Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.505/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_505/2019

Urteil vom 21. August 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Soluna Girón,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich

vom 7. Juni 2019 (IV.2018.00070).

Erwägungen:

1. 

Mit Entscheid vom 7. Juni 2019 hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 29. November 2017 in Gutheissung
der dagegen erhobenen Beschwerde von A.________ auf mit der Feststellung, dass
er einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der
Invalidenversicherung habe.

Damit liegt ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vor, der sich
abschliessend zur Frage der Rechtmässigkeit der Renteneinstellung per 29.
November 2017 äussert. Dieser kann durch den Versicherten mangels aktuellem
Beschwer vor Bundesgericht nicht angefochten werden: Die von ihm angefochtene
Verfügung ist ersatzlos aufgehoben worden (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 124
IV 94 E. 1c S. 96; 104 Ia 487 E. 2 S. 488; siehe auch BGE 142 III 557 E. 8.3 S.
561). Daran ändert der Umstand, dass sich im angefochtenen Entscheid
Ausführungen finden, welche nicht in seinem Sinn sind, nichts. Die Begründung
kann nicht angefochten werden. (s. dazu auch MARC THOMMEN/ ROBERTO FAGA, in:
Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 81;
HANSJÖRG SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2.Aufl. Bern 2015, N. 9 zu
Art. 81; PIERRE FERRARI, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 19 zu
Art. 81). Sollte die IV-Stelle auf einen späteren Zeitpunkt hin die Rente
einstellen wollen, wird sie hierfür eine neue Verfügung erlassen, gegen welche
dem Versicherten nach erfolglos durchschrittenem innerkantonalem Beschwerdeweg
der Gang zum Bundesgericht uneingeschränkt offen stehen wird.

2. Da die fehlende Beschwerdeberechtigung offensichtlich ist, führt dies zu
einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 BGG.

3. 

Im Ergebnis nicht anders zu entscheiden wäre, falls das kantonale Gericht
seinen Entscheid nicht als End-, sondern als Zwischenentscheid ausgestaltet
hätte, indem es die Renteneinstellungsverfügung in bloss teilweiser Gutheissung
nicht nur aufgehoben, sondern die Angelegenheit darüber hinaus an die
Verwaltung zwecks Durchführung von Eingliederungsmassnahmen mit anschliessendem
neuen Entscheid in der Sache zurückgewiesen hätte. Denn diesfalls würde die
Beschwerde einerseits an der fehlenden Geltendmachung eines nicht wieder
gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG scheitern, da ein
solcher nicht ohne weiteres erkennbar ist (zur Begründungspflicht siehe etwa
aus jüngerer Zeit die Urteile 1B_366/2019 vom 29. Juli 2019 E. 3, 9C_429/2019
vom 25. Juli 2019 oder 8C_243/2019 vom 8. April 2019, je mit Hinweisen u.a. auf
BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801 sowie 141 III 395 E. 2.5 S. 399 f.). Darüber
hinaus könnte zwar mit einer Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid
nach Art. 93 Abs. 2 BGG bewirkt werden; ein weitläufiges Beweisverfahren im
Sinne dieser Bestimmung wäre damit aber nicht vermieden.

4. 

Die Gerichtskosten sind in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG dem
Beschwerdeführer zu überbinden, zumal die Prozessführung nach dem Gesagtem als
aussichtlos zu werten ist, was die Gewährung der beantragten unentgeltlichen
Rechtspflege in Nachachtung von Art. 64 Abs. 1 in fine BGG ausschliesst.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. August 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel