Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.597/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_597/2019

Urteil vom 12. Dezember 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,

Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Karin Wüthrich,

c/o Procap Schweiz,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 15. Juli 2019 (VSBES.2018.292).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________, geboren 1963, ist gelernter Metzger. Nach mehreren Jahren
Tätigkeit in seinem Beruf erwarb er das Diplom eines technischen Kaufmanns. In
der Folge übernahm er auch Stellen mit Führungsaufgaben und war mit dem Einkauf
und Verkauf betraut. Während einiger Jahre war er als Aussendienstmitarbeiter
bei Versicherungen angestellt. Zuletzt war er als Betriebsleiter bei der
B.________ AG beschäftigt. Zusammen mit seiner Ehefrau hielt er zudem
verschiedene Tiere, unter anderem vier Pferde. Geplant war, später auf bereits
erworbenem Land eine Pferdepension zu führen. Am 25. August 2004 erlitt
A.________ einen Unfall auf der Weide. Ein Pferd scheute und durchbrach ein
Zauntor. Dieses wurde aus den Angeln gehoben und stürzte um. Dabei wurde
A.________, der das Pferd beobachtet hatte, zu Boden gerissen und unter dem Tor
eingeklemmt. Gemäss Bericht des Spitals C.________ vom 27. August 2004 zog er
sich dabei ein Schädelhirntrauma, eine dislozierte Nasenbeinfraktur, eine
Rissquetschwunde am linken Augenlid, eine Distorsion des linken oberen
Sprunggelenks sowie multiple Schürfwunden zu. Weitere Untersuchungen ergaben
zudem eine Orbitabodenfraktur links, die am 2. September 2004 im Spital
D.________ operiert wurde. In der Folge klagte A.________ über
neuropsychologische Defizite. Er stand deswegen in Behandlung bei Dr. phil.
E.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie sowie für Psychotherapie FSP.
Eine Abklärung dieser Defizite erfolgte Ende 2004 in der Klinik F.________
(Bericht vom 1. März 2005) sowie Ende 2006 durch Dr. phil. E.________.

Im Juli 2005 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Sein Arbeitsverhältnis war inzwischen aufgelöst worden. Der
Unfallversicherer liess A.________ in der Klinik G.________ untersuchen. Dres.
med. H.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und I.________, Neurologie
FMH, erstatteten ihre Gutachten nach interdisziplinärer Besprechung am 3.
August 2007 beziehungsweise 26. Februar 2008. Die Abklärungen umfassten jeweils
eine mündliche Exploration durch die beiden Fachärzte in der Klinik. Auf eine
erneute neuropsychologische Untersuchung wurde verzichtet. Die Gutachter gingen
davon aus, dass A.________ wegen mittelschwerer bis schwerer Unfallfolgen in
der angestammten Tätigkeit derzeit vollständig arbeitsunfähig sei. Er kümmere
sich um seine zweijährige Tochter. Zudem beschäftige er sich in seinem
Reitstall mit den Pferden, wobei er jedoch von seiner als Lehrerin tätigen
Ehefrau überwacht und angeleitet werden müsse. Die Gutachter diagnostizierten
ein hirnorganisches Psychosyndrom. Sie gaben jedoch zu bedenken, dass
zuverlässige echtzeitliche Abklärungen der von ihnen angenommenen
Hirnschädigung nicht stattgefunden hätten.

Die IV-Stelle Solothurn liess A.________ aus diesem Grund durch den Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD), Dr. phil. K.________, neuropsychologisch untersuchen.
Dieser vermochte die gezeigten neuropsychologischen Defizite in Testverfahren
nicht zu validieren. Gestützt auf die Einschätzung des RAD, Dr. med.
L.________, Allgemeine Medizin FMH, wonach diese Defizite sehr wahrscheinlich
auf ein psychoreaktives Geschehen zurückzuführen seien, sprach die IV-Stelle
A.________ ab dem 1. August 2005 dennoch eine ganze Invalidenrente zu
(Verfügung vom 13. Oktober 2008).

A.b. Im Zuge eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die
IV-Stelle zunächst ein neuropsychologisches Gutachten des lic. phil. M.________
vom 27. Oktober 2016 ein. Zudem liess sie A.________ durch die
interdisziplinäre medizinische Gutachterstelle MEDAS Zentralschweiz abklären.
Gestützt auf deren Gutachten vom 7. Februar 2018 hob sie den Rentenanspruch mit
Verfügung vom 13. November 2018 wiedererwägungsweise auf.

B. 

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn mit Entscheid vom 15. Juli 2019 ab.

C. 

A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine
Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abkärungen
zurückzuweisen. Es wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

2. 

Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Aufhebung des Rentenanspruchs
auf Ende des der Zustellung der Verfügung vom 13. November 2018 folgenden
Monats beziehungsweise die Verneinung des Rentenanspruchs ab 1. Januar 2019 vor
Bundesrecht standhält.

Zum Streitgegenstand gehört bei der Rentenaufhebung auch die Frage der
Zumutbarkeit der Selbsteingliederung (in BGE 145 V 209 nicht publ. E. 2.2 des
Urteils 8C_494/2018 vom 6. Juni 2019).

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmung von Art. 53 Abs. 2 ATSG über die
Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung
(BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414 f.; 140 V 77 E. 3.1 S. 79 f.) zutreffend
dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich des Anspruchs auf eine Invalidenrente
nach Art. 28 IVG sowie der zu beachtenden Regeln zum Beweiswert eines
ärztlichen Berichts oder Gutachtens (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E.
3a S. 352). Es wird darauf verwiesen.

Hervorzuheben ist, dass eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen
Rentenverfügung auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des
Sachverhalts gegeben sein kann. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige
Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Es
erübrigt sich indessen, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter
abzuklären (Urteil 8C_789/2017 vom 30. Mai 2018 E. 3.2.1). Vielmehr ist der
rechtskonforme Zustand für die Zukunft (ex nunc et pro futuro) auf der
Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts im
Zeitpunkt der Verfügung über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente
herzustellen (SVR 2019 UV Nr. 11 S. 41, 8C_525/2017 E. 7.3).

3.2. Die Feststellungen, die der Beurteilung des unbestimmten Rechtsbegriffs
der zweifellosen Unrichtigkeit zugrunde liegen, sind tatsächlicher Natur und
folglich nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit hin
überprüfbar (vgl. oben E. 1). Dagegen ist die Auslegung (Konkretisierung) des
Begriffs der zweifellosen Unrichtigkeit nach Art. 53 Abs. 2 ATSG eine
Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei beurteilt. Ob die Verwaltung im Rahmen
der ursprünglichen Verfügung den Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1
ATSG; BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.) und andere bundesrechtliche Vorschriften
beachtet hat, ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage (Urteil 8C_111/2019 vom
14. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).

4. 

Die Vorinstanz stellte fest, dass die medizinischen Einschätzungen zur
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zufolge neuropsychologischer Defizite zum
Zeitpunkt der Rentenzusprechung nicht einhellig gewesen seien. Echtzeitliche
bildgebende Untersuchungen zu einer beim Unfall allenfalls erlittenen
Hirnschädigung hätten gefehlt. Insbesondere der neurologische Gutachter der
Klinik G.________ sei dennoch davon ausgegangen, dass eine solche
Hirnschädigung auch weiterhin die vom Beschwerdeführer subjektiv geklagten
neuropsychologischen Defizite verursache. Diese hätten jedoch anlässlich der
RAD-Untersuchung durch Dr. phil. K.________, Fachpsychologe für
Neuropsychologie FSP, nicht bestätigt werden können. Vor diesem Hintergrund,
insbesondere mangels schlüssigen Nachweises einer Hirnschädigung, erachtete das
kantonale Gericht den medizinischen Sachverhalt zum damaligen Zeitpunkt als
nicht hinreichend geklärt. Die IV-Stelle hätte sich nicht damit begnügen
dürfen, dem RAD insoweit zu folgen, als gemäss Dr. med. L.________
wahrscheinlich auch ein Psychiater von einem psychoreaktiven Geschehen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausginge. Eine erneute Begutachtung wäre
unabdingbar gewesen. Die Rentenzusprechung sei deshalb zweifellos unrichtig
gewesen.

Nach einlässlicher Würdigung der im Revisionsverfahren eingeholten Berichte,
namentlich auch des MEDAS-Gutachtens, erachtete die Vorinstanz das letztere zur
Beurteilung des Rentenanspruchs für die Zukunft als voll beweiskräftig.
Gestützt darauf sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als
Metzger beziehungsweise als Leiter einer Grossmetzgerei voll arbeitsfähig. Es
sei keine Psychopathologie feststellbar gewesen. Aus neuropsychologischer Sicht
hätten keine validen Befunde erhoben werden können. Gemäss neurologischem
Teilgutachten hätten einerseits nie bildgebende Anhaltspunkte für eine schwere
Hirnverletzung bestanden und seien anderseits die vom Beschwerdeführer
angegebenen Beeinträchtigungen auch nicht typisch für eine traumatische
Hirnverletzung. Insgesamt hätten daher keine Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt werden können.

Gemäss Vorinstanz ist eine Selbsteingliederung zumutbar.

5. 

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Voraussetzungen für eine
Wiedererwägung nicht erfüllt seien. Angesichts der damals vorliegenden
ärztlichen Berichte und Gutachten sei die ursprüngliche Rentenzusprache
vertretbar gewesen, zumal ein gemischtes Beschwerdebild mit organischen und
psychischen Faktoren vorliege. Die Vorinstanz habe diesbezüglich zu Unrecht
mittels neuer Beweiswürdigung dem RAD-Untersuchungsbericht des Dr. phil.
K.________ höhere Beweiskraft eingeräumt als dem fachärztlichen (neurologischen
und psychiatrischen) Gutachten der Klinik G.________. Die Gutachter hätten sich
ihrerseits auf die neuropsychologischen Abklärungen durch die Klinik F.________
sowie Dr. phil. E.________ gestützt, welche gemäss Einschätzung des im
Revisionsverfahren beauftragten Gutachters lic. phil. M.________ lege artis
erfolgt seien. Dass echtzeitlich keine bildgebenden Abklärungen erfolgt seien,
könne dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen, zumal er namentlich
auch Knochenbrüche im Gesicht erlitten habe und die Folgen von
Schädelhirntraumen generell unterschätzt würden. Zudem habe die IV-Stelle
insoweit auf die RAD-Einschätzung abstellen und davon ausgehen dürfen, dass
eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wenn nicht wegen neuropsychologischer
Defizite, dann doch aus psychiatrischen Gründen sehr wahrscheinlich sei.

Bei der Prüfung des Rentenanspruchs für die Zukunft könne, so der
Beschwerdeführer weiter, nicht auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden. Die
Arbeitsfähigkeit hätte angesichts der für psychische Leiden geltenden
Standardindikatoren beurteilt werden müssen. Darauf habe die Vorinstanz zu
Unrecht verzichtet, wobei das MEDAS-Gutachten dafür auch keine zuverlässige
Grundlage bilde. Zudem hätten die MEDAS-Gutachter lediglich eine unbeachtliche
abweichende medizinische Einschätzung der im Wesentlichen unveränderten
tatsächlichen Verhältnisse vorgenommen.

Es wird schliesslich gerügt, dass die Vorinstanz zu Unrecht von der zumutbaren
Selbsteingliederung ausgegangen sei.

6. 

Inwiefern die Vorinstanz bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine
Wiedererwägung der Rentenverfügung durch die Verwaltung offensichtlich
unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen oder Bundesrecht verletzt
hätte, ist nicht erkennbar. Dies gilt zunächst insbesondere insoweit, als sie
davon ausging, dass eine Hirnverletzung, die geeignet gewesen wäre, die
geklagten neuropsychologischen Defizite zu erklären, bildgebend nicht
ausgewiesen gewesen sei. Bereits der neurologische Gutachter der Klinik
G.________ selber äusserte entsprechende Bedenken. Letztlich liess er sich
diesbezüglich jedoch überzeugen von den subjektiven Angaben des
Beschwerdeführers und seiner fremdanamnestisch befragten Ehefrau sowie von den
vom Beschwerdeführer bei den früheren Untersuchungen gezeigten
Hirnleistungsstörungen. Er selber liess keine entsprechenden Abklärungen
durchführen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht
die neuropsychologische Abklärung durch den RAD berücksichtigte, die die
kognitiven Defizite nicht bestätigte. Gleiches gilt insoweit, als die
Vorinstanz gestützt darauf schloss, dem Gutachten der Klinik G.________ sei
damit die Grundlage für eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
entzogen. Der Einwand, dass der RAD-Bericht damit höher gewertet worden sei,
verfängt nicht. Dies nicht zuletzt, weil gerade auch die Gutachter der Klinik
G.________ bereits Vorbehalte angemeldet hatten. Ebenfalls vermag daran nichts
zu ändern, dass gemäss Einschätzung des lic. phil. M.________, der im Zuge des
Revisionsverfahrens zur Begutachtung beauftragt worden war, die damaligen
neuropsychologischen Abklärungen lege artis erfolgt seien. Dass die Vorinstanz
dieser Einschätzung nicht folgte, nachdem sich die Symptome tatsächlich nicht
hatten validieren lassen, ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt insoweit, als
sie eine Arbeitsunfähigkeit auch aus rein psychiatrischer Sicht ausschloss. Der
Gutachter der Klinik G.________, Dr. med. H.________, vermochte keine
psychiatrischen Befunde zu erkennen, die die vom Beschwerdeführer geschilderten
kognitiven Defizite erklärt hätten, und folgte daher der Diagnosestellung und
den diesbezüglichen Erläuterungen seines Mitgutachters. Dass das kantonale
Gericht diesbezüglich nicht auf die Einschätzung des Allgemeinmediziners Dr.
med. L.________ vom RAD abstellte, der ein psychoreaktives Geschehen als sehr
wahrscheinlich erachtete, ist nicht zu beanstanden. Unter den gegebenen
Umständen durfte die Vorinstanz darauf schliessen, dass der medizinische
Sachverhalt nicht hinreichend geklärt gewesen und die Rentenzusprechung unter
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erfolgt sei. Eine Verletzung von
Bundesrecht ist nicht erkennbar.

7.

7.1. Praxisgemäss prüfte die Vorinstanz den Gesundheitszustand für die Zukunft.
Wie es sich damit zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung verhielt
und ob sich seither eine rentenerhebliche Veränderung eingestellt habe (vgl.
Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132; 112 V 371 E. 2b S. 372 unten),
bleibt dabei unbeachtlich (oben E. 3.1).

7.2. Inwiefern das kantonale Gericht das MEDAS-Gutachten unter offensichtlich
unrichtiger Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise Verletzung von
bundesrechtlichen Vorgaben als beweiskräftig erachtet hätte, ist nicht zu
erkennen.

7.2.1. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere die psychiatrische Begutachtung
als mangelhaft. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass sich die vom
Beschwerdeführer angegebenen Defizite in der Untersuchungssituation (auch) aus
psychiatrischer Sicht nicht hätten objektivieren lassen beziehungsweise dass
sich eine Psychopathologie nicht habe ausmachen lassen. Diesbezüglich habe der
Gutachter ausdrücklich auch auf die Einschätzung der seit 2012 behandelnden
Psychiaterin verwiesen, welche ebenfalls keine entsprechenden Befunde erhoben
habe. Sie habe ein psychoorganisches Syndrom diagnostiziert, was jedoch die von
den Gutachtern nicht bestätigte Hirnverletzung voraussetzte. Inwiefern diese
Feststellungen offensichtlich unrichtig wären, wird beschwerdeweise nicht näher
dargetan und ist nicht erkennbar. Insbesondere verfängt der Einwand nicht, dass
angesichts des fehlenden Nachweises einer Hirnschädigung eine psychiatrische
Erklärung für die neuropsychologischen Defizite hätte gefunden werden müssen.
Es lässt sich daraus keine unzureichende Schlüssigkeit des psychiatrischen
Gutachtens ableiten.

7.2.2. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei die psychiatrische
Untersuchung auch deswegen zu kurz gekommen, weil die IV-Stelle beziehungsweise
der RAD im Vorfeld verfängliche Fragen gestellt und die Gutachter damit
beeinflusst hätten. Zu Unrecht seien die Gutachter deshalb hauptsächlich der
Frage nachgegangen, ob er sich eine Hirnverletzung zugezogen habe. Der MEDAS
wurde ein Standard-Fragenkatalog für die polydisziplinäre Begutachtung
vorgelegt. Im Rahmen der von der IV-Stelle eingeleiteten Revision nahm der RAD
nur Stellung zum Gutachten des lic. phil. M.________, das letztlich für sich
allein als ungenügend erachtet wurde. Inwiefern der RAD sich weitergehend und
der anstehenden Abklärung vorgreifend geäussert haben sollte, wird
beschwerdeweise nicht näher dargetan und lässt sich nicht ersehen. Dies gilt
insbesondere insoweit, als gerügt wird, dass der neurologische Gutachter in der
Folge (erneut) prüfte, ob die geklagten neuropsychologischen Beschwerden mit
einem beim Unfall erlittenen Schädelhirntrauma zu erklären seien. Dass seine
Schlussfolgerung, es fehlten Hinweise für eine solche Hirnverletzung, den
psychiatrischen Gutachter irregeführt hätte, ist nicht zu erkennen.
Insbesondere schloss dieser eine Arbeitsunfähigkeit nicht aus wegen
Inkonsistenzen beziehungsweise Aggravation, wie der Beschwerdeführer anzunehmen
scheint. Vielmehr fanden sich, wie von der Vorinstanz festgestellt, keinerlei
Auffälligkeiten, die aus psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit zu
beeinträchtigen vermöchten.

7.2.3. Die Vorinstanz sah von einer näheren Befassung mit den massgeblichen
Indikatoren ab, nachdem der psychiatrische Gutachter funktionelle
Einschränkungen gestützt auf die Vorgaben von BGE 141 V 281 verneinte und eine
volle Arbeitsfähigkeit attestierte. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Praxisgemäss bleibt ein strukturiertes Beweisverfahren entbehrlich, wenn im
Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in
nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen
Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen
kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 428 f.; 143 V
409 E. 4.5.3 S. 417; Urteile 9C_286/2019 vom 22. August 2019 E. 4.3.2; 8C_802/
2018 vom 2. April 2019 E. 5; 8C_553/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 9.4; 8C_445/
2018 vom 6. November 2018 E. 5.5 i.f.; 8C_241/2018 vom 25. September 2018 E.
7.5; 8C_341/2018 vom 13. August 2018 E. 6.2; 9C_224/2018 vom 7. Juni 2018 E.
4.2.3; 9C_782/2017 vom 5. Januar 2018 E. 3).

8.

8.1. Eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ist
grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar. Es kann daraus in
aller Regel unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen
und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines
tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden. Als grundsätzlich
("vermutungsweise") unzumutbar gilt die Selbsteingliederung indessen, wenn die
versicherte Person bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung
oder Aufhebung der Invalidenrente das 55. Altersjahr überschritten oder seit
mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen hat (vgl. zum massgeblichen Zeitpunkt BGE
141 V 5). Es sind Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, sofern nicht
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Selbsteingliederung objektiv dennoch
möglich sei (SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010 E. 3.1.1 und 3.3). Die
IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte
Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene
Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten.
Immerhin ist von einer die Rentenaufhebung hindernden Unzumutbarkeit der
Selbsteingliederung bei unter 55-jährigen Versicherten und weniger als 15 Jahre
dauerndem Rentenbezug nur dann auszugehen, wenn eine Hilfestellung erforderlich
ist, die über den allgemeinen, bei einer Rentenaufhebung regelmässig gegebenen
Eingliederungsbedarf hinausgeht (BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211; Urteil 8C_84/2019
vom 29. August 2019 E. 7).

8.2. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hatte der Beschwerdeführer bei
Erlass der rentenaufhebenden Verfügung das 55. Altersjahr bereits
überschritten. Aus medizinischen Gründen seien keine beruflichen Massnahmen
angezeigt. Das kantonale Gericht vermochte aber auch aus beruflich-erwerblicher
Sicht keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, weshalb dem Beschwerdeführer die
Selbsteingliederung nicht zuzumuten wäre. Er führe ein aktives Leben, verbringe
insbesondere mehrere Stunden täglich mit seinen Pferden und treibe Sport. Zudem
bestehe aufgrund der gutachtlichen Ausführungen Grund zur Annahme, dass es der
Beschwerdeführer am subjektiven Eingliederungswillen fehlen lasse. Unter den
gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz trotz des fortgeschrittenen Alters
des Beschwerdeführers ohne Bundesrechtsverletzung von der Zumutbarkeit der
Selbsteingliederung ausgehen.

9. 

Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die
unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den
Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung, Art. 64 Abs. 1 und Abs.
2 BGG) kann gewährt werden. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4
BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse
Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwältin Karin Wüthrich wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 

Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.

5. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Dezember 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo