Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.490/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_490/2019     

 

Urteil vom 7. Oktober 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Movimentos - Deine Gewerkschaft,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für den Arbeitsmarkt AMA, Rechtsdienst, Boulevard de Pérolles 25, 1705
Freiburg,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 27. Juni 2019
(605 2018 318).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 31. Juli 2019 (Poststempel) gegen den, gemäss
postamtlicher Bescheinigung von der Vertretung vom A.________ am 11. Juli 2019
in Empfang genommenen Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 27. Juni 2019,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 6. August 2019 an die Vertretung von
A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden
hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der
Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden
ist,

in Erwägung,

dass innert der nach Art. 44 - 48 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG am 11.
September 2019 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe eingereicht
worden ist,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E.
1.4 S. 287),

dass die Vorinstanz in einlässlicher Würdigung der Aktenlage und der
Parteivorbringen im angefochtenen Entscheid darlegte,

- weshalb die Bemühungen des Beschwerdeführers um eine neue Arbeitsstelle in
den Monaten September bis November 2017 objektiv gesehen als ungenügend zu
betrachten seien,

- warum der Beschwerdeführer auf Grund der konkreten Umstände nicht in guten
Treuen davon ausgehen durfte, bereits mit Arbeitsbemühungen geringeren Umfangs
seiner Schadenminderungs- bzw. Mitwirkungspflicht hinreichend nachzukommen,

dass dies zur Bestätigung der von der Beschwerdegegnerin verfügten Einstellung
in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder im Umfang von zehn Tagen
führte,

dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend eingeht, indem er im
Wesentlichen bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes wiederholt ohne zugleich
aufzuzeigen, inwiefern das dazu Erwogene konkret auf einer offensichtlich
unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruhen oder sonstwie rechtsfehlerhaft
sein soll,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Oktober 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel