Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.510/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_510/2019

Urteil vom 3. Dezember 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Wirthlin, Abrecht,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Massnahmen beruflicher Art),

Beschwerde gegen den Entscheid des

Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2019 (200 18 585 IV).

Sachverhalt:

A. 

A.________ wurde 1981 mit einer Wirbelmissbildung (Geburtsgebrechen Nr. 152)
geboren und leidet seither an diesem Gebrechen und an zahlreichen
Folgekrankheiten und Komplikationen. Die Invalidenversicherung unterstützte sie
seit ihrer Geburt durch umfangreiche medizinische und später auch berufliche
Massnahmen und gab ihr zur Bewältigung ihres Alltags verschiedene Hilfsmittel
ab. Die Versicherte absolvierte eine berufliche Ausbildung zur kaufmännischen
Angestellten und bildete sich zur Sozialversicherungsfachfrau mit
eidgenössischem Fachausweis weiter. Zudem bezieht sie seit 1. August 2004 eine
Viertelsrente der Invalidenversicherung; diese wurde per 1. April 2008 auf eine
halbe Rente erhöht.

Am 7. August 2017 teilte A.________ der IV-Stelle Bern mit, ihr bisheriges
Arbeitsverhältnis bei der B.________ ende per 31. August 2017 und sie wolle ein
Studium beginnen. Am 28. August 2017 ersuchte sie sodann um Kostengutsprache
für eine Umschulung zur Sozialarbeiterin an der Fachhochschule C.________. Nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom
21. Juni 2018 sowohl einen Anspruch auf Umschulung als auch einen Anspruch auf
Übernahme der behinderungsbedingten Mehrkosten für eine Weiterausbildung ab, da
die Versicherte ihre Stelle nicht krankheitshalber habe aufgeben müssen und
zudem der zu erwartende Lohn als Sozialarbeiterin geringer sei, als jener, den
sie an ihrer bisherigen Stelle hätte erzielen können.

B. 

Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern mit Entscheid vom 7. Juni 2019 ab.

C. 

Mit Beschwerde beantragt A.________, die IV-Stelle sei unter Aufhebung des
kantonalen Gerichtsentscheides anzuweisen, die Kosten für die Umschulung zur
Sozialarbeiterin, eventuell die behinderungsbedingten Mehrkosten dieser
Weiterausbildung, zu übernehmen, eventuell sei die Sache zu weiteren
medizinischen Abklärungen zurückzuweisen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten sind grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario
, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1
BGG). 

1.2. Das Bundesgericht wendet das (Bundes-) recht von Amtes wegen (Art. 106
Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 f.) und mit uneingeschränkter (voller)
Kognition an (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.3. Im Unterschied dazu prüft das Bundesgericht die Frage einer Verletzung
verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) nur
insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und
ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; qualifizierte Rüge- und
Begründungsobliegenheit; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). In der Beschwerde ist
daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids
darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt
worden sein sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5).

1.4. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die
Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das
Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen
wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1
S. 18 mit Hinweisen).

2. 

Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob das kantonale Gericht Bundesrecht
verletzt hat, als es - wie von der IV-Stelle verfügt - einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Umschulung zur Sozialarbeiterin verneinte.

3. 

3.1. Die versicherte Person hat gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf
Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge
Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich
erhalten oder verbessert werden kann. Bereits aus dem Wortlaut dieser
Bestimmung ergibt sich, dass ein Anspruch auf Umschulung nur dann besteht, wenn
diese durch die Invalidität notwendig wird. Inwiefern, wie von der
Beschwerdeführerin behauptet, diese gesetzlichen Anspruchsvoraussetzung
verfassungs- oder völkerrechtswidrig sein sollte, ist nicht nachvollziehbar.
Insbesondere stellt es offenkundig keine Diskriminierung invalider Personen
dar, wenn Leistungen der Invalidenversicherung an die Voraussetzung einer
leistungsspezifischen Invalidität geknüpft werden.

3.2.

3.2.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, die beantragte Umschulung sei nicht
infolge Invalidität notwendig geworden, da die Versicherte aus gesundheitlicher
Sicht in der Lage wäre, ihre Tätigkeit bei der B.________ weiterhin im
bisherigen Umfang auszuüben. Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend,
diese Stelle krankheitshalber aufgegeben zu haben.

Die Vorinstanz hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten,
insbesondere gestützt auf den Bericht des RAD-Arztes Dr. med. D.________ vom
24. Mai 2018, für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt,
dass der Versicherten eine leidensangespasste Tätigkeit ganztags über 4.25
Stunden ohne zusätzliche Leistungsminderung zumutbar ist. Leidensangepasst ist
eine leichte Tätigkeit mit freier Positionswahl und mit einer Gewichtslimite
von 2 kg. Zu vermeiden sind Zwangshaltungen, Rotationen im Sitzen/Stehen unter
Gewichtsbelastung, das Heben von Lasten körperfern, repetitives Heben von
Lasten über Brusthöhe, Überkopfarbeiten, das Besteigen von Leitern, repetitives
Kauern, Bücken oder Tätigkeiten in nach vorne geneigter Haltung sowie
repetitive, stereotype Bewegungsabläufe im Bereich der Hals- und
Lendenwirbelsäule. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass dieses
Zumutbarkeitsprofil von einer anderen medizinischen Fachperson bestritten
worden wäre. Somit hat das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt, als es
implizit auch nur geringe Zweifel an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen des
versicherungsinternen Arztes verneinte (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.7 S. 471).

3.2.2. Weiter hat das kantonale Gericht - für das Bundesgericht ebenfalls
grundsätzlich verbindlich - festgestellt, dass das Anforderungsprofil der
bisherigen (von der Versicherten indessen in der Zwischenzeit aufgegebenen)
Stelle bei der B.________ diesem medizinisch definierten Zumutbarkeitsprofil
entspreche. Was die Beschwerdeführerin gegen diese Feststellung vorbringt,
lässt sie nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Zwar trifft es zu, dass die
bisherige Stelle von den behandelnden Ärzten als nicht mehr zumutbar erachtet
wurde; bei der Umschreibung des Anforderungsprofils einer bestimmten Stelle
geht es indessen nicht um eine medizinische Frage, so dass die ärztlichen
Stellungnahmen diesbezüglich nicht den Stellenwert einer alleinig massgebenden
Beurteilungsgrundlage zukommt. Dies trifft umso mehr zu, als davon auszugehen
ist, dass sich die behandelnden Ärzten bezüglich des Anforderungsprofils der
bisherigen Tätigkeit einzig von den Angaben der Versicherten haben leiten
lassen. Wie die Vorinstanz nachvollziehbar und überzeugend erwogen hat, ist
kein Grund ersichtlich, weshalb die bisherige Tätigkeit ausschliesslich sitzend
hätte ausgeübt werden müssen.

3.2.3. Durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass das
Anforderungsprofil der bisherigen Stelle dem medizinisch definierten
Zumutbarkeitsprofil entsprach, so erscheint auch der Schluss, die Versicherte
habe diese Stelle nicht invaliditätsbedingt aufgeben, als bundesrechtskonform.
Hätte aber die Beschwerdeführerin die Tätigkeit bei der B.________ weiterhin im
bisherigen Umfang ausüben können, so war die beantragte Umschulung nicht
infolge der Invalidität notwendig. Somit hat das kantonale Gericht einen
Umschulungsanspruch gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG zu Recht verneint.

4. 

In ihrem Eventualstandpunkt macht die Beschwerdeführerin geltend, die
Invalidenversicherung habe ihr - anders als verfügt - die invaliditätsbedingten
Mehrkosten ihrer Weiterausbildung zu bezahlen. Vor kantonalem Gericht hat sie
indessen nicht ausdrücklich einen entsprechenden Antrag gestellt; neue Begehren
sind nach Art. 99 Abs. 2 BGG vor Bundesgericht unzulässig. Kein in diesem Sinne
neues Begehren liegt indessen vor, wenn eine Partei vor Bundesgericht weniger
verlangt als vor der letzten kantonalen Instanz (vgl. auch DORMANN, in: Basler
Kommentar zum BGG, 3. Aufl. 2018, N 62 zu Art. 99 BGG). Formal betrachtet
handelt es sich beim Anspruch auf Ersatz der invaliditätsbedingten Mehrkosten
einer Weiterausbildung nach Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG um einen vom Anspruch auf
Umschulung nach Art. 17 Abs. 1 IVG klar zu unterscheidenden Anspruch. Indessen
werden bei Bejahung eines Anspruchs gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG keine
Kosten übernommen, welche bei einer Zusprechung einer Umschulung nach Art. 17
Abs. 1 IVG nicht ebenfalls durch die Invalidenversicherung gedeckt wären (vgl.
auch BUCHER, Leistungen der Invalidenversicherung im Rahmen der erstmaligen
beruflichen Ausbildung, der Umschulung und der beruflichen Weiterausbildung,
insbesondere für ein Universitätsstudium, in: Liber Amicorum für Dr. Martin
Vonplon, 2009, S. 69 ff., S. 82 f.). Somit erschiene es als überspitzt
formalistisch, wenn auf den Eventualantrag der Versicherten unter Hinweis auf
Art. 99 Abs. 2 BGG nicht eingetreten würde; dieser ist vorliegend vielmehr als
zulässig zu betrachten.

5.

5.1. Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge
Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange
zusätzliche Kosten entstehen, haben gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG Anspruch auf
Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten
entspricht. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung ist gemäss Art. 16 Abs. 2
lit. c IVG unter anderem gleichgestellt die berufliche Weiterausbildung im
bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen
ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert
werden kann.

5.2. Die Versicherung übernimmt gemäss Art. 5bis Abs. 1 IVV bei einer
beruflichen Weiterausbildung (Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG) die Kosten, die
zusätzlich entstehen, wenn die Aufwendungen der versicherten Person wegen der
Invalidität um jährlich 400 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität
gewesen wären. Die zusätzlichen Kosten werden in Anwendung von Art. 5bis Abs. 2
IVV ermittelt, indem die Kosten der invaliden Person den mutmasslichen
Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der gleichen Ausbildung einer
nicht invaliden Person notwendig wären. In diesem Rahmen anrechenbar sind nach
Art. 5bis Abs. 3 IVV die Aufwendungen für die Vermittlung der erforderlichen
Kenntnisse und Fertigkeiten, die Kosten für persönliche Werkzeuge und
Berufskleider, die Transportkosten sowie die Kosten bei invaliditätsbedingter
auswärtiger Verpflegung und Unterkunft.

5.3. Gemäss Art. 8 Abs. 2bis IVG besteht nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit.
c IVG der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die
Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu
verbessern. Rechtsprechungsgemäss kann nach geltendem Recht eine
Weiterausbildung auch dann vorliegen, wenn diese auf ein anderes als das
bisherige Berufsfeld ausgerichtet ist. Zudem sind die invaliditätsbedingten
Mehrkosten nunmehr auch dann von der Invalidenversicherung zu übernehmen, wenn
die betroffene behinderte Person auch ohne diese Weiterausbildung beruflich
bereits genügend eingegliedert ist (vgl. zum Ganzen: Urteil 9C_181/2009 vom 3.
November 2009 E. 2.2 und 5.4 mit Hinweis auf die Gesetzesbotschaft; MURER,
Handkommentar zum IVG, 2014, N 14 zu Art. 16 IVG). Als Ziel der
Weiterausbildung kommt daher nicht nur eine Erhaltung oder Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit in Frage; auch der Wunsch nach einer interessanteren oder
abwechslungsreicheren Tätigkeit kann ausreichende Legitimation für eine
Weiterausbildung im Sinne des Gesetzes sein (vgl. VALTERIO, Commentaire LAI,
2018, N 18 zu Art. 16 IVG; vgl. auch Rz. 3019 KSBE).

5.4. Vorinstanz und Verwaltung haben einen Anspruch auf Übernahme der
invaliditätsbedingten Mehrkosten der Weiterausbildung nach Art. 16 Abs. 2 lit.
c IVG abgelehnt mit dem Hinweis darauf, dass diese nicht invaliditätsbedingt
notwendig war (vgl. E. 3.2.3 hievor) und die Versicherte zudem als
Sozialarbeiterin voraussichtlich weniger verdienen wird, als in ihrer
bisherigen Tätigkeit bei der B.________. Damit verweigerten sie aber den
Anspruch genau mit jenen Argumenten (fehlende invaliditätsbedingte
Notwendigkeit und fehlende Aussicht auf Verbesserung der Erwerbsfähigkeit), die
gemäss Art. 8 Abs. 2bis IVG bei dieser Leistungsart nicht länger in die
Beurteilung einfliessen dürfen. Der Anspruch auf eine Weiterausbildung hängt
gerade nicht von diesen Aspekten ab; zu prüfen ist vielmehr, ob die beantragte
Weiterausbildung auf eine berufliche Tätigkeit ausgerichtet ist (zu diesem
Erfordernis vgl. BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, N
670 ff.), es sich um einen eigentlichen Lehrgang mit Examensabschluss handelt
(vgl. SVR 2006 IV Nr. 49 S. 179, I 285/05 E. 3.2.2) und ob diese Ausbildung für
die versicherte Person geeignet und angemessen ist. Insbesondere über die
Angemessenheit kann indessen erst entschieden werden, wenn feststeht, welche
invaliditätsbedingten Mehrkosten bei dieser Weiterausbildung entstehen.
Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung und der kantonale
Gerichtsentscheid sind, soweit sie einen Anspruch gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c
IVG betreffen, aufzuheben und die Sache ist zur Abklärung der konkreten durch
die Ausbildung zur Sozialarbeiterin entstehenden, invaliditätsbedingten
Mehrkosten und zu anschliessendem neuen Entscheid an die IV-Stelle
zurückzuweisen. Somit kann zum jetzigen Zeitpunkt offen bleiben, ob eine
Verweigerung der Kostenübernahme - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht -
allenfalls verfassungs- und/oder völkerrechtswidrig wäre.

6. 

Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Beschwerdeführerin
unterliegt bezüglich eines Anspruchs auf Umschulung gemäss Art.17 IVG, obsiegt
indessen bezüglich Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG. Aufgrund dieses
Verfahrensausganges rechtfertigt es sich, die Kosten zu drei Vierteln der
Beschwerdeführerin und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin überdies eine reduzierte
Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2019 und die Verfügung der
IV-Stelle Bern vom 21. Juni 2018 werden, soweit sie einen Anspruch auf
Übernahme der invaliditätsbedingten Mehrkosten einer beruflichen
Weiterausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG betreffen, aufgehoben.
Die Sache wird an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen, damit sie über den
Anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden zu Fr. 375.- der Beschwerdeführerin und
zu Fr. 125.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 

Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 700.- zu entschädigen.

4. 

Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
zurückgewiesen.

5. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Dezember 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold