Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.586/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_586/2019

Urteil vom 24. Januar 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,

Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Advokat Dr. Marco Chevalier,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 7. Mai 2019 (IV.2018.196).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________, geboren 1968, ist gelernter Schuhmacher. Er arbeitete seit
1990 als Maurer und später bis 2010 als Gipser-Vorarbeiter. Am 13. Juli 2010
meldete er sich wegen seit Oktober 2009 anhaltender Rückenschmerzen bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach erwerblichen und
medizinischen Abklärungen sowie Durchführung des Vorbescheidverfahrens
verneinte die IV-Stelle Basel-Stadt (nachfolgend: IV-Stelle oder
Beschwerdeführerin) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 31 % einen
Rentenanspruch (Verfügung vom 30. April 2013). Auf Beschwerde des Versicherten
hin hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt die Verfügung
vom 30. April 2013 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und
Neuverfügung an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 16. Dezember 2013).

A.b. Gestützt auf die Ergebnisse der ergänzenden Abklärungen hielt die
IV-Stelle bei einem neu auf 22 % bzw. ab März 2013 auf 34 % ermittelten
Invaliditätsgrad an der Verneinung eines Rentenanspruchs fest (Verfügung vom
19. Oktober 2018).

B. 

Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt gut, indem es dem
Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2013 eine Viertelsrente der
Invalidenversicherung zusprach (Entscheid vom 7. Mai 2019).

C. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
IV-Stelle die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Bestätigung der
Verfügung vom 19. Oktober 2018. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.

A.________ lässt die Abweisung der Beschwerde beantragen und ersucht um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Die Vorinstanz
und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 gewährte das Bundesgericht der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1. 

Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es -
offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten
Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat
(Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art.
105 Abs. 2 BGG).

2. 

Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie dem
Beschwerdegegner ab 1. März 2013 eine Viertelsrente zusprach. Die IV-Stelle
ermittelte ab diesem Zeitpunkt ohne Berücksichtigung eines leidensbedingten
Tabellenlohnabzuges einen Invaliditätsgrad von 34 % und verneinte folglich
einen Rentenanspruch. Demgegenüber berücksichtigte das kantonale Gericht einen
Abzug von 10 %, so dass ein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von
(gerundet) 41 % resultierte.

3. 

Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zur Invalidität
und Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 f. ATSG), zum Rentenanspruch bzw. dessen Umfang
(Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG) sowie zur Invaliditätsbemessung bei im
Gesundheitsfall voll Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die
Ausführungen zur Praxis betreffend Festsetzung des Invalideneinkommens anhand
statistischer Durchschnittswerte (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit
Hinweisen), zum massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) sowie zum Beweiswert ärztlicher Berichte und
Gutachten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird
verwiesen.

4.

4.1. Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache
Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und
Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben
können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene
Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 134
V 64 E. 4.2.1 S. 70) nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). Der Abzug soll aber nicht
automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen
(BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 126 V 75 E. 5b/bb-cc
S. 80). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem
Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich
leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist
(BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits
in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene
gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des
leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung
desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 8C_378/2019 vom 18. Dezember
2019 E. 4.1 mit Hinweis, zur amtlichen Publikation vorgesehen).

4.2. Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom
Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare
Rechtsfrage dar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72). Dagegen ist die Höhe des (im
konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage, die
letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder
-unterschreitung seitens der Vorinstanz korrigierbar ist (BGE 143 V 295 E. 2.4
S. 297; Urteil 8C_378/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.1 mit Hinweis, zur
amtlichen Publikation vorgesehen).

5.

5.1. Laut angefochtenem Entscheid sei die Vornahme eines leidensbedingten
Abzuges deshalb gerechtfertigt, weil der Gesundheitsschaden des Versicherten
dessen Leistungsfähigkeit auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit
beeinträchtige. Da den gesundheitlichen Einschränkungen jedoch bereits durch
die Reduktion des Arbeitspensums um 20 % teilweise Rechnung getragen worden
sei, könne zusätzlich nur noch ein Abzug in Höhe von 10 % berücksichtigt
werden. Andere Merkmale, welche praxisgemäss gegebenenfalls einen
leidensbedingten Abzug begründen könnten, schloss die Vorinstanz aus.

5.2. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, bei
bundesrechtskonformer Anwendung der Praxis zu den leidensbedingten
Tabellenlohnabzügen sei die Rechtsfrage, ob ein Abzug vorzunehmen sei, zu
verneinen. Das kantonale Gericht sei aktenwidrig davon ausgegangen, dem
Beschwerdegegner sei ab März 2013 nur noch eine 80%-ige Verweistätigkeit
zumutbar, wobei nur noch körperlich leichte Tätigkeiten in Frage kämen,
allerdings ohne spezifische Belastung der Lendenwirbelsäule, ohne repetitiv
oder ständig vornüber geneigte oder reklinierte Positionen und ohne wiederholte
Bück- oder Torsionsbewegungen. Der psychiatrische Gutachter Dr. med.
B.________, habe laut Expertise vom 9. Februar 2015 wegen leichter depressiver
Episoden mit somatischem Syndrom eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10
% in jeder Verweistätigkeit bescheinigt. Der rheumatologische Gutachter Dr.
med. C.________, sei in seiner Expertise vom 19. Januar 2015 zur Überzeugung
gelangt, dass dem Versicherten aus rheumatologischer Sicht eine leichte und
rückenadaptierte Tätigkeit weiterhin uneingeschränkt im Sinne eines
8,5-stündigen Arbeitspensums pro Tag zumutbar sei. In der bidisziplinären
medizinischen Gesamtbeurteilung hätten sich die beiden Gutachter dann auf eine
seit März 2013 anhaltende 20%-ige Arbeitsunfähigkeit in einer körperlich
leichten und rückenadaptierten Tätigkeit geeinigt. Dabei hätten sie klar zum
Ausdruck gebracht, dass die seither aus psychiatrischer Sicht auf neu 20 %
festgelegte generelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit "nicht additiv zur
rheumatologischerseits begründeten Arbeitsunfähigkeit zu verstehen" sei.

5.3. Die Vorbringen der Beschwerde führenden IV-Stelle sind stichhaltig.
Abgesehen von der ab März 2013 festgestellten psychisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit wegen verminderter Energie und Konzentrationsfähigkeit im
Umfang von 20 % besteht aus bidisziplinärer Sicht in Bezug auf eine körperlich
leichte und rückenadaptierte Tätigkeit keine Einschränkung der
Leistungsfähigkeit. In Übereinstimmung mit der Verwaltung stellte das kantonale
Gericht nach eingehender Würdigung der medizinischen Aktenlage gestützt auf die
unbestritten beweiskräftigen Angaben der Gutachter Dres. med. B.________ und
C.________ zunächst zutreffend fest, "für körperlich leichte und
rückenadaptierte Tätigkeiten [sei] seit März 2013 von einer 80%-igen
Arbeitsfähigkeit auszugehen" (angefochtener Entscheid S. 12). Seite 13 führte
die Vorinstanz dann aber aus, die Leistungsfähigkeit sei zufolge des
Gesundheitsschadens auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit
beeinträchtigt. Deshalb seien die Voraussetzungen für einen leidensbedingten
Abzug von 10 % erfüllt.

5.3.1. Dass dem Beschwerdegegner nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind,
ist praxisgemäss kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der
Tabellenlohn auf dem hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine
Vielzahl von körperlich leichten Tätigkeiten umfasst (vgl. statt vieler:
Urteile 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2 und 8C_219/2019 vom 30.
September 2019 E. 5.2, je mit Hinweisen). Die nähere Umschreibung der leichten
Tätigkeit im Sinne der hier zumutbaren "körperlich leichten und
rückenadaptierten" Tätigkeit führt daher zu keinem lohnrelevanten Nachteil
(vgl. Urteil 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2).

5.3.2. Eine doppelte Anrechnung desselben Gesichtspunktes sowohl bei der
Arbeitsfähigkeitsschätzung als auch bei der Bemessung des leidensbedingten
Abzuges ist unzulässig (vgl. hievor E. 4.1 i.f. sowie u.a. SVR 2018 IV Nr. 20
S. 63, 9C_535/2017 E. 4.6 sowie Urteile 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E.
5.2, 9C_837/2018 vom 6. Mai 2019 E. 4.3.3 und 8C_570/2018 vom 10. April 2019 E.
4.3.1, je mit Hinweisen). Die laut bidisziplinärem Gutachten aus
psychiatrischer Sicht attestierte Einschränkung der Leistungsfähigkeit
beschränkt sich auf eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit um 20 %. Es wird
nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich, dass der Versicherte nicht in
der Lage wäre, eine leichte rückenadaptierte Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht -
trotz seiner verminderten Energie und Konzentrationsfähigkeit (E. 5.3) - mit
einem Vollpensum vollschichtig zu absolvieren. Demnach trägt die gemäss
bidisziplinärem Gutachten begründete Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 20 % den
gesundheitlich bedingten Einschränkungen umfassend Rechnung. Die zusätzliche
Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges würde unter diesen Umständen
eine unzulässige doppelte Anrechnung desselben Faktors bedeuten.

5.3.3. Ist der Beschwerdegegner in einer leichten rückenadaptierten Tätigkeit
bei einer vollschichtig verwertbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % aus
gesundheitlichen Gründen nicht zusätzlich eingeschränkt, ist unter den
gegebenen Umständen kein Tabellenlohnabzug gerechtfertigt. Bei freier Prüfung
der Rechtsfrage und bundesrechtskonformer Beweiswürdigung bestand für das
kantonale Gericht folglich keine Veranlassung, vom ermittelten
Invalideneinkommen der IV-Stelle gemäss Verfügung vom 19. Oktober 2018
zusätzlich 10 % in Abzug zu bringen.

5.4. Nach dem Gesagten verletzt der von der Vorinstanz gewährte
Tabellenlohnabzug Bundesrecht. Folglich ist der angefochtene Entscheid, gemäss
welchem der Versicherte ab 1. März 2013 Anspruch auf eine Viertelsrente der
Invalidenversicherung hat, als bundesrechtswidrig aufzuheben. Es bleibt daher
bei der von der IV-Stelle am 19. Oktober 2018 verfügten Verneinung eines
Rentenanspruchs mangels eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 %.

6. 

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdegegner grundsätzlich
die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seinem Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung kann jedoch entsprochen werden
(Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Er hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten,
wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Basel-Stadt vom 7. Mai 2019 wird aufgehoben und die Verfügung der
IV-Stelle Basel-Stadt vom 19. Oktober 2018 bestätigt.

2. 

Dem Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokat
Dr. Marco Chevalier wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 

Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.

5. 

Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt zurückgewiesen.

6. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Januar 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli