Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.494/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_494/2019

Urteil vom 10. Dezember 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione,

Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Neuanmeldung, Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 22. Juli 2019 (IV 2017/95).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1959 geborene A.________ hatte sich am 3. Dezember 2012 unter Hinweis
auf seit 2006 bestehende Panikattacken, Angststörungen und Depressionen
erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die
IV-Stelle des Kantons St. Gallen tätigte Abklärungen in medizinischer und
erwerblicher Hinsicht. Da sich A.________ trotz mehrmaliger Anfrage, ob und
falls ja, bei wem er sich in psychiatrischer Behandlung befinde, nicht
vernehmen liess, trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Mai 2014 nach
durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren auf das Leistungsbegehren nicht
ein. Das dagegen erhobene Beschwerdeverfahren schrieb das Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen infolge Rückzugs der Beschwerde mit Erledigungsverfügung
vom 24. Juli 2014 ab, nachdem die IV-Stelle das Abklärungsverfahren wieder
aufgenommen hatte.

A.b. Da A.________ in der Folge zu mehreren mit der Eingliederungsberaterin
vereinbarten Terminen nicht erschienen war, leitete die IV-Stelle am 12. März
2015 erneut ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren ein; gleichentags stellte sie dem
Rechtsvertreter des Versicherten auf dessen Wunsch die Akten zu. Mit Verfügung
vom 8. April 2015 trat die IV-Stelle auf das Gesuch um berufliche Massnahmen
und Rentenleistungen nicht ein. Der Rechtsvertreter des Versicherten teilte ihr
am 8. Mai 2015 mit, er vertrete dessen Interessen ab sofort nicht mehr.

A.c. Am 22. Oktober 2015 meldete sich A.________ mit Hilfe der pro infirmis
erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Nach Abklärung
der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse wies die IV-Stelle das Begehren
um berufliche Massnahmen mit Mitteilungen vom 7. Dezember 2015 und 20. Juli
2016 ab. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach sie A.________ mit
Verfügung vom 26. Januar 2017 rückwirkend ab 1. April 2016 eine ganze
Invalidenrente zu.

B. 

Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher A.________ die Zusprechung einer
ganzen Invalidenrente ab 1. November 2015 beantragen liess, hiess das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 22. Juli 2019
gut. Es hob die Verfügung der IV-Stelle vom 26. Januar 2017 auf und sprach dem
Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2015 eine ganze Invalidenrente zu.

C. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
IV-Stelle, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Verfügung vom
26. Januar 2017 zu bestätigen. Zudem ersucht sie um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde.

Während A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, verzichtet
das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

D. 

Mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 hat die Instruktionsrichterin der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht
verletzte, indem es dem Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2015 eine ganze
Invalidenrente zusprach. Nicht streitig ist der Anspruch auf eine ganze Rente
ab 1. April 2016.

2.2. In sachverhaltlicher Hinsicht steht unbestritten fest, dass die IV-Stelle
auf das Begehren des Beschwerdegegners um Leistungen der Invalidenversicherung
vom 3. Dezember 2012 nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren mit
Verfügung vom 1. Mai 2014 nicht eingetreten war; dies nachdem der Versicherte
trotz mehrmaliger Nachfrage keine Auskunft darüber erteilt hatte, ob und falls
ja, bei wem er sich in psychiatrischer Behandlung befinde. Im Rahmen des
dagegen erhobenen Beschwerdeverfahrens nahm die IV-Stelle das
Abklärungsverfahren wieder auf, woraufhin das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 24. Juli 2014 abschrieb.
Da der Versicherte in der Folge zu mehreren mit der Eingliederungsberaterin
vereinbarten Terminen nicht erschien, trat die IV-Stelle nach erneut
durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren mit Verfügung vom 8. April 2015
auf das Gesuch des zu dieser Zeit anwaltlich vertretenen Beschwerdegegners um
berufliche Massnahmen und Rentenleistungen nicht ein. Diese Verfügung ist in
Rechtskraft erwachsen. Am 22. Oktober 2015 meldete sich der Beschwerdegegner
erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an; er wurde dabei
von der pro infirmis unterstützt.

3.

3.1. Die Vorinstanz hat zunächst festgehalten, der Beschwerdegegner habe sich
letztmals mit Eingabe vom 22. Oktober 2015 zum Leistungsbezug an die IV-Stelle
gewendet, weshalb er grundsätzlich frühestens sechs Monate später, mithin ab 1.
April 2016 einen Rentenanspruch habe. Sie hat dann aber erwogen, die pro
infirmis als damalige Vertreterin des Versicherten habe die IV-Stelle mit
Eingabe vom 22. Oktober 2015 darum ersucht, die Abklärungen vom April 2015
wiederaufzunehmen. Der Versicherte habe geltend machen lassen, er habe seiner
Mitwirkungspflicht aus gesundheitlichen Gründen nicht nachkommen können. Aus
dem Schreiben ergebe sich sodann, dass er die Mitwirkungsverweigerung habe
aufgeben wollen. Die Sanktionsverfügung vom 8. April 2015 - so das kantonale
Gericht - sei damit als überholt zu betrachten und das im Dezember 2012
eingeleitete Verfahren wäre wiederaufzunehmen gewesen. Es sei mithin nicht von
einer Neuanmeldung, sondern von der Fortsetzung des früheren
Verwaltungsverfahrens auszugehen, weshalb ein Rentenbeginn frühestens ab Mai
2013 in Betracht falle.

3.2. Bezüglich Zeitpunkt des Rentenbeginns stellte die Vorinstanz in Würdigung
der erwerblichen und medizinischen Aktenlage sodann fest, der Beschwerdegegner
sei seit August 2015 überwiegend wahrscheinlich auch in einer adaptierten
Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig. Für die Zeit davor sei dies nicht
rechtsgenüglich nachgewiesen. Auch sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die zweimalige Verletzung der
Mitwirkungspflicht krankheitsbedingt erfolgt sei, zumal der Versicherte noch in
der Lage gewesen sei, anfangs 2014 ein Einzelunternehmen zu gründen und seine
Rechtsschrift vom 29. Mai 2014 selber zu verfassen. Das kantonale Gericht
erkannte dem Versicherten ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in
einer adaptierten Tätigkeit ab 1. August 2015 einen Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente zu.

4. 

Die dagegen erhobene Beschwerde der IV-Stelle ist begründet, wie sich aus dem
Folgenden ergibt:

4.1. Nach Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die
notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen
Auskünfte ein (Abs. 1 Satz 1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen
für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte
Person diesen zu unterziehen (Abs. 2). Kommen die versicherte Person oder
andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder
Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der
Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen
und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich
mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene
Bedenkzeit einzuräumen (Abs. 3). Die Folgen einer Verletzung der
Mitwirkungspflicht gelten auch bei verweigerter Teilnahme an einem
Standortgespräch, welches dazu dient, die Eingliederung der versicherten Person
in den Arbeitsmarkt zu klären (Urteil 8C_59/2019 vom 17. Mai 2019 E. 5.2). Bei
der nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügenden Sanktion ist der
Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. Wird die verweigerte
Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht, kann sich die festgelegte
Sanktion demnach nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die
Mitwirkung verweigert wurde (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5 S. 590 f.; vgl. UELI
KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 103 zu Art. 43 ATSG). Bei einer
anhaltenden Mitwirkungspflichtverweigerung im Falle einer Erstanmeldung zum
Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung ist die später erklärte
Bereitschaft zur Mitwirkung als Neuanmeldung zu betrachten. Massgebend ist der
Zeitpunkt, in welchem der Versicherte seine verweigernde Haltung aufgibt und
sich bereit erklärt, an der Abklärung der Verhältnisse mitzuwirken (SVR 2017 IV
Nr. 50 S. 150, 9C_244/2016 E. 3.3 mit Hinweisen). Die nach Erlass einer auf
Art. 43 Abs. 3 ATSG gestützten Verfügung erklärte Mitwirkungsbereitschaft macht
die Widersetzlichkeit, die zur Verfügung geführt hat, nicht ungeschehen (vgl.
Urteile 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.6, 9C_994/2009 vom 22. März 2010
E. 5.1). Es ist mithin im Rahmen der Neuanmeldung für die Zukunft zu prüfen, ob
auf die bisherige Leistungsablehnung zurückzukommen ist (SVR 2017 IV Nr. 50 S.
150, 9C_244/2016 E. 3.3 mit Hinweisen).

4.2. Das kantonale Gericht hat für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich
festgestellt, dass für die Zeit vor August 2015 eine relevante
Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in einer adaptierten Tätigkeit nicht
rechtsgenüglich nachgewiesen ist. Es hat aufgezeigt, dass der Beschwerdegegner
im Januar 2014 eine Einzelunternehmung im Handelsregister eintragen liess und
diese erst am 6. Mai 2016 infolge Geschäftsaufgabe erloschen ist. Zudem habe
der Versicherte, wie sich aus den Akten ergebe, ab März 2015 viermal pro Woche
ca. drei Stunden als Aushilfe in einer Bäckerei gearbeitet. Gemäss Vorinstanz
ist sodann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die
zweimalige Verletzung der Mitwirkungspflicht krankheitsbedingt erfolgte. Es ist
somit davon auszugehen, dass sich die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners
für die Zeit vor August 2015 aufgrund der Aktenlage nicht rechtsgenüglich
feststellen liess und der Versicherte den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
im Rahmen des Abklärungsverfahrens in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen
ist. Nach korrekt durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren ist die
IV-Stelle daher zu Recht mit Verfügung vom 8. April 2015 auf das Gesuch um
berufliche Massnahmen und Rentenleistungen nicht eingetreten. Die dem
Rechtsvertreter des Beschwerdegegners eröffnete Verfügung ist unangefochten in
Rechtskraft erwachsen. Entgegen der Vorbringen des Versicherten wäre eine
Beschwerdeerhebung durch den Rechtsvertreter durchaus noch möglich gewesen,
legte doch dieser das Mandat erst am 8. Mai 2015 nieder. Die mit "IV-Anmeldung"
bezeichnete Eingabe der pro infirmis und des Versicherten vom 22. Oktober 2015
ist nach Gesagtem als Neuanmeldung entgegenzunehmen. Daran ändert nichts, dass
im Schreiben darum ersucht wurde, die IV-Abklärungen vom April 2015 wieder
aufzunehmen, und dass die IV-Stelle in ihren Verlaufseinträgen festhielt, der
Versicherte habe nicht die direkte Verschlechterung des Gesundheitszustandes
glaubhaft zu machen. Wie unter E. 4.1 hiervor dargelegt wurde, macht die durch
Neuanmeldung nach Erlass einer auf Art. 43 Abs. 3 ATSG gestützten Verfügung
erklärte Mitwirkungsbereitschaft die Widersetzlichkeit, die zur Verfügung
geführt hat, nicht ungeschehen. Vielmehr ist diesfalls für die Zukunft zu
prüfen, ob auf die bisherige Leistungsablehnung zurückzukommen ist. Die
Entgegennahme als Neuanmeldung hat zur Folge, dass der Rentenanspruch
frühestens nach Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 IVG statuierten sechsmonatigen
Frist, mithin ab 1. April 2016, entstehen kann.

4.3. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorangehenden Erwägungen, dass das
kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es die Eingabe vom 22.
Oktober 2015 als Aufgabe der Verweigerung der Mitwirkung statt als Neuanmeldung
qualifiziert hat. Die Beschwerde der IV-Stelle ist daher gutzuheissen.

5. 

Entsprechend dem Prozessausgang sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die obsiegende
Beschwerdeführerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute
Institution keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 22. Juli 2019 wird aufgehoben und die Verfügung der
IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 26. Januar 2017 bestätigt.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. 

Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an
das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Dezember 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch