Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.520/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_520/2019

Urteil vom 5. Dezember 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione,

Gerichtsschreiberin Betschart.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Frey,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,

Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.
Juni 2019         (200 17 807 IV).

Sachverhalt:

A. 

A.________, geb. 1955, meldete sich am 11. November 2013 unter Hinweis auf
einen am 18. Mai 2012 erlittenen kleinen ischämischen Insult (Schlaganfall) bei
der IV-Stelle Bern zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung
vom 10. November 2015 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung,
weil keine Invalidität im Sinn des Gesetzes bestehe. Das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 10. Januar
2017 ab. Mit Urteil 8C_135/2017 vom 4. September 2017 hob das Bundesgericht
diesen Entscheid auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das
Verwaltungsgericht zurück.

B. 

Das Verwaltungsgericht holte bei der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH,
Basel (ABI), ein polydisziplinäres Gutachten vom 28. November 2018 sowie eine
ergänzende Stellungnahme vom 25. Februar 2019 ein. Gestützt darauf wies es die
Beschwerde mit Entscheid vom 17. Juni 2019 erneut ab.

C. 

A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben
und beantragen, die IV-Stelle sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu
verpflichten, ihm ab 1. Mai 2014 eine halbe Rente auszurichten, zuzüglich
Verzugszins seit wann rechtens. Eventualiter sei die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht
und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280 f.; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Der Umstand, dass erst das kantonale Gericht das hier massgebende
Gutachten eingeholt und gestützt darauf neue Sachverhaltsfeststellungen
getroffen hat, führt entgegen dem Beschwerdeführer nicht zu einem anderen
Resultat hinsichtlich der bundesgerichtlichen Prüfungsbefugnis. Denn damit ist
es seiner Untersuchungspflicht gemäss Art. 61 lit. c ATSG nachgekommen, die
insbesondere auch die Erhebung von Beweisen umfasst. Im Übrigen stand ihm die
volle Kognition zu, worauf es im angefochtenen Entscheid zutreffend hinwies.

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem
sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der
Invalidenversicherung verneinte. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob sich das
kantonale Gericht zu Recht auf das Gerichtsgutachten vom 28. November 2018
abstützte.

2.2. Die Vorinstanz legte die hier massgebenden rechtlichen Grundlagen
zutreffend dar. Dies betrifft insbesondere die Ausführungen zur Invalidität
(Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 ATSG), zur Bemessung des Rentenanspruchs (Art.
28 Abs. 2 IVG), zur Bedeutung medizinischer Berichte und Gutachten und zum
Beweiswert von Gerichtsgutachten, von denen das Gericht nicht ohne zwingende
Gründe abweichen darf (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 S. 282; 135 V 465 E. 4.4 S. 469
f.; 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.). Darauf wird verwiesen.

3. 

3.1. Die Vorinstanz mass dem Gerichtsgutachten vom 28. November 2018 Beweiswert
zu. Es gebe keine zwingenden Gründe, davon abzuweichen. Ebensowenig bestehe
Anlass zu einer (erneuten) Verlaufsbegutachtung.

3.2. Die Gutachter der ABI stellten als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine anhaltende, leichte bis mittelgradige depressive Episode,
sowie eine erhöhte Tagesschläfrigkeit, multifaktoriell bedingt bei schwerem
obstruktivem Schlafapnoesyndrom, neu diagnostiziert und bisher unbehandelt, bei
einer Differentialdiagnose Co-Faktoren post stroke fatigue, psychogene Störung
sowie bei einem normalen Resultat im multiplen Schlaflatenz-Test fest. In der
interdisziplinären medizinischen Beurteilung führten sie aus, dass die
Evaluation der Hauptsymptome des Exploranden mit rascher Ermüdbarkeit, erhöhter
Schlafneigung vor allem am Nachmittag, der verminderten Konzentration und
unkontrollierten Zuckungen im Vordergrund gestanden hätten. Aufgrund von
Unklarheiten und Inkonsistenzen in der primären neurologischen Untersuchung sei
eine ergänzende Schlaflaboruntersuchung durchgeführt worden. Diese habe
unerwartet ein schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom ergeben. Im
Schlaflatenztest wäre bei der vom Exploranden angegebenen Symptomatik eine
deutlich verminderte Einschlafzeit zu erwarten gewesen, als es dann tatsächlich
der Fall gewesen sei. Die erwähnten Zuckungen hätten keinem objektiven
neurologischen Korrelat zugeordnet werden können. Die ergänzend durchgeführte
neuropsychologische Untersuchung habe grundsätzlich keine auffälligen Befunde
ergeben, bis auf die im Zusammenhang mit der erhöhten Ermüdbarkeit auftretende
verminderte Konzentration im Verlauf der Untersuchung, was wiederum zur
Schlafstörung passen würde. Insgesamt sei somit aus
neurologisch-schlafmedizinischer und neuropsychologischer Sicht ein überwiegend
funktionelles, also überlagertes Geschehen festzustellen. Gleichzeitig bestehe
ein objektiver Kern in Form des unbehandelten, schweren Schlafapnoesyndroms,
weshalb eine merkliche Leistungseinbusse durch diesen Befund grundsätzlich
begründbar sei. Ob bei adäquater Behandlung des Schlafapnoesyndroms dann die
Symptomatik verschwände, sei eine andere Frage. Würde sie bleiben, wäre das
ganze Geschehen durch die funktionelle Überlagerung erklärt und der Befund des
schweren Schlafapnoesyndroms quasi als asymptomatischer Zufallsbefund zu
werten.

Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Experten der ABI fest, dass bezogen auf ein
100%-Pensum für die angestammte Tätigkeit (im Zeitpunkt des Infarkts) als
Leiter Qualitätskontrolle von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit bei
unbehandeltem Schlafapnoesyndrom von 50 % auszugehen sei. Stelle man auf die
Tätigkeit als Abwart oder auf den ursprünglich erlernten Beruf als
Maschinenschlosser ab, sei eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 %
anzunehmen. Bei behandeltem Schlafapnoesyndrom würde in beiden Tätigkeiten eine
Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % vorliegen. Als angepasste Tätigkeiten
seien jegliche leichten bis mittelschweren Tätigkeiten möglich bei einer
maximal möglichen Präsenzzeit von sieben bis acht Stunden pro Tag. Dabei
bestehe ein leicht reduziertes Rendement mit entsprechender Leistungseinbusse.
Bezogen auf ein 100-%-Pensum im freien Arbeitsmarkt bestehe eine 80%ige
Arbeits- und Leistungsfähigkeit.

4. 

4.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das Gutachten sei
bezüglich der Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in sich widersprüchlich und
unklar, so dass die Vorinstanz zu Unrecht darauf abgestellt habe. Zunächst
ergebe sich ein Widerspruch daraus, dass ihm bei unbehandeltem
Schlafapnoesyndrom für "alle Tätigkeiten" (mithin auch für angepasste
Tätigkeiten) eine "aktuelle Arbeitsfähigkeit" von fünf bis sechs Stunden pro
Tag (bzw. 60 %) attestiert werde, während bei den angepassten Tätigkeiten von
einer Präsenz von sieben bis acht Stunden pro Tag ausgegangen werde. Zwar
trifft es zu, wie der Beschwerdeführer vorbringt, dass sich die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid dazu nicht äusserte. Immerhin hatte sie die Gutachter
aber damit konfrontiert, und diese hatten in ihrer Stellungnahme vom 25.
Februar 2019 einen Widerspruch unter erneutem Hinweis auf den möglichen
Einfluss des Schlafapnoesyndroms verneint. Weiter übersieht der
Beschwerdeführer, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit ebenfalls unter der Annahme eines behandelbaren
Schlafapnoesyndroms erfolgt war. Sodann gilt es darauf hinzuweisen, dass die
Gutachter der ABI, wie bereits erwähnt, auf eine erhebliche funktionelle
Überlagerung der Symptomatik schlossen und die Authentizität der Symptome
verneinten, falls diese trotz adäquater Schlafapnoe-Behandlung fortbestünden
(s. E. 3.2). Mit andern Worten wäre eine Arbeitsfähigkeit von fünf bis sechs
Stunden nur dann eventuell (retrospektiv) zu bejahen, wenn die Behandlung der
Schlafapnoe tatsächlich Erfolge gezeigt hätte bzw. zeigen würde. Der
behandelnde Pneumologe, Dr. med. B.________, Facharzt für Pneumologie und
Allgemeine Innere Medizin FMH, berichtete am 9. April 2019 allerdings lediglich
von einer allenfalls geringen Verbesserung der Tagesschläfrigkeit. Folglich ist
mit den Gutachtern eine funktionelle Überlagerung und damit von einer seit
Oktober bzw. Dezember 2013 bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 20 % (für
angepasste bzw. die angestammten Tätigkeiten) auszugehen. Im Übrigen scheint
der Beschwerdeführer selbst ebenfalls der Auffassung zu sein, dass die
kognitiven Einschränkungen nicht auf die Schlafapnoe zurückzuführen seien.
Stattdessen macht er den Hirninfarkt dafür verantwortlich, was von den
Gutachtern der ABI allerdings nicht bestätigt wurde.

4.2. Einen Widerspruch sieht der Beschwerdeführer ferner darin, dass in der
Gesamtbeurteilung eine Arbeitsfähigkeit von sieben bis acht Stunden täglich
bzw. von 80 % attestiert werde, während sowohl das neurologische als auch das
neuropsychologische Teilgutachten jeweils von einer Arbeitsfähigkeit von fünf
bis sechs Stunden bzw. einem zumutbaren Pensum vom 60 % ausgegangen seien. Auch
damit habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt.

4.2.1. Bezüglich der neurologischen Beurteilung kann dem nicht gefolgt werden,
weil sich der neurologische Gutachter auch zum Einfluss der Schlafapnoe und den
Behandlungsmöglichkeiten äusserte. Er hielt fest, dass bei korrekter Behandlung
ein vollständiger Rückgang der dadurch verursachten Beschwerden zu erwarten sei
und sich anschliessend aus neurologischer und schlafmedizinischer Sicht eine
normale Arbeits- und Leistungsfähigkeit ergebe.

4.2.2. Die Beurteilung eines (Neuro-) Psychologen, der, wie der
neuropsychologische Gutachter der ABI, lic. phil. C.________, Fachpsychologe
für Neuropsychologie FSP, nicht über eine fachärztliche Qualifikation verfügt,
kann nicht allein massgebend sein für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
(vgl. Urteile 8C_450/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 5.1; 9C_134/2015 vom 6.
Oktober 2014      E. 5.2). Vorliegend zeigte der Gutachter immerhin auf, dass
die Arbeitsfähigkeit weniger durch grundlegende intellektuell/kognitive
Einschränkungen als vielmehr durch die verminderte Belastbarkeit und die
erhöhte Tagesschläfrigkeit beeinträchtigt und somit vor allem zeitlich
limitiert sei. So habe der Beschwerdeführer erst nach mehrstündiger Belastung
Stressanfälligkeit und einen Leistungseinbruch gezeigt. Zwar konnte dieser
Experte gewisse Einschränkungen objektivieren, jedoch nicht in dem Ausmass wie
Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurologie/Verhaltensneurologie FMH, im
März 2014 (wobei auch der neurologische Gutachter deren Bericht als rudimentär
und deutlich mangelhaft bezeichnete). Lic. phil. C.________ wollte zudem nicht
ausschliessen, dass die festgestellten Beeinträchtigungen durch psychische
Gründe oder durch die langjährigen medikamentösen Therapien mit verursacht
wurden. Folglich ergibt sich auch aus der neuropsychologischen Beurteilung kein
Widerspruch, obwohl hier nicht explizit auf das Schlafapnoesyndrom hingewiesen
wurde. Schliesslich wird auf diese Beurteilung im Gesamtkonsens ebenfalls Bezug
genommen. Deswegen - und mangels anderweitiger Anhaltspunkte für eine
gegenteilige Annahme - ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich lic. phil.
C.________ dem Konsens angeschlossen hat (wie der Beschwerdeführer im Übrigen
selbst vermutet).

4.2.3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Experten
der ABI das Auftreten des Schlafapnoesyndroms auf frühestens Mai 2014
festsetzten und dessen Vorliegen im März 2014 (d.h. zur Zeit der Beurteilung
durch Dr. med. D.________) noch verneinten. Denn zum einen erachteten sie die
Beurteilung der Dr. med. D.________ im März 2014 ohnehin als wenig valide. Zum
andern wiesen sie selbst einschränkend darauf hin, dass retrospektiv nicht zu
eruieren sei, wann die Schlafapnoe relevant geworden sei, so dass die
entsprechende Angabe der Arbeitsfähigkeit arbiträr sei.

4.3. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, dass die Vorinstanz weiteren
Abklärungsbedarf zu Unrecht verneint habe, obwohl der behandelnde Pneumologe
einen solchen als gegeben erachtet habe. Es trifft zu, dass die Vorinstanz sich
unter anderem auf einen Wikipedia-Artikel abstützte. Die sich auf dieser
Plattform befindenden Informationen sind wenig aussagekräftig und bilden für
sich allein keine verlässlichen medizinischen Entscheidgrundlagen (Urteile
8C_169/2018 vom      31. August 2018 E. 6.3; 9C_434/2015 vom 11. Mai 2016 E.
4.2.3). Dennoch vermag der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten. Denn zum einen verwendete das kantonale Gericht den
Wikipedia-Eintrag lediglich zur kurzen Erläuterung des Begriffs des ESS-Werts
(Epworth Sleepiness Scale; vgl. Urteil 4A_217/2018 vom 2. Oktober 2018 E. 4.3).
Zum andern zeigte es auf, dass die Gutachter der ABI schon vor Beginn der
Schlafapnoe-Behandlung von einer erheblichen funktionellen Überlagerung der
Symptome (insbesondere der Müdigkeit) ausgingen, die sie für nicht authentisch
erachteten, zumal ein deutlich vermehrter Schlafdruck tagsüber aufgrund des
völlig normalen Einschlaflatenztests nicht objektivierbar gewesen sei (s. auch
vorne E.3.2 und 4.1). Die Vorinstanz verwies sodann auf die Ausführungen des
neurologischen Gutachters, wonach Patienten, die im Anschluss an einen
Hirninfarkt eine Fatigue-Symptomatik entwickeln, eine durchgehende vermehrte
Müdigkeit beklagen würden; dies sei beim Beschwerdeführer jedoch nicht der
Fall, seine Müdigkeit sei vielmehr eindeutig an den Tagesablauf gebunden bzw.
trete immer (erst) am Nachmittag auf. Dr. med. B.________ habe sich mit diesen
überzeugenden Ausführungen nicht auseinandergesetzt. Auch der Beschwerdeführer
setzt diesen zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz und der Gutachter nichts
entgegen, so dass es damit sein Bewenden hat. Im Ergebnis verletzte die
Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie von weiteren Abklärungen absah.

5. 

Aufgrund des Gesagten ist mit der Vorinstanz für die angestammte Tätigkeit seit
Dezember 2013 und für angepasste Tätigkeiten seit Oktober 2013 von einer
80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers werden diese Zeitpunkte im Gutachten der ABI genannt und
begründet. Damit ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf einen
Einkommensvergleich verzichtete, zumal der Beschwerdeführer die Anstellung bei
der E.________ gmbh aus wirtschaftlichen Gründen verlor. Die Beschwerde ist
abzuweisen.

6. 

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Dezember 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Betschart