Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.543/2019
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://25-10-2019-8C_543-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1858 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_543/2019

Urteil vom 25. Oktober 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,

Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokat Guido Ehrler,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft,

Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 4.
April 2019 (720 18 261 / 91).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________, geboren 1959, ist diplomierter Sozialpädagoge/Sozialarbeiter.
Er war vom 2. Januar 1991 bis 31. Oktober 2008 bei einer Zeitung als Korrektor
tätig. Im September 2008 meldete er sich unter Verweis auf seine volle
Arbeitsunfähigkeit seit 1. April 2008 bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Der behandelnde Dr. med. B.________, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 3. November 2008, A.________ sei
ab 1. November 2008 wieder voll arbeitsfähig. Die IV-Stelle des Kantons
Basel-Landschaft verneinte am 23. Februar 2009 den Anspruch auf Leistungen der
Invalidenversicherung.

A.b. Im Juni 2014 meldete sich A.________ erneut bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug an, verwies auf seine seit 9. Dezember 2013 andauernde volle
Arbeitsunfähigkeit und gab an, vom 1. März 2010 bis 30. Juni 2014 als
Sozialpädagoge und Teamleiter gearbeitet zu haben. Dr. med. B.________
diagnostizierte am 11. Februar 2015 eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), und bescheinigte eine
andauernde volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Gemäss
Abschlussbericht der Eingliederungsabteilung vom 16. Juni 2015 hatte sich
A.________ selber ein Aufbautraining beim Verein X.________ organisiert und war
ab 15. Juni 2015 zu 50 % arbeitsfähig. Auf den 1. Mai 2016 konnte er bei diesem
Verein eine unbefristete Stelle als sozialpädagogischer Betreuer zu einem
35%-Pensum antreten. Am 24. Mai 2016 diagnostizierte Dr. med. B.________
zusätzlich eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) und
attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Per 1. Juni 2017 wurde das
Arbeitspensum von A.________ auf 50 % erhöht. Gestützt auf das Gutachten des
Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25.
August 2017, gemäss dem A.________ im angestammten und derzeit ausgeübten Beruf
ein Pensum von 60 % und in einer adaptierten Tätigkeit ein solches von 70 %
zumutbar sei, sprach die IV-Stelle A.________ am 15. Juni 2018 ab 1. Dezember
2014 eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 43 % zu. Mit Verfügungen
vom 14. Juni 2018 machte die IV-Stelle eine Rückerstattung wegen Doppelbezugs
von Taggeldern und Rente geltend, da A.________ vom 15. bis 31. Juli 2014 sowie
vom 1. bis 14. Oktober 2016 bereits IV-Taggelder bezogen hatte. Mit Verfügung
vom 29. Juni 2018 verrechnete sie die Rückforderungen im Rahmen der
Rentennachzahlung.

B. 

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die gegen die Verfügung vom 15. Juni
2018 erhobene Beschwerde am 4. April 2019 ab.

C. 

A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle
anzuweisen, ihm mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.

Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an   (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein (Art. 97   Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel
dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz
dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die
Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das
Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen
wäre; andernfalls kann eirasch durchgeführt werden kannn Sachverhalt, der vom
im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden
(BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).

2. 

Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Zusprechung der Viertelsrente
bestätigt hat.

3. 

Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über die
Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1
IVG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG), den Anspruch auf
eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG), die Ermittlung des
Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art.
28a Abs. 1 IVG; Art. 16 ATSG), namentlich die Feststellung des Validen- (BGE
135 V 58      E. 3.1 S. 58; 135 V 297 E. 5.1 S. 300; 134 V 322 E. 4.1 S. 325)
und des Invalideneinkommens (BGE 143 V 295 E. 4.2.2 S. 302; 142 V 178 E. 2.5.7
S. 188; 139 V 592 E. 2.3 S. 593), zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die
allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE
134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351   E. 3a S. 352) und die Aufgabe der Ärzte
bei der Invaliditätsermittlung (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196; 132 V 93 E. 4 S.
99). Darauf wird verwiesen.

4. 

Gestützt auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. C.________ vom 25.
August 2017, dem die Vorinstanz vollen Beweiswert beimass, und den Bericht des
Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler
Ärztlicher Dienst (RAD), vom 2. März 2018, stellte die Vorinstanz fest, dem
Versicherten sei der angestammte und aktuell ausgeübte Beruf zu einem Pensum
von 60 % und eine Verweisungstätigkeit zu einem solchen von 70 % zumutbar.
Daran vermöchten auch die Einschätzung des Dr. med. B.________ vom 8. Februar
2018 sowie die im Rahmen des kantonalen Verfahrens eingereichten E-Mails des
Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22.
August 2018 und vom 21. Januar 2019 nichts zu ändern. Namentlich würden die
behandelnden Ärzte keine neuen Aspekte aufzeigen, die dem Gutachter nicht
bekannt gewesen wären. Ebenfalls nichts anderes ergebe sich aus den Berichten
der beruflichen Abklärung. Denn darin würden nur die subjektive Einschätzung
des Arbeitgebers und des Versicherten wiedergegeben. Zudem könne - wie Dr. med.
D.________ darlege - von der Mühe, zu Hause Ordnung zu halten und die private
Korrespondenz zu erledigen, nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit geschlossen
werden. Da der Versicherte seine zuletzt innegehabte Stelle nicht
ausschliesslich aus gesundheitlichen Gründen verloren habe, könne nicht auf den
dort erzielten Lohn abgestellt werden. Gestützt auf die Lohnstrukturerhebung
des Bundesamtes für Statistik (LSE) berechnete die Vorinstanz ein
Valideneinkommen von Fr. 106'609.-. Anders als die IV-Stelle, die gestützt auf
die LSE das Invalideneinkommen auf Fr. 49'945.- festgelegt hatte, ermittelte
das kantonale Gericht anhand der Aufrechnung des aktuellen Lohnes für ein 50%-
auf ein 60%-Pensum ein Invalideneinkommen von Fr. 55'468.-. In der Folge
bestätigte es den Anspruch auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad
von 48 %.

5.

5.1. Der Versicherte beanstandet in seiner Beschwerde die von der Vorinstanz
gestützt auf das Gutachten des Dr. med. C.________ festgestellte zumutbaren
Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf von 60 % und in einer
Verweisungstätigkeit von 70 % nicht. Ebenso erhebt er keine Einwände gegen das
vorinstanzlich festgestellte Valideneinkommen von Fr. 106'609.-. Seine Rügen
beziehen sich alle auf das Hochrechnen des aktuell im Rahmen eines 50%-Pensums
erzielten Lohnes auf 60 % beim Invalideneinkommen. Folglich ist das
vorinstanzlich festgestellte Invalideneinkommen einer Prüfung zu unterziehen.

5.2. Soweit der Versicherte geltend macht, die IV-Stelle habe das
Invalideneinkommen unter Berücksichtigung eines 70%-Pensums ermittelt, ist
dieses Vorbringen aktenwidrig; denn die IV-Stelle berechnete das
Invalideneinkommen für ein 60%-Pensum als Sozialpädagoge gestützt auf die
tabellarischen Werte der LSE.

5.3. Nach der Rechtsprechung ist beim Invalideneinkommen auf den aktuell
erzielten Lohn abzustellen, sofern der ausbezahlte Lohn keinen Soziallohn
darstellt, die versicherte Person in einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis
steht und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in
zumutbarer Weise voll ausschöpft (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). Ist die
versicherte Person in geringerem Ausmass erwerbstätig als ihr zumutbar wäre,
kann das Invalideneinkommen durch Aufrechnen des aktuell erzielten Lohnes auf
das zumutbare Arbeitspensum ermittelt werden, sofern der Arbeitgeber einer
entsprechenden Pensenaufstockung auch zustimmen würde (SVR 2014 IV Nr. 37 S.
130, 8C_7/2014 E. 7.2).

Die Anforderungen an die im gesamten Gebiet der Sozialversicherung geltende
Schadenminderungspflicht (BGE 138 V 457 E. 3.2 S. 461) sind dort strenger zu
beurteilen, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage
steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren
Rentenleistungen auslöst (SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130, 8C_7/2014 E. 8.1 mit
Hinweisen).

5.4. Die Vorinstanz ging davon aus, dass eine Aufstockung möglich sei und
verwies dazu auf die Ausführungen des Versicherten in seiner Beschwerde ans
kantonale Gericht, wonach seitens des Arbeitgebers vorgesehen gewesen sei, ihn
in einem 80%-Pensum anzustellen, da der Bereich, in welchem er tätig sei,
stetig ausgebaut werde. Vor Vorinstanz rügte der Versicherte noch die Annahme
einer höheren zumutbaren Arbeitsfähigkeit als 50 %. Vor Bundesgericht anerkennt
er nunmehr die Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gemäss Gutachten des
Dr. med. C.________ und macht geltend, eine Aufrechnung seines aktuellen Lohnes
auf ein 60%-Pensum sei unzulässig. Diese Rechtsprechung gelange mangels
Ausschöpfung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer
Verweisungstätigkeit sowie der Beschränkung auf "besonders stabile
Verhältnisse", was auf seine Anstellung zu einem 50%-Pensum nicht zutreffe,
nicht zur Anwendung.

Wie es sich mit der Zulässigkeit der Aufrechnung des aktuell in einem
50%-Pensum erzielten Lohnes auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit in dieser
Tätigkeit von 60 % verhält, kann offen bleiben, da im Rahmen der
Schadenminderungspflicht - wie nachfolgend gezeigt wird - auf die höhere
zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit von 70 % abzustellen
ist.

5.5. Die Ermittlung des Invalideneinkommens in einer zu 70 % ausgeübten
Verweisungstätigkeit ist gestützt auf tabellarische Werte zu ermitteln. Während
der Versicherte vor Vorinstanz noch eine höhere zumutbare Arbeitsfähigkeit als
50 % bestritt, erhebt er vor Bundesgericht keine Einwände gegen die Beurteilung
der zumutbaren Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. C.________ mehr.

Das vor Bundesgericht nicht beanstandete Valideneinkommen ermittelte die
Vorinstanz gestützt auf die LSE 2014. Nach der Rechtsprechung sind Validen- und
Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu bemessen (BGE 129 V 222 E.
4.2 S. 223 f.), so dass auch für das Invalideneinkommen die LSE 2014 massgebend
ist.

Dem Versicherten, der über einen Fachhochschulabschluss verfügt und jahrelange
Erfahrung mit administrativen Arbeiten aufweist, wäre zumutbar, eine Büro- oder
Verwaltungstätigkeit anzunehmen. Gestützt auf die LSE 2014, Tabelle TA1,
Kompetenzniveau 3, Ziff. 45-96, Männer ergibt dies ein Invalideneinkommen von
Fr. 62'463.- (12 x Fr. 7133.- : 40 x 41.7 x 0.7; BFS, Statistik der
betriebsüblichen Arbeitszeit [BUA]; BFS, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung
der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010 bis 2018). Da
die gesundheitlich bedingten Einschränkungen bereits mit der Reduktion auf ein
70%-Pensum berücksichtigt wurden, ist kein über den von der IV-Stelle
gewährten, aber nicht näher begründeten leidensbedingten Abzug von 5 % hinaus
angebracht; in diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Vorwurf des
Versicherten, die IV-Stelle habe gar keinen Abzug gewährt, unzutreffend ist.
Soweit er vor Vorinstanz einen Abzug von 10 % infolge Teilzeittätigkeit
verlangte, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn Männer des unteren wie auch des
untersten Kaders verdienten bei einem Beschäftigungsgrad von 50-74 % knapp 7 %
weniger als Männer mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % oder mehr; bei Männern
ohne Kaderfunktion betrug der Unterschied 5.9 % (LSE 2014 T18). Es verstösst
demnach nicht gegen Bundesrecht, wenn die IV-Stelle einen leidensbedingten
Abzug von insgesamt 5 % gewährte (vgl. etwa Urteil 8C_805/2016 vom 22. März
2017 E. 3.2, wonach eine Differenz von 5.85 % noch keine überproportionale
Lohneinbusse und die Verweigerung eines entsprechenden Abzugs nicht
bundesrechtswidrig ist; vgl. auch Urteil 8C_561/2018 vom 4. März 2019 E.
4.3.1). Weitere zu berücksichtigende Umstände macht der Versicherte nicht
geltend. Damit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 59'339.- (0.95 x Fr.
62'463.-).

Angesichts der Schadenminderungspflicht, die auch gebieten kann, dass die
versicherte Person eine neue Stelle sucht, einen Berufswechsel vornimmt oder
ihren Betrieb für die Annahme einer unselbstständigen Anstellung aufgibt (SVR
2017 IV Nr. 6 S. 15, 9C_644/2015 E. 4.3 mit Hinweisen), ist hier das im Rahmen
einer Verweisungstätigkeit erzielbare höhere Invalideneinkommen massgebend.

5.6. Bei einem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 106'609.- mit dem
Invalideneinkommen von Fr. 59'339.- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 44 %.
Die Vorinstanz hat daher im Ergebnis zu Recht eine Viertelsrente zugesprochen.

6. 

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Versicherte hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Oktober 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold