Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.557/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_557/2019, 8C_573/2019

Urteil vom 27. Januar 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,

Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte

8C_557/2019

A.________, vertreten durch Advokat Nicolai Fullin,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,

Beschwerdegegnerin,

und

8C_573/2019

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Advokat Nicolai Fullin,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Invalidenrente; Integritätsentschädigung),

Beschwerden gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 6. Mai 2019 (UV.2015.10).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1972 geborene A.________ war ab 1. September 2003 bei der B.________
AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva)
gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 5. März 2005 erlitt sie einen
Autounfall, als dessen Folge in der Interdisziplinären Notfallstation des
Kantonsspitals C.________ am 7. März 2005 eine HWS-Distorsion diagnostiziert
wurde. A.________ war daraufhin in wechselndem Grad arbeitsunfähig. Die Suva
erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2006 stellte sie ihre Leistungen per 30. Juni 2006
ein, zog die Verfügung auf Einsprache hin indes am 10. Januar 2007 zurück,
richtete weitere Leistungen aus und führte zusätzliche Abklärungen durch. Mit
unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 17. September 2007
stellte die Suva die Leistungen per 30. September 2007 ein, da die noch
geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar und die Adäquanz
zwischen den Beschwerden und dem Unfallereignis gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung zu verneinen seien.

A.b. A.________ machte sich im März 2008 selbstständig, arbeitete ab Oktober
2009 für drei Monate bei der D.________ AG und ab Januar 2010 bis November 2011
wieder bei der B.________ AG, bevor sie eine Ausbildung zur Goldschmiedin
(Schule ab September 2011 und Lehre ab September 2013) begann. Am 20. August
2013 erlitt A.________ einen Sturz mit dem Fahrrad und zog sich eine
HWS-Distorsion sowie Kontusionen am linken Ellbogen und Knie zu (vgl.
Austrittsbericht des Universitätsspitals C.________ vom 23. August 2013). Mit
Schreiben vom 24. März 2014 wandte sie sich unter Hinweis auf einen Bericht der
Klinik H.________ vom 13. Februar 2014 an die Suva und brachte vor, in
Anbetracht der Diagnose eines Schädelhirntraumas sei der Fallabschluss im
September 2007 fälschlicherweise erfolgt. Mit Verfügung vom 28. April 2014
stellte die Suva fest, es lägen keine neuen Tatsachen oder medizinischen
Beweismittel vor, weshalb die formellen Voraussetzungen für ein Revisionsgesuch
nicht erfüllt seien. An ihrem Standpunkt hielt sie mit Einspracheentscheid vom
14. Januar 2015 fest.

B.

B.a. Die dagegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 2. Mai 2016 ab. Die von A.________ gegen
diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 8C_474/
2016 vom 23. Januar 2017 teilweise gut, hob den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. Mai 2016 auf und
wies die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens und anschliessenden neuen
Entscheidung an das kantonale Gericht zurück.

B.b. In Nachachtung dieses Urteils holte das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt bei Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Neurologie, Dr.
med. F.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie lic.
phil. G.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, das polydisziplinäre
Gutachten vom 24. September 2018 ein und gewährte den Parteien das rechtliche
Gehör dazu. Mit Entscheid vom 6. Mai 2019 hiess es die gegen den
Einspracheentscheid vom 14. Januar 2015 erhobene Beschwerde gut, hob den
Einspracheentscheid auf und sprach A.________ in Abänderung der Verfügung vom
17. September 2007 ab 1. Oktober 2007 eine Rente auf der Basis eines
Invaliditätsgrades von 30% sowie eine Integritätsentschädigung von 20% zu.

C.

C.a. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, in Abänderung des angefochtenen Entscheids sei ihr eine
Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 40%
zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen zum
Valideneinkommen und zur Neufestlegung des Invaliditätsgrades an die Vorinstanz
zurückzuweisen (Verfahren 8C_557/2019).

Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

C.b. Die Suva führt ihrerseits Beschwerde und stellt den Antrag, in Aufhebung
des angefochtenen Entscheids sei die Sache zur weiteren Abklärung, konkret zur
nochmaligen Einholung eines Gerichtsgutachtens zur Frage einer Hirnverletzung
als Folge des Unfallereignisses vom 5. März 2005, und zur neuen Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid
dahingehend abzuändern, dass A.________ eine Invalidenrente auf der Basis einer
Erwerbsunfähigkeit von 30% ab 1. März 2009 und keine Integritätsentschädigung
zugesprochen werde (Verfahren 8C_573/2019).

A.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde und die Vereinigung der
beiden Verfahren.

Das Sozialversicherungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerden. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet in beiden Verfahren auf Vernehmlassungen.

Erwägungen:

1. 

Da den beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, sich die
gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen
vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die Verfahren
8C_557/2019 und 8C_573/2019 antragsgemäss zu vereinigen und in einem einzigen
Urteil zu erledigen (BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen).

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.3. Auch im Geltungsbereich von Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG dürfen
neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven,
vgl. BGE 135 V 194 E. 3.4 S. 199 f.).

3.

3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzliche Zusprechung einer
Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 30% ab 1. Oktober
2007 sowie einer Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20%
vor Bundesrecht standhält. Umstritten sind dabei namentlich die
Beweistauglichkeit des polydisziplinären Gerichtsgutachtens vom 24. September
2018, die Festsetzung des für die Ermittlung des Invaliditätsgrades
massgebenden Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) sowie die Frage der
(teilweisen) Verjährung oder Verwirkung der Versicherungsleistungen.

3.2. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zu
den Voraussetzungen der prozessualen Revision formell rechtskräftiger
Verfügungen und Einspracheentscheide (Art. 53 Abs. 1 ATSG), zur
Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers bei Unfällen (Art. 6
Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG), namentlich zum erforderlichen
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
Gesundheitsschaden (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181)
sowie zu den Voraussetzungen für den Fallabschluss (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134
V 109 E. 4.3 S. 115) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Bestimmungen
zum Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1
UVG) und auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG; Art. 36 UVV) sowie
zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen
Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG). Richtig sind schliesslich auch
die Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte
und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 mit
Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

4. 

Die Vorinstanz hat dem polydisziplinären Gerichtsgutachten vom 24. September
2018 nach sorgfältiger Würdigung der Aktenlage volle Beweiskraft zuerkannt. Zu
prüfen ist, ob sie die von der Suva gerügte Befangenheit der Gutachter,
namentlich des Hauptgutachters Dr. med. E.________, zu Recht verneint hat.

4.1.

4.1.1. Im Verwaltungsverfahren müssen Personen, die Entscheidungen über Rechte
und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, darunter auch
Sachverständige, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches
Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten
(Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 36 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 10 Abs. 1 VwVG und Art.
34 BGG i.V.m. Art. 19 VwVG und Art. 58 Abs. 1 BZP; BGE 137 V 210 E. 2.1.3 S.
231; Urteil 8C_62/2019 vom 9. August 2019 E. 5.1 mit Hinweisen). Im
gerichtlichen Verfahren hat nach Art. 30 Abs. 1 BV jede Person unter anderem
Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Das Gericht zieht
Sachverständige bei, soweit zur Aufklärung des Sachverhaltes besondere
Fachkenntnisse erforderlich sind (vgl. Art. 57 Abs. 1 Satz 1 BZP). Da Gutachten
wegen dieser Hilfsfunktion oft ein bestimmendes Element des rechtlichen
Erkenntnisses bilden, müssen medizinische Sachverständige grundsätzlich
gleichermassen unabhängig und unparteilich sein wie die Richterinnen und
Richter. Sichergestellt werden soll dadurch, dass ein Gutachten nicht durch
sachfremde, ausserhalb des Verfahrens liegende Umstände beeinflusst wird (vgl.
BGE 137 V 210 E. 2.1.3. S. 231 mit Hinweisen).

4.1.2. Befangenheit von Sachverständigen ist anzunehmen, wenn Umstände
vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken.
Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der
nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht
nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen
ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der
Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei
der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher
Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt
werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet
erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den Arztgutachten im
Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters
ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f.; Urteil 9C_689/
2012 vom 6. Juni 2013 E. 2.2, in: SVR 2013 IV Nr. 35 S. 105). Die formelle
Natur der Verletzung des Anspruchs auf einen unabhängigen Experten führt dazu,
dass ein Gutachten, das die erforderlichen Attribute nicht aufweist, als
Beweismittel auszuschliessen ist, unabhängig davon, wie es sich mit den
materiellen Einwendungen tatsächlich verhält (BGE 137 V 210 E. 2.1.3 S. 232).
Ob bei einer gegebenen Sachlage auf die Voreingenommenheit des Sachverständigen
zu schliessen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage
dar (Urteil 9C_893/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 1.3, in: SVR 2010 IV Nr. 36 S.
112; zum Ganzen: Urteil 8C_531/2014 vom 23. Januar 2015 E. 6.1.1, in: SVR 2015
IV Nr. 23 S. 69).

4.2. Das kantonale Gericht hatte die Parteien mit Verfügung vom 27. Dezember
2017 darauf hingewiesen, dass die von ihnen seit Erteilung des
Gutachtensauftrags vom 7. Juni 2017 neu eingereichten medizinischen Unterlagen
dem Gutachter übermittelt würden, dass indes allfällige weitere von ihnen
eingeholte medizinische Unterlagen nicht mehr an den Gutachter weitergeleitet
würden. Aktenkundig und unbestritten ist, dass die Versicherte im Rahmen der
Begutachtung ungeachtet dieser Verfügung weitere Unterlagen eingebracht hatte,
zum einen medizinische Berichte, zum andern ihre Eingabe an das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 29. Januar 2018. Diese
zusätzlich beigebrachten Akten wurden im polydisziplinären Gutachten vom 24.
September 2018 aufgelistet und dem Gericht zusammen mit dem Gutachten
eingereicht (Schreiben des Dr. med. E.________ vom 27. September 2018). Mit
Verfügung vom 11. Oktober 2018 forderte die Vorinstanz die Versicherte auf,
nachvollziehbar zu erläutern, weshalb sie dem Gutachter eigenmächtig und
einseitig Unterlagen mitgebracht habe, die entweder zuvor im Verfahren nicht
bekannt gewesen oder dem Gutachter bewusst nicht eingereicht worden seien. Die
Versicherte führte in ihrer Stellungnahme vom 12. November 2018 aus, die Suva
habe im Rahmen des Begutachtungsauftrags erstmals geltend gemacht, der Unfall
im Jahr 2013 habe erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gehabt. Sie
habe sich daher veranlasst gesehen, dem Gutachter zwecks Wahrheitsfindung
zusätzliche Dokumente zu diesem Unfall zur Verfügung zu stellen.

4.3. Die nach der Verfügung vom 27. Dezember 2017 erfolgte eigenmächtige Abgabe
weiterer Dokumente durch die Versicherte an den Gutachter ist mit der
Vorinstanz als nicht zu rechtfertigende Umgehung der Prozessregeln zu
qualifizieren, liegt doch die Verfahrensleitung beim Gericht. Hätte der
Gutachter Bedarf nach weiteren Abklärungen oder medizinischen Unterlagen
gesehen, hätte er dies beim Gericht geltend machen können und müssen, was er am
13. Juni 2017 und 21. Februar 2018 auch getan hat.

Das Handeln der Versicherten führt jedoch, wie das kantonale Gericht zutreffend
dargelegt hat, nicht zwangsläufig zur Beweisuntauglichkeit des
Gerichtsgutachtens. Die Sachverständigen haben im polydisziplinären Gutachten
selber sowie bei der Einreichung des Gutachtens transparent gemacht, dass die
Versicherte ihnen weitere Unterlagen ausgehändigt hat, und diese dem Gericht
zusammen mit dem Gutachten zugestellt. Wie die Vorinstanz aufgezeigt hat, ist
das Gutachten in Berücksichtigung der umfangreichen Aktenlage sorgfältig und
schlüssig abgefasst worden und macht nicht den Anschein, dass auch nur einer
der drei Sachverständigen aufgrund der von der Versicherten anlässlich der
Begutachtung selbstständig eingereichten Unterlagen besonders beeinflusst oder
gar befangen gewesen wäre.

Aus dem Urteil 8C_62/2019 vom 9. August 2019, auf das sich die Suva
diesbezüglich bezieht, lässt sich nichts Anderes ableiten. Darin wurde
ausgeführt, das Verhalten eines Sachverständigen (oder eines Richters)
gegenüber einer Partei könne den Anschein der Befangenheit begründen, wenn
daraus nach objektiver Betrachtung inhaltlich oder durch die Art der
Kommunikation auf besondere Sympathien oder Antipathien oder auf eine
Ungleichbehandlung der Prozessbeteiligten geschlossen werden könne. Insofern
würden namentlich einseitige Kontakte eines gerichtlichen Experten zu einer
Partei oder deren Vertreter den Befangenheitsanschein begründen. Auch wenn
einseitige Kontaktnahmen tatsächlich bloss organisatorische Fragen beträfen,
fänden sie definitionsgemäss in Abwesenheit der Gegenpartei statt und entzögen
sich deren Kontrolle, was naheliegend begründetes Misstrauen in die
Unparteilichkeit des Experten wecke (Urteil 8C_62/2019 vom 9. August 2019 E.
6.2.1 mit Hinweisen). Während es im angeführten Urteil um den Anschein der
Befangenheit infolge eines allfälligen Telefongesprächs des Unfallversicherers
mit dem Sachverständigen über Fragen bezüglich des materiellen Gehalts des
Gutachtens ging, fehlt vorliegend - neben der Exploration an sich - eine
derartige einseitige Kontaktnahme, die den Anschein der Befangenheit oder die
Gefahr der Voreingenommenheit des Sachverständigen zu begründen vermöchte. Das
Überlassen einiger zusätzlichen Dokumente im Rahmen der Begutachtung genügt
dazu auch in Anwendung des hierfür vorgesehenen strengen Massstabs nicht.

5.

5.1. Ist mithin das polydisziplinäre Gutachten vom 24. September 2018 als
beweistauglich zu erachten, verletzte das kantonale Gericht kein Bundesrecht,
indem es gestützt darauf davon ausging, es liege mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eine auf das Unfallereignis vom 5. März 2005
zurückzuführende organische traumatische Hirnverletzung vor. Nicht zu
beanstanden sind auch die Feststellungen, die Versicherte sei deswegen aus
neurologischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit ab September 2005 in ihrer
Leistungsfähigkeit bei einer Arbeitsfähigkeit von 100% zu 20% eingeschränkt;
seit September 2013 sei zudem aus psychiatrischer Sicht von einer Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit auf vier Stunden pro Tag auszugehen, wobei sich das Pensum
auf ein Vollzeitpensum steigern lassen sollte. In neurologischer und
neuropsychologischer Hinsicht ist gemäss Gutachten von einem Endzustand
auszugehen, nicht jedoch in psychiatrischer Hinsicht.

5.2. Die Vorinstanz hat im Weiteren festgestellt, die aus der bildgebend
nachgewiesenen Hirnverletzung resultierenden neurologischen und
neuropsychologischen Einschränkungen stünden mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit in natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang mit dem
Unfallereignis vom 5. März 2005, wohingegen bezüglich der psychischen
Beschwerden zumindest der adäquate Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis
nicht gegeben sei. Sie legte den Fallabschluss auf den 30. September 2007 fest.
Eine Bundesrechtswidrigkeit dieser Feststellungen wird nicht geltend gemacht
und ist auch nicht ersichtlich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

6. 

Das kantonale Gericht hat den Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. Oktober
2007 geprüft. Dem für die Bestimmung des Invaliditätsgrades per 2007
durchzuführenden Einkommensvergleich hat es ein Valideneinkommen von Fr.
92'720.- (Lohnangabe in der Unfallmeldung vom 16. März 2005 Fr. 90'000.-,
indexiert auf das Jahr 2007) und ein anhand der vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2006 für ein Pensum von 80%
festgesetztes Invalideneinkommen von Fr. 64'571.- (Tabelle TA1, Rubrik 23, 24,
Frauen, Anforderungsniveau 3, Arbeitszeit 40.7 Stunden pro Woche, indexiert auf
das Jahr 2007) zu Grunde gelegt. Aus der Gegenüberstellung der beiden
Vergleichseinkommen hat die Vorinstanz einen Invaliditätsgrad von 30% ermittelt
und der Versicherten ab 1. Oktober 2007 eine entsprechende Invalidenrente
zugesprochen. Die Versicherte rügt eine willkürliche Festsetzung des
Valideneinkommens und macht geltend, dieses sei anhand des neu eingereichten
Lohnausweises für das Jahr 2005, indexiert auf das Jahr 2007 auf Fr. 107'810.-
festzusetzen, was in Gegenüberstellung mit dem Invalideneinkommen einen
Invaliditätsgrad von 40% ergebe.

6.1. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns aufgrund
ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Umstände nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden
tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich
zu erfolgen. Da nach empirischer Erfahrung in der Regel ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung die bisherige Tätigkeit weitergeführt worden wäre, ist
Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der
letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der
Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst. Ausnahmen
müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E.
3.3.2 S. 30; BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.).

6.2. Die Vorinstanz hat ausgeführt, es sei nicht mit Sicherheit feststellbar,
welches Einkommen die Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich erzielt
habe. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) habe sie im Unfalljahr
2005 Fr. 78'016.-, im Jahr 2006 Fr. 107'027.- und im Jahr 2007 Fr. 114'585.-
verdient. Nicht ganz nachvollziehbar sei, weshalb sich das Einkommen nach dem
Unfall zunächst deutlich erhöht habe, bevor sich die Versicherte im Jahr 2008
selbstständig gemacht habe. Auffällig sei diesbezüglich, dass sie gemäss
eigenen Angaben nach dem Unfall versucht habe, in ihre vorherige anspruchsvolle
Tätigkeit zurückzukehren, den Anforderungen indes nicht mehr gewachsen gewesen
sei und daher innerhalb der Firma eine niedriger angesiedelte Tätigkeit
angenommen, indes mehr verdient habe. Schliesslich sei es - so das kantonale
Gericht - sehr fraglich, ob die Versicherte ihre Tätigkeit auch ohne Unfall
gewechselt hätte.

6.3. Bei gegebener Sachlage ist mit der Vorinstanz zu bezweifeln, dass die
Versicherte ohne Unfallereignis ihre Tätigkeit bei der B.________ AG aufgegeben
hätte. Kann mithin nicht als erstellt gelten, dass die Versicherte ihre
bisherige Tätigkeit auch ohne Gesundheitsschaden gewechselt hätte, wird für die
Ermittlung des Valideneinkommens rechtsprechungsgemäss an den letzten vor
Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der
realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn angeknüpft (E. 6.1 hiervor). Zu
Recht hat das kantonale Gericht diesbezüglich nicht auf die IK-Auszüge
abgestellt, ist doch einerseits das nach dem Unfall bezogene Taggeld im
IK-Auszug 2005 nicht enthalten und andererseits die in den nachfolgenden
Auszügen dokumentierte Lohnentwicklung nach dem Unfallereignis nicht
massgebend. Die vorinstanzliche Festsetzung des Valideneinkommens anhand der
Angaben der Versicherten in der Unfallmeldung vom 16. März 2005 auf Fr.
90'000.-, per 2007 indexiert auf Fr. 92'720.-, hält vor Bundesrecht indes nicht
stand. Vielmehr wäre das kantonale Gericht bei der vorliegenden Sachlage
gehalten gewesen, das vor dem Unfallereignis effektiv erzielte Einkommen durch
Abklärungen bei der Arbeitgeberin zu bestimmen oder die Sache zu entsprechenden
Beweiserhebungen an die Suva zurückzuweisen. Da im bisherigen Verfahren - wie
die Versicherte geltend macht - die Bestimmung des Invaliditätsgrades nie Thema
war, hat der angefochtene Entscheid Anlass zum Vorbringen neuer Tatsachen und
Beweismittel gegeben (vgl. E. 2.3 hiervor). Der von der B.________ AG für das
Jahr 2005 ausgestellte Lohnausweis vom 24. Januar 2019 ist demzufolge als
zulässiges unechtes Novum zu den Akten zu nehmen. Gestützt darauf ist davon
auszugehen, dass die Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung zuletzt
ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 104'647.- erzielt hätte. Unter
Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von Frauen im Bereich
verarbeitendes Gewerbe/Industrie (2006: 1.3% und 2007: 1.7%; vgl. Tabelle des
Bundesamtes für Statistik [BfS] "Nominallohnindex, Frauen, 2006-2010", T
1.2.05) ergibt sich für das Jahr 2007 ein Valideneinkommen von Fr. 107'810.-
und in Gegenüberstellung mit dem Invalideneinkommen 2007 von Fr. 64'571.- ein
Invaliditätsgrad von 40,11% bzw. gerundet 40% (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121).

6.4. Zusammenfassend hat die Versicherte grundsätzlich Anspruch auf eine
Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 40%.

7. 

Für den Fall, dass das polydisziplinäre Gerichtsgutachten vom 24. September
2018 als beweistauglich erachtet werde, macht die Suva eventualiter geltend,
die mit vorinstanzlichem Entscheid vom 6. Mai 2019 zugesprochenen
Versicherungsleistungen (Invalidenrente und Integritätsentschädigung) seien
teilweise verwirkt. Die Versicherte wendet sich namentlich gegen die Verwirkung
der Integritätsentschädigung.

7.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende
Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die
Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der
Beitrag geschuldet war. Es handelt sich dabei um eine Verwirkungsfrist (BGE 139
V 244 E. 3.1 S. 246 f.; REMO DOLF, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2020, N. 7 zu
Art. 24 ATSG; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 17 ff. zu Art. 24
ATSG). Bei periodischen Geldleistungen können nur die einzelnen Rentenraten
durch Zeitablauf untergehen, wohingegen das Rentenstammrecht unverjährbar und
unverwirkbar bleibt (SVR 2013 UV Nr. 16 S. 61, 8C_888/2012, E. 3.2; vgl. ANDRÉ
PIERRE HOLZER, Verjährung und Verwirkung der Leistungsansprüche im
Sozialversicherungsrecht, Diss. Freiburg 2005, S. 51 ff. und S. 125; REMO DOLF,
a.a.O., N. 12 zu Art. 24 ATSG). Die Verwirkungsfrist von fünf Jahren beginnt
nach dem Ende des Monats zu laufen, für den die Leistung geschuldet war, mithin
ab dem Fälligkeitstermin (REMO DOLF, a.a.O., N. 13 f. zu Art. 24 ATSG). Für die
Fristwahrung bei Leistungsansprüchen wird grundsätzlich auf die (Neu) Anmeldung
abgestellt (BGE 133 V 579 E. 4.3.1 S. 583 ff. mit Hinweisen; SVR 2013 UV Nr. 16
S. 61, 8C_888/2012, E. 3.3; vgl. ANDRÉ PIERRE HOLZER, a.a.O., S. 72 f.; REMO
DOLF, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 24 ATSG; UELI KIESER, a.a.O., N. 30 zu Art. 24
ATSG).

7.2. Die Suva stellte die Versicherungsleistungen für die Folgen des
Unfallereignisses vom 5. März 2005 mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener
Verfügung vom 17. September 2007 per 30. September 2007 ein. Mit Schreiben vom
24. März 2014 teilte die Versicherte der Suva unter Hinweis auf einen Bericht
der Klinik H.________ vom 13. Februar 2014 mit, im Rahmen aktueller
medizinischer Abklärungen sei bei ihr u.a. ein Schädelhirntrauma diagnostiziert
worden, das auf den Unfall vom 5. März 2005 zurückzuführen sei. Die
Versicherungsleistungen seien daher fälschlicherweise per 30. September 2007
eingestellt worden. Im angefochtenen Entscheid vom 6. Mai 2019 legte die
Vorinstanz den Fallabschluss auf 30. September 2007 fest und sprach der
Versicherten ab 1. Oktober 2007 eine Invalidenrente der Unfallversicherung
sowie eine Integritätsentschädigung zu.

7.3. Was zunächst die Invalidenrente anbelangt, hat das kantonale Gericht bei
der Zusprechung einer Rente rückwirkend ab 1. Oktober 2007 nicht beachtet, dass
die einzelnen Rentenraten der in Art. 24 Abs. 1 ATSG statuierten fünfjährigen
Verwirkungsfrist unterliegen. Wie die Suva vorbringt, kann das als
Revisionsgesuch entgegengenommene Schreiben der Versicherten vom 24. März 2014
als fristwahrende Handlung qualifiziert werden. Damit wurde entsprechend einer
Neuanmeldung deutlich gemacht, dass aus dem Unfallereignis vom 5. März 2005
noch Leistungen der Suva verlangt werden. Der Anspruch auf Rentenleistungen
besteht demzufolge - rückwärts gerechnet ab dem Zeitpunkt des Schreibens vom
24. März 2014 - ab 1. März 2009, nicht bereits ab 1. Oktober 2007.

7.4. Streitig ist, ob die Verwirkungsfrist von Art. 24 Abs. 1 ATSG auch auf
Kapitalleistungen, namentlich auf den Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung, anwendbar ist. Das Bundesgericht hat die Frage,
inwieweit die zu Art. 24 Abs. 1 ATSG ergangene Rechtsprechung auch für
Leistungen gilt, welche definitionsgemäss in Kapitalform erfolgen und einem
anderen Zweck dienen als die periodischen Geldleistungen, im Urteil U 314/05
vom 7. September 2006 offen gelassen. Es hat unter Hinweis auf BGE 121 V 195 E.
5c S. 200 f. ausgeführt, dass diese Rechtsprechung unter anderem damit
begründet worden sei, bei Sozialversicherungsleistungen handle es sich
typischerweise um periodische Geldleistungen, welche einen aktuellen
Unterhaltsbedarf abdecken sollen (Urteil U 314/05 vom 7. September 2006 E.
6.1). Die Frage braucht auch vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden,
da eine Verwirkung ohnehin nicht eingetreten wäre.

Die Integritätsentschädigung wird gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG mit der
Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der
Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung entsteht somit, wie beide Parteien übereinstimmend
ausführen, im Zeitpunkt der Rentenfestsetzung, nicht des Rentenbeginns. Da die
Festsetzung der Invalidenrente erst durch den angefochtenen Entscheid vom 6.
Mai 2019 erfolgt ist, hätte eine allfällige Verwirkungsfrist betreffend
Festsetzung der Integritätsentschädigung erst in diesem Zeitpunkt zu laufen
begonnen, weshalb der Anspruch auf die vorinstanzlich zugesprochene
Integritätsentschädigung nicht verwirkt ist.

8. 

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde der Versicherten (Verfahren
8C_557/2019) gutzuheissen ist. Die Beschwerde der Suva (8C_573/2019) ist
betreffend Verwirkung der Invalidenrente vor 1. März 2009 teilweise begründet,
die weitergehenden Anträge sind indes abzuweisen.

9. 

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Entsprechend seinem Ausgang werden die
Gerichtskosten zu drei Vierteln der Suva und zu einem Viertel der Versicherten
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Versicherte hat im Umfang ihres Obsiegens
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Verfahren 8C_557/2019 und 8C_573/2019 werden vereinigt.

2. 

Die Beschwerde der A.________ wird gutgeheissen und diejenige der Suva wird
teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Basel-Stadt vom 6. Mai 2019 wird insoweit abgeändert, als A.________ ab
1. März 2009 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40%
zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde der Suva abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1600.- werden zu Fr. 1200.- der Suva und zu Fr.
400.- A.________ auferlegt.

4. 

Die Suva hat A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren gesamthaft mit Fr.
4200.- zu entschädigen.

5. 

Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
zurückgewiesen.

6. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Januar 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch