Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.487/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_487/2019

Urteil vom 9. Oktober 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Roland Zahner,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 14. Juni 2019 (UV 2017/87).

Sachverhalt:

A. 

Der 1985 geborene A.________ war als Hilfsfensterbauer bei der B.________ GmbH
angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 17. Oktober 2016
durch seine Arbeitgeberin melden liess, er sei am 21. September 2016 auf einer
Treppe gestolpert und habe sich dabei das rechte Fussgelenk verletzt. Die
Erstbehandlung fand am Unfalltag im Spital C.________ statt, wo röntgenologisch
keine Frakturen nachgewiesen werden konnten. Die weiteren Abklärungen ergaben
eine nicht dislozierte mediale Malleolarfraktur rechts. Ab dem 21. September
2016 wurde A.________ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Suva
erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Da der
Versicherte auch nach der knöchernen Konsolidierung der Fraktur über Schmerzen
im rechten Fuss klagte, legte die Suva das Dossier ihrem Kreisarzt Dr. med.
D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, zur Beurteilung der Kausalität in Bezug auf die Beschwerden
im Bereich des oberen Sprunggelenks (OSG) sowie die ebenfalls beklagten
Rückenbeschwerden vor. Mit Schreiben vom 6. Februar 2017 teilte die Suva dem
Versicherten die Herabsetzung der Taggeldleistungen entsprechend einer 50%igen
Arbeitsfähigkeit ab 9. Februar 2017 und die Leistungsablehnung bezüglich der
Rückenbeschwerden mit. Gestützt auf eine weitere Beurteilung des Kreisarztes
vom 9. März 2017 eröffnete sie ihm zudem, dass ab 1. April 2017 kein Taggeld
mehr ausgerichtet werde. Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 stellte sie die
Versicherungsleistungen per sofort ein, nachdem Dr. med. D.________ mit
Beurteilung vom 10. Mai 2017 auch eine Unfallkausalität der zwischenzeitlich
diagnostizierten Plantarfasziitis rechts verneint hatte. Daran hielt sie - nach
Einholung einer neuerlichen Stellungnahme ihres Kreisarztes - fest
(Einspracheentscheid vom 28. September 2017).

B. 

Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen gut. Es hob den Einspracheentscheid der Suva vom 28. September 2017 auf
und verpflichtete diese, auch nach dem 1. April resp. 12. Mai 2017 die
gesetzlichen Leistungen im Sinne der Erwägungen zu erbringen (Entscheid vom 14.
Juni 2019).

C. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Suva die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter gleichzeitiger Bestätigung ihres
Einspracheentscheids. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben
und die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Suva zurückzuweisen.

Während A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder
Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung hingegen
ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3
BGG).

2. 

2.1. Nach Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel - auch im
Rahmen von Art. 105 Abs. 3 BGG (vgl. BGE 135 V 194 E. 3.4 S. 199 f.) - nur
soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass
gibt. Letzteres ist von der Partei darzulegen, die sich auf das Novum beruft
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil 8C_207/2010 vom 31. Mai 2010 E. 1.2 mit
Hinweis). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen
hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von
unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten
vorgebracht werden können. Sodann ist im Normalfall - wie vorliegend - der
Sachverhalt zu beurteilen, wie er sich bis zum Einspracheentscheid (hier: 28.
September 2017) entwickelt hat (BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411; 129 V 167 E. 1 S.
169; je mit Hinweis).

2.2. Die Suva legt mit der Beschwerde einen Untersuchungsbericht des Spitals
C.________ vom 27. März 2018 sowie das von der Invalidenversicherung
veranlasste interdisziplinäre Gutachten des Zentrums für Medizinische
Begutachtung (ZMB) vom 21. Dezember 2018 auf. Sie macht geltend, sie habe diese
Unterlagen aufgrund des Abschlusses des Rechtsschriftenwechsels nicht bereits
im kantonalen Beschwerdeverfahren einreichen können. Zudem habe sie nach Treu
und Glauben auch keinen Anlass dazu gehabt, zumal sie nicht habe davon ausgehen
müssen, dass das Versicherungsgericht entgegen der beweiskräftigen Beurteilung
des Suva-Versicherungsmediziners den Einspracheentscheid aufheben werde. Damit
dringt sie indessen nicht durch. Zum einen bildet der vorinstanzliche
Verfahrensausgang nach dem Gesagten keinen hinreichenden Anlass im Sinne von
Art. 99 Abs. 1 BGG (vgl. E. 2.1). Zum anderen ist nicht ersichtlich, weshalb es
der Beschwerdeführerin aufgrund der Ankündigung des Versicherungsgerichts, dass
kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen sei, verwehrt gewesen sein soll, bis
zum Entscheid in der Sache weitere Beweismittel einzureichen (vgl. Art. 58
i.V.m. Art. 19 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16.
Mai 1965 [sGS 951.1]). Die neuen Beweismittel haben vorliegend demnach
unberücksichtigt zu bleiben.

3. 

3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem
sie die Suva dazu verpflichtete, dem Beschwerdegegner auch über den 1. April
resp. 12. Mai 2017 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Dabei dreht
sich der Streit im Wesentlichen um die Frage, ob es sich bei den im Zeitpunkt
der Leistungseinstellung beklagten anhaltenden Beschwerden im Bereich der
Plantarfaszie des rechten Fusses um eine indirekte Folge des Unfalls vom 21.
September 2016 handelt. Fest steht dagegen, dass die Plantarfaszie nicht direkt
traumatisiert wurde und die Malleolarfraktur am rechten OSG im Zeitpunkt der
Einstellung der Versicherungsleistungen verheilt war. Ebenfalls unbestritten
ist, dass die Rückenproblematik keine Unfallfolge darstellt.

3.2. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen über den für die
Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.) richtig dargelegt. Gleiches
gilt für die Beweislast beim Wegfall der Unfallkausalität bei Erreichen des
Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich auch ohne diesen ergeben
hätte (Status quo ante vel sine; SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E.
2.1.1), den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
138 V 218 E. 6 S. 221) und den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 139 V 225 E.
5.2 S. 229, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3 S. 352 f.), speziell bei
versicherungsinternen Ärzten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469) sowie bei
Aktengutachten (Urteil 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 6.1). Darauf wird
verwiesen.

3.3. Zu betonen ist, dass für die Bejahung der natürlichen Unfallkausalität
eine Teilursächlichkeit genügt (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125), wobei sich die
Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers auch auf mittelbare
bzw. indirekte Unfallfolgen erstreckt (nicht publ. E. 3a des Urteils BGE 127 V
491; SVR 2016 UV Nr. 21 S. 66, 8C_134/2015 E. 5.2.2 mit Hinweis). Sodann hat
das Gericht im Sozialversicherungsrecht seinen Entscheid, sofern das Gesetz
nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die
Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von
allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144
V 427 E. 3.2 S. 429).

4. 

4.1. Die Vorinstanz stellte fest, aus den medizinischen Akten gehe
unbestrittenermassen hervor, dass die vom Versicherten beim Unfall vom 21.
September 2016 erlittene nicht dislozierte mediale Malleolarfraktur OSG rechts
bis zur Einstellung der Versicherungsleistungen verheilt gewesen sei und
radiologisch auch keine sekundären strukturellen Unfallrestfolgen erhoben
worden seien, welche eine fortdauernde Leistungspflicht begründen würden. Die
Fraktur habe sich in anatomischer Position vollständig konsolidiert gezeigt.
Indessen seien die Beschwerden des Versicherten im
Leistungseinstellungszeitpunkt von den Ärzten des Spitals C.________ und auch
von Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, auf eine Plantarfasziitis rechts bei
verkürzter Gastrocnemius-Muskulatur zurückgeführt worden. Der fragliche
Gesundheitsschaden sei nicht Folge einer Traumatisierung der Plantarfaszie,
sondern einer konsekutiven Fehlbelastung der rechten unteren Extremität im
Rahmen der verpassten und verspätet therapierten medialen Malleolarfraktur
resp. einer posttraumatisch eingenommenen Fehlhaltung. Das Versicherungsgericht
hielt weiter fest, die Beurteilungen der versicherungsinternen Ärzte seien
nicht überzeugend. Das Dahinfallen der kausalen Bedeutung von unfallbedingten
Ursachen des Gesundheitsschadens sei somit nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen und die Suva bleibe leistungspflichtig.

4.2. Die Suva wendet dagegen ein, eine Plantarfasziitis sei nicht belegt. Eine
solche sei im Spital C.________ lediglich aufgrund klinischer Untersuchungen
diagnostiziert worden. Eine Verifizierung dieser Diagnose mittels
wissenschaftlich anerkannter apparativer/bildgebender Abklärungen sei nicht
erfolgt, weshalb die Plantarfasziitis nicht als objektiv ausgewiesener
organischer Schaden gelten könne. Ausserdem habe die Vorinstanz ausser Acht
gelassen, dass die Plantarfasziitis im Zeitpunkt der Leistungsanerkennung am
19. Oktober 2016 noch gar nicht zur Diskussion gestanden habe. Diesbezüglich
sei auch später keine Leistungsanerkennung durch die Suva erfolgt. Folglich
habe nicht sie den Nachweis des Dahinfallens der Unfallkausalität zu erbringen,
sondern der Beschwerdegegner hätte zunächst die Unfallkausalität der von ihm
geklagten Beschwerden bei der Plantarfaszie zu belegen. Dieser Nachweis sei ihm
nicht gelungen, weshalb er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe.

5.

5.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 28. September 2017 stützte sich die
Beschwerdeführerin hauptsächlich auf die kreisärztliche Beurteilung des Dr.
med. D.________ vom 19. September 2017. Dieser hielt fest, die im Spital
C.________ formulierte Diagnose einer Plantarfasziitis rechts sei angesichts
der gleichzeitig bestehenden Schmerzsymptomatik eines S1-Syndroms, welches
typischerweise in die Fusssohle ausstrahle, mit erheblichen Zweifeln behaftet.
Es sei zudem nicht nachvollziehbar, warum eine Plantarfasziitis erst sieben
Monate nach dem Unfallereignis und nicht innerhalb eines kürzeren Zeitraums
aufgetreten sein soll. Die Diagnose sei, sofern sie denn stimme, einer
unfallunabhängigen enthesiopathischen und tendinopathischen verschleiss- oder
überlastungsbedingten Sehnenerkrankung der Plantaraponeurose zuzuordnen. Als
zweite Möglichkeit wäre ein schmerzhaftes und in die Fusssohle ausstrahlendes
S1-Syndrom als Ursache für die vom Versicherten beklagten Beschwerden zur
Diskussion zu stellen. Die Tatsache, dass die von den Orthopäden angeordneten
Massnahmen mit Dehnungsübungen und ViscoHeel-Einlage keinen Erfolg gezeigt
hätten, spreche überwiegend wahrscheinlich für die Nervenwurzelreizung als
Ursache der beklagten Schmerzen. Spätestens am 31. März 2017 sei mit
nachgewiesener Ausheilung und fehlender Erwähnung der Unfallfolgen im
Konsultationsbericht vom 7. Februar 2017 der Status quo sine und damit die
volle Arbeitsfähigkeit des Versicherten erreicht. Die danach beklagte
Beschwerdesymptomatik stehe nicht mehr in kausalem Zusammenhang mit dem
Unfallereignis vom 21. September 2016, sondern sei ausschliesslich
unfallunabhängigen Faktoren geschuldet.

5.2. Im kantonalen Beschwerdeverfahren reichte die Suva ausserdem eine
ausführliche Beurteilung des med. pract. F.________, Facharzt für Chirurgie,
Unfallchirurgie und Viszeralchirurgie, Abteilung Versicherungsmedizin, vom 4.
Januar 2018 ein. Darin kam dieser zum Schluss, dass der Unfall vom 21.
September 2016 aus rein organischer/struktureller Sicht in Bezug auf die
anhaltenden Beschwerden des Versicherten mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit jegliche natürlich-kausale Bedeutung verloren habe. Der
Status quo sine sei am 16. Dezember 2016, dem Datum der Untersuchung im Spital
C.________, erreicht gewesen. Dies entspreche einer Behandlungsdauer von
ungefähr zwölf Wochen. Er begründete seine Auffassung damit, dass die vom
Beschwerdegegner geklagte Schmerzausstrahlung vom Innenknöchel aussenseitig am
Bein hinauf bis in den Rücken anatomisch/physiologisch nicht erklärbar sei.
Umgekehrt seien ausstrahlende Schmerzen vom Rücken ins Bein (als
Lumboischialgie bezeichnet) häufig. Der Suva-Arzt wies darauf hin, dass im
Spital C.________ die Verdachtsdiagnose eines lumboradikulären Schmerzsyndroms
S1 gestellt worden sei. Eine Radikulopathie der Wurzel S1 führe zu typischen
Schmerzen entlang der Rückseite/Aussenseite des Ober- und Unterschenkels bis
zum Aussenrand des Fusses unter Einbezug der Fusssohle aussenseitig, aber auch
im Bereich des Innenknöchels. Sodann gehe aus den medizinischen Akten hervor,
dass die Beschwerden unabhängig von Bewegung und Belastung auftreten würden.
Dies spreche dagegen, dass die Schmerzen als Folge der bereits verheilten
Fraktur im Sprunggelenk entstanden seien. Hinsichtlich der diagnostizierten
Plantarfasziitis führte med. pract. F.________ aus, eine rezidivierende
Mikrotraumatisierung der Fascia plantaris könne aus einer erhöhten Belastung
abgeleitet werden, nicht aber aus einer - vorliegend dokumentierten -
verminderten Belastung des Beines zur Schonung bei Schmerzen zufolge einer
Unfallverletzung. Weiter sei in den medizinischen Berichten bis zum 3. April
2017 nicht eine erhöhte Spannung der Gastrocnemius-Muskulatur am rechten
Unterschenkel zufolge der Innenknöchelfraktur beschrieben worden. Eine erhöhte
Spannung der Muskulatur, die mehrere Monate nach dem Trauma einsetze, sei nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das initiale Trauma zurückzuführen.
Eine Schädigung der Plantarfaszie sei weder direkt durch das Trauma vom 21.
September 2016 noch indirekt durch eine dadurch bedingte Mehrbelastung des
Fusses objektiviert. Ausserdem sei die Assoziation zwischen der Funktion im
Sprunggelenk, dem Gangbild oder der Haltung des Fusses sowie einer
Plantarfasziitis nicht mit ausreichender Evidenz gesichert. Sodann sei im
Spital C.________ auf eine psychische Belastung hingewiesen worden.
Diesbezüglich wies med. pract. F.________ darauf hin, dass gemäss aktueller
Literatur ein Zusammenhang bestehe zwischen psychischen Störungen und "plantar
heel pain". Zusammenhänge bestünden auch zwischen chronischen Rückenschmerzen
und einer Plantarfasziitis. Hinsichtlich der Argumentation des Dr. med.
E.________ hielt der Versicherungsmediziner fest, dieser scheine zu verkennen,
dass die Lumboischialgie zeitlich den Beschwerden im Sinne einer
Plantarfasziitis deutlich vorausgegangen sei. Dies erwecke erhebliche Zweifel
an seiner Kausalitätsbeurteilung. Die Diagnose einer Überlastung der
Tibialis-posterior-Sehne sei schliesslich erstmals deutlich mehr als ein Jahr
nach dem Unfallereignis genannt worden. Es sei nicht überwiegend
wahrscheinlich, dass die entsprechenden Beschwerden Folge des Ereignisses vom
21. September 2016 seien.

5.3. Nach Ansicht der Vorinstanz sprechen verschiedene Gründe gegen die
Zuverlässigkeit der versicherungsinternen Beurteilungen.

5.3.1. So erscheine eine Latenzzeit von sieben Monaten im Zusammenhang mit der
Entwicklung einer verkürzten Gastrocnemius-Muskulatur nicht offenkundig
unrealistisch, zumal die Fraktur während vier Wochen gar nicht behandelt worden
sei. Bereits während dieser Zeit dürfte eine Fehlbelastung des rechten Fusses
stattgefunden haben. Zumindest sei bei der Untersuchung im Spital C.________
vom 18. Oktober 2016 als Befund ein Gangbild hinkend mit Teilbelastung erhoben
worden. Anschliessend sei eine rund vierwöchige Versorgung mit einem
Vacopedstiefel erfolgt. Die dadurch bewirkte fehlende Mobilisierung der Muskeln
und Sehnen komme laut medizinischer Literatur einer Fehlbelastung gleich. Fakt
sei zudem, dass von den Ärzten des Spitals C.________ am 3. April 2017 und von
Dr. med. E.________ am 30. November 2017 übereinstimmend eine
Gastrocnemius-Muskulatur-Verkürzung diagnostiziert worden sei und diese eine
Ursache haben müsse. Dr. med. E.________ habe einen Ursachenzusammhang zur
postoperativ eingenommenen Schonhaltung beschrieben. Seiner Ansicht nach sei
nachvollziehbar, dass ein Patient mit Fraktur des medialen Malleolus diesen
schone. Es sei auch sehr häufig bei Patienten zu beobachten, dass eine
Schonhaltung auf den lateralen Fussrand erfolge und es somit zu einer
Überlastungsreaktion der Gastrocnemius-Muskulatur und der
Tibialis-posterior-Sehne komme und diese dann über einen längeren Zeitraum eine
Ansatzsehnen-Entzündung der Fascia plantaris verursache. Diese trete
typischerweise nicht sofort nach Einnahme der Schonhaltung ein, sondern ergebe
sich über einen längeren Verlauf. Mit Blick auf diese Ausführungen erachtet es
die Vorinstanz als nicht nachvollziehbar, weshalb med. pract. F.________ in den
im Anschluss an den Unfall erstellten medizinischen Berichten bereits die
Beschreibung der Entwicklung einer Gastrocnemius-Muskulatur-Verkürzung erwarte.

5.3.2. Sodann würden die LWS-Beschwerden eine gleichzeitige Schmerzsymptomatik
im Bereich des rechten OSG zufolge einer fortdauernden Fehlbelastung des
rechten Fusses nicht ausschliessen. Dass im Konsultationsbericht des Spitals
C.________ vom 7. Februar 2017 ausschliesslich von der Behandlung der in das
rechte Bein ausstrahlenden Wirbelsäulenbeschwerden die Rede sei, sei sodann dem
Umstand geschuldet, dass man sich bei der damaligen Untersuchung mit der LWS -
durchgeführt durch das Team Wirbelsäule - befasst habe, die Betreuung der
Fussproblematik hingegen durch das Fuss-Team des Spitals C.________ erfolgt
sei. Im Übrigen habe der Beschwerdegegner nach der Durchführung eines
Sakralblocks am 9. Februar 2017 eine Besserung der unfallfremden
Rückenbeschwerden angegeben und eine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit
verneint. Am 30. März 2017 hätten die Ärzte des Spitals C.________ dann die
Diagnose einer Plantarfasziitis Fuss rechts mit verkürzter
Gastrocnemius-Muskulatur mit/bei konservativer Therapie einer initial verspätet
diagnostizierten undislozierten medialen Malleolarfraktur rechts vom 21.
September 2016 gestellt. Damit könne die Beurteilung der versicherungsinternen
Ärzte, wonach die Beschwerdesymtomatik im Anschluss an die Heilung der
Malleolarfraktur nur noch einer LWS-Symptomatik und nicht der Situation des
rechten Fusses zuzurechnen gewesen sei, nicht nachvollzogen werden.

6.

6.1. Wie aus den vorangehenden Erwägungen erhellt, stehen sich in medizinischer
Hinsicht im Wesentlichen folgende zwei Positionen gegenüber: Auf der einen
Seite gehen die Ärzte des Spitals C.________ wie auch Dr. med. E.________ -
unabhängig voneinander - von einer posttraumatisch eingenommenen Fehlhaltung
des Versicherten im Sinne einer Schonung des rechten Fusses aus, die letztlich
für die im Zeitpunkt der Leistungseinstellung angegebenen Beschwerden des
Versicherten im Sinne einer Plantarfasziitis ursächlich sei. Auf der anderen
Seite liegen versicherungsinterne Berichte bei den Akten, die einen
Zusammenhang zwischen einer Schonhaltung und einer Plantarfasziitis verneinen
und die Beschwerden des Versicherten stattdessen auf eine Radikulopathie der
S1-Wurzel zurückführen. Nach Auffassung des Dr. med. E.________ kann eine
Radikulopathie als Ursache der vom Patienten angegebenen Beschwerden indessen
"mit hoher Wahrscheinlichkeit" ausgeschlossen werden, da bei einer
Radikulopathie die Schmerzausstrahlung in die Fusssohle eher den lateralen
Fussrand betreffe und nicht punktuell direkt im Ansatzgebiet der Fascia
plantaris zu finden sei. Damit besteht in den vorhandenen medizinischen Akten
hinsichtlich der Kausalitätsbeurteilung ein Widerspruch, der durch den
medizinischen Laien nicht im Rahmen der Beweiswürdigung aufgelöst werden kann.
Daran vermögen die Ausführungen der Suva in ihrer Beschwerde nichts zu ändern.
Es bestehen zumindest geringe Zweifel an den versicherungsinternen
Beurteilungen, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht darauf abgestellt hat.

6.2. Dies bedeutet indessen nicht, dass damit zwangsläufig ein Fall von
Beweislosigkeit eingetreten wäre, wovon die Vorinstanz offenbar auszugehen
scheint, wenn sie den Nachweis für das Dahinfallen des Kausalzusammenhangs als
nicht erbracht erachtet. Es ist daran zu erinnern, dass der
Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast
begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts
(oder vorab der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des
Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin
die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der
Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem
unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel
greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; Urteil 8C_643/2018 vom 4. Juli
2019 E. 6.1). Dass dies vorliegend der Fall sein soll, ergibt sich aus dem
angefochtenen Entscheid nicht und ist - jedenfalls vorerst - auch nicht
anzunehmen. Auf Weiterungen zur Frage der Beweislastverteilung kann deshalb
verzichtet werden.

6.3. Nach dem Gesagten kann zwar einerseits nicht auf die Beurteilungen der
Suva-Ärzte abgestellt werden und die Beschwerde der Suva ist deshalb im
Hauptantrag abzuweisen. Andererseits können aufgrund der Ausführungen der
versicherungsinternen Ärzte auch nicht ohne Weiteres die
Kausalitätsbeurteilungen der Ärzte des Spitals C.________ und des Dr. med.
E.________ übernommen werden. Es fehlt damit an einer verlässlichen
medizinischen Entscheidgrundlage (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Bei dieser
Ausgangslage hält die Begründung der Vorinstanz, der Beweis des Dahinfallens
des Kausalzusammenhangs sei nicht erbracht, in Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes vor Bundesrecht nicht stand (vgl. Urteil 8C_830/2015
vom 20. Juni 2016 E. 5.2). Vielmehr wäre sie gehalten gewesen, weitere
medizinische Abklärungen zu veranlassen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.).
Die Sache wird deshalb an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie nach
Ergänzung des medizinischen Sachverhalts über die Beschwerde des Versicherten
erneut befinde. Sie wird dabei zu prüfen haben, ob die letztinstanzlich
nachgereichten Dokumente der Suva (vgl. E. 2.2 hiervor) hinreichende Grundlage
bilden, um ihre geäusserten Zweifel an der versicherungsinternen Einschätzung
zu zerstreuen oder ob ein Gerichtsgutachten anzuordnen ist. In diesem Sinne ist
die Beschwerde im Eventualstandpunkt begründet.

7. 

Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Rückweisung der Sache an
das kantonale Gericht oder an den Versicherungsträger zur erneuten Abklärung
(mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss für die Frage der Auferlegung der
Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als volles Obsiegen im Sinne
von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235;
Urteil 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 6). Die Gerichtskosten werden dem
unterliegenden Beschwerdegegner auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die Suva
hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Juni 2019 wird aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Oktober 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Wüest