Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.544/2019
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://16-01-2020-8C_544-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1808 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_544/2019     

 

Urteil vom 16. Januar 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
25. April 2019 (VB.2018.00483).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 23. August 2019 gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2019,

in die Verfügung vom 10. September 2019, worin das Bundesgericht A.________
eine Frist gesetzt hat, innert welcher er die offenkundig überaus
weitschweifige Beschwerde zu verbessern habe, ansonsten die Rechtsschrift
unbeachtet bleibe,

in die hernach geführte Korrespondenz wie auch die dabei neu aufgelegte
Beschwerdeschrift vom 23. September 2019, einschliesslich der nachgereichten
"Corrigendas",

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2019, mit welcher das
beschwerdeweise gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen
und A.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist angehalten
wurde,

in die Eingabe von A.________ vom 19. Oktober 2019 (Poststempel), mit welcher
er um ein Zurückkommen auf die Verfügung vom 7. Oktober 2019 ersuchte,

in die ablehnende Antwort dazu, mit welcher ihm aber für die Leistung des
Kostenvorschusses Ratenzahlungen gewährt wurden,

in die eingegangen Zahlungen,

in Erwägung,

dass der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht und vollständig eingegangen
ist,

dass sich daher das Bundesgericht zur Frage der Weitschweifigkeit der Eingabe
vom 23. September 2019 abschliessend zu äussern hat,

dass an den in der Verfügung vom 7. Oktober 2019 angeführten Gründen für das
Verneinen einer hinreichend erfolgten Beschwerdeverbesserung auch bei näherer
Betrachtung festzuhalten ist,

dass danach die Eingabe zwar auf 25 Seiten reduziert wurde,

dass der Beschwerdeführer hierbei aber in erster Line die in der ersten Eingabe
vorhandene Textunterteilung (Untertitel und Absätze) zu Lasten der Lesbarkeit
weitgehend aufgab und in einen Fliesstext umwandelte,

dass er im Übrigen lediglich die Sachverhalts- und die Prozessschilderung
kürzte, ohne zugleich auch die weiteren, weit über den überschaubaren
Streitgegenstand (Berichtigung von Personendaten nach § 21 lit. a IDG/ZH)
hinausgehenden Vorbringen konziser abzufassen,

dass er statt dessen (nach wie vor) äusserst umfangreich und über weite
Strecken appellatorisch argumentiert; daran ändert nichts, dass Rechtsnormen
und auch verfassungsmässige Rechte angeführt werden,

dass die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich nur unzureichend
verbessert worden ist,

dass dergestalt androhungsgemäss und nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG
vorzugehen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Januar 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel