Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.51/2019
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Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_51/2019

Urteil vom 11. Juni 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,

Gerichtsschreiberin Elmiger-Necipoglu.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Rufener,

Beschwerdeführer,

gegen

AXA Versicherungen AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 21.
August 2018 (O3V 17 16).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1966 geborene A.________ war seit dem 23. Juni 1997 als Sous-Chef beim
Landgasthof B.________ angestellt und somit bei der AXA Winterthur
Schweizerische Versicherungsgesellschaft (nachfolgend AXA) obligatorisch gegen
Unfallfolgen versichert. Am 26. Juli 1997 kollidierte er als Motorradfahrer mit
einem Fahrzeug. Dabei prallte die Front des Personenwagens gegen die linke
Seite des Motorrades. Durch die Wucht des Aufpralls hob es A.________ aus dem
Sattel, so dass er in Fahrrichtung weggeschleudert wurde. Nach ca. 20 m kam er
am rechten Fahrbahnrand auf dem Bauch zur Endlage. Dadurch erlitt er ein
Polytrauma mit Commotio cerebri, Commotio spinalis und Acetabulum-Fraktur
rechts. Die AXA erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Taggelder;
Heilkosten). Aufgrund von postkomotionellen Störungen (Sensibilitätsausfall,
Hyposensibilität) an beiden Beinen wurde der Versicherte vom 26. Juli bis 1.
August 1997 im Spital C.________ hospitalisiert, wo morphologische Ursachen
ausgeschlossen werden konnten. Vom 29. Oktober bis 26. November 1997 fand ein
weiterer Aufenthalt in der Klinik D.________ statt.

A.b. Am 6. Juli 1998 unterzog sich der Versicherte einer arthroskopischen
Teilmeniskektomie links. Es folgten drei weitere operative Eingriffe am linken
Knie. In einem medizinischen Bericht vom 3. September 2007 wurde erstmals über
Beschwerden am rechten Kniegelenk berichtet. Am 19. Juni 2008 nahm der
Vertrauensarzt der AXA zur Frage des Kausalzusammenhangs zwischen den
Kniebeschwerden rechts und dem Unfallereignis Stellung und verneinte diesen.

A.c. Am 31. Januar 2007 beauftragte die AXA die Klinik E.________, eine
konsiliarische Untersuchung der versicherten Person in Bezug auf die
Kniebeschwerden links durchzuführen. Sodann erstattete die MEDAS Ostschweiz
(nachfolgend: MEDAS-Gutachten) im Auftrag der AXA am 4. Februar 2010 ein
polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Orthopädie, Neuropsychologie,
Neurologie und Psychiatrie. Die AXA verfügte darauf gestützt am 10. Juli 2012
für die Unfallfolgen am linken Knie eine Integritätsentschädigung von 10%.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Sodann erliess sie am 24.
Mai 2016 eine weitere Verfügung, mit der sie u.a. die Leistungspflicht für die
Beschwerden am rechten Knie verneinte und eine Invalidenrente gestützt auf
einen Invaliditätsgrad von 20% für die Unfallfolgen am linken Knie zusprach.
Nachdem der Versicherte am 21. Juni 2016 hiergegen Einsprache erhoben hatte,
kündigte ihm die AXA am 20. März 2017 eine reformatio in peius an, indem sie
sinngemäss in Ermangelung eines Kausalzusammenhangs die Aufhebung der
Invalidenrente für die Beschwerden am linken Knie in Aussicht stellte. Der
Versicherte hielt an seiner Einsprache fest. In der Folge wies die AXA die
Einsprache ab, hob die Verfügung vom 24. Mai 2016 auf und stellte im Übrigen
fest, dass ab dem 1. Juli 2017 kein Anspruch auf Versicherungsleistungen
bestehe (Einspracheentscheid vom 23. Mai 2017).

B. 

Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Obergericht Appenzell
Ausserrhoden mit Entscheid vom 21. August 2018 ab.

C. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die
gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten.

Die AXA beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz und das
Bundesamt für Gesundheit liessen sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 

Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie
in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 23. Mai 2017 einen über den 1. Juli
2017 hinausgehenden Anspruch auf Versicherungsleistungen verneinte.

3. 

3.1. Im angefochtenen Entscheid sind die massgebenden Bestimmungen und
Grundsätze über die Leistungsvoraussetzung des natürlichen Kausalzusammenhangs
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt
für den im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 353 E. 5b S. 360). Darauf wird verwiesen.

3.2. Zu ergänzen ist, dass es zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher
Leistungsansprüche verlässlicher medizinischer Entscheidsgrundlagen bedarf. Wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind, ergibt sich aus BGE 125 V 351 E. 3
S. 352 ff. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes bleibt demnach
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit
Hinweis). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von
externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, kommt volle
Beweiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S. 469; 125
V 351 E. 3b/bb S. 353).

3.3. Ferner ist zu betonen, dass die Parteien im Sozialversicherungsprozess in
der Regel eine Beweislast nur insofern tragen, als im Falle der Beweislosigkeit
der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen
gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift erst
Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f.; 138 V 218 E. 6 S. 221).

4. 

4.1. Die AXA und Vorinstanz gelangten nach Würdigung der umfangreichen
Aktenlage zur Auffassung, hinsichtlich der Beschwerden am rechten Knie hätte
der Beschwerdeführer den Nachweis eines Kausalzusammenhangs mit dem Unfall vom
26. Juli 1997 nicht erbracht, weshalb kein Anspruch auf Versicherungsleistungen
bestehe. Bezüglich der Beschwerden am linken Knie fehle es bei genauerer
Betrachtung ebenfalls an einem Kausalzusammenhang, weshalb kein über den 1.
Juli 2017 hinaus gehender Anspruch, insbesondere kein Rentenanspruch bestehe,
obschon für die gleichen Beschwerden eine Integritätsentschädigung zugesprochen
worden sei.

4.2. Hiergegen lässt der Beschwerdeführer einwenden, die AXA habe ihre
Leistungspflicht bis zur Verfügung vom 10. Juli 2012 für das linke und das
rechte Knie anerkannt. Insbesondere habe sie für Ersteres gestützt auf das
MEDAS-Gutachten eine Integritätsentschädigung von 10% zugesprochen. Mit dieser
Verfügung habe sie einen natürlichen Kausalzusammenhang bejaht und sei nun auch
im Hinblick auf die Rentenleistung daran gebunden. Jedenfalls seien die
Voraussetzungen einer Wiedererwägung bzw. einer Revision gemäss Art. 53 ATSG
nicht erfüllt. Zudem verhalte sich die Beschwerdegegnerin treuwidrig, indem sie
sich erst 20 Jahre später, nämlich im Einspracheentscheid vom 23. Mai 2017,
darauf berufe, es fehle an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den
beidseitigen Kniebeschwerden und dem Unfallereignis vom 26. Juli 1997.

4.3. Rechtsseitige Kniebeschwerden erwähnte erstmals ein Bericht des Dr. med.
F.________, Facharzt der Orthopädie, vom 3. September 2007, bei dem der
Beschwerdeführer für seine Beschwerden am linken Knie in Behandlung stand. Am
27. Februar 2008 führte dieser aus, dass nach Angaben des Patienten die
Schmerzen in letzter Zeit nun auch im rechten Knie aufgetreten seien, mit
Hauptlokalisation an der Knieaussenseite, dies vor allem beim Stehen und
ebenfalls beim Treppensteigen. Nachdem am 10. März 2008 ein MRI des rechten
Knies veranlasst worden war, erstattete der Vertrauensarzt der AXA einen
Bericht zur Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs und verneinte diesen. Im
Rahmen des MEDAS-Gutachtens kamen die Gutachter sodann zum Ergebnis, dass eine
Beeinträchtigung des rechten Kniegelenks im Sinne einer vorübergehenden
Überlastung (und somit als indirekte Folge des Unfalls, vgl. dazu Urteil 8C_720
/2010 vom 21. Dezember 2010 E. 4) nur im Bereich des Möglichen liege. Sind die
Kniebeschwerden rechts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder eine direkte
noch eine indirekte Folge des Unfalls vom 26. Juli 1997, hat die Vorinstanz
kein Bundesrecht verletzt, als sie einen diesbezüglichen Kausalzusammenhang
verneinte. Der Beschwerdeführer erhebt zu Recht keine Einwände gegen das
MEDAS-Gutachten oder dessen volle Beweiskraft. Aus dem Umstand, dass die
Versicherungsträgerin über knapp zwei Jahrzehnte Leistungen im Zusammenhang mit
dem Unfall erbracht hat, vermag er auch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Denn gemäss Rechtsprechung hat der Unfallversicherer die Möglichkeit, die durch
Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld anerkannte Leistungspflicht mit
Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf die Rückkommenstitel der
Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen (BGE 130 V 380 E.
2.3.1 S. 384).

4.4. Zu den linksseitigen Kniebeschwerden führten die MEDAS-Gutachter am 4.
Februar 2010 aus, der Unfall vom 26. Juli 1997 sei als entscheidende
Teilursache bzw. alleinige Ursache anzusehen. Wie die Vorinstanz zu Recht
erkannte, verzichteten die Gutachter auf eine Begründung der
Kausalitätsbeurteilung. Dieser Umstand genügt indessen nicht, um die
Beweiskraft des Gutachtens zu schmälern. Die Fachärzte wiesen explizit darauf
hin, dass die Beschwerden am linken Knie vom Versicherungsträger bereits als
Unfallfolge anerkannt worden seien. Insofern bestand auch kein Anlass, die
Kausalität - im Gegensatz zu jener bezüglich der Kniebeschwerden rechts -
weiter zu begründen. Bereits früher hatte nämlich die AXA medizinische
Abklärungen in Bezug auf das linke Knie getätigt und die Klinik E.________ mit
einer konsiliarischen Untersuchung des Versicherten beauftragt. Am 31. Januar
2007 hielten die orthopädischen Fachärzte zur Frage der Kausalität nach
eingehender Anamnese fest, dass die erhobenen Befunde (beginnende mediale
Gonarthrose, mediale Seitenbandinstabilität Knie links Grad I) vorwiegend
wahrscheinlich in einem natürlich kausalen Zusammenhang zum Unfall vom 26. Juli
1997 stünden. Dabei spielt die spezifische Wortwahl der begutachtenden Ärzte
("vorwiegend wahrscheinlich" statt überwiegend wahrscheinlich") keine Rolle,
geht doch aus der Beantwortung der Frage klar hervor, dass eine Kausalität
bejaht wird. Indem die Vorinstanz zum Schluss kam, es fehle an einem Nachweis
des Kausalzusammenhangs für die Kniebeschwerden links, verletzte sie die
Grundsätze der Beweiswürdigung und somit Bundesrecht. Der Umstand, dass die
jeweiligen Gutachten 13 bzw. 91 /2 Jahre nach dem Unfallereignis erstattet
wurden, bildet auch kein konkretes Indiz, das gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise spricht (vgl. zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung hiervor E. 3.2).
Ansonsten erwiesen sich medizinische Gutachten, die erst mehrere Jahre nach
Auftreten der gesundheitlichen Beschwerden erstattet werden, als zwecklos.
Gerade in komplexen versicherungsrechtlichen Angelegenheiten, die zur Klärung
von sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen ein medizinisches Gutachten
erfordern, werden diese regelmässig erst im späteren Verlauf des Verfahrens von
den Versicherungsträgern in Auftrag gegeben. Im Übrigen ändert die Tatsache,
dass die Kniebeschwerden links erst im Juni 1998 - und somit knapp ein Jahr
nach dem Unfallereignis - erstmals behandelt wurden, nichts an der Beweislage.
In diesem Zusammenhang gilt insbesondere zu berücksichtigen, dass der
Versicherte im Anschluss an den Unfall an funktionellen Sensibilitäts- und
Ausfallstörungen an beiden Beinen litt, die u.a. zwei stationäre Aufenthalte in
Kliniken nach sich zogen. Steht aufgrund der Beweiswürdigung fest, dass die
linksseitigen Kniebeschwerden in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall
vom 26. Juli 1997 stehen, erübrigt sich die Frage nach der Beweislastverteilung
(vgl. hiervor E. 3.3).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kniebeschwerden links unfallbedingt
sind. In Gutheissung der Beschwerde ist die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu
befinde.

5. 

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts Appenzell
Ausserrhoden vom 21. August 2018 und der Einspracheentscheid der AXA
Versicherungen AG vom 23. Mai 2017 werden aufgehoben. Die Sache wird an die AXA
Versicherungen AG zurückgewiesen, damit sie über den Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers neu verfüge.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 

Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4. 

Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden zurückgewiesen.

5. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und dem
Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Juni 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Elmiger-Necipoglu