Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.57/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_57/2019

Urteil vom 1. April 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione,

Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte

 A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Rückerstattung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 10. Dezember 2018 (UV.2017.00260).

Sachverhalt:

A. 

Mit Schadenmeldung vom 4. September 2014 teilte die B.________ GmbH der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) mit, der bei ihr seit dem 1.
September 2013 als Geschäftsführer tätige A.________, habe sich am 2. September
2014 beim Sturz von der untersten Sprosse einer Leiter eine Zerrung des linken
Fussgelenks zugezogen. Die Suva anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht
und erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und
Taggeld. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 5. Oktober
2015 stellte sie die Leistungen per 1. Oktober 2015 wegen Erreichens des Status
quo sine ein.

Am 12. Januar 2015 meldete die B.________ GmbH einen weiteren Unfall des
A.________. Er habe am 23. Dezember 2014 einen Schwächeanfall erlitten und sei
auf eine Tischkante gestürzt. Dabei habe er sich eine Rippenfraktur Costa 9 und
10 lateral links zugezogen. Die Suva übernahm hierfür die Kosten der
Heilbehandlung.

Nachdem über die B.________ GmbH der Konkurs eröffnet worden war, führte die
Suva am 4. Dezember 2015 eine Schlussrevision durch. Im weiteren Verlauf zog
sie die Akten der Arbeitslosenversicherung bei. Nach weiteren Abklärungen,
darunter eine Befragung des A.________ am 5. Januar 2017, stellte die Suva mit
Verfügung vom 20. März 2017 fest, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass
A.________ im Zeitpunkt der Unfälle vom 2. September und 23. Dezember 2014
Arbeitnehmer der B.________ GmbH und damit obligatorisch unfallversichert
gewesen sei. Die bereits ausgerichteten Leistungen im Betrag von insgesamt Fr.
78'182.95 seien daher zurückzuerstatten. Die dagegen erhobene Einsprache hiess
die Suva insoweit gut, als die Heilbehandlungskosten nicht bei A.________,
sondern direkt beim Krankenversicherer oder dem Leistungserbringer
zurückzufordern seien (Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2017). In Bezug auf
die Taggelder (Fr. 62'071.25) wies sie die Einsprache ab.

B. 

Mit Entscheid vom 10. Dezember 2018 wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich die Beschwerde des A.________ ab.

C. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei von der
Rückforderung der geleisteten Taggelder von insgesamt Fr. 62'071.25 Umgang zu
nehmen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Rückforderungsanspruch
verwirkt sei.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht -
anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art.
105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3
BGG). Soweit vorliegend streitig ist, ob der Beschwerdegegner im Zeitpunkt des
Unfalls bei der Beschwerdeführerin versichert war, handelt es sich um eine als
Vorfrage zu prüfende Voraussetzung des Rückerstattungsanspruchs. Obwohl von der
Beurteilung dieser Streitfrage letztlich auch Ansprüche auf Geldleistungen der
obligatorischen Unfallversicherung abhängen, kommt die Ausnahmeregelung von
Art. 105 Abs. 3 BGG (in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2 BGG) hier somit nicht zur
Anwendung (vgl. BGE 135 V 412 E. 1.2.2 S. 414; Urteil 8C_473/2018 vom 5. März
2019 E. 2.2). Soweit die Beurteilung von Sachverhaltsfeststellungen abhängt,
gilt daher die eingeschränkte Kognition (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 V 130 E. 2.1 S. 132; 135 V 412). Demnach legt das
Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang
des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Urteil 8C_637/2016
vom 13. Dezember 2016 E. 2 mit Hinweis).

2. 

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt
hat, als es eine Versicherungsdeckung des Beschwerdeführers bezüglich der
Unfälle vom 2. September und 23. Dezember 2014 verneinte und die Rückforderung
der SUVA über den Betrag von Fr. 62'071.25 schützte.

2.2. Die Vorinstanz hat die Grundlagen über den unfallversicherungsrechtlichen
Arbeitnehmerbegriff (Art. 1a Abs. 1 UVG) zutreffend wiedergegeben. Dasselbe
gilt bezüglich der Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener
Leistungen (Art. 25 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384, 318 E. 5.2
in fine S. 319, 129 V 110 E. 1.1), der dabei zu berücksichtigenden
Verwirkungsfristen (Art. 25 Abs. 2 ATSG; BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525) sowie der
Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder eine
Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der
Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328). Darauf wird
verwiesen.

2.3. Zu ergänzen ist Folgendes:

Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der
Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach
dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die
notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen
Auskünfte einzuholen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht
uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (Art. 43 Abs. 3 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 193 E. 2 S. 195;
Urteil 9C_1024/2009 vom 29. März 2010 E. 2.3).

3. 

3.1. Das kantonale Gericht stellte fest, es bestehe kein schriftlicher
Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der B.________ GmbH. Aufgrund
der engen Verbundenheit des Versicherten und der Arbeitgeberin sei das
Missbrauchsrisiko als hoch einzustufen, weshalb dem Nachweis eines
tatsächlichen Lohnflusses und dessen Umfanges - analog zur Rechtsprechung des
Bundesgerichts im Bereich der Arbeitslosenversicherung - besondere Bedeutung
zukomme. Die Vorinstanz wies sodann auf verschiedene Ungereimtheiten hin. So
lägen für die Monate Mai bis August 2014 Lohnabrechnungen vor, wobei die
angegebene Sozialversicherungsnummer einem anderen Versicherten gehöre. In drei
der vier Abrechnungen sei denn auch dieser andere Versicherte als
Zahlungsempfänger erwähnt. Weiter seien die in den Lohnabrechnungen angegebenen
Nettolöhne zwischen Fr. 5'333.85 und Fr. 6'054.70 nicht auf das Privatkonto des
Beschwerdeführers ausbezahlt worden. Auf seinem Konto seien lediglich eine
Vergütung von Fr. 1'500.- im Mai 2014 und drei Zahlungen von Fr. 1'600.- im
Juni und Juli 2014 verzeichnet. Wofür diese Zahlungen ausgerichtet worden
seien, sei nicht bekannt, zumal betragsmässig kein Bezug zu den Löhnen gemäss
Lohnabrechnungen herzustellen sei. Soweit der Beschwerdeführer eine
Barauszahlung behauptet habe, erscheine dies mit Blick auf die Höhe der Beträge
eher ungewöhnlich. Dies würde ausserdem den Lohnabrechnungen widersprechen, in
welchen von einer Auszahlung auf ein - wenn auch nicht benanntes - Konto die
Rede sei. Insbesondere aber seien keine Quittungen beigebracht worden, ebenso
wenig Bank- oder Postbelege, welche nachweisen würden, dass der
Beschwerdeführer seinen Nettolohn von jeweils mehr als Fr. 5'000.- auf ein
eigenes Konto einbezahlt hätte. Des Weiteren würden der Lohnausweis und die
Eintragungen im individuellen Konto (IK) rechtsprechungsgemäss lediglich
Indizien für einen tatsächlichen Lohnfluss darstellen. Hinzu komme, dass der im
Lohnausweis 2014 aufgeführte Lohn nicht mit dem Eintrag im IK übereinstimme.
Insgesamt sei somit der Lohnfluss nicht schlüssig nachgewiesen.

3.2. Wie die Vorinstanz weiter ausführte, sei auch unklar, welche Arbeiten der
Beschwerdeführer in der B.________ GmbH ausgeführt habe. Arbeitsrapporte lägen
keine bei den Akten. Neben C.________, der die Büroarbeiten erledigt habe, und
dem Beschwerdeführer selbst seien gemäss dessen Angaben zwei weitere Personen
beschäftigt worden. Dass der Beschwerdeführer die Namen seiner Arbeitskollegen
nicht mehr gekannt habe, sei schlicht nicht glaubhaft, zumal er diese gemäss
eigenen Angaben zur Arbeit gebracht, sie instruiert und deren Arbeiten
kontrolliert habe. Weiter sei auch nicht nachvollziehbar, dass sich der
Beschwerdeführer nicht an seine wichtigsten Kunden habe erinnern können und
stattdessen eine Firma genannt habe, die nie mit der B.________ GmbH
zusammengearbeitet habe.

3.3. Aufgrund der gesamten Umstände gelangte das kantonale Gericht zum Schluss,
dass der Beschwerdeführer jedenfalls im Zeitpunkt des Unfalls vom 2. September
2014 nicht Arbeitnehmer der B.________ GmbH gewesen sei. Mangels
Versicherungsdeckung habe somit kein Anspruch auf Taggeldleistungen bestanden.

4.

4.1. Das kantonale Gericht ist in pflichtgemässer und überzeugender Würdigung
der Aktenlage zum Schluss gelangt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der
B.________ GmbH kein Anstellungsverhältnis bestanden habe. Es hat viele
Ungereimtheiten und Widersprüche aufgezeigt, die der Beschwerdeführer auch
anlässlich der Befragung vom 5. Januar 2017 nicht auflösen konnte. Ergänzend
sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Suva angab,
seinen Lohn in bar erhalten zu haben, während er der Arbeitslosenkasse
mitteilte, lediglich zwei Drittel des Lohnes in bar bezogen zu haben. Auf den
Lohnabrechnungen wird sodann eine Überweisung erwähnt, wobei - wie bereits
erwähnt - die Sozialversicherungsnummer einer anderen Person aufgeführt ist.
Gemäss IK-Auszug sind lediglich in den Monaten Oktober und Dezember 2014
Einkommen verbucht. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer aber zu 100 %
arbeitsunfähig geschrieben. Entsprechend bezog er ein Taggeld der Suva. Weshalb
im IK ausgerechnet für diese Zeit ein Einkommen verbucht wurde, konnte der
Beschwerdeführer nicht erklären. Überhaupt kam er seiner Mitwirkungspflicht
nicht genügend nach (vgl. E. 2.3 hiervor). Schliesslich ist auch festzuhalten,
dass gemäss Revisionsbericht der Suva vom 4. Dezember 2015 die B.________ GmbH
lediglich 14 Monate aktiv gewesen sei, in dieser Zeit "extrem viele Unfälle"
angemeldet habe, ohne aber jemals eine Lohnerklärung oder eine Buchführung
vorgelegt zu haben.

4.2. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Feststellungen und
Schlussfolgerungen vorbringt, lässt diese nicht als offensichtlich unrichtig
oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen. Seine Rügen erschöpfen sich im
Wesentlichen in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Diese kann
zum Vornherein nicht beachtet werden (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG).

4.2.1. Aus dem behaupteten erwirtschafteten Umsatz der B.________ GmbH kann der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es mag zwar zutreffen, dass
mit dem geltend gemachten Umsatz von Fr. 55'816.35 pro Monat Löhne für vier
Mitarbeiter bezahlt werden könnten. Inwiefern damit eine
Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers dargetan sein soll, ist aber
nicht ersichtlich.

4.2.2. Ebenfalls nicht stichhaltig ist der Hinweis auf das im Jahr 2014
versteuerte Einkommen. Denn nach Aktenlage kam der Beschwerdeführer (auch) im
Steuerveranlagungsverfahren seinen Mitwirkungspflichten nicht genügend nach,
weshalb eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen erfolgte. Insoweit
kommt der Steuerveranlagung hinsichtlich der Frage der Arbeitnehmereigenschaft
keine massgebliche Aussagekraft zu.

4.2.3. Soweit der Beschwerdeführer bestreitet, dass die auf den
Lohnabrechnungen aufgeführte Sozialversicherungsnummer einer anderen Person
gehöre, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich in den Akten ein Beleg über eine
Abfrage bei der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) findet. Dessen Beweiskraft
wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt.

4.2.4. Der Beschwerdeführer behauptet weiter, er sei im Zeitpunkt des ersten
Unfalls vom 2. September 2014 nicht mehr Gesellschafter der B.________ GmbH
gewesen. Vielmehr sei er nur noch Angestellter der Firma gewesen. Ein
Lohnverzicht dürfe nicht leichthin angenommen werden. Damit begibt sich der
Beschwerdeführer aber in Widerspruch zu seinen Ausführungen anlässlich der
Befragung vom 5. Januar 2017, wonach er am 2. September 2014 Eigentümer der
B.________ GmbH gewesen sei. Diese Angabe findet auch im Handelsregisterauszug
ihre Bestätigung. Danach war der Beschwerdeführer bis 10. September 2014
einziger Gesellschafter (und Geschäftsführer) der B.________ GmbH. Dass der
Beschwerdeführer tatsächlich als Geschäftsführer für das Unternehmen tätig war,
ist nach dem Gesagten nicht erstellt.

4.2.5. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, ein nachgewiesener
Lohnfluss sei nicht Voraussetzung für die Versicherungsdeckung, so übersieht
er, dass die Vorinstanz seine Arbeitnehmereigenschaft nicht allein deshalb
verneinte, weil kein Lohnfluss nachgewiesen war. Vielmehr trug sie auch dem
Umstand Rechnung, dass der Beschwerdeführer über seine Tätigkeit kaum oder nur
vage Auskunft geben konnte und teilweise nachweislich falsche Angaben machte
(vgl. E. 3.2 hiervor).

4.3. Ist nach dem Gesagten mit der Vorinstanz die Arbeitnehmereigenschaft des
Beschwerdeführers im Zeitpunkt des ersten Unfalls (2. September 2014) zu
verneinen, so kann nichts anderes für den Zeitpunkt des zweiten Unfalls (23.
Dezember 2014) gelten, zumal die im IK in den Monaten Oktober und November 2014
verbuchten Einkommen keine Rückschlüsse auf die Arbeitnehmereigenschaft
zulassen (vgl. E. 4.1 hiervor). Die vorinstanzichen Feststellungen sind
entsprechend zu ergänzen (vgl. E. 1.2 hiervor). Mangels Versicherungsdeckung
hätte der Beschwerdeführer somit keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen
der Suva gehabt.

5.

5.1. Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen
zurückzuerstatten. Dazu bedarf es nach der Rechtsprechung, dass die Bedingungen
für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder eine Wiedererwägung
(Art. 53 Abs. 2 ATSG) der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind (BGE 142 V 259
E. 3.2 S. 260 mit Hinweisen).

5.2. Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch
mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon
Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der
Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei den genannten Fristen handelt es sich
um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2 S. 525 mit Hinweisen). Nach der
Rechtsprechung ist für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist
(BGE 133 V 579 E. 4.1 S. 582) nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die
daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen
ist vielmehr auf jenen Tag, an dem der Versicherungsträger später bei der ihm
gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen können
("Wahrnehmung der Unrichtigkeit der Leistungsausrichtung aufgrund eines
zusätzlichen Indizes"; BGE 122 V 270 E. 5b/aa S. 276) - oder erkannt hat - und
dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (vgl. auch BGE
140 V 521 E. 2.1 S. 525; 139 V 6 E 4.1 S. 8). Dies ist der Fall, wenn alle im
konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis
sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass
gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (Urteil
9C_195/2014 vom 3. September 2014 E. 2.1 in: SVR 2015 IV Nr. 5 S. 10 mit
Hinweisen).

5.3. Verfügt der Versicherungsträger (oder das Durchführungsorgan) über
genügende Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, sind die
Unterlagen aber noch unvollständig, hat er die noch erforderlichen Abklärungen
innert angemessener Zeit vorzunehmen. Bei Säumnis ist der Beginn der
Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung mit
zumutbarem Einsatz ihre unvollständige Kenntnis so zu ergänzen im Stande
gewesen wäre, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden
können (Urteil 9C_447/2016 vom 1. März 2017 E. 4.2.2 mit Hinweis auf Urteil
9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.2.2, in: SVR 2011 EL Nr. 7 S. 21).

6. 

6.1. Die Vorinstanz geht implizit davon aus, dass die Voraussetzungen der
prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG gegeben sind (vgl. E. 5.3 des
angefochtenen Entscheids), was nicht zu beanstanden ist. Erst nachdem die Suva
von der Verfügung der Arbeitslosenkasse Kenntnis erhalten hatte, aus der
hervorging, dass der Beschwerdeführer einen Lohnfluss nicht habe nachweisen
können, tätigte die Suva weitere Abklärungen. Dabei entdeckte sie Tatsachen,
die auf eine fehlende Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers und damit
auf eine fehlende Versicherungsdeckung schliessen liessen. Dabei handelt es
sich um erhebliche neue Tatsachen. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, es
liege kein Revisionsgrund vor. Er begründet dies aber allein damit, dass er die
Leistungen zu Recht bezogen habe, was nach dem Gesagten (vgl. E. 4.3 hiervor)
aber nicht zutrifft. Weiterungen erübrigen sich.

6.2. Betreffend die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG führte
das kantonale Gericht aus, Zweifel in Bezug auf das Arbeitsverhältnis zwischen
dem Beschwerdeführer und der B.________ GmbH - und entsprechend an der
Versicherungsdeckung - hätten sich aufgrund des Revisionsberichtes vom 4.
Dezember 2015 und insbesondere aufgrund der der Suva am 16. Februar 2016 zur
Kenntnis gebrachten Akten der Arbeitslosenkasse ergeben. Gleichentags habe die
Suva einen IK-Auszug angefordert. Aufgrund des Auszugs vom 2. März 2016 habe
sie erfahren, dass im Jahr 2014 einzig in den Monaten Oktober und November 2014
Einkommen der B.________ GmbH verbucht worden seien. Ebenfalls am 16. Februar
2016 habe die Suva dem Beschwerdeführer und C.________ eine Frist bis Mittwoch,
16. März 2016, angesetzt, um Unterlagen zum Arbeitsverhältnis beizubringen.
Dabei habe es sich um massgebende Abklärungen gehandelt, zumal die
angeforderten Dokumente (u.a. Arbeitsvertrag, Stundenrapporte, Belege über die
Lohnzahlungen) grundsätzlich geeignet gewesen wären, das Bestehen eines
Arbeitsverhältnisses nachzuweisen. Da entsprechende Schreiben mit B-Post hätten
eingehen können, sei erst am 21. März 2016 klar gewesen, dass keine weiteren
Unterlagen zum Nachweis des Arbeitsverhältnisses vorhanden seien. Zu diesem
Zeitpunkt habe festgestanden, dass der Beschwerdeführer nicht Arbeitnehmer der
B.________ GmbH gewesen sei und die Taggeldleistungen somit zu Unrecht erbracht
worden seien.

6.3. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die einjährige Verwirkungsfrist
habe spätestens am 4. Dezember 2015 zu laufen begonnen. Zu diesem Zeitpunkt sei
der Bericht über die Schlussrevision der B.________ GmbH erstellt worden.
Ausserdem sei davon auszugehen, dass C.________, wenn er denn das Schreiben vom
16. Februar 2016 überhaupt abgeholt habe, die einverlangten Unterlagen mit
Einschreiben oder A-Post Plus geschickt hätte, sodass die Suva spätestens am
17. März 2017 - und nicht erst am 21. März 2017 - in den Besitz weiterer
Unterlagen gelangt wäre. Schliesslich habe die Vorinstanz selber festgehalten,
dass mit Zustellung der Akten der Arbeitslosenkasse vom 16. Februar 2016 klare
Hinweise auf einen Rückforderungsanspruch bestanden hätten. Bei klaren
Hinweisen beginne aber die einjährige Verwirkungsfrist zu laufen. Das Schreiben
vom 16. Februar 2016 an den Beschwerdeführer und C.________ habe den Beginn des
Fristenlaufs nicht verzögert. Auch unter diesem Gesichtspunkt erweise sich die
Verfügung vom 20. März 2017 als verspätet.

6.4. Der Vorinstanz kann darin beigepflichtet werden, dass sich insbesondere
aus den Akten der Arbeitslosenkasse, die am 16. Februar 2016 bei der Suva
eingegangen sind, Zweifel an der Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers
ergaben. Daraus war ersichtlich, dass die Arbeitslosenkasse eine
Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers verneinte, da dieser keinen
Lohnfluss habe nachweisen können (Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 3.
Februar 2016). Damit bestand indessen - entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers - noch keine hinreichende Kenntnis des
Rückforderungsanspruchs. Vielmehr sah sich die Suva zu Recht veranlasst,
weitere Abklärungen betreffend die Arbeitnehmereigenschaft des
Beschwerdeführers zu tätigen. Am 16. Februar 2016 holte die Suva einen
IK-Auszug ein und nahm den Revisionsbericht vom 4. Dezember 2015 zu den Akten.
Gleichentags forderte sie den Beschwerdeführer und C.________ dazu auf, bis zum
16. März 2016 weitere Unterlagen (u.a. Arbeitsvertrag, Einsatzrapporte,
Lohnabrechnungen, Kopie der BVG-Anmeldung, Nachweis von Aufträgen des
Unternehmens) einzureichen. Weder der Beschwerdeführer noch C.________ kamen
der Aufforderung zur Beibringung der eingeforderten Dokumente nach. Nach den
nicht offensichtlich unrichtigen und damit verbindlichen (vgl. E. 1.2 hiervor)
Feststellungen der Vorinstanz hätten die Unterlagen bei einer Sendung via
B-Post noch bis am 21. März 2016 (fristgerecht) bei der Suva eingehen können.
Frühestens ab diesem Zeitpunkt musste der Suva klar sein, dass der
Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung nicht
nachkommen und keine weiteren Unterlagen einreichen würde, welche das Bestehen
der Arbeitnehmereigenschaft hätten nachweisen können. Damit ist es jedenfalls
nicht bundesrechtswidrig, wenn das kantonale Gericht den (fristauslösenden)
Zeitpunkt der Kenntnis des Rückforderungsanspruches nicht vor dem 21. März 2016
festlegte. Folglich erging die Verfügung vom 20. März 2017, mit der die Suva
die bisher ausgerichteten Leistungen zurückforderte, innerhalb der einjährigen
Verwirkungsfrist.

7. 

Demnach hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.

8. 

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. April 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Wüest