Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.536/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_536/2019

Urteil vom 26. September 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,

Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Soluna Girón,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
17. Juli 2019 (VBE.2018.517).

Sachverhalt:

A. 

Der 1961 geborene A.________ meldete sich am 5. Juni 2014 wegen psychischer
Beschwerden zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Nach
Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht, insbesondere nach
Einholung eines polydisziplinären Gutachtens bei der Neurologie B.________ AG
(vom 1. März 2016) und einer psychiatrischen Expertise bei Dr. med. C.________,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 20. Juli 2016, lehnte die
IV-Stelle des Kantons Aargau das Leistungsbegehren ab (Verfügung vom 21. März
2017). Nachdem das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom
14. November 2017 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen hatte, hiess das
Bundesgericht die gegen diesen Entscheid geführte Beschwerde teilweise gut und
wies die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens und zu
neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück.

B. 

Das Versicherungsgericht holte daraufhin bei Dr. med. D.________, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, SMAB AG, Bern, ein Gutachten
vom 20. Mai 2019 ein. Mit Entscheid vom 17. Juli 2019 hiess es daraufhin die
Beschwerde teilweise gut, hob die Verfügung vom 21. März 2017 auf und sprach
dem Versicherten eine halbe Invalidenrente ab 1. Dezember 2014 zu.

C. 

A.________ lässt Beschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine ganze Invalidenrente ab 1. Dezember
2014 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem
Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihm eine
Dreiviertelsrente ab 1. Dezember 2014 zuzusprechen.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280 f.; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).

1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend, d.h. willkürlich ist (BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153;
132 I 42 E. 3.1 S. 44). Offensichtlich unrichtig ist eine
Sachverhaltsfeststellung etwa dann, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die
Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch einschätzt, ohne sachlichen
Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes
Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare
Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 8C_734/2016 vom 12. Juli
2017 E. 1.2 mit Hinweisen).

2. 

Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit der Zusprechung einer halben
Invalidenrente ab 1. Dezember 2014 Bundesrecht verletzte.

Das kantonale Gericht legte die rechtlichen Grundlagen betreffend die
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die
Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Invaliditätsbemessung nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. Art. 16 ATSG) und den
Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 2 IVG) richtig dar. Darauf wird verwiesen.
Ergänzend ist festzuhalten, dass nach den Grundsätzen zur Beweiswürdigung
medizinischer Berichte und Gutachten das Gericht nicht ohne zwingende Gründe
von Gerichtsgutachten abweicht (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 S. 282).

3. 

Die Vorinstanz setzte sich zunächst unter Würdigung des SMAG-Gutachtens vom 20.
Mai 2019 mit der gesundheitlichen Situation des Versicherten auseinander und
erkannte dem Gerichtsgutachten vollen Beweiswert zu. Demnach leidet der
Versicherte an einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung
(ICD-10 F62.0) und an einer rezidivierenden depressiven Störung (mittelgradige
depressive Episode; ICD-10 F33.1), woraus sich eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit
für leidensangepasste Tätigkeiten ergab. Gemäss vorinstanzlicher Feststellung
sind dabei leichte bis mittelschwere Tätigkeiten einfacher geistiger Art - ohne
grosse Verantwortung und ohne besondere Anforderungen an die psychische
Belastbarkeit - zumutbar.

Ausgehend vom gleichen Tabellenlohn für die Bestimmung des Validen- und
Invalideneinkommens und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs
von 10 % ermittelte das kantonale Gericht sodann einen Invaliditätsgrad von 55
%, woraus sich der Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung
ergab.

4.

4.1. Nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer vorab mit dem Einwand der
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, weil sie sich nicht mit
seinen entscheidwesentlichen Einwänden im Hinblick auf die Kritik am
psychiatrischen Gutachten auseinandergesetzt habe. Das kantonale Gericht legte
die diesbezüglich als wesentlich und erstellt erachteten Tatsachen sowie die
daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse nachvollziehbar dar. Eine sachgerechte
Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids war demnach möglich, weshalb keine
Verletzung des (formellen) Anspruchs auf rechtliches Gehör resp. der
Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 EMRK) vorliegt (vgl. BGE 142 III
433 E. 4.3.2 S. 436 mit Hinweisen).

4.2. Was der Beschwerdeführer sodann gegen die Beweiskraft der
Gerichtsexpertise vom 20. Mai 2019 vorbringt, verfängt nicht :

Gemäss BGE 141 V 281 E. 2.2.1 liegt regelmässig keine versicherte
Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation
oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Besteht im Einzelfall Klarheit
darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer
Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine
Grundlage für eine Invalidenrente (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die
betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbstständigten
Gesundheitsschädigung (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) auftreten, sind deren
Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E.
2.2 S. 287 f.).

4.3. Wenn der Versicherte zur im Gutachten festgehaltenen bewusstseinsnahen
Aggravation ausführt, mangels von Verdeutlichung und Traumafolgen abgrenzbarer
Aggravation sei von einer mehr als 50%-igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, ist
dies nicht stichhaltig. Zum einen führte Dr. med. D.________ nachvollziehbar
aus, weshalb er "von einer Aggravation mit Bewusstseinsnähe" ausging, "welche
von (auch unbewussten) Verdeutlichungstendenzen abgrenzbar" sei, wie das
kantonale Gericht richtig feststellte. Zum andern nahm der Gutachter die
Einschätzung der medizinischen Situation und der Arbeitsfähigkeit auf der Basis
der von ihm objektiv erhobenen, mittelgradig ausgeprägten Befunde vor. Er
leitete die Diagnosen nachvollziehbar und schlüssig her und hielt gestützt
darauf eine um 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit als gegeben. Der
Gerichtsgutachter legte dabei im Rahmen einer lege artis vorgenommenen,
sorgfältigen Beurteilung dar, welche krankheitsbedingt plausibilisierten
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen und führte dementsprechend aus,
dass die mittelschwere depressive Erkrankung sowie die anhaltende
Persönlichkeitsänderung eine Arbeitsfähigkeit von über 50 % verhinderten; eine
vorübergehende Steigerung der Arbeitsfähigkeit gelänge allenfalls auf Kosten
der Gesundheit durch Selbstüberforderung, wobei er korrekterweise psychosoziale
Belastungsfaktoren ausklammerte. Soweit er damit den Anteil an Aggravation bei
der Beurteilung der Leistungseinschränkung im Sinne einer Bereinigung
berücksichtigte, ist dies rechtsprechungskonform (E. 4.2 hievor). Die
Vorinstanz durfte demnach seine Einschätzung übernehmen, ohne Bundesrecht zu
verletzen.

Ohnehin beschränkt sich der Versicherte über weite Strecken auf eine von der
Vorinstanz abweichende Beweiswürdigung (vgl. Urteile 9C_714/2015 vom 29. April
2016 E. 4.3; 9C_65/2012 vom 28. Februar 2012 E. 4.3 mit Hinweisen) resp.
appellatorische Kritik (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), was zur Begründung
offensichtlicher Unrichtigkeit nicht genügt.

4.4. Bei dieser Sachlage bedeutet der in antizipierter Beweiswürdigung erfolgte
Verzicht auf weitere Abklärungen, insbesondere die Ablehnung des offerierten
medizinischen Privatgutachtens, keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.
Dadurch wird auch nicht das Recht auf Beweis verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV; Art.
6 Ziff. 1 EMRK).

5.

5.1. In Bezug auf die beruflich-erwerbliche Seite der Invaliditätsbemessung
rügt der Beschwerdeführer einzig eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung bei
der Festsetzung des leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn von 10 %.

5.2.

5.2.1. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn
zu berechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit
unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 (vgl.
SVR 2017 IV Nr. 71 S. 219, 9C_675/2016 E. 3.2.1).

5.2.2. Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache
Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und
Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E.
5.2 S. 301; Urteil 8C_114/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.1). Der Abzug soll aber
nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall
nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht
übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 126 V 75
E. 5b/bb-cc S. 80). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug
auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen
körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit
eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Zu beachten ist jedoch, dass
allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit
enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung
des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung
desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015
E. 4.1.1 mit Hinweisen).

5.3. Die Höhe des (Leidens-) Abzugs von 10 % liegt im vorinstanzlichen
Ermessensspielraum: Das kantonale Gericht berücksichtigte rechtsfehlerfrei,
dass der Versicherte nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein kann und die
Tatsache, dass er eine Niederlassungsbewilligung der Kategorie C besitzt.
Weiter stellte es verbindlich fest, dass die vom Gutachter attestierten
Einschränkungen bereits bei der Formulierung des Tätigkeitsprofils resp. bei
der um 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit berücksichtigt sind. Der Umstand, dass
der Beschwerdeführer nicht unter besonderem Zeitdruck arbeiten sowie keine
Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die Konfliktfähigkeit oder mit
Akkord- und Nachtarbeitsbedingungen ausüben sollte, rechtfertigt keinen höheren
Abzug. Denn es kann trotz der angeführten Bedingungen nicht davon ausgegangen
werden, dass für den Beschwerdeführer auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr
besteht (SVR 2015 IV Nr. 22 S. 65, 8C_693/2014 E. 4.2.1 mit Hinweisen; Urteil
8C_799/2018 vom 30. April 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Aus dem zitierten Urteil
8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 kann der Versicherte ferner nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Denn es verhielt sich dort bereits mit Blick auf den
Sachverhalt insofern anders lag, als neben den Einschränkungen in psychischer
und intellektueller Hinsicht körperliche Behinderungen das Tätigkeitsprofil
weiter erheblich beeinflussten, was hier nicht zutrifft. Nichts anderes gilt in
Bezug auf das ebenfalls in der Beschwerde erwähnte Urteil 8C_447/2017, worin
ebenfalls in Bezug auf die noch zumutbare Tätigkeit (im kaufmännischen Bereich)
eine nicht vergleichbare Ausgangslage bestand. Weiter kommt dem Faktor Alter im
Zusammenhang mit dem Leidensabzug nur beschränkte Bedeutung zu. So fällt der
Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, als
invaliditätsfremder Faktor regelmässig ausser Betracht (Urteil 8C_552/2017 vom
18. Januar 2018 E. 5.4.1). Überdies ist der Vorinstanz beizupflichten, dass
sich das Alter bei Männern im Alterssegment von 50 bis 64/65 bei Stellen ohne
Kaderfunktion eher lohnerhöhend auswirkt (vgl. LSE 2016, Tabelle TA9, Median;
siehe auch in BGE 143 V 431 nicht publizierte E. 4.6 des Urteils 9C_535/2017
vom 14. Dezember 2017; Urteil 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.4).
Schliesslich zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die
Nichtberücksichtigung der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt bei den hier noch
zumutbaren Hilfstätigkeiten als Abzugsgrund willkürlich oder sonstwie
bundesrechtswidrig sein soll. Insoweit er eine Addition der von ihm
postulierten prozentualen Abzüge verlangt, verkennt er, dass praxisgemäss keine
separat quantifizierten Abzüge je für die massgeblichen Kriterien vorzunehmen
und diese zu addieren sind, sondern der Abzug einer gesamthaften Schätzung
entspricht (E. 5.2.2 hievor). Eine rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung durch
die Vorinstanz im Sinne von Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder
-unterschreitung (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72; 132 V 193 E. 3.3 S. 199) legt der
Beschwerdeführer mit seinen Einwendungen jedenfalls nicht dar. Der angefochtene
Entscheid hält auch in diesem Punkt vor Bundesrecht stand.

6. 

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. September 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla