet,
soweit es diese überhaupt als zulässig erachtete (fragliches aktuelles
Rechtsschutzinteresse). Die Beschwerdeführerin vertritt eine gegenteilige
Auffassung, die jedoch keine Bundesrechtswidrigkeit des vorinstanzlichen
Entscheids in diesem Punkt begründet.

5.4. Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die
Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG; SR 151.1) dürfen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch
indirekt benachteiligt werden. Das Diskriminierungsverbot gilt insbesondere für
die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen,
Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung (Abs. 2). Anders
als bei einer direkten liegt bei einer indirekten Diskriminierung eine formal
geschlechtsneutrale Regelung vor, die im Ergebnis aber wesentlich mehr bzw.
überwiegend Angehörige des einen Geschlechts gegenüber denjenigen des anderen
benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre. Die gesetzwidrige
Diskriminierung wird vermutet, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine
gewisse Wahrscheinlichkeit für sie spricht, ohne dass die Möglichkeit bereits
auszuschliessen wäre, dass eine solche letztlich doch nicht besteht (vgl. BGE
130 III 145 E. 4.2 S. 162). Ist die Diskriminierung in diesem Sinn glaubhaft
gemacht, hat die Gegenpartei nachzuweisen, dass keine solche vorliegt. Kann sie
dies nicht, gilt die geschlechtsspezifische Benachteiligung als erstellt
(Beweislasterleichterung nach Art. 6 GlG; in BGE 126 III 395 ff. nicht
veröffentlichte E. 2a; 125 III 368 E. 4 S. 372).

5.5. Insgesamt befasst sich die Beschwerdeführerin vorwiegend in
appellatorischer Weise mit dem vorinstanzlichen Entscheid und stellt im
Wesentlichen ihre eigene Sicht der Dinge ausführlich dar, was wegen der im
letztinstanzlichen Prozess herrschenden Kognitionsregelung (E. 2) nicht genügt,
um die vorinstanzliche Beweiswürdigung als rechtsverletzend darzustellen. Der
Umstand, dass die Vorinstanz nicht sämtliche seit 2005 vorliegenden Unterlagen
über die jährlich stattfindenden Beförderungsrunden beim EDA einholte, um einen
detaillierten hinreichenden Vergleich zwischen den unterschiedlichen
Bewertungen der männlichen Kollegen und der Beschwerdeführerin vornehmen zu
können, wie die Beschwerdeführerin unter Berufung auf BGE 130 III 145
vorbringt, verletzt namentlich den Untersuchungsgrundsatz nicht (Art. 12 VwVG
in Verbindung mit Art. 37 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32]).

Mit der geltend gemachten geschlechtsspezifischen Benachteiligung bezüglich der
am 5. März 2018 verfügten Nichtbeförderung setzte sich das
Bundesverwaltungsgericht eingehend auseinander. Es schloss, wie dargelegt, eine
direkte Diskriminierung aus, nachdem wegen der beschränkten Anzahl verfügbarer
höherer Funktionen ausschliesslich Angestellte befördert worden seien, die
bereits eine Tätigkeit im 2. Funktionsband ausübten, was auf die
Beschwerdeführerin nicht zutraf. Weiter hat die Vorinstanz die vom
Beschwerdegegner eingereichten Listen der sich in der 24. Lohnklasse
befindenden und per 1. Januar 2018 "beförderbaren" Angestellten des
diplomatischen und konsularischen Dienstes hinsichtlich einer
beförderungsspezifischen indirekten Diskriminierung geprüft und eine solche in
nicht zu beanstandender Weise ausgeschlossen, da beide Geschlechter
gleichermassen vom Vorgehen des Beschwerdegegners betroffen gewesen seien.
Somit ist auch mit Blick auf diese schlüssigen Darlegungen der Vorinstanz nicht
stichhaltig, wenn die Beschwerdeführerin eine Verletzung des
Angemessenheitsprinzips im Zusammenhang mit Art. 3 GlG rügt, weil sie unter dem
Aspekt der Anciennität und der Eignung im Vergleich zu den vier beförderten
männlichen Kollegen unberücksichtigt geblieben sei, zumal dem Bundesgericht
eine Angemessenheitskontrolle verwehrt ist (Urteil 8C_31/2009 vom 4. Januar
2010 E. 3.2.1; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Nichts zu ihren Gunsten
vermag die Beschwerdeführerin aus dem zitierten BGE 130 III 145 E. 4.3.2
abzuleiten, worin sich das Bundesgericht mit einer geschlechtsspezifischen
Diskriminierung hinsichtlich Entlöhnung (jährliche Bonuszahlungen) zu befassen
hatte und dazu die Zahlungen an sämtliche Kadermitglieder mit der Situation der
dort betroffenen Arbeitnehmerin verglich. Dass für den vorliegenden Vergleich
zwischen den männlichen Kollegen und der Beschwerdeführerin - mithin nur
betreffend die Verfügung vom 5. März 2018 - die herangezogenen Listen
sämtlicher beförderbaren Angestellten per 1. Januar 2018 keine hinreichende
Grundlage liefern sollen für die Glaubhaftmachung einer
Geschlechterdiskriminierung, wird nicht überzeugend dargetan. Gestützt auf die
Aktenlage schloss die Vorinstanz willkürfrei, dass weder eine direkte noch
indirekte Benachteiligung wegen des Geschlechts der Beschwerdeführerin
vorliege. Anhaltspunkte dafür, dass sie bezüglich der Beförderung aufgrund
ihrer Geschlechterzugehörigkeit gegenüber ihren männlichen Kollegen
benachteiligt worden wäre, sind nicht auszumachen, weshalb die Vorinstanz auf
diesbezügliche weitere Abklärungen ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
verzichten durfte. Soweit das Bundesverwaltungsgericht damit auch die
Glaubhaftmachung einer Diskriminierung im Sinne von Art. 3 in Verbindung mit
Art. 6 GlG verneinte, verstösst es ebenfalls nicht gegen Bundesrecht. Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt keine bundesrechtswidrige
Handhabung der Beweisregel von Art. 6 GlG vor, indem die Vorinstanz erkannte,
dass die Nichtbeförderung sachlich gerechtfertigt sei. Nicht zielführend sind
sodann die Vorbringen in der Beschwerde, die sich auf eine weiter
zurückliegende, namentlich im Zusammenhang mit ihrer Mutterschaft geltend
gemachte Diskriminierung beziehen. Soweit diese Darlegungen überhaupt den
vorliegenden Anfechtungs- und Streitgegenstand betreffen, begründen sie
jedenfalls keine willkürliche oder anderweitige Bundesrechtswidrigkeit des
angefochtenen Entscheids. Hierauf ist nicht weiter einzugehen.

5.6. Ferner rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der
Untersuchungsmaxime, weil der Vorinstanz keine ungeschwärzte Version der von
der Kommissionssekretärin an der Sitzung der Beförderungskommission I vom 17.
Oktober 2013 erstellten Handnotizen vorgelegen habe. Die Vorinstanz verzichtete
mangels Relevanz auf die Offenlegung der Namen der Kommissionsmitglieder. Denn
gemäss vorinstanzlicher Auffassung enthielten die Notizen keine unsachliche
Kritik, die zur Nichtbeförderung geführt hätte. Die Kommissionsmitglieder
hätten die gesamten Beurteilungsgrundlagen (Potenzial- und
Leistungsbeurteilungen, Inspektionsberichte, Eignungstests) gekannt, weshalb
das Gewicht der einzelnen Voten zu relativieren sei. Die Beschwerdeführerin
beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass für die Beförderung einzig die
DR zuständig (gewesen) sei (aArt. 5 Bst. b VBPV-EDA). Es sei deshalb wichtig zu
wissen, ob diese die Auffassung vertrete, dass sich ihre Fähigkeiten verbessert
hätten oder nicht, weshalb dieses Dokument der Vorinstanz hätte vollständig
vorliegen sollen. Mit dieser Begründung ist jedoch nicht dargetan, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht in willkürlicher Weise und in Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes die Relevanz des ungeschwärzten Dokuments verneinte.
Das Gericht betonte überdies, dass die Beförderungskommission I im Besitze
sämtlicher Beurteilungsgrundlagen gewesen sei, weshalb weiter nicht ersichtlich
ist, inwiefern Art. 4 Abs. 3 BPG diesbezüglich verletzt sein sollte. Danach
sorgen die Arbeitgeber für die Verhinderung von Willkür im Arbeitsverhältnis
und führen ein Beurteilungssystem ein, das auf Mitarbeitergesprächen aufbaut;
dieses bildet die Grundlage für eine leistungsgerechte Entlöhnung und
zielorientierte Entwicklung der Angestellten. Die Rügen der Beschwerdeführerin
zeigen zudem nicht auf, dass das Bundesverwaltungsgericht den
entscheidwesentlichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig (unhaltbar,
willkürlich) oder unvollständig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG feststellte
(BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 III 226 E. 4.2 S. 234). Ebenso wenig liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV oder des Untersuchungsgrundsatzes vor
(BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94).

6. 

Die Beschwerdeführerin stellt schliesslich den Verfahrensantrag, im
bundesgerichtlichen Urteil sei über die übliche Anonymisierung hinausgehend der
Sachverhalt dergestalt wiederzugeben, dass keine Rückschlüsse auf sie möglich
seien. Die Anonymisierung der Parteien ist bei der Veröffentlichung der Urteile
die Regel (Art. 27 Abs. 2 BGG). Eine weitergehende Anonymisierung kommt etwa im
Interesse des Jugendschutzes oder bei Sexualdelikten aus Gründen des
Opferschutzes in Frage (BGE 133 I 106 E. 8.4). Ist ein solches Interesse
hingegen - wie vorliegend - nicht ersichtlich, so rechtfertigt der Umstand,
dass allenfalls aus entscheidwesentlichen Umständen Rückschlüsse auf die
Identität der Parteien möglich sind, keinen grundsätzlichen Verzicht auf
derartige Angaben (BGE 133 I 106 E. 8.3 S. 109). Die Beschwerde ist insgesamt
unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

7. 

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem
Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 21. Januar 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla