Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.504/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_504/2019     

 

Urteil vom 16. September 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Kroatien,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203
Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2019
(C-7463/2018).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 31. Juli 2019 (Poststempel) gegen den
Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2019,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei
Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles
auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine
rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002
Nr. 7 S. 61 E. 2),

dass die Beschwerdeführerin nicht näher darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die
Beschwerde hätte eintreten sollen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass das Verfahren in Anlehnung an Art. 66 Abs. Abs. 1 Satz 2 BGG nochmals
(vgl. Urteile 8C_782/2013 vom 18. November 2013 und 8C_334/2019 vom 4. Juli
2019) ausnahmsweise kostenfrei erledigt werden kann, die Beschwerdeführerin
indessen inskünftig bei gleich bleibender Rechtsmittelerhebung nicht mehr mit
diesem Entgegenkommen rechnen darf,

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. September 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel