Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.530/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_530/2019

Urteil vom 20. November 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione,

Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte

Unfallversicherung Stadt Zürich, Stadelhoferstrasse 33, 8001 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 7. August 2019 (UV.2019.00123).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1969 geborene A.________ war Hortmitarbeiterin bei B.________ und
damit bei der Unfallversicherung Stadt Zürich obligatorisch unfallversichert.
Am 25. November 2011 erlitt sie ein Distorsionstrauma des rechten
Sprunggelenks. Die Unfallversicherung Stadt Zürich kam für die Heilbehandlung
und das Taggeld auf. Am 13. Oktober 2014 wurde in der Klinik C.________ ein
Release des Nervus peroneus superficialis am distalen lateralen Unterschenkel
rechts durchgeführt. Mit Verfügung vom 23. März 2016 stellte die
Unfallversicherung Stadt Zürich ihre Leistungen für die somatischen Beschwerden
per 21. Januar 2016 und für die psychischen Beschwerden per 15. Februar 2016
ein. Hiergegen erhoben die Versicherte und ihr Krankenversicherer Einsprache.
Letzterer zog sie später zurück. Die Einsprache der Versicherten wies die
Unfallversicherung Stadt Zürich mit Entscheid vom 29. Juni 2016 ab, was das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. August 2017
bestätigte. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Versicherten teilweise
gut. Es hob den kantonalen Entscheid und den Einspracheentscheid auf und wies
die Sache zu neuer Verfügung an die Unfallversicherung Stadt Zürich zurück. Im
Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil 8C_705/2017 vom 13. März 2018).

A.b. Die Unfallversicherung Stadt Zürich zog ein bidisziplinäres
(neurologisches und rheumatologisches) Gutachten der D.________,
Gutachterstelle für interdisziplinäre Begutachtungen, vom 19. Dezember 2018
bei. Mit Verfügung vom 12. Februar 2019 stellte sie die Heilbehandlung und das
Taggeld per 31. August 2018 ein und verneinte den Anspruch auf
Integritätsentschädigung, da die danach geklagten Beschwerden nicht mehr
natürlich unfallkausal seien. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 3.
April 2019 fest.

B. 

In Gutheissung der hiergegen geführten Beschwerde hob das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid auf. Es
stellte fest, die Unfallversicherung Stadt Zürich sei grundsätzlich weiterhin
leistungspflichtig (Entscheid vom 7. August 2019).

C. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
Unfallversicherung Stadt Zürich die Aufhebung des kantonalen Entscheides,
eventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Erstellung eines
Gerichtsgutachtens und neuen Entscheidung.

Die Versicherte schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 

Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es -
offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten
Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 

Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen über den für die
Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.) sowie die Beweislast beim
Wegfall der Unfallkausalität bei Erreichen des Zustands, wie er vor dem Unfall
bestand oder sich auch ohne diesen ergeben hätte (Status quo ante vel sine; SVR
2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E. 2.1.1), richtig dargelegt. Gleiches gilt
betreffend die Voraussetzungen des Fallabschlusses (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134
V 109 E. 4 S. 113), den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c
ATSG) und den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
138 V 218 E. 6 S. 221) sowie den Beweiswert ärztlicher Unterlagen (BGE 134 V
231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3 S. 352 f.). Darauf wird verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass das Gericht den von Versicherungsträgern im Verfahren
nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung
entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen
darf, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise
sprechen (BGE 134 V 465 E. 4.4 S. 470).

3. 

Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte,
indem es die Leistungspflicht der Unfallversicherung Stadt Zürich aus dem
Unfall der Versicherten vom 25. November 2011 auch nach dem 31. August 2018
bejahte.

Es erwog im Wesentlichen, das Bundesgericht habe mit Urteil 8C_705/2017 vom 13.
März 2018 seinen Entscheid vom 17. August 2017 und den Einspracheentscheid der
Unfallversicherung Stadt Zürich vom 29. Juni 2016 aufgehoben, weshalb nicht von
einer Teilrechtskraft der Leistungseinstellung für psychische Beschwerden per
15. Februar 2016 ausgegangen werden könne. Aufgrund des D.________-Gutachtens
vom 19. Dezember 2018 könne ein aktives komplexes regionales Schmerzsyndrom
(CRPS) am rechten Fuss im August 2018 (Begutachtungszeitpunkt) verneint und ein
abgelaufenes zumindest nicht ausgeschlossen werden. Entsprechend habe die
Unfallversicherung Stadt Zürich ihre Leistungspflicht bis Ende August 2018
anerkannt. Soweit im D.________-Gutachten ab August 2018 eine Unfallkausalität
der bestehenden Beschwerden verneint worden sei, sei unklar, weshalb bei der
Tätigkeit als Hortmitarbeiterin eine unfall- resp. operationsbedingte
Einschränkung von 20 % zuerkannt worden sei. Laut den Gutachtern sei es zudem
möglich, dass die Operation des Nervus peroneus superficialis vom 13. Oktober
2014 zu einem neuropathischen Schmerzsyndrom geführt habe. Es fehle jedoch eine
genügende Auseinandersetzung mit der Frage, weshalb ein solches nicht mehr
vorhanden sei bzw. es sich in eine nicht unfallkausale Schmerzstörung
umgewandelt haben soll. Nicht nachvollziehbar sei zudem die gutachterliche
Auffassung, der Status quo sine sei erreicht worden, zumal die Versicherte vor
dem Unfall vom 25. November 2011 nicht an einem relevanten Vorzustand gelitten
habe. Auch die Ausführungen der Gutachter zum Status quo ante überzeugten nicht
in Anbetracht der von ihnen festgestellten Befunde, die sie letztlich auf ein
Schonverhalten zurückführten. Weiter könne laut den Gutachtern durch ärztliche
Behandlung eine wesentliche Verbesserung der Schmerzstörung erreicht werden;
dies spreche gegen das Erreichen des Status quo ante und eines Endzustands.
Zudem sei aufgrund des Berichts des Neurologen Dr. med. E.________ vom 7. März
2019 eine Neuropathie des Nervus suralis möglich. Die Unfallversicherung Stadt
Zürich habe diesen Bericht den Gutachtern nicht zur Stellungnahme zugestellt
und hierzu keine weiteren Abklärungen vorgenommen. Darauf könne aber verzichtet
werden, da das D.________-Gutachten vom 19. Dezember 2018 ohnehin nicht
beweiswertig sei. Somit habe die Unfallversicherung Stadt Zürich den ihr
obliegenden Nachweis des Wegfalls der Unfallkausalität der Beschwerden der
Versicherten nicht erbracht, weshalb ihre Leistungspflicht grundsätzlich
bestehen bleibe.

4. 

Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, entgegen der Vorinstanz und der
Versicherten sei die Leistungseinstellung betreffend die psychischen
Beschwerden per 15. Februar 2016 in Teilrechtskraft erwachsen.

Das Bundesgericht führte in E. 4 des Rückweisungsurteils 8C_705/2017 vom 13.
März 2018 aus, gegen die Verneinung der Unfalladäquanz der psychischen
Beschwerden und die entsprechende Leistungseinstellung per 15. Februar 2016
erhebe die Versicherte keine substanziierten Einwände. Hierzu erübrigten sich
somit Weiterungen. Im Lichte dieser bundesgerichtlichen Erwägungen ist die
Beschwerdeführerin für allfällige psychische Beschwerden ab 15. Februar 2016
nicht mehr leistungspflichtig (zur Verbindlichkeit von Rückweisungsentscheiden
des Bundesgerichts siehe BGE 135 III 334 E. 2 S. 335; 117 V 237 E. 2a S. 241
f.; vgl. auch Urteil 8C_369/2019 vom 1. Oktober 2019 E. 6.2).

5. 

Die Beschwerdeführerin legt eine Stellungnahme des neurologischen
D.________-Gutachters Dr. med. F.________ vom 15. August 2019 auf. Hierbei
handelt es sich, da erst nach dem angefochtenen Gerichtsentscheid vom 7. August
2019 entstanden, um ein unzulässiges echtes Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139
III 120 E. 3.1.2 S. 123; Urteil 8C_95/2019 vom 3. Juni 2019 E. 4). Die darauf
basierenden Ausführungen der Parteien sind somit unbeachtlich.

6.

6.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die D.________-Gutachter hätten kein
organisches Korrelat für die Schmerzen der Versicherten festgestellt. Letztere
wendet ein, sie hätten objektivierbare Befunde festgehalten, nämlich eine
kühlere Haut des rechten Fusses, ein Schonhinken rechts sowie eine Verringerung
des Wadenumfangs rechts um 0.7 cm und des Vorfussumfangs rechts um 1 cm.
Palpatorisch habe eine deutliche Temperaturdifferenz zu Ungunsten des rechten
Fussrückens bestanden. Auch seien die Venenfüllung rechts beim Aufstehen aus
liegender Stellung verzögert und die Plantarflexion rechts um etwa 10°
eingeschränkt gewesen.

6.2.

6.2.1. Bei objektiv (hinreichend) nachweisbaren organischen Unfallfolgen decken
sich die natürliche und adäquate Kausalität weitgehend. Von solchen
Unfallfolgen kann erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit
apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei
angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V
248 E. 5.1 S. 251; Urteil 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 6 Ingress).

6.2.2. Die D.________-Gutachter führten aus, die objektivierbaren Differenzen
zwischen dem gesunden linken Fuss und dem rechten Fuss, d.h. die leicht kühlere
Hauttemperatur des rechten Fusses und die leichte Atrophie von Wade und Fuss
rechts seien durch funktionelle langjährige Schonung erklärbar. Dadurch hätten
die Muskelmasse und die Durchblutungsgrösse abgenommen. Die im Rahmen der
Begutachtung durchgeführten Zusatzuntersuchungen (konventionelles Röntgen des
rechten Sprunggelenks, 3-Phasen-Skelettszintigraphie und SPECT-CT rechter Fuss
sowie neuroautonome Abklärungen im Inselspital Bern) seien durchwegs
unauffällig ausgefallen ohne Hinweise für ein CRPS. Auch die erfolgte
Elektrodiagnostik habe keine Hinweise für eine Neuropathie des Nervus peroneus,
des Nervus tibialis oder Auffälligkeiten bei der Sudomotorik gezeigt.
Zusammenfassend ergäben sich anhand der aktuell durchgeführten klinischen und
ausgedehnten paraklinischen Untersuchungen keine objektivierbaren
symptomerklärenden Befunde und auch keine solchen, die für ein noch aktives
CRPS sprächen.

Erhebliche Gründe, diese gutachterlichen Feststellungen in Frage zu stellen,
werden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich. Die Berufung der
Versicherten auf die von den Gutachtern klinisch erhobenen Befunde (vgl. E.
6.1.2 hiervor) ist unbehelflich, da hierfür eben keine nachweisbare, durch das
Unfallereignis verursachte strukturelle Läsion mehr objektiviert wurde (vgl.
auch SVR 2009 UV Nr. 18 S. 69, 8C_744/2007 E. 4.5 f.; Urteil 8C_154/2015 vom
29. Mai 2015 E 3.2). Nach dem Gesagten wurde im D.________-Gutachten vom 19.
Dezember 2018 hinreichend und nachvollziehbar begründet, weshalb die
Beschwerden der Versicherten und die erhobenen Befunde im
Begutachtungszeitpunkt somatischerseits nicht mehr auf den Unfall vom 25.
November 2011 zurückzuführen waren.

6.2.3. Die Vorinstanz erwog, laut den D.________-Gutachtern könne durch
ärztliche Behandlung eine wesentliche Verbesserung der Schmerzstörung erreicht
werden. Dies spreche gegen das Erreichen des Status quo ante und eines
Endzustands.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die D.________-Gutachter ausführten, aufgrund
des Ereignisses vom 25. November 2011 sei die Versicherte in einem 100%igen
Pensum voll arbeitsfähig, wobei aufgrund der noch bestehenden Schmerzstörung,
die möglicherweise iatrogen bedingt sein könnte, eine 20%ige Einschränkung der
Leistungsfähigkeit anzunehmen sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit
bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Eine Behandlung der Unfallfolgen sei
nicht notwendig. Hieraus und aus dem in E. 6.2.2 hiervor Gesagten folgt, dass
die D.________-Gutachter die Schmerzstörung der Versicherten und die daraus
resultierende Arbeitsunfähigkeit - entgegen der Auffassung der Vorinstanz -
nicht mehr als somatische Unfallfolgen ansahen.

6.2.4. Die Vorinstanz und die Versicherte führen weiter an, laut den
D.________-Gutachtern habe auch die Operation vom 13. Oktober 2014 zur
Schmerzexazerbation bzw. Arbeitsunfähigkeit geführt. Die Versicherte beruft
sich diesbezüglich auf die Haftung der Beschwerdeführerin nach Art. 6 Abs. 3
UVG.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die D.________-Gutachter die Operation vom 13.
Oktober 2014 - wie auch die Vorinstanz einräumt - letztlich nur als mögliche
Ursache der Beschwerden der Versicherten erachteten. Nach dem im
Sozialversicherungsprozess erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ist ein Sachverhalt jedoch nicht bewiesen, wenn er bloss
möglich ist (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; Urteil 8C_638/2018 vom 22. Januar 2019
E. 5.2). Eine Leistungspflicht der Beschwerdeführerin nach Art. 6 Abs. 3 UVG
(hierzu vgl. BGE 128 V 169 E. 1c S. 172) besteht somit nicht.

6.2.5. Ob die Schmerzen der Versicherten bei Leistungseinstellung am 31. August
2018 psychisch bedingt waren oder nicht, braucht nicht geklärt zu werden, da
die Beschwerdeführerin für allfällige psychische Beschwerden seit 15. Februar
2016 nicht mehr leistungspflichtig ist (E. 4 hiervor). Zudem muss der Beweis
des Wegfalls der natürlichen Unfallkausalität nicht durch den Nachweis
unfallfremder Gründe erbracht werden. Entscheidend ist allein, ob
unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens dahingefallen sind (Urteil
8C_68/2019 vom 22. Juli 2019 E. 3.2), was hier nach dem Gesagten zutrifft.

7. 

Da im Begutachtungszeitpunkt keine objektiv (hinreichend) nachweisbare
organische Gesundheitsschädigung am rechten Fuss der Versicherten mehr vorlag
(vgl. E. 6.2.1 f. hiervor), ist es - entgegen der Vorinstanz und der
Versicherten - nicht entscheidrelevant, ob die Ausführungen der
D.________-Gutachter zum Erreichen des Status quo ante vel sine stimmig sind
oder nicht. Weiterungen hierzu erübrigen sich somit.

8. 

Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass die Nichtzustellung des
Berichts des Dr. med. E.________ vom 7. März 2019 an die D.________-Gutachter
zur Stellungnahme den Beweiswert ihres Gutachtens nicht schmälert. Denn Dr.
med. E.________ ging - wie die Versicherte einräumt - von der falschen Annahme
aus, sie sei am 13. Oktober 2014 nicht am Nervus peroneus, sondern am Nervus
suralis operiert worden.

9. 

Nicht stichhaltig ist die Berufung der Versicherten auf den Bericht des Dr.
med. G.________, FMH Innere Medizin spez. Rheumatologie, vom 26. Januar 2016,
der von einer klaren Unfallkausalität ihrer Schmerzen ausgegangen sei. Denn
dieser Bericht wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_705/2017 vom 13. März 2018
E. 5.2 als nicht rechtsgenüglich erachtet.

10. 

Insgesamt sprechen keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des
D.________-Gutachtens vom 19. Dezember 2018. Gestützt darauf stellte die
Beschwerdeführerin ihre Leistungen somit zu Recht per Ende August 2018 ein.
Sämtliche Einwände der Versicherten vermögen hieran nichts zu ändern. Da von
weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind,
durfte die Beschwerdeführerin darauf verzichten (antizipierte Beweiswürdigung;
BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f., 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Der angefochtene
Entscheid ist somit aufzuheben.

11. 

Die unterliegende Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG; BGE 141 V 281 E. 11.1 S. 312).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. August 2019 wird
aufgehoben.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. November 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar