Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.56/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_56/2019

Urteil vom 16. Mai 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Fürsprecher Urs Kröpfli,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 8, 8510
Frauenfeld,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
21. November 2018 (VV.2018.118/E).

Sachverhalt:

A. 

Der 1969 geborene A.________ war ab 30. November 1992 als First Officer und
Commander für diverse Fluggesellschaften tätig, zuletzt ab 1. Februar 2008 als
Commander für die B.________ AG bzw. ab 1. November 2009 bis 31. Oktober 2017
für die C.________ AG. Per 1. November 2017 meldete er sich unter Angabe eines
gesuchten Beschäftigungsgrades von 100 % zum Bezug von
Arbeitslosenentschädigung an. Nach Einholung einer Stellungnahme von A.________
vom 10. Dezember 2017 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des
Kantons Thurgau mit Verfügung vom 22. Januar 2018 dessen Vermittlungsfähigkeit
ab 1. November 2017. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die im März
2017 begonnene Ausbildung zum Naturheilpraktiker mit eidgenössischem Diplom in
Traditioneller Europäischer Naturheilkunde TEN an der Akademie D.________
bedinge einen hohen Zeitaufwand, weshalb daneben keine Zeit mehr verbleibe, um
zu 100 % einer Arbeit nachzugehen. An seinem Standpunkt hielt das AWA mit
Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018 fest.

B. 

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau mit Entscheid vom 21. November 2018 ab.

C. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, es seien ihm in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 21.
November 2018 sowie des Einspracheentscheids vom 3. Mai 2018 die gesetzlichen
Leistungen der Arbeitslosenversicherung seit 1. November 2017 zuzusprechen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau beantragt Abweisung der Beschwerde.
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die
Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das
Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen
wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (Urteil 8C_655/2017 vom 3.
Juli 2018 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 144 V 224; 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit
Hinweisen).

2. 

Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte,
indem es in Bestätigung des Einspracheentscheids des AWA die
Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2017 verneint hat.

2.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG hat
der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er (unter anderem)
vermittlungsfähig ist, d.h. wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist,
eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.
Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im
objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft
entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit
einzusetzen (BGE 125 V 51 E. 6a S. 58). Ein wesentliches Merkmal der
Vermittlungsbereitschaft ist die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als
Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin; dazu genügt die Willenshaltung oder die bloss
verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht (THOMAS NUSSBAUMER,
Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR],
Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2348 Rz. 270; Urteil 8C_825/2015 vom 3.
März 2016 E. 3.2).

2.2. Besuchen arbeitslose Personen einen ganztägigen Kurs, ohne dass die
Bedingungen der Art. 59 ff. AVIG (Anerkennung des Kurses als arbeitsmarktliche
Massnahme durch die Verwaltung) erfüllt sind, kann ihre Vermittlungsfähigkeit -
wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat - rechtsprechungsgemäss (BGE 122 V
265 E. 4 S. 266) nur bejaht werden, wenn eindeutig feststeht, dass sie bereit
und in der Lage sind, den Kurs jederzeit abzubrechen, um eine Stelle
anzutreten. Dies ist aufgrund objektiver Kriterien zu prüfen. Die
Willensäusserung der Versicherten allein genügt auch hier nicht. An die
Disponibilität und Flexibilität der Versicherten werden erhöhte Anforderungen
gestellt. Sie müssen ihre Arbeitsbemühungen qualitativ und quantitativ
fortsetzen und bereit sein, den Kurs unverzüglich abzubrechen, um eine
angebotene Stelle anzutreten. Bei fehlender Aktivität und Dispositionen, die
der Annahme der Vermittlungsbereitschaft entgegen stehen, können Versicherte
sich nicht darauf berufen, sie hätten die Vermittlung und Suche einer Arbeit
gewünscht (8C_922/2014 vom 20. Mai 2015 E. 2.2 mit Hinweis; BARBARA KUPFER
BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und
Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, S. 74).

2.3. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit aufgrund der
tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids
bestanden haben. Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst
graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person
vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von
mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder
nicht (BGE 143 V 168 E. 2 S. 170 mit Hinweisen).

2.4. Bei der Anwendung der gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über
die Vermittlungsfähigkeit geht es um eine Rechtsfrage. Zu prüfen ist dabei
insbesondere die falsche Rechtsanwendung. Diese basiert auf einer im Rahmen von
Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellung
(E. 1.2 hiervor; Urteil 8C_922/2014 vom 20. Mai 2015 E. 2.3 mit Hinweis).
Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen - wie beispielsweise was
jemand wollte, wusste, beabsichtigte, in Kauf nahm, womit er rechnete, in
welcher Absicht und aus welchen Beweggründen er handelte oder hypothetisch
gehandelt hätte - sind Sachverhaltsfeststellungen (BGE 130 IV 58 E. 8.5 S. 62;
Urteil 8C_31/2007 vom 25. September 2007 E. 3, nicht publ. in: BGE 133 V 640;
Urteil 8C_809/2017 vom 6. Februar 2018 E. 3.3 mit Hinweisen).

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer im zu
beurteilenden Zeitraum nicht bereit gewesen wäre, die im März 2017 begonnene
Ausbildung bei der Akademie D.________ abzubrechen und eine neue Arbeitsstelle
anzutreten. Vielmehr habe er sich auf die von ihm absolvierten bzw.
angestrebten Kurse konzentrieren wollen, um in der Folge einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Zwar habe sich der Versicherte ab
Dezember 2017 - so die Vorinstanz - in zahlenmässig ausreichendem Ausmass auf
Stellen beworben, doch habe sich seine Suche bis Anfang Juli 2018
ausschliesslich auf Stellen als Commander beschränkt; dies obschon er selber
darauf hingewiesen habe, dass er es als aussichtlos erachte, eine Stelle als
Commander zu finden bzw. keine Zukunft als Pilot sehe. Zudem wäre eine solche
Tätigkeit angesichts der erforderlichen unregelmässigen Arbeitszeiten mit den
Kursbesuchen nicht vereinbar gewesen. Dass der Beschwerdeführer die Kurse
jederzeit zugunsten einer Stelle abgebrochen hätte, erscheine angesichts seiner
Aussagen unglaubwürdig. Schliesslich liessen auch die namhaften Kosten, die bei
Abbruch eines begonnenen Kurses zu 100 % dem Versicherten anfallen würden,
einen Ausbildungsabbruch unwahrscheinlich erscheinen. Das kantonale Gericht
gelangte daher zum Schluss, im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 3. Mai
2018 sei die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten zu Recht verneint worden.

3.2. Die Feststellungen der Vorinstanz beruhen auf einer umfassenden Würdigung
des Sachverhalts, namentlich auf den Aussagen und dem Verhalten des
Beschwerdeführers. Sie sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich.
Rechtsprechungsgemäss liegt ein Mangel in der Sachverhaltsfeststellung gemäss
Art. 105 Abs. 2 BGG nicht bereits dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls
vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn der
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 127 I 54 E.
2b S. 56; vgl. auch BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.; Urteil 8C_88/2018 vom 16.
August 2018 E. 4).

3.3. Die weitgehend bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten
Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen den angefochtenen Entscheid nicht
als bundesrechtswidrig erscheinen lassen:

3.3.1. Unbestrittenermassen wurde das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers
bei der C.________ AG auf 31. Oktober 2017 gekündigt, wobei der Versicherte
sein Arbeitspensum bereits per Januar 2017 auf 75 % reduziert und im März 2017
die Ausbildung bei der Akademie D.________ begonnen hatte. In seiner
Stellungnahme im Rahmen der Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit vom 10.
Dezember 2017 teilte der Versicherte mit, sie seien sich bei C.________ AG seit
längerer Zeit bewusst gewesen, dass das Unternehmen nicht gut stehe und sie mit
einer Kündigung rechnen müssten. Es habe jedoch immer die Hoffnung bestanden,
dass sich ein Käufer finde und weiter geflogen werden könne. Eine Anstellung
als Commander bei einer anderen Airline zu finden und direkt einsteigen zu
können, sei aufgrund von Alter, Position und restriktiven GAVs aussichtslos
gewesen. Da E.________ und F.________ zum Teil die Flüge der C.________ AG
übernommen und nicht mehr über genügend qualifiziertes Personal verfügt hätten,
seien sie im Oktober bereit gewesen, Bewerbungen von Piloten der C.________ AG
zu prüfen. Er habe diese Gelegenheit genutzt und durchlaufe nun ein
Assessement. Sich parallel in seinem ursprünglichen Beruf als Elektroniker zu
bewerben erscheine ihm keine gangbare Lösung, da er bereits mehr als 25 Jahre
davon "weg" sei. Er unterstütze seine beiden Töchter sowie seine geschiedene
Frau finanziell und möchte verhindern, dass sie die Dienste des Sozialamtes in
Anspruch nehmen müssten. Aus diesen Gründen habe er vor längerer Zeit, als er
immer noch für C.________ AG geflogen sei, entschieden, eine hochstehende
Ausbildung in Angriff zu nehmen, die ihm erlaube selbstständig und finanziell
unabhängig zu sein. So absolviere er seit März 2017 die Ausbildung zum
eidgenössisch diplomierten Naturheilpraktiker und Messspezialist
Elektrobiologie. Im letzteren Bereich könne er sich bereits im Frühjahr 2018
selbstständig machen, um in diesem Gebiet tätig zu sein. Das setze jedoch
voraus, dass er sich nun voll und ganz diesen Ausbildungen und dem Weg in die
Selbstständigkeit widmen könne. Er würde es ausserordentlich schätzen, wenn das
RAV ihn auf seinem sinnmachenden Weg zur Selbstständigkeit vorübergehend
unterstützen würde. Dem prozessorientierten Beratungsprotokoll des
Beschwerdegegners ist sodann zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer
wiederholt dahingehend äusserte, für ihn stehe eine mögliche selbstständige
Erwerbstätigkeit im Vordergrund; so am 3. November 2017, am 18. Dezember 2017
und am 22. Januar 2018. Er könne nicht verstehen, dass er acht
Arbeitsbemühungen verteilt auf einen Monat nachweisen müsse.

3.3.2. Wie das kantonale Gericht sodann aufgezeigt hat, umfasst die Ausbildung
des Beschwerdeführers bei der Akademie D.________ verschiedene Kurse, die sich
insgesamt über einen Zeitraum von März 2017 bis Oktober 2019 erstrecken. Die
einzelnen Kurse weisen eine unterschiedliche Dauer auf, laufen zum Teil
parallel und finden teilweise abends, teilweise samstags und teilweise an
verschiedenen Wochentagen statt. Neben den Präsenzstunden erfordert die
Ausbildung Lernzeiten. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Kursbesuche
nicht mit den unregelmässigen Arbeitszeiten eines vollzeitlich angestellten
Commanders, auf welche Tätigkeit sich die Stellenbewerbungen bis zum
massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids beschränkten, zu vereinbaren
gewesen wären.

3.3.3. Ausgehend von einem nicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig
festgestellten Sachverhalt durfte das kantonale Gericht angesichts der Aussagen
und des Verhaltens des Versicherten ohne Bundesrecht zu verletzen zum Schluss
gelangen, die subjektive Vermittlungsfähigkeit sei nicht gegeben. Wohl weist
der Beschwerdeführer darauf hin, dass es ihm von März bis Oktober 2017 möglich
gewesen sei, die Kursbesuche mit der reduzierten Arbeitstätigkeit in Einklang
zu bringen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass einerseits in dieser Phase
erst einzelne Kurstage stattgefunden haben und sich andererseits die
nachgewiesenen Bewerbungen ausschliesslich auf Vollzeitstellen bezogen haben,
was eine Vereinbarkeit mit den Kursbesuchen praktisch verunmöglicht. Dass der
Versicherte das Schwergewicht auf die begonnene Ausbildung und den Weg in eine
selbstständige Erwerbstätigkeit legen wollte, geht aus seinen Äusserungen
deutlich hervor und durfte vom kantonalen Gericht entsprechend gewertet werden.
Es wird dem Beschwerdeführer sodann nicht grundsätzlich vorgehalten, dass er
sich in einer ersten Phase ausschliesslich auf Stellen als Commander beworben
hat. Ohne weiter auf die Frage genügender Stellenbemühungen einzugehen, kann
jedoch der Vorinstanz in Anbetracht seiner Äusserungen, eine Anstellung als
Commander sei aussichtslos und für ihn stehe eine selbstständige
Erwerbstätigkeit im Vordergrund, keine Willkür vorgeworfen werden, wenn sie aus
dem Bewerbungsverhalten nicht geschlossen hat, der Versicherte wäre jederzeit
bereit gewesen, die begonnene Ausbildung zugunsten einer solchen Stelle
abzubrechen.

3.4. Zusammenfassend durfte das kantonale Gericht mit Blick auf die prospektive
Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit ohne Verletzung von Bundesrecht für den
hier interessierenden Zeitraum bis zum Einspracheentscheid davon ausgehen, dass
der Versicherte bestrebt war, das Schwergewicht auf die begonnene Ausbildung zu
legen und diese im Hinblick auf eine selbstständige Erwerbstätigkeit
fortzusetzen. Die Verneinung der Vermittlungstätigkeit ist daher nicht zu
beanstanden. Nach Gesagtem sind vorliegend sowohl die Ausdehnung der
Bewerbungen auf andere Stellen ab 6. Juli 2018 wie auch der Stellenantritt per
1. November 2018 nicht relevant. Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid
sein Bewenden.

4. 

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Mai 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch