Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.501/2019
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://18-09-2019-8C_501-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1780 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_501/2019     

 

Urteil vom 18. September 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2.
Juli 2019 (200 18 924 UV).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 7. August 2019 gegen den gemäss postamtlicher
Bescheinigung A.________ am 8. Juni 2019 ausgehändigten Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 13. August 2019 an A.________, worin
auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 13. September 2019 getätigte Eingabe,

in Erwägung,

dass die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44-48 und Art. 100 Abs. 1 BGG am 9.
September 2019 abgelaufen ist, mithin die zweite Eingabe für die Frage, ob die
Beschwerde den formellen Begründungsanforderungen zu genügen vermag, keine
Berücksichtigung finden kann,

dass die Eingabe vom 13. September 2019 abgesehen davon genauso wenig wie die
erste den minimalen Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen
vermag, wonach unter anderem in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt, wasein konkretes Auseinandersetzen mit den für
das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der
Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68
und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 123 V
335, je mit weiteren Hinweisen),

dass das kantonale Gericht nämlich die Weigerung der Suva, dem Beschwerdeführer
für die Zeit ab Unfallereignis vom 13. Mai 2017 bis zum 6. Dezember 2017
Taggelder auszurichten, im Wesentlichen mit der Begründung bestätigte,

- der Taggeldanspruch setze eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit voraus,

-eine solche sei indessen nicht ausgewiesen; insbesondere fänden sich für diese
Zeit keine Arztatteste, welche dem Versicherten echtzeitlich eine
Arbeitsunfähigkeit beschieden hätten,

dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend eingeht, nicht aufzeigt,
inwiefern die von der Vorinstanz dabei vorgenommene Beweiswürdigung
rechtsfehlerhaft erfolgt sein soll; lediglich Gründe anzuführen, weswegen er
sich in dieser Zeit keiner eingehenden ärztlichen Untersuchung unterzogen haben
soll, reicht genau so wenig aus, wie fortbestehende Beschwerden am beim Unfall
in Mitleidenschaft gezogenen Körperteil geltend zu machen,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser
Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG),

dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. September 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel