Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.534/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_534/2019

Urteil vom 18. Dezember 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,

Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Zigerli,

Beschwerdeführer,

gegen

Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG,

Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 7. August 2019 (200 19 42 UV).

Sachverhalt:

A. 

A.________, geboren 1973, ist gelernter Dekorationsgestalter. Er war seit
September 2012 als stellvertretender Geschäftsführer der Filiale B.________ für
die Firma C.________ AG tätig. In dieser Eigenschaft war er bei der
Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft AG (im Folgenden: National)
obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert.
Während der Ferien in Italien zog er sich bei einem Fehltritt am 2. August 2013
einen Achillessehnenriss rechts zu. Die National übernahm die Heilbehandlung
und erbrachte ein Taggeld. Nach der operativen Primärversorgung mittels offener
Achillessehnennaht am 9. August 2013 im Spital D.________ kam es zu
Komplikationen, die weitere operative Eingriffe erforderten. Ab 1. Februar 2014
war der Versicherte wieder voll arbeitsfähig, während die Heilbehandlung noch
nicht abgeschlossen war. Vom 1. April 2014 bis Ende Juni 2015 war er als
Assistent der Geschäftsleitung der E.________ AG angestellt. Mit Kündigung vom
20. April stellte ihn die Arbeitgeberin bis Ende Juni 2015 von der Erfüllung
der Arbeitspflicht frei.

Ab 29. April 2015 war A.________ wieder zu 100 % arbeitsunfähig. Die Helvetia
Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (nachstehend: Helvetia) erbrachte
als Rechtsnachfolgerin der National ab Sommer 2015 die gesetzlichen Leistungen
nach UVG. Insbesondere entrichtete sie ab 1. Juli 2015 ein Taggeld basierend
auf einer vollen Arbeitsunfähigkeit. Gleichzeitig bezog der Versicherte ab Juli
2015 Arbeitslosenentschädigung. Am 8. Mai 2017 reichte die Helvetia
Strafanzeige gegen den Versicherten wegen des Verdachts auf Betrug ein. Mit
Verfügung vom 28. November 2017, bestätigt durch unangefochten in Rechtskraft
erwachsenen Einspracheentscheid vom 14. Mai 2018, verneinte die Helvetia
rückwirkend einen Taggeldanspruch mangels unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit
vom 1. Juli 2015 bis 14. August 2016 sowie ab 14. Juli 2017. Vom 1. Januar bis
28. Februar 2017 anerkannte sie einen Taggeldanspruch auf Grund einer vollen
Arbeitsunfähigkeit, vom 1. März bis 13. Juli 2017 einen solchen basierend auf
einer 50%igen unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Gleichzeitig forderte sie Fr.
78'567.- an zu Unrecht erbrachten Taggeldern zurück.

Mit Schreiben vom 25. Mai 2018 kündigte die Helvetia den Fallabschluss per 16.
Januar 2018 an. Daran hielt sie mit Verfügung vom 15. August 2018, bestätigt
durch Einspracheentscheid vom 3. Januar 2019, fest. Gleichzeitig sprach sie dem
Versicherten für die ihm dauerhaft verbleibenden Unfallfolgen eine
Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 20 % zu.
Einen Rentenanspruch verneinte sie mangels einer unfallbedingten Einschränkung
der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 %.

B. 

Die gegen den Einspracheentscheid vom 3. Januar 2019 erhobene Beschwerde des
A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 7.
August 2019).

C. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, ihm seien unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und
des Einspracheentscheides vom 3. Januar 2019 ab 16. Januar 2018 eine
Invalidenrente nach UVG basierend auf einem Invaliditätsgrad von 39 % sowie
weitere Heilbehandlungen nach Art. 21 UVG auszurichten.

Während die Helvetia auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichten die
Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 S. 61 mit Hinweis).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 

Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades
nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 144 I
103 E. 5.1 S. 110), namentlich die Begriffe des Validen- und des
Invalideneinkommens (BGE 144 I 103 E. 5.2 und E. 5.3 S. 110 f.; 143 V 295 E. 2
S. 296 f.; 139 V 592 E. 2.3 S. 594 f.; 135 V 58 E. 3.1 S. 59; 134 V 322 E. 4.1
S. 325 f.), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. 

Strittig ist, ob die Vorinstanz zu Recht den Einspracheentscheid vom 3. Januar
2019 bestätigte, womit die Helvetia eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von
mindestens 10 % und damit einen Rentenanspruch verneinte.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer hat für die ihm dauerhaft verbleibende Unfallfolge
(schmerzhafte Beweglichkeitseinschränkung am rechten Fuss) unbestritten
Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 20 %. Insoweit erwuchs die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. August 2018 unangefochten in
Teilrechtskraft (vgl. dazu BGE 144 V 354 E. 4.3 S. 358 mit Hinweisen).

4.2. Laut Sachverhaltsfeststellung gemäss angefochtenem Entscheid ist dem
Versicherten die angestammte Tätigkeit als Verkäufer in einer Bijouterie mit
einer saisonal abhängigen Stehbelastung von 30-40 % nicht mehr zumutbar.
Demgegenüber ist er in Bezug auf eine vorwiegend sitzende oder auch
wechselbelastende Verweistätigkeit mit einer maximalen Steh- und Gehbelastung
von 10-20 % und der Möglichkeit, gelegentlich nach einer bis eineinhalb Stunden
aufzustehen und kurze Distanzen zu gehen, unbestritten voll arbeitsfähig.

4.3. Ferner blieb unbestritten, dass Verwaltung und Vorinstanz das
Valideneinkommen für das Vergleichsjahr 2018 basierend auf dem statistischen
Tabellenlohn gemäss Tabelle TA1 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach
Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht - privater Sektor; Zeile
45-96; Kompetenzniveau 4) laut Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014
von monatlich Fr. 9117.- ermittelt haben. Unter Berücksichtigung der seither
eingetretenen Lohnentwicklung setzte die Helvetia das für das Jahr 2018
massgebende Valideneinkommen auf Fr. 116'467.- fest.

4.4. Im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 3. Januar 2019 war
die damals aktuellste LSE 2016 bereits publiziert, weshalb Verwaltung und
Vorinstanz grundsätzlich auf diese statistische Erhebung hätten abstellen
müssen (vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1.2 und 4.1.3 S. 299 f. mit Hinweisen; Urteil
8C_64/2019 vom 27. November 2019 E. 6.2.1). Statt von Fr. 9117.- gemäss LSE
2014 (Tabelle TA1, Zeile 45-96, Männerlöhne des Kompetenzniveaus 4) wäre
demzufolge nach der massgebenden LSE 2016 praxisgemäss vom Referenzwert von Fr.
9175.- auszugehen gewesen. Umgerechnet auf die durchschnittliche
Wochenarbeitszeit im Jahre 2016 von 41,7 Stunden (Tabelle T03.02.03.01.04.01
des Bundesamtes für Statistik [BFS] zur betriebsüblichen Arbeitszeit nach
Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche) und angepasst um die von 2016 bis
2018 eingetretene Nominallohnentwicklung der Männerlöhne (Indexbasis 1939:
Anstieg des Indexstandes von 2239 auf 2260 Zähler gemäss Tabelle T39 des BFS
zur Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne,
2010-2018) war demzufolge das massgebende Valideneinkommen bundesrechtskonform
auf Fr. 115'848.- (= {[9175 x 12] : 40} x 41,7 x {2260/2239}) festzusetzen.

5. 

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach der unbestritten anwendbaren Methode
des Einkommensvergleichs bleibt einzig zu prüfen, ob das Invalideneinkommen -
wie mit angefochtenem Entscheid bestätigt - gestützt auf den identischen
Tabellenlohn-Ausgangswert wie das Valideneinkommen (E. 4.3 f.) zu bestimmen
ist.

Demgegenüber macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, Verwaltung und
Vorinstanz hätten Bundesrecht verletzt, indem sie unter den gegebenen Umständen
den Invaliditätsgrad faktisch basierend auf einem Prozentvergleich ermittelt
hätten. Statt von dem für das Valideneinkommen massgebenden Ausgangswert (E.
4.3 f.) auszugehen, sei in derselben Tabelle TA1 nach der einschlägigen
bundesgerichtlichen Praxis auf den Durchschnittslohn der Männer in allen
Wirtschaftszweigen des privaten Sektors (Zeile "TOTAL") abzustellen.

5.1. Die korrekte Anwendung der LSE-Tabellen, namentlich die Wahl der Tabelle
wie auch der Beizug der massgeblichen Stufe (Anforderungs- bzw.
Kompetenzniveau), ist eine Rechtsfrage, welche vom Bundesgericht frei überprüft
wird (BGE 143 V 295 E. 2.4 S. 297 mit Hinweisen).

5.2. Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass sich im angefochtenen Entscheid
keine Begründung dafür findet, weshalb ihm unter Berücksichtigung seiner
unfallbedingten Restbeschwerden ausschliesslich eine Tätigkeit im
Dienstleistungssektor (Tabelle TA1, Zeile 45-96) zumutbar sein soll. Sein
Leistungsprofil (vgl. E. 4.2 hievor) lässt vielmehr darauf schliessen, dass ihm
unter Berücksichtigung seiner unfallbedingten Einschränkungen der
Leistungsfähigkeit eine Vielzahl von adaptierten Tätigkeiten auch in anderen
Wirtschaftsbereichen ausserhalb des Dienstleistungssektors zumutbar sind. Es
ist daher auch hier - wie üblich (vgl. BGE 144 I 103 E. 5.2 S. 110 mit
Hinweisen; SVR 2018 UV Nr. 32 S. 112, 8C_471/2017 E. 4.2, sowie Urteile 8C_811/
2018 vom 10. April 2019 E. 5.3 und 9C_444/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 3.1, je
mit Hinweisen) - bei der Bestimmung des tabellarischen Referenzlohnes mit Blick
auf die Festlegung des Invalideneinkommens vom Durchschnittslohn im gesamten
privaten Sektor gemäss Zeile "TOTAL" der LSE-Tabelle TA1 auszugehen. Mit der
Beschwerdegegnerin ist hierzu allerdings anzumerken, dass allein daraus kein
niedrigeres Invalideneinkommen und damit kein höherer Invaliditätsgrad
resultiert.

5.3. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, Verwaltung und Vorinstanz hätten
die praxisgemäss geltenden Grundsätze verletzt, indem sie bei der Ermittlung
des Invalideneinkommens anhand der LSE-Tabellenlöhne als Referenzwert den
statistischen Durchschnittslohn des obersten Kompetenzniveaus 4 herangezogen
hätten. Unter praxisgemässer Berücksichtigung der konkret massgebenden
Verhältnisse des Versicherten nach Eintritt der Gesundheitsschädigung seien für
die Bestimmung des Invalideneinkommens keinesfalls die statistischen Einkommen
der am besten entlöhnten Funktionen des obersten Kompetenzniveaus 4 zu
berücksichtigen. Bei bundesrechtskonformer Bemessung des Invaliditätsgrades
basierend auf dem tabellarischen Referenzlohn des Kompetenzniveaus 2 resultiere
eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von rund 39 % und damit ein Anspruch auf
eine entsprechende Invalidenrente.

5.3.1. Das Kompetenzniveau 4 der Tabelle TA1 gemäss LSE 2016 (entspricht nach
den früheren LSE vor 2012 dem Anforderungsniveau 1: Urteil 8C_325/2018 vom 11.
September 2018 E. 4.2) erfasst Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und
Entscheidungsfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in
einem Spezialgebiet voraussetzen. Auf der nächsttieferen Stufe des
Kompetenzniveaus 3 werden diejenigen Einkommen eingeordnet, welche in komplexen
praktischen Tätigkeiten erzielt werden und ein grosses Wissen in einem
Spezialgebiet erfordern. Auf dem Kompetenzniveau 2 (entspricht nach den
früheren LSE vor 2012 dem Anforderungsniveau 3: Urteil 8C_325/2018 vom 11.
September 2018 E. 4.2) sind die Löhne aus praktischen Tätigkeiten wie Verkauf,
Pflege, Datenverarbeitung und Administration, Bedienen von Maschinen und
elektronischen Geräten sowie Sicherheits- und Fahrdiensten verzeichnet. Das
unterste Kompetenzniveau 1 spiegelt die Einkommen aus einfachen Tätigkeiten
körperlicher oder handwerklicher Art.

5.3.2. Laut Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung hat der
Versicherte nach der Primar- und Sekundarschule ausschliesslich eine
Berufsausbildung zum Dekorationsgestalter absolviert. Über zusätzliche Aus- und
Weiterbildungen ist nichts bekannt. Seit 1994 verwertete er seine Arbeitskraft
als Verkäufer von Versicherungs- und Finanzanlageprodukten und ab 2012 im
Verkauf von Bijouterie-Artikeln. Gemäss angefochtenem Entscheid steht fest,
dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Verkäufer in einer
Bijouterie mit einer saisonal abhängigen Stehbelastung von 30-40 %
unfallbedingt nicht mehr zumutbar ist (E. 4.2 hievor).

5.3.3. Soweit das kantonale Gericht die Auffassung vertrat, auf Grund der
spezifischen Kenntnisse des Versicherten sei bei der Bestimmung des
Invalideneinkommens das Abstellen auf das Total des Dienstleistungssektors im
Kompetenzniveau 4 nicht zu beanstanden, ist dem angefochtenen Entscheid für die
Zumutbarkeit des Kompetenzniveaus 4 keine (überzeugende) Begründung zu
entnehmen.

5.3.3.1. Zwar konnte sich der Beschwerdeführer im angestammten Verkaufsbereich,
in welchem er über keine theoretischen Berufskenntnisse verfügt, über Jahre
spezifische praktische Erfahrung aneignen. Ausserhalb dieses ihm nunmehr nicht
mehr zumutbaren Verkaufsbereichs (E. 4.2) verfügt er jedoch - wie geltend
gemacht - weder über ein grosses theoretisches Wissen noch über komplexe
Problemlösungskompetenzen und auch nicht über eine spezifische Berufsausbildung
oder Weiterbildung. Deshalb rechtfertigt es sich - entgegen Verwaltung und
Vorinstanz - nicht, bei der Bestimmung des Invalideneinkommens nach den
LSE-Tabellenlöhnen auf das oberste Kompetenzniveau 4 abzustellen.

5.3.3.2. Zu Recht macht der Versicherte andererseits nicht geltend, es seien
die LSE-Tabellenlöhne des untersten Kompetenzniveaus 1 zu berücksichtigen. Denn
trotz des Verweises auf das Urteil 8C_386/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.3 f.
vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Seine Berufserfahrung
lässt vielmehr darauf schliessen, dass er die erworbenen praktischen
Fähigkeiten nicht ausschliesslich in einer vorwiegend stehend auszuübenden
Verkaufstätigkeit (vgl. E. 4.2 hievor), sondern auch in einer
wechselbelastenden Bürotätigkeit zum Beispiel im Bereich des Telemarketings
verwerten kann.

5.3.3.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung lässt nicht auf ein
berufliches Profil mit Abschluss zusätzlicher Weiterbildungen nebst der
absolvierten Ausbildung zum Dekorationsgestalter schliessen (vgl. zur Anwendung
des Kompetenzniveaus 2 das Urteil 8C_624/2018 vom 11. März 2019 E. 4.3). Zudem
trifft zu, dass dem Beschwerdeführer für einen breiten Einsatzbereich in einer
gesundheitlich grundsätzlich zumutbaren wechselbelastenden Bürotätigkeit eine
kaufmännische Grundausbildung, wie sie nach allgemeiner Lebenserfahrung selbst
für relativ einfache Bürostellen regelmässig verlangt wird, fehlt (vgl. Urteil
9C_125/2009 vom 19. März 2010 E. 4.4.3). Auch unter Berücksichtigung seiner
Berufserfahrung in teilweise leitender Funktion rechtfertigen die gegebenen
Verhältnisse, bei der Bestimmung des Invalideneinkommens anhand der
LSE-Tabellenlöhne praxisgemäss (Urteile 8C_732/2018 und 8C_742/2018 vom 26.
März 2019 E. 8.2.1 f. und 8C_192/2013 vom 16. August 2013 E. 7.3.2) auf das
LSE-Kompetenzniveau 2 abzustellen.

5.3.4. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) von Männern im gesamten privaten
Sektor betrug gemäss LSE 2016 (Basis des für die Bestimmung des
Valideneinkommens berücksichtigten Referenzwertes: vgl. E. 4.4 hievor) auf dem
massgebenden Kompetenzniveau 2 Fr. 5646.-. Daraus folgt nach der analogen
Umrechnung und Anpassung des Ausgangswertes von Fr. 5646.- wie beim
Valideneinkommen (vgl. E. 4.4 i.f.) für das Jahr 2018 ein hypothetisch
erzielbares Invalideneinkommen von Fr. 71'303.-.

5.4. Aus dem Vergleich dieses Einkommens mit dem Validenlohn (vgl. E. 4.4
hievor) resultiert eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von (gerundet) 38 % (=
{Fr. 115'848.- - Fr. 71'303.-} : {115'848.- : 100}). Die Beschwerde ist
folglich insoweit gutzuheissen, als der Versicherte ab 16. Januar 2018 Anspruch
auf eine entsprechende Invalidenrente hat. Die Sache ist diesbezüglich zur
Rentenfestsetzung an die Helvetia zu überweisen.

6. 

Soweit der Beschwerdeführer seit dem am 15. August 2018 per 16. Januar 2018
verfügten - unbestrittenen - Heilbehandlungsabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG
beantragt, ihm seien über den 16. Januar 2018 hinaus weitere Heilbehandlungen
gemäss Art. 21 UVG auszurichten, haben Verwaltung und Vorinstanz bisher einen
solchen Anspruch mangels eines Rentenanspruchs (vgl. dazu BGE 140 V 130 E. 2.4
S. 133 mit Hinweisen) nicht weiter geprüft. Die Helvetia, an welche die Sache
zur Rentenfestsetzung zu überweisen ist, wird einen allfälligen Anspruch auf
Heilbehandlung nach Art. 21 UVG und gegebenenfalls dessen Umfang konkret zu
prüfen und sodann darüber zu verfügen haben.

7. 

Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68
Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 7. August 2019 und der Einspracheentscheid der Helvetia
Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG vom 3. Januar 2019 werden
aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer ab 16. Januar 2018
eine Invalidenrente basierend auf einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 38
% auszurichten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 

Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4. 

Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen.

5. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Dezember 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli