Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.568/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_568/2019

Urteil vom 28. November 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch lic. iur. Christian Boras,

Beschwerdeführer,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalität),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich

vom 20. Juni 2019 (UV.2019.00061).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1952 geborene A.________ war als Mitarbeiter der B.________ AG bei der
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (Allianz) gegen die Folgen von
Unfällen versichert, als er sich am 20. November 2014 am rechten Daumen
verletzte. Die Allianz anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses
Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 6. Juli 2016 teilte
die Allianz dem Versicherten mit, sie werde bei der Schulthess Klinik ein
orthopädisch-neurologisches Gutachten in Auftrag geben. Nachdem sich der
Versicherte mit einer (erneuten) Begutachtung nicht einverstanden erklärt
hatte, verfügte die Unfallversicherung am 6. Oktober 2016 ihr Festhalten an der
geplanten Begutachtung, wobei sie einem allfälligen Rechtsmittel die
aufschiebende Wirkung entzog. Auf die vom Versicherten gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit
Entscheid vom 23. November 2016 nicht ein. Am 4. Januar 2017 gab die Allianz
dem Versicherten die Namen der vorgesehenen Experten der Schulthess Klinik
bekannt und erliess auf sein Verlangen hin am 16. Januar 2017 eine
beschwerdefähige Verfügung. Auch bei dieser Verfügung wurde einem allfälligen
Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen. Die vom Versicherten gegen
diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. April 2017 ab; das Bundesgericht trat mit
Urteil 8C_361/2017 vom 20. Juni 2017 auf die vom Versicherten gegen diesen
kantonalen Entscheid erhobene Beschwerde nicht ein.

A.b. Nach Vorliegen des von der Schulthess Klinik am 20. März 2018 erstatteten
Gutachtens stellte die Allianz ihre Leistungen mit Verfügung vom 18. Mai 2018
und Einspracheentscheid vom 13. Februar 2019 rückwirkend per 20. August 2015
ein, wobei sie auf eine Rückforderung der darüber hinaus erbrachten Leistungen
verzichtete.

B. 

Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. Juni 2019
ab.

C. 

Mit Beschwerde beantragt A.________, es sei unter Aufhebung des kantonalen
Gerichtsentscheides über seine Leistungsansprüche gestützt auf den Bericht des
Dr. med. C.________ vom 17. März 2016 zu entscheiden; zudem sei bis zur Fällung
des Rentenentscheides sein Taggeldanspruch vollumfänglich zu bejahen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten sind grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario
, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1
BGG). 

1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.3. Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung
oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so
ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
gebunden (Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 

Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht die
Leistungseinstellung der Unfallversicherung per 20. August 2015 bestätigte.

3. 

Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt
grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles
oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Der Unfallversicherer
haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur
in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum
versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181). Dabei spielt die
Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen
Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich
organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich
hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V
109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103).

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat in Würdigung der medizinischen Akten,
insbesondere aber gestützt auf das Gutachten der Schulthess Klinik vom 20. März
2018 erwogen, die über den 20. August 2015 hinaus geklagten Beschwerden seien
überwiegend wahrscheinlich nicht durch ein versichertes Ereignis verursacht
worden. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, gibt - wie nachstehende
Erwägungen zeigen - zu keiner abweichenden Sachverhaltswürdigung Anlass.

4.2. Die Rüge des Beschwerdeführers, das Gutachten der Schulthess Klinik stelle
eine unzulässige "second opinion" dar, ist zwar gestützt auf Art. 93 Abs. 3 BGG
letztinstanzlich grundsätzlich zulässig (vgl. auch Urteil 8C_440/2019 vom 8.
November 2019 E. 5.2). Er unterlässt es aber, in der Beschwerde darzutun,
inwiefern der Entscheid vom 25. April 2017, mit welchem die Anordnung der
Begutachtung vom kantonalen Gericht bestätigt wurde, Recht verletzt (vgl. E.
1.2). Die Beschwerde erweist sich demnach in diesem Punkt als ungenügend
begründet.

4.3. Weiter bemängelt der Versicherte, das Gutachten der Schulthess Klinik vom
20. März 2018 sei nicht verwertbar, da sich die Gutachter von sachfremden
Überlegungen haben leiten lassen. So hätten die Gutachter ausdrücklich
festgehalten, die sog. "Budapest-Kriterien" seien für den klinischen Alltag
sicher tauglich, hingegen sei ihre "Anwendung im mediko-legalen Kontext
kritisch" zu sehen. Entgegen der Interpretation des Beschwerdeführers bringen
die Gutachter jedoch mit dieser Formulierung nicht eine Befangenheit zum
Ausdruck, sondern lediglich ihr Bewusstsein für die unterschiedliche Natur von
Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und
Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten
anderseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175). Vor diesem Hintergrund ist nicht
nur nicht zu beanstanden, sondern geradezu geboten, dass die im Verfahren nach
Art. 44 ATSG eingesetzten Gutachter ihre medizinischen Abklärungen unter
Berücksichtigung des "mediko-legalen Kontextes" der an sie gestellten Fragen
tätigen.

4.4. Auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist
rechtsprechungsgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Entgegen
den Ausführungen des Versicherten stellt der Umstand, dass er sich einerseits
hauptsächlich über seine Schmerzen im Bereich des rechten Daumens mit
Ausstrahlung in den rechten Zeig- und Mittelfinger beklagte, die Gutachter aber
andererseits die Beschwerden zu einem grossen Teil mit den degenerativen
Veränderungen der Halswirbelsäule erklären, keinen Widerspruch und damit kein
konkretes Indiz gegen die Zuverlässigkeit der Expertise dar. Damit durfte das
kantonale Gericht die Kausalität der geklagten Beschwerden gestützt auf dieses
Gutachten beurteilen.

4.5. Ist das über den 20. August 2015 hinaus geklagte Leiden nicht durch ein
versichertes Ereignis verursacht, so hat die Vorinstanz eine Leistungspflicht
der Unfallversicherung für dieses Leiden zu Recht verneint. Damit entfällt auch
ein Rentenanspruch des Versicherten; die Beschwerde ist vollumfänglich
abzuweisen.

5. 

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. November 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold