Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.563/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_563/2019

Urteil vom 23. Dezember 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,

Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 15. Juli 2019 (VSBES.2018.218).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) erliess am 27.
September 2002 betreffend A.________, geboren 1956, eine Nichteignungsverfügung
für Arbeiten mit Kontakt zu bestimmten Chemikalien. Am 13. November 2002
gewährte die IV-Stelle Solothurn Beratung und Unterstützung bei der
Stellensuche, verneinte aber am 11. Dezember 2002 den Anspruch auf eine Rente.
Ersteres wurde mangels erfolgreicher Durchführbarkeit am 19. Dezember 2002
abgeschlossen. Die Suva sprach A.________ mit Verfügung vom 22. März 2004 eine
Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 30 % zu; mit Einspracheentscheid
vom 15. September 2004 erhöhte sie den Invaliditätsgrad auf 33 %.

A.b. Im Juni 2015 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug bei der
IV-Stelle an. Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. B.________, Facharzt
für Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 9. März 2016
und vom 24. Mai 2017 sowie das polydisziplinäre Gutachten der Ärztliches
Begutachtungsinstitut GmbH (ABI), Basel, vom 13. März 2017 und dessen
Ergänzungen vom 6. und vom 27. November 2017 lehnte die IV-Stelle am 6. August
2018 den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf berufliche Massnahmen ab.

B. 

Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 15. Juli 2019 ab.

C. 

A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die
IV-Stelle zu verpflichten, ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten.
Eventualiter sei die Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens an
die IV-Stelle oder die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die IV-Stelle und das
Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen
nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die
Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das
Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen
wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1
S. 18 mit Hinweisen).

2. 

Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht den Anspruch auf eine Invalidenrente
verneint hat. Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen wurde vor Bundesgericht
nicht mehr geltend gemacht, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist.

3. 

Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die beweisrechtlichen Anforderungen an
einen ärztlichen Bericht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352)
und die Aufgabe der Ärzte bei der Invaliditätsermittlung (BGE 140 V 193 E. 3.2
S. 196; 132 V 93 E. 4 S. 99) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für den
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG), den Anspruch
auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG), die Modalitäten bei erneuter Anmeldung
zum Leistungsbezug nach vorgängig verneintem Rentenanspruch (Art. 87 Abs. 2 und
3 IVV, SR 831.201) und den im Bereich des Sozialversicherungsrecht
massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E.
6 S. 221). Darauf wird verwiesen.

4. 

Die Vorinstanz bejahte eine Veränderung des Gesundheitszustandes in der Zeit
zwischen der letzten Leistungsablehnung 2002 und dem erneuten Leistungsbegehren
im Jahr 2015. In der Folge sprach sie dem polydisziplinären ABI-Gutachten vom
13. März 2017 vollen Beweiswert zu und stellte gestützt darauf fest, dass die
Versicherte in einer körperlich leichten bis höchstens mittelschweren
wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Feuchtarbeiten oder Kontakt mit
sensibilisierenden Substanzen, mit einer Hebe- und Traglimite von 5 kg sowie
ohne Zwangshaltungen der Kniegelenke, voll arbeits- und leistungsfähig sei. Für
angepasste Tätigkeiten ergäben sich mit Ausnahme der Zeit von vier Monaten nach
den Knieoperationen keine Hinweise auf eine andauernde Arbeitsunfähigkeit. Die
verlangte zusätzliche rheumatologische Untersuchung sei nicht notwendig, da Art
und Umfang der für die Fragestellung notwendigen Untersuchungen grundsätzlich
den Gutachtern überlassen sei und zudem chronische Schmerzen des
Bewegungsapparates auch Gegenstand der Orthopädie seien. In der Folge verneinte
das kantonale Gericht, dass die Berichte der behandelnden Ärzte die Aussagen
der Experten in Zweifel zu ziehen vermöchten. Insbesondere stellte es fest,
dass der psychiatrische ABI-Experte auf Grund der von ihm erhobenen Befunde,
seiner Würdigung der psychiatrischen Anamnese und einer Indikatorenprüfung zum
Schluss gekommen sei, es bestehe in der bisherigen als auch in einer
angepassten Tätigkeit aus psychiatrischen Gründen eine uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit. In der Folge verzichtete die Vorinstanz im Rahmen der
antizipierten Beweiswürdigung auf die Anordnung weiterer Untersuchungen und
bestätigte den Einkommensvergleich der IV-Stelle, da die Versicherte diesen
nicht beanstandet habe. Weiter bejahte sie angesichts der im massgeblichen
Zeitpunkt noch verbleibenden Aktivitätsdauer auch die Zumutbarkeit der
Verwertung der Restarbeitsfähigkeit, zumal der Versicherten in einer
angepassten Tätigkeit ein volles Arbeitspensum zumutbar sei, bei den zumutbaren
Arbeiten eine fehlende Berufsausbildung und mangelhafte Sprachkenntnisse keine
wesentliche Rolle spielten und keine lange Einarbeitungszeit notwendig sei.
Daran vermöge auch der Umstand, dass die Versicherte während Jahren keiner
Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei, nichts zu ändern, da der ausgeglichene
Arbeitsmarkt auch Nischenarbeitsplätze umfasse und das Tätigkeitsprofil der
Versicherten nicht derart eingeschränkt sei, dass es keine realistischen
Einsatzmöglichkeiten mehr gäbe. Schliesslich sei angesichts der subjektiven
Krankheitsüberzeugung der Versicherten und ihrer psychosozialen Situation nicht
davon auszugehen, dass berufliche Massnahmen zielführend sein könnten.

5. 

Was die Versicherte dagegen vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu
führen.

5.1. Die Beschwerdeführerin macht eine bundesrechtswidrige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend.

Die Einwände der Versicherten beschränken sich weitgehend auf appellatorische
Kritik, auf welche das Bundesgericht nicht weiter eingeht (BGE 141 IV 249 E.
1.3.1 S. 253; 140 III 264 E. 2.3 S. 266, je mit Hinweisen). Insbesondere setzt
sie sich nicht einlässlich mit der Begründung der Vorinstanz, mit welcher diese
ihre im kantonalen Verfahren vorgebrachten identischen Einwände verworfen hat,
auseinander.

Im Übrigen legt sie nicht dar, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz offensichtlich unrichtig resp. willkürlich oder anderweitig
bundesrechtswidrig im Sinne der Rechtsprechung sein soll (BGE 144 V 50 E. 4.2
und E. 4.3 S. 53). Namentlich kann sie aus den Berichten des RAD-Arztes Dr.
med. B.________ nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn in seinem Bericht vom
24. Mai 2017 bejaht dieser die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des
ABI-Gutachtens vom 13. März 2017 und hält ebenfalls eine zumutbare volle
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit fest. Bezüglich der geltend
gemachten Massgeblichkeit des Berichts der Frau Dr. med. C.________, Fachärztin
für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, ist darauf hinzuweisen,
dass einerseits dieser Bericht von einer behandelnden Ärztin stammt, so dass
der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass diese im Zweifelsfall eher
zu Gunsten der Versicherten aussagt (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470). Andererseits
ist nach der Rechtsprechung ein Administrativgutachten nicht stets in Frage zu
stellen, bloss weil es zu anderen Einschätzungen als die behandelnden Ärzte
gelangt; vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung oder
direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte
wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende
Aspekte benennen. Diesbezüglich ist auch auf die unterschiedliche Natur von
Behandlungs- und Begutachtungsauftrag zu verweisen (vgl. statt vieler Urteil
8C_229/2019 vom 5. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen). Es ist nicht ersichtlich
und wird auch nicht dargelegt, inwiefern Frau Dr. med. C.________ derartige
Aspekte benennen würde. Zudem erging ihr Bericht nicht in Kenntnis sämtlicher
Akten, namentlich nicht in Kenntnis des ABI-Gutachtens vom 13. März 2017, und
enthält keine Begründung für ihre abweichende Beurteilung, so dass damit die
Schlussfolgerungen der ABI-Experten nicht in Zweifel gezogen werden. Bezüglich
des beanstandeten dermatologischen Teilgutachtens legt die Versicherte nicht
dar, inwiefern die Feststellungen der ABI-Expertin unzutreffend sein sollen.
Namentlich der Verweis auf die Widersprüchlichkeit zur Einschätzung der Suva
ist unbehelflich. Denn wie die Vorinstanz zu Recht festhält, hat sich der
medizinische Experte der Suva der Beurteilung im ABI-Gutachten angeschlossen
("Das von den Dermatologen formulierte Zumutbarkeitsprofil ist meines Erachtens
vernünftig und passt zu unserer bisherigen Beurteilung, dass die Versicherte im
Rahmen der Nichteignungsverfügung arbeitsfähig ist."). Soweit sich die
Versicherte gegen das psychiatrische Teilgutachten wendet, ist festzuhalten,
dass ihre Ausführungen keine unhaltbaren resp. willkürlichen Schlüsse der
Vorinstanz darzutun vermögen und es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür,
dass sich der Gesundheitszustand in der Zeit zwischen Begutachtung und
Verfügungserlass wesentlich verändert hätte. Bezüglich der Berufung auf die
abweichende Beurteilung des behandelnden Dr. med. D._______, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, kann auf das oben zu Frau Dr. med. C.________
Gesagte verwiesen werden. Zudem hat - entgegen dem von der Beschwerdeführerin
erweckten Anschein - der psychiatrische ABI-Gutachter eine Indikatorenprüfung
vorgenommen. Die Versicherte legt jedoch nicht dar, inwiefern diese
unzutreffend sein soll.

Die Vorinstanz hat zu Recht auf das beweiskräftige ABI-Gutachten vom 13. März
2017 sowie dessen Ergänzungen vom 6. und 27. November 2017 abgestellt. Der
massgebliche Sachverhalt ist demnach rechtsgenüglich erstellt und es liegt auch
keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor.

5.2. Weiter rügt die Versicherte, selbst wenn auf das ABI-Gutachten abgestellt
werden könnte, ergebe sich aus den nach dessen Erstattung aufgelegten
ärztlichen Berichten eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes.

Auch in diesem Punkt beschränken sich die Einwände der Versicherten weitgehend
auf appellatorische Kritik, auf welche das Bundesgericht nicht eingeht (BGE 141
IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 140 III 264 E. 2.3 S. 266, je mit Hinweisen).

Im Übrigen wurde bereits unter E. 5.1 dargelegt, dass sich in den Akten keine
Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zwischen der
Begutachtung und dem Verfügungserlass finden lassen. Denn auf die Berichte der
behandelnden Ärzte Dr. med. D.________ und Frau Dr. med. C.________ kann nicht
abgestellt werden. Auch dem Bericht des Spital E.________ vom 8. Mai 2019 ist -
wie die Vorinstanz in ihrer E. 8.4 zutreffend und nachvollziehbar begründet -
keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu entnehmen. Nebst dem
Erwähnten ergibt sich aus diesen Berichten auch kein Vergleich des
Gesundheitszustands bei Begutachtung mit jenem bei Berichterstattung, so dass
kein sich verschlechternder Verlauf aufgezeigt wird.

5.3. Schliesslich rügt die Versicherte, die Vorinstanz habe Bundesrecht
verletzt, indem sie eine "Altersinvalidität" verneint habe.

Soweit die Versicherte den massgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der
Zumutbarkeit der Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit beanstandet und geltend
macht, es sei - sofern nicht auf die Berichte der behandelnden Ärzte abgestellt
werde - der aktuelle Gesundheitszustand massgebend, kann ihr nicht gefolgt
werden. Mit der Vorinstanz ist gestützt auf die Rechtsprechung (BGE 138 V 457
E. 3.3 S. 462) auf den Zeitpunkt der Erstattung des ABI-Gutachtens vom 13. März
2017 abzustellen. Damit ist von einer verbleibenden Aktivitätsdauer von 3
Jahren und 8 Monaten auszugehen. Dies stellt nach der Rechtsprechung (vgl. dazu
die von der Vorinstanz zitierten Urteile) eine Zeitspanne dar, während welcher
von der versicherten Person die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwartet werden darf. Auch stehen der Versicherten
- wie das kantonale Gericht zu Recht darlegt - gemäss dem zumutbaren
Tätigkeitsprofil noch eine grosse Anzahl von Stellen zur Verfügung, zumal diese
Hilfsarbeiten weder eine Ausbildung noch besondere Sprachkenntnisse verlangen.
Insbesondere stellt der Umstand, dass die Versicherte seit Jahren keiner
Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist, keinen entlastenden Moment dar; denn
das Fernbleiben vom Arbeitsmarkt war nicht gesundheitlich bedingt. Es ist
demnach nicht bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz gestützt auf das Alter
der Versicherten die Zumutbarkeit der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit
bejaht hat.

5.4. Nachdem die Versicherte keine Einwände gegen den Einkommensvergleich
vorbringt, hat es damit sein Bewenden und es ist nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat.

6. 

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Versicherte hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Dezember 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold