Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.523/2019
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://21-01-2020-8C_523-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1949 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_523/2019

Urteil vom 21. Januar 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Bundesrichter Abrecht,

Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kostenvergütung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden

vom 15. Juli 2019 (VB 18/012/SKE).

Sachverhalt:

A. 

A.________, geboren 1962, war als Monteur bei der B.________ GmbH tätig und
dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch
gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 22. April 2010 bei der
Arbeit verunfallte. Bei einer Gasexplosion und anschliessendem Sturz aus einer
Höhe von 8 Metern zog er sich Verbrennungen auf rund 60 % seiner
Körperoberfläche, einen Beckenbruch, Rippen- und Wirbelbrüche sowie innere
Verletzungen zu. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen.
Die IV-Stelle des Kantons Obwalden sprach ihm am 28. März 2013 ab 1. April 2011
eine ganze Rente zu. Mit Verfügung vom 23. August 2017, bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2017, sprach die Suva A.________ eine
Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und eine
Integritätsentschädigung von 87.5 % zu. Mit Verfügung vom 5. April 2018 stellte
die Suva fest, dass unter Berücksichtigung ihrer Leistungen sowie jener der
Invalidenversicherung (IV) noch ein (rückwirkender) Taggeldanspruch von Fr.
2569.65 bestehe, da eine Überentschädigung von Fr. 185'537.70 ausgerichtet
worden sei. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2018 fest.

B. 

Das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 26. Juni/15. Juli 2019 ab.

C. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, der Einspracheentscheid der Suva sowie der vorinstanzliche
Entscheid seien aufzuheben. Die Suva sei zu verpflichten, bei der Berechnung
der Überentschädigung auch den Erwerbsausfall seiner Ehefrau zu berücksichtigen
und ihm gestützt darauf Fr. 185'357.70 zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache
zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung an die Suva zurückzuweisen. Zudem
sei diese zu verpflichten, ihm für das kantonale Gerichtsverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 5000.- zu entrichten.

Die Vorinstanz und die Suva schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 

Streitig ist, ob die Vorinstanz Art. 69 Abs. 2 ATSG (SR 830.1) verletzte, indem
sie in Bestätigung des Einspracheentscheids der Suva bei der Berechnung der
Überentschädigung den Erwerbsausfall der Ehefrau des Versicherten nicht als
Einkommenseinbusse berücksichtigte.

3. 

Nach Art. 69 Abs. 1 ATSG darf das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener
Sozialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person
führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher
Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person
auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden. Eine Überentschädigung
liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den
wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der
durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger
Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen (Abs. 2).

4.

4.1. Die Vorinstanz führte dazu aus, unter Berücksichtigung der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche bezüglich der in Art. 69 Abs. 2 ATSG
erwähnten Mehrkosten eine weite Auslegung vorsehe, und der Botschaft zum ATSG,
die eine Einkommenseinbusse durch Übernahme der Pflege ausdrücklich als
Beispiel aufzähle, könne der Argumentation der Suva, wonach nur
Einkommenseinbussen auf Grund der Übernahme von Pflege und Betreuung des
Versicherten von Art. 69 Abs. 2 ATSG erfasst seien, nicht gefolgt werden. Es
sei zu prüfen, ob die Einkommenseinbusse der Ehefrau des Versicherten kausal
durch dessen Unfall verursacht worden sei. Die Ehefrau sei beim Unfall nicht
anwesend gewesen, weshalb eine unmittelbare Schädigung durch den Unfall selbst
oder den Anblick des Unfalls zu verneinen sei. Der Versicherte berufe sich
bezüglich des Kausalzusammenhangs auf die Rechtsprechung zum Schockschaden. Die
Einkommenseinbusse der Ehefrau basiere auf deren Arbeitsunfähigkeit, die unter
anderem durch eine posttraumatische Belastungsstörung verursacht worden sei.
Nebst dem Unfall des Versicherten sei den IV-Akten betreffend die Ehefrau kein
weiteres ausreichend starkes Trauma zu entnehmen, so dass ein natürlicher
Kausalzusammenhang zu bejahen sei. Allerdings müsse auch ein adäquater
Kausalzusammenhang bestehen, damit eine Haftung bejaht werden könne. Die
Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau sei nicht wegen der Unfallnachricht, sondern
infolge des täglichen Miterlebens des Überlebenskampfes des Versicherten und
der Mehrfachbelastung durch das eigene Unternehmen sowie die Familien- und
Haushaltbetreuung eingetreten. Es liege kein plötzlicher Schock vor, sondern
eine langfristige Entwicklung der psychischen Erkrankung. Entgegen der Ansicht
des Versicherten reiche zur Annahme eines Schockschadens nicht aus, dass die
Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau indirekt und zeitlich verzögert durch den Unfall
verursacht worden sei, da es vorliegend an der vom Bundesgericht geforderten
Unmittelbarkeit fehle. Da ein Schockschaden im zivilrechtlichen Sinne
vorliegend auszuschliessen sei und der sozialversicherungsrechtliche
Schadensbegriff (noch) enger gefasst werde als der zivilrechtliche, sei eine
durch Art. 69 Abs. 2 ATSG gedeckte Einkommenseinbusse der Ehefrau des
Versicherten zu verneinen. Wie weit Art. 69 Abs. 2 ATSG tatsächlich auszulegen
sei, d.h. ob ein zivilrechtlich anerkannter Schockschaden von Angehörigen
grundsätzlich in die Berechnung der Überentschädigung miteinzubeziehen wäre,
könne vor diesem Hintergrund offen bleiben.

4.2. Der Versicherte macht geltend, die Vorinstanz habe betreffend
Einkommenseinbussen von Angehörigen gemäss Art. 69 Abs. 2 ATSG zu Recht
festgehalten, dass nicht ausschliesslich Einkommenseinbussen infolge Übernahme
von Pflege und Betreuung des Versicherten zu berücksichtigen seien. Sie habe
die Kausalität zwischen seinem Unfall und der Einkommenseinbusse seiner Ehefrau
mangels Adäquanz verneint. Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts sei
bei der Berechnung der Überentschädigung für die Berücksichtigung der
Einkommenseinbusse Angehöriger nach Art. 69 Abs. 2 ATSG keine Adäquanzprüfung
vorzunehmen. Es genüge die natürliche Kausalität, welche vorliegend gegeben
sei. Das Bundesgericht habe in BGE 139 V 108 ebenfalls keine Adäquanzprüfung
vorgenommen. Falls eine solche erforderlich sei, sei die Adäquanz vorliegend zu
bejahen. Seine Ehefrau habe unmittelbar nach dem Unfall von seinen
lebensbedrohlichen Verletzung erfahren. Die Ärzte hätten ihm kaum
Überlebenschancen prognostiziert. Seine Ehefrau habe ihn unermüdlich über
mehrere Monate lang auf der Intensivstation für Brandopfer besucht.
Gleichzeitig habe sie sich zu Hause um die kleinen Kinder und das eigene
Geschäft gekümmert. Diese Gesamtsituation habe zu ihrer psychischen
Überforderung und Arbeitsunfähigkeit geführt. Die Unfallfolgen seien nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet
gewesen, bei seiner Ehefrau zu einer posttraumatischen Belastungsstörung und
damit zu einem Erwerbsausfall in der Höhe von jährlich rund Fr. 65'000.- zu
führen. Folglich habe die Suva bei der Berechnung der Überentschädigung auch
den Erwerbsausfall seiner Ehefrau zu berücksichtigen.

4.3. Die Suva bringt in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen vor, die
Erwerbseinbusse der Ehefrau des Versicherten sei nicht durch die Übernahme von
Pflege und Betreuung oder wegen anderer Aufwendungen zu dessen Gunsten
verursacht worden, sondern infolge einer psychischen Erkrankung. Daher könne
dieser Einkommensausfall bei der Überentschädigung nach Art. 69 Abs. 2 ATSG
nicht berücksichtigt werden. Eine solche «nachgelagerte» Erwerbseinbusse könne
nicht dem Schaden des Versicherten zugeordnet werden.

5.

5.1. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der
Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss
nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller
Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die
Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde
liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit
anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht
unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu
erkennen. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von
einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das
grammatikalische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich
richtige Lösung ergab (BGE 145 V 2 E. 4.1 S. 6; 142 V 442 E. 5.1 S. 445 je mit
Hinweisen).

5.2. Art. 69 Abs. 2 ATSG spricht lediglich von «durch den Versicherungsfall
verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen»
(«les frais supplémentaires et les éventuelles diminutions de revenu subies par
les proches»; «incluse le spese supplementari provocate dallo stesso evento ed
eventuali diminuzioni di reddito subite da congiunti»). Der Wortlaut ist
relativ offen formuliert. Daraus ergibt sich nicht ohne Weiteres, dass die
Einkommenseinbusse der Angehörigen durch die Übernahme von Pflege und Betreuung
oder auf Grund anderer Aufwendungen zu Gunsten der versicherten Person
verursacht worden sein muss, wie dies von der Suva geltend gemacht wird.

5.3.

5.3.1. Aus den Materialien zu Art. 69 Abs. 2 ATSG (entspricht Art. 76 Abs. 2
E-ATSG) geht hervor, dass die Frage der Überentschädigung im Laufe der
parlamentarischen Beratungen Änderungen erfahren hat (vgl. etwa BBl 1999 IV
4639). In der Sitzung der Kommission des Ständerates für soziale Sicherheit und
Gesundheit vom 20. Februar 1989 wurde ausgeführt, für die Berechnung der
Versicherungsleistungen sei dem Einkommen der versicherten Person auch noch
jenes der Angehörigen hinzuzurechnen. Es komme oft vor, dass Angehörige von
Invaliden ihre Erwerbstätigkeit aufgäben und zur Pflege zu Hause blieben. Mit
der Bestimmung solle dies berücksichtigt werden (Protokoll der Sitzung vom 20.
Februar 1989, S. 38).

5.3.2. Im Bericht der Kommission des Ständerates für soziale Sicherheit und
Gesundheit vom 27. September 1990 wurde festgehalten, nach Art. 76 Abs. 2
E-ATSG solle für die Beurteilung der Überentschädigung - wie dies in den
meisten Sozialversicherungszweigen der Fall sei - auf den mutmasslich
entgangenen Verdienst der berechtigten Person abgestellt werden, für dessen
Bestimmung das vor dem Versicherungsfall erzielte Einkommen ein wichtiges Indiz
bilde. Auf eine Gesamtverdienstberechnung unter Einschluss des Einkommens der
mit der berechtigten Person zusammenlebenden Angehörigen werde verzichtet. Nur
wenn diese beispielsweise wegen der Übernahme der Pflege eines Invaliden eine
Einkommenseinbusse erleiden würden, solle der Betrag gleich wie allfällige
behandlungs- oder betreuungsbedingte Mehrkosten zum entgangenen Verdienst, also
zum Grenzbetrag der Überentschädigung zugeschlagen werden (BBl 1991 II 267).

5.3.3. In seiner vertieften Stellungnahme vom 17. August 1994 vertrat der
Bundesrat die Auffassung, dass eine "Nur"-Hausfrau, die Angehörige pflege, der
Ehegatte, der die Ferien opfere, um Pflege zu übernehmen, oder wer in der
Freizeit Angehörige zu einem allenfalls weit entfernten Arzt mit dem Auto
transportiere, ebenfalls Anspruch auf die Berücksichtigung des Zeitaufwandes
haben solle, selbst wenn ein Einkommensausfall nicht nachzuweisen sei. Damit
würden auch die Spitäler entlastest. Dementsprechend beantragte der Bundesrat
folgende Ergänzung des Absatz 2: «Arbeitsleistungen von Angehörigen gelten auch
dann als Mehrkosten, wenn sie keine Einkommenseinbusse zur Folge haben» (BBl
1994 V 955).

5.3.4. In den Sitzungen der Subkommission ATSG der Kommission des Nationalrates
für soziale Sicherheit und Gesundheit war stets von Pflege- und
Betreuungsleistungen von Angehörigen bzw. der Anrechnung solcher Leistungen die
Rede. Es wurde auf die Frage eingegangen, ob im Rahmen von Art. 76 Abs. 2
E-ATSG Arbeitsleistungen von Angehörigen, die diese im Rahmen der Betreuung und
Pflege der versicherten Person erbrachten, in die Überentschädigung
miteinzubeziehen seien. Auch wurde darüber debattiert, ob angesichts der im
Rahmen der 10. AHV-Revision eingeführten Betreuungsgutschriften die
unentgeltlich geleistete Arbeit von Frauen für ihre verunfallten Männer, die
keine Einkommenseinbusse erlitten, bei der Überentschädigungsberechnung zu
berücksichtigen sei und eine Beitrags- und Steuerpflicht auslöse. Zudem wurde
das Verhältnis von Haftpflicht- und Sozialversicherungsrecht erörtert
(Protokoll der Sitzung vom 15. August 1995, S. 21 ff.). Weiter wurde darauf
hingewiesen, dass der Ständerat nur die effektiven Einkommenseinbussen habe
anrechnen wollen (Protokoll der Sitzung vom 12. September 1995, S. 53 ff.). In
der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit wurde
festgehalten, es gehe in Absatz 2 materiell darum, welche Pflege- und
Betreuungsleistungen von Angehörigen entschädigungsberechtigt sein sollen
(Protokoll der Sitzung vom 17. November 1995, S. 32). Schliesslich wurde
dargelegt, dass es vorwiegend um Dienstleistungen gehe, welche gratis von
Frauen übernommen würden. Wenn diese wegen des Versicherungsfalls nicht mehr
ihrer Tätigkeit nachgehen könnten, würden sie Einkommenseinbussen erleiden oder
müssten sich anders organisieren. Im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von
Einkommenseinbussen von Angehörigen wurde auf die Regelung in der Militär- und
Krankenversicherung hingewiesen (Protokoll der Sitzung vom 15. Januar 1999, S.
33 ff.).

5.3.5. Gemäss Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit
und Gesundheit vom 26. März 1999 folgte die Kommissionsmehrheit dem Ständerat.
Sie lehne den Antrag des Bundesrates ab, wonach Arbeitsleistungen von
Angehörigen, die keine Einkommenseinbusse zur Folge hätten, als Mehrkosten zu
berücksichtigen seien. Eine Minderheit sei der Auffassung, dass
Einkommenseinbussen von Angehörigen, welche durch den Versicherungsfall
verursacht würden, nicht berücksichtigt werden sollten. Nachdem die erweiterte
Formulierung des Bundesrates nicht übernommen worden sei, sei klar, dass
diejenigen Arbeitsleistungen von Angehörigen nicht zu berücksichtigen seien,
welche keine Einkommenseinbusse zur Folge hätten (etwa in die Freizeit fallende
Transporte von Angehörigen; Pflege während der Ferien der Angehörigen). Die
Berücksichtigung von Einkommenseinbussen von Angehörigen finde sich in Art. 29
Abs. 1 der Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung (MVV;
SR 833.11). Welche Einkommenseinbussen im Rahmen der
Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen seien, habe die Rechtsanwendung
zu klären. Dabei werde von Bedeutung sein, dass im ständerätlichen Bericht die
Übernahme der Pflege und die dadurch bedingte Einkommenseinbusse als Beispiel
einer Anrechnung genannt werde (BBl 1999 IV 4641 ff.).

5.3.6. Im Nationalrat wurde ausgeführt, die Kommissionsminderheit verlange,
allfällige Einkommenseinbussen von Angehörigen nicht in die Berechnung der
Überentschädigung miteinzubeziehen. Die Mehrheit wolle sie aber
berücksichtigen, was eine materielle Ausdehnung des Leistungsniveaus sei.
Einkommenseinbussen von Angehörigen würden aktuell nur im Bundesgesetz über die
Militärversicherung berücksichtigt. Mit diesem Antrag zu Art. 76 Abs. 2 E-ATSG
verstosse die Mehrheit gegen den Grundsatz der Kongruenzmethode (AB 1999 N 1250
Votum Hochreutener). Der Berichterstatter der Kommission legte dar, die zu
behandelnde Differenz sei jene zwischen Ständerat, Bundesrat und
Kommissionsmehrheit einerseits und der Kommissionsminderheit andererseits. Der
Bundesrat habe in Anlehnung an die Regelung im Haftpflichtrecht
Arbeitsleistungen von Angehörigen auch dann miteinbeziehen wollen, wenn sie
keine Einkommenseinbussen zur Folge hätten. Die Kommissionsmehrheit habe sich
an der Fassung des Ständerates orientiert, wonach nur die effektiv realisierten
Einkommenseinbussen von Angehörigen zu berücksichtigen seien. Dies sei eine
massvolle Regelung, die jener in der Militärversicherung entspreche (AB 1999 N
1250 Votum Rechsteiner). Der französischsprachige Berichterstatter hielt fest,
es könne sich um Einkommenseinbussen handeln, die Angehörige infolge der Pflege
der invaliden Person erlitten. Er nannte das Beispiel des Ehemannes, der von
einer Erwerbstätigkeit absehe, um seine invalide Ehefrau zu pflegen.
Vergleichbare Lösungen fänden sich bereits in der Kranken- und
Militärversicherung (AB 1999 N 1251, Votum Suter). In der Folge wurde der
Antrag der Mehrheit angenommen (AB 1999 N 1252).

5.3.7. In der Beratung der Kommission des Ständerates für soziale Sicherheit
und Gesundheit wurde ebenfalls festgehalten, dass es dabei um Fälle gehe, in
denen Angehörige der versicherten Person einen Erwerb ganz oder teilweise
aufgäben, um diese zu pflegen. Zu berücksichtigen seien Arbeitsleistungen von
Angehörigen, sofern sich dadurch eine Einkommenseinbusse ergäbe (Protokoll der
Sitzung vom 6. September 1999, S. 23).

5.3.8. Im Ständerat legte der Berichterstatter der Kommission dar, der
Bundesrat habe eine sehr weitgehende Regelung verankern wollen. Danach hätten
Arbeitsleistungen von Angehörigen selbst ohne Einkommenseinbusse als Mehrkosten
gelten sollen. Auf der anderen Seite habe die Versicherungswirtschaft und mit
ihr eine Minderheit der vorberatenden Kommission des Nationalrates verlangt,
dass die durch den Versicherungsfall verursachten allfälligen
Einkommenseinbussen von Angehörigen nicht in die Berechnung der
Überentschädigung miteinzubeziehen seien. Dieser Minderheitsantrag habe
insofern etwas für sich, als mit der nun vom Nationalrat beschlossenen Regelung
die in Art. 76 Abs. 1 E-ATSG verankerte Kongruenzmethode verletzt werde. Die
Vertreter des Minderheitsantrages hätten im Nationalrat zudem auf die Gefahr
der entstehenden Rechtsunsicherheit hingewiesen. Der Nationalrat sei jedoch dem
Antrag seiner Kommissionsmehrheit und damit dem Beschluss des Ständerates
gefolgt (AB 2000 S 186 Votum Schiesser). In der Folge stimmte der Ständerat dem
Beschluss des Nationalrates zu (AB 2000 S 186).

5.3.9. Aus den Materialien geht im Weiteren hervor, dass sich der Gesetzgeber
an die Bestimmungen der Militär- und Krankenversicherung anlehnen wollte. Der
zum Zeitpunkt der Entstehung von Art. 69 Abs. 2 ATSG geltende aArt. 72 Abs. 3
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG; SR
833.1; aufgehoben per 1. Januar 2003 durch Anhang Ziff. 13 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; AS
2002 3437), lautete wie folgt: "Die Leistungen der Militärversicherung werden
um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Die Kürzung kann in dem Masse
reduziert werden, als dem Versicherten durch den Versicherungsfall Mehrkosten
entstehen oder als Angehörige deswegen Einkommenseinbussen erleiden. Der
Bundesrat regelt die Einzelheiten". Der Kommentator Jürg Maeschi führt dazu
aus, gestützt auf die Delegationsnorm von aArt. 72 Abs. 3 Satz 3 MVG habe der
Bundesrat in Art. 29 MVV ergänzende Bestimmungen erlassen und näher
umschrieben, in welchen Fällen eine Herabsetzung der Leistungskürzung erfolgen
könne. Zum einen gehe es um den Ausgleich von behandlungs- und
betreuungsbedingten Mehrkosten der versicherten Person, zum andern um
Einkommenseinbussen von Angehörigen, d.h. um Verdienstausfälle, die sich daraus
ergäben, dass Angehörige wegen der Gesundheitsschädigung der versicherten
Person daran gehindert seien, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Kommentar zum
Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG], 2000, N. 16 zu Art. 72 MVG).

5.3.10. Was die Regelung im Bereich der Krankenversicherung anbelangt, hat das
Bundesgericht festgehalten, im Rahmen von Art. 122 Abs. 1 lit. b KVV (SR
832.102) könnten als "ungedeckte Krankheitskosten" auch tatsächliche
Einkommenseinbussen pflegender Angehöriger berücksichtigt werden, wenn und
soweit sie behandlungs- und betreuungsbedingt seien. Art. 69 Abs. 2 ATSG
verlange indes eine effektive Einkommenseinbusse, weshalb Arbeitsleistungen
Angehöriger, die keine Einkommenseinbusse zur Folge hätten, bei der "Umlegung"
der Überentschädigung in ungedeckte Mehrkosten unberücksichtigt bleiben müssten
(SVR 2013 KV Nr. 3 S. 6, 9C_43/2012 E. 4.2, mit Hinweis auf das Urteil 9C_332/
2007 vom 29. Mai 2008 E. 8 und FRANZ SCHLAURI, Die Leistungskoordination im
neuen Krankenversicherungsrecht, in: LAMal - KVG : Recueil des travaux en
l'honneur de la Société suisse de droit des assurances, 1997, S. 655).

5.3.11. Gemäss Ziff. 2.4 der Empfehlung Nr. 3/92 der Ad-Hoc-Kommission Schaden
UVG bei der Überentschädigung können nur jene Einkommenseinbussen von
Angehörigen berücksichtigt werden, die durch medizinisch notwendige Behandlung
und Betreuung aus dem versicherten Ereignis entstanden sind, sofern sie nicht
durch die Sozialversicherung gedeckt sind (z.B. Hilflosenentschädigung). Zwar
handelt es sich dabei lediglich um eine Verwaltungsweisung, welche für das
Bundesgericht nicht verbindlich ist (BGE 139 V 108 E. 5.3 S. 112 mit
Hinweisen). Dennoch kann sie vorliegend zur Untermauerung der dargelegten
Auslegung herangezogen werden.

5.4. Den Materialien zu Art. 69 Abs. 2 ATSG lässt sich somit entnehmen, dass
der Gesetzgeber Einkommenseinbussen von Angehörigen vor Augen hatte, die sich
auf Grund der medizinisch notwendigen Betreuung und Pflege der versicherten
Person ergeben. Gestützt auf die angeführten Materialien ist auszuschliessen,
dass der Gesetzgeber jede Einkommenseinbusse von Angehörigen, die durch den
Unfall verursacht ist, bei der Berechnung der Überentschädigung miteinbeziehen
wollte und eine dem Haftpflichtrecht analoge Regelung bezweckte. Dies gilt umso
mehr, als das Verhältnis von Sozialversicherungs- und Haftpflichtrecht zu
dieser Frage thematisiert, die haftpflichtrechtliche Sicht aber nicht
übernommen wurde. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen ist daher nicht zu
prüfen, ob die Einkommenseinbusse der Ehefrau des Versicherten
haftpflichtrechtlich als Schockschaden zu behandeln und in die
Überentschädigungsberechnung miteinzubeziehen sei. Weiter ist aus den
Materialien ersichtlich, dass der Gesetzgeber bewusst von der in Art. 69 Abs. 1
Satz 2 statuierten Kongruenzmethode bezüglich der "personellen Kongruenz" bei
den hier strittigen Einkommenseinbussen Angehöriger abweichen wollte, indem
auch Einkommenseinbussen als Mehrkosten berücksichtigt werden können, die nicht
bei der versicherten Person selbst eingetreten sind. Angesichts dieser
systemwidrigen Durchbrechung der "personellen Kongruenz" durch den Gesetzgeber
drängt sich keine ausweitende, darüber hinausgehende Interpretation auf.
Schliesslich ergeben sich auch im Rahmen einer gesetzessystematischen,
geltungszeitlichen oder teleologischen Auslegung keine Hinweise auf ein anderes
Verständnis. Zudem vermöchten diese am erhöhten Gewicht des
entstehungszeitlichen Elements angesichts des sich aus den Materialien zu
diesem an sich noch jungen Erlass klar ergebenden Willen des Gesetzgebers und
der noch wenig veränderten Umstände nichts zu ändern (BGE 142 V 442 E. 5.1 S.
445).

6. 

Diese Auslegung deckt sich mit der im Schrifttum vertretenen Auffassung, wo
ebenfalls stets von pflegenden Angehörigen die Rede ist. Nach Adrian
Rothenberger werden in die Überentschädigungsberechnung allfällige
Einkommenseinbussen von Angehörigen miteinbezogen, die als Folge von zugunsten
der geschädigten Person erbrachter Pflege- und Betreuungsleistungen eintreten
und die nicht bereits durch anderweitige Sozialversicherungsleistungen -
insbesondere die Hilflosenentschädigung - gedeckt werden. Erforderlich sei ein
tatsächlicher Erwerbsausfall (Das Spannungsfeld von Überentschädigungsverbot
und Kongruenzgrundsatz, 2015, Rz. 198). GHISLAINE FRÉSARD-FELLAY/JEAN-MAURICE
FRÉSARD halten fest, der Gesetzgeber habe an die Situation gedacht, in der ein
Angehöriger seine Erwerbstätigkeit reduziere, um sich um die versicherte Person
zu kümmern. Sie weisen auf die Entstehungsgeschichte der Norm hin, um zu
unterstreichen, dass die zu berücksichtigenden Einkommenseinbussen mit der
Behandlung und Pflege der versicherten Person im Zusammenhang stehen müssten
(in: Commentaire romand, Loi sur la partie générale des assurances sociales,
2018, N. 45 f. zu Art. 69 ATSG; vgl. auch GHISLAINE FRÉSARD-FELLAY, Le recours
subrogatoire de l'assurance-accidents sociale contre le tiers responsable ou
son assureur, 2007, Rz. 1448, wo ausgeführt wird, der Gesetzgeber habe
Einkommenseinbussen von Angehörigen im Auge gehabt, die auf einen Verzicht der
Ausübung einer Erwerbstätigkeit zurückzuführen seien, um der versicherten
Person die erforderliche Pflege zukommen zu lassen; diese Kosten seien unter
der Bezeichnung "frais d'assistance" [Betreuungskosten] bekannt). Auch nach
GABRIELA RIEMER-KAFKA handelt es sich dabei um die wegen der Pflege der
versicherten Person in Kauf genommene Einkommenseinbusse von pflegenden
Angehörigen (Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 6. Aufl. 2018, Rz.
5.369).

Ferner kann auf die von Ueli Kieser vertretene Auffassung verwiesen werden,
wonach eine allfällige Einkommenseinbusse zu berücksichtigen sei, wenn sie mit
Arbeitsleistungen von Angehörigen im Zusammenhang stehe, wobei zwingend ein
tatsächlicher Verdienstausfall bestehen müsse. Insoweit liege eine Parallelität
zur haftpflichtrechtlichen Betrachtung vor, wonach der tatsächliche
Erwerbsausfall zu ersetzen sei, wenn die betreffende Person eine
Erwerbstätigkeit aufgegeben habe, um sich um die pflegebedürftige Person zu
kümmern. Soweit sozialversicherungsrechtliche Leistungen Einkommenseinbussen
bereits abdeckten oder die infrage stehende Arbeitsleistung entschädigten (z.B.
Hilflosenentschädigung), könne eine Berücksichtigung im Rahmen der
Überentschädigung nicht erneut erfolgen (ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 47
ff. zu Art. 69 ATSG). Weiter weist Kieser auf das Abweichen des Gesetzgebers
von der "personellen Kongruenz" bei der Berücksichtigung von
Einkommenseinbussen Angehöriger hin (a.a.O., N. 23 zu Art. 69 ATSG).
JEAN-MAURICE FRÉSARD/MARGIT MOSER-SZELESS legen dar, dem Gesetzgeber sei es
primär um den Verzicht des Angehörigen auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit
gegangen, um der versicherten Person die nötige Pflege zukommen zu lassen
(L'assurance-accidents obligatoire in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3.
Aufl. 2016, S. 1056 Rz. 571).

7. 

Der Beschwerdeführer kann aus BGE 139 V 108 nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Zwar wird dort festgestellt, auf Grund des offenen Wortlautes der Bestimmung
von Art. 69 Abs. 2 ATSG sei anzunehmen, dass unter durch den Versicherungsfall
verursachten Mehrkosten im Sinne eines natürlichen Kausalzusammenhanges alle
Kosten gemeint seien, die ohne Versicherungsfall nicht entstanden wären. Unter
Mehrkosten seien daher grundsätzlich auch die dem Versicherten entstandenen
Anwaltskosten zu subsumieren (BGE 139 V 108 E. 5.2, E. 5.7 und E. 6). Das
Bundesgericht hat im erwähnten Urteil keine einlässlichen Ausführungen zur
Adäquanz gemacht. Immerhin hat es festgehalten, dass nur ein durch den
Versicherungsfall und in Zusammenhang mit der Geltendmachung von
Sozialversicherungsleistungen entstandener sowie notwendiger Anwaltsaufwand
berücksichtigt werden kann. Auf die Frage, ob daraus zu schliessen ist, dass
auf die Adäquanz für die Berücksichtigung von Mehrkosten in der
Überentschädigungsberechnung zu verzichten sei oder in jenem Fall nicht
vielmehr implizit von einer solchen ausgegangen wurde, braucht nicht
eingegangen zu werden (vgl. die Kritik von Rothenberger, a.a.O. Rz. 194 ff.).
Denn in BGE 139 V 108 ging es um Anwaltskosten, die zur Durchsetzung des
eigenen Anspruchs der versicherten Person dienten und nicht um
Einkommenseinbussen, die Angehörige der versicherten Person und somit eine
Drittperson betrafen. Dieser Entscheid ist demnach nicht einschlägig, da dort
ein unmittelbar der versicherten Person entstandener Schaden zu beurteilen war,
wohingegen es vorliegend um einen mittelbaren Schaden geht. Deshalb lässt sich
das in BGE 139 V 108 zu den Anwaltskosten Gesagte auch nicht auf die
Einkommenseinbusse Angehöriger übertragen. Wie oben dargelegt, wurde die
Einkommenseinbusse Angehöriger im Rahmen der gesetzgeberischen Beratung denn
auch separat und nicht zusammen mit den direkt die versicherte Person
betreffenden Mehrkosten diskutiert.

8.

8.1. Zusammenfassend gilt, dass sich mit Bezug auf Art. 69 Abs. 2 ATSG eine
zurückhaltende Auslegung der Einkommenseinbusse in dem Sinne aufdrängt, dass
darunter nur Einkommenseinbussen von Angehörigen fallen, die ihre
Erwerbstätigkeit reduzieren oder aufgeben, um Betreuungs- und Pflegeleistungen
zugunsten der versicherten Person zu erbringen.

8.2. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hielt in seiner E-Mail an die
Suva vom 26. März 2018 ausdrücklich fest, die Einkommenseinbusse der Ehefrau
sei nicht auf die Behandlung und Betreuung des Versicherten zurückzuführen
(vgl. auch seine Einsprache vom 16. April 2018 sowie die Ausführungen in seiner
vorinstanzlichen Beschwerde). Somit steht fest, dass vorliegend die
Einkommenseinbusse der Ehefrau des Versicherten nicht durch die Übernahme von
Pflege und Betreuung oder auf Grund anderer Aufwendungen zu dessen Gunsten
verursacht wurde. Vielmehr gab sie ihre Erwerbstätigkeit als Folge ihrer
Erkrankung auf. Daher kann ihr Einkommensausfall bei der Überentschädigung nach
Art. 69 Abs. 2 ATSG nicht berücksichtigt werden.

8.3. Nach dem Gesagten verletzte die Vorinstanz im Ergebnis kein Bundesrecht,
indem sie festhielt, dass die Suva die Erwerbseinbusse der Ehefrau des
Versicherten bei der Berechnung der Überentschädigung zu Recht nicht
berücksichtigt habe.

9. 

Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Januar 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold