Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.558/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_558/2019

Urteil vom 19. September 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
24. Juni 2019 (VBE.2018.683).

Sachverhalt:

A. 

Der 1978 geborene A.________ war als Bauarbeiter der B.________ AG bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen
versichert, als ihm am 4. April 2014 eine Kanaldiele auf die Füsse fiel. Die
Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und
erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese jedoch zunächst mit
Mitteilung vom 9. März 2017 ein. Sodann lehnte sie mit Verfügung vom 16. März
2017 einen Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine
Integritätsentschädigung ab. Ebenso verneinte die Suva mit Verfügung vom 15.
November 2017 ihre Leistungspflicht für die vom Versicherten geklagten
Rückenbeschwerden, da diese nicht durch das Unfallereignis verursacht worden
seien. Die gegen diese beiden Verfügungen erhobenen Einsprachen wies die Suva
mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2018 ab.

Nachdem die Suva im Zusammenhang mit einem am 14. Juli 2017 erfolgten
operativen Eingriff am linken Fuss entgegen der Mitteilung vom 9. März 2017
erneut Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen erbracht hatte, stellte sie diese
mit Verfügung vom 8. Januar 2018 per 10. Dezember 2017 bzw. 30. November 2017
ein. Eine vom Versicherten gegen diese Verfügung zunächst erhobene Einsprache
zog dieser nach Einsicht in die Akten zurück.

B. 

Die von A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 9. Juli 2018 erhobene
Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom
24. Juni 2019 ab.

C. 

Mit Beschwerde beantragt A.________, es sei ihm unter Aufhebung des kantonalen
Gerichtsentscheides eine Rente der Unfallversicherung bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 15 % zuzusprechen, eventuell sei über die Frage
der Kausalität und der Auswirkungen der Rückenbeschwerden ein Gutachten
einzuholen. Gleichzeitig stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten sind grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario
, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1
BGG). 

1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.3. Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung
oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so
ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
gebunden (Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 

Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers verneint hat. Dabei ist letztinstanzlich nicht mehr länger
streitig, dass unter Berücksichtigung einzig der Fussbeschwerden des
Versicherten kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert. Zu prüfen ist
demgegenüber, ob das kantonale Gericht zu Recht die Unfallkausalität der
Rückenbeschwerden verneint hat.

3. 

Im angefochtenen Entscheid wurden die zur Beurteilung der vorliegenden
Streitsache massgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben.
Insbesondere hat die Vorinstanz richtig dargelegt, dass die Leistungspflicht
eines Unfallversicherers gemäss UVG das Bestehen eines natürlichen
Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod) voraussetzt. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der
versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht
weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung
entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; 402 E. 4.3.1 S. 406; 119 V 335 E. 1 S.
337, je mit Hinweisen). Die Leistungspflicht des obligatorischen
Unfallversicherers erstreckt sich auch auf mittelbare bzw. indirekte
Unfallfolgen (Urteil U 5/00 vom 26. September 2001 E. 3a, nicht publ. in: BGE
127 V 491; 8C_134/2015 vom 14. September 2015 E. 5.2.2).

4. 

Das kantonale Gericht hat die Unfallkausalität der Rückenbeschwerden in
umfassender Würdigung der massgeblichen medizinischen Akten, insbesondere
gestützt auf den Bericht der Suva-Kreisärztin Dr. med. C.________, Fachärztin
FMH für Chirurgie, vom 13. November 2017 verneint. Diese legt nachvollziehbar
dar, weshalb die Rückenbeschwerden ihrer Ansicht nach überwiegend
wahrscheinlich durch einen vorbestehenden Rundrücken und nicht durch die
Stockbenutzung in Folge des Unfalles verursacht wurden. Auf die Berichte
verwaltungsinterner medizinischer Fachpersonen kann rechtsprechungsgemäss dann
abgestellt werden, wenn auch keine geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit ihrer Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.6 S. 471). Der
Beschwerdeführer bringt nichts vor, was solche Zweifel zu begründen vermöchte.
Insbesondere legt er nicht dar, dass eine medizinische Fachperson sich seine
Kritik am kreisärztlichen Bericht zu eigen gemacht hätte (vgl. auch Urteil
8C_613/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 6.2.2). Auch wenn die Kreisärztin eine
Kausalität zwischen dem Unfall und den Rückenbeschwerden nicht gänzlich und
kategorisch ausschliesst, so kann der Versicherte daraus vorliegend nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Zwar könnte in der Tat grundsätzlich auch eine
(geringe) Teilursächlichkeit eine Leistungspflicht der Unfallversicherung
auslösen (vgl. BGE 123 V 43 E. 2b S. 45); dies ändert aber nichts daran, dass
auch eine solche Teilursächlichkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt sein müsste. Da auch keine geringen Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Aussage bestehen, wonach
die Rückenbeschwerden überwiegend wahrscheinlich auf die klinisch und
radiologisch beschriebene Kyphose und somit nicht auf den Unfall zurückzuführen
sind, erübrigen sich weitere Abklärungen zur Kausalität und zu den Auswirkungen
der Rückenbeschwerden. Die Beschwerde des Versicherten ist damit abzuweisen.

5. 

Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art.
64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
2. Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. September 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold