Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.521/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_521/2019

Urteil vom 12. März 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch B.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung

(vorinstanzliches Verfahren; Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Bundesverwaltungsgerichts

vom 17. Juni 2019 (C-1649/2019).

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Eingaben vom 5. und 6. April 2019 erhob die B.________ AG beim
Bundesverwaltungsgericht im Namen der A.________ AG Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom
6. März 2019 (Gegenstand: Neueinreihung des Betriebs im Prämientarif 2019). Der
Beschwerde beigelegt war eine von der C.________ Holding AG für die B.________
AG ausgestellte Generalvollmacht aus dem Jahr 2018 zur Vertretung der
C.________ Holding AG und "der von ihr betreuten Firmen und natürlichen
Personen" gegenüber Versicherungsgesellschaften.

A.b. Weil diese Vollmacht weder von der A.________ AG selbst stammte noch die
Vertretung vor Gerichten mit umschloss, ordnete das Bundesverwaltungsgericht
mit Verfügung vom 6. Mai 2019 an, es sei innert einer Frist von fünf Tagen
entweder eine rechtsgenüglich unterschriebene Beschwerde oder eine
entsprechende schriftliche Prozessvollmacht für die Vertreterin beizubringen;
bei unbenutztem Ablauf der Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Die Verfügung wurde sowohl der B.________ AG als auch der A.________ AG
eröffnet.

A.c. Die B.________ AG reichte am 8. Mai 2019 eine neue, nunmehr die Vertretung
gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich mit umschliessende
Vollmacht ein. Als Vollmachtgeber aufgeführt wurde wiederum die C.________
Holding AG, wobei die Vollmacht sowohl für sie selbst, als auch namentlich
erwähnte "Gruppenfirmen" Geltung haben solle. Erwähnt wurde dabei auch die
A.________ AG. Für die C.________ Holding AG unterzeichneten D.________ und
E.________.

A.d. Mit Entscheid vom 17. Juni 2019 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die
Beschwerde nicht ein.

B. 

Dagegen lässt die B.________ AG im Namen der A.________ AG Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, die Vorinstanz
sei in Aufhebung ihres Entscheids zur Fortsetzung des Verfahrens zu
verpflichten.

Sowohl das Bundesverwaltungsgericht wie auch die Suva verzichten darauf, sich
zur Sache vernehmen zu lassen.

Erwägungen:

1. 

Der vorinstanzliche Entscheid umfasst insgesamt neun Seiten und ist in einem
einzigen Satz als sogenannter "Dass-Entscheid" verfasst worden. Dies erschwert
die Les- und Nachvollziehbarkeit erheblich. Im vorliegenden Fall kann von einer
Rückweisung im Sinne von Art. 112 Abs. 3 BGG abgesehen werden, da der
vorinstanzliche Entscheid trotz "Dass-Form" gerade noch hinreichend
verständlich ist (vgl. Urteile 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E. 1 und
5A_1016/2018 vom 9. Oktober 2019 E. 2).

2. 

Das Bundesverwaltungsgericht begründet das Nichteintreten damit, mit Verfügung
vom 6. Mai 2019 sowohl die Rechtsmitteleinlegerin wie auch die A.________ AG
selbst hinreichend klar darauf hingewiesen zu haben, dass innert der gesetzten
Frist entweder die Beschwerdeschrift durch die A.________ AG selbst zu
unterzeichnen oder aber eine von ihr unterzeichnete Vollmacht einzureichen sei;
ausgestellt worden sei die Vollmacht aber erneut durch die C.________ Holding
AG; eine gültige Vollmacht erteilen könne indessen nur der Vollmachtgeber
selber oder aber der von ihm dazu Ermächtigte; insoweit sei auch das neu
aufgelegte Schriftstück kein Nachweis für das behauptete Vertretungsverhältnis.

2.1. Bis auf den letzten Punkt ist der Vorinstanz ohne Weiteres zu folgen. Eine
Vollmacht kann nur der Vollmachtgeber selbst oder eine von ihm dazu ermächtigte
Person einer Drittperson erteilen. Insoweit reicht es eben nicht aus, wenn eine
Muttergesellschaft Dritten eine Vollmacht erteilt, um für ihre
Tochterunternehmen zu handeln. Denn für eine juristische Person (Art. 52 ff.
ZGB), wie für eine handlungsfähige natürliche Person (Art. 13 ZGB), kann eine
andere - juristische oder natürliche - Person nur handeln, wenn sie dazu von
jener ermächtigt ist. Sodann dürfen Gerichte jederzeit eine schriftliche
Vollmacht verlangen (so für das vorinstanzliche Verfahren ausdrücklich Art. 11
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG) und sich dabei durchaus einer
gewissen Formstrenge bedienen (s. Urteile 5A_561/2016 vom 22. September 2016 E.
3.3 und 9C_793/2013 vom 27. März 2014 E. 1.2, je mit Hinweisen). Entspricht das
Beigebrachte nicht dem Geforderten, führt dies in aller Regel direkt zum
angedrohten Nichteintreten. Eine neue Nachfrist ist nur ausnahmsweise zu
gewähren (vgl. Urteile 2C_1036/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 2.4 und 8C_388/
2018 vom 3. September 2018).

2.2. Die Angelegenheit weist nun aber insoweit eine von der Vorinstanz
übersehene Besonderheit auf, als die die Vollmacht unterzeichnenden Personen
gemäss Handelsregistereintrag nicht nur für die C.________ Holding AG, sondern
auch für die A.________ AG zeichnungsberechtigt sind. Wenn daher das fragliche
Schriftstück zwar im Namen der C.________ Holding AG unterzeichnet worden ist,
darin aber zugleich erklärt wird, die Vollmacht gelte auch für die A.________
AG, erscheint ein Nichteintreten wegen fehlenden Nachweises des von der
Rechtsmitteleinlegerin behaupteten Vertretungsverhältnisses als überspitzt
formalistisch im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV (dazu BGE 145 I 201 E. 4.2.1 S.
204; 142 I 10 E. 2.4.2 S. 11; 142 V 152 E. 4.2 S. 158; je mit Hinweisen).
Allein deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil die Vollmacht rein
formal nicht gänzlich dem Geforderten entspricht, geht nicht an.

2.3. Zusammenfassend hätte das Bundesverwaltungsgericht auf die von der
Rechtsmitteleinlegerin erhobene Beschwerde nicht mangels ausgewiesener
Vollmacht nicht eintreten dürfen. Die Angelegenheit geht daher an die
Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurück.

3. 

Die Gerichtskosten sind in Nachachtung von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG
ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin zu überbinden. Der Beschwerdeführerin
steht gemäss Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG eine Parteientschädigung zu.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
vom 17. Juni 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an das
Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.

2. 

Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 500.- zu entschädigen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. März 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel