Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.486/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_486/2019

Urteil vom 18. September 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich

vom 18. Juni 2019 (IV.2018.00236).

Sachverhalt:

A. 

Der 1958 geborene A.________, gelernter Maurer und zuletzt als Hochbaupolier
tätig, erlitt am 30. November 1993 einen Auffahrunfall und am 18. Juli 1999
einen Fahrradunfall. Er meldete sich am 30. August 2000 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich
sprach ihm mit Verfügungen vom 10. September 2001 ab Oktober 1999 eine
Viertelsrente und ab Januar 2000 eine ganze Invalidenrente zu.

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) gewährte A.________ für
die Folgen des Unfalls vom 30. November 1993 eine Invalidenrente bei einem
Invaliditätsgrad von 20 % und nach dem Unfall vom 18. Juli 1999 - gestützt auf
einen Vergleich - ab Mai 2003 eine Invalidenrente entsprechend einer
Erwerbseinbusse von 75 %. Der Rentenanspruch wurde zuletzt am 29. Februar 2012
bestätigt.

Am 4. September 2003, 19. November 2007 und 7. Mai 2013 bestätigte die
IV-Stelle ihrerseits einen unveränderten Rentenanspruch. Nach Kenntnisnahme von
den Versicherten belastenden anonymen Hinweisen liess die IV-Stelle A.________
observieren (vgl. Ermittlungsbericht vom 14. Januar 2014). Alsdann veranlasste
sie eine polydisziplinäre Begutachtung durch das Medizinische Gutachtenszentrum
Region St. Gallen (MGSG; Expertise vom 24. März 2015). Mit Vorbescheid vom 7.
Mai 2015 stellte die Verwaltung A.________ die Aufhebung der Rente in Aussicht.
Nachdem dieser dagegen unter Beilage neuer medizinischer Berichte hatte
Einwände erheben lassen, holte die IV-Stelle beim MGSG eine Stellungnahme ein.
Mit neuem Vorbescheid vom 30. Juni 2016 kündigte sie dem Versicherten nunmehr
die Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine Viertelsrente an. A.________
erhob erneut Einwände und reichte ein von ihm veranlasstes Gutachten des
arbeitsmedizinischen Zentrums B.________ vom 14. Juli 2017) ein. Mit Verfügung
vom 30. März 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass gegenwärtig
keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und das Dossier im
gegenseitigen Einverständnis geschlossen werde. Am 5. Februar 2018 verfügte sie
schliesslich die in Aussicht gestellte Herabsetzung auf eine Viertelsrente
(Invaliditätsgrad von 47 %).

B. 

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. Juni 2019 ab.

C. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, die Verfügung der IV-Stelle vom 5. Februar 2018 und der
angefochtene Entscheid seien aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu
verpflichten, ihm ab 1. April 2018 mindestens eine Dreiviertelsrente
auszurichten. Zudem seien die Kosten des Privatgutachtens des
arbeitsmedizinischen Zentrums B.________ in der Höhe von Fr. 9'828.- der
IV-Stelle aufzuerlegen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz oder die
IV-Stelle zur Einholung eines neuen Gutachtens zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es wird kein
Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es -
offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten
Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat
(Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art.
105 Abs. 2 BGG).

1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist. Eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf. Es liegt
noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung
ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint.
Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das
kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich
falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang
des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den
abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Solche Mängel sind in
der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG)
klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen;
Urteil 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 1.2).

1.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand einer versicherten Person und
der daraus resultierenden Arbeits (un) fähigkeit, die das
Sozialversicherungsgericht gestützt auf medizinische Untersuchungen trifft,
sind tatsächlicher Natur und vom Bundesgericht daher nur beschränkt überprüfbar
(E. 1.1 hiervor). Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung. Dagegen
betreffen die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der
Beweiswürdigungsregeln Rechtsfragen, die das Bundesgericht im Rahmen der den
Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht frei prüft (statt vieler:
Urteil 9C_457/2014 vom 16. Juni 2015 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 141 V 405,
aber in: SVR 2016 BVG Nr. 11 S. 47).

2.

2.1. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen über die
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG;
Art. 4 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) und die Voraussetzungen des Rentenanspruchs
(Art. 28 Abs. 1 IVG) richtig dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die
Voraussetzungen der Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3 S.
10 f.; 134 V 131 E. 3 S. 132 f.; 117 V 198 E. 4b S. 200) und die Ausführungen
zum Beweiswert sowie zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE
134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Darauf wird
verwiesen.

2.2. Zu ergänzen ist, dass praxisgemäss auf ein nach Art. 44 ATSG eingeholtes
Gutachten abzustellen ist, wenn nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Ein
Parteigutachten besitzt demgegenüber zwar nicht den gleichen Rang wie ein vom
Gericht oder vom Versicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht
eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen das Gericht, den von der
Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu
prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassung und Schlussfolgerungen
des vom Gericht oder vom Versicherungsträger förmlich bestellten Gutachters
derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (vgl. BGE 125 V 351 E.
3c S. 354; Urteil 8C_725/2017 vom 4. Mai 2018 E. 3.4).

3.

3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Vorinstanz bestätigte
Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente vor Bundesrecht
standhält.

3.2. Die Vorinstanz mass dem nach Art. 44 ATSG eingeholten MGSG-Gutachten vom
24. März 2015 (nachfolgend: Administrativgutachten) vollen Beweiswert bei.
Danach besteht beim Beschwerdeführer in diagnostischer Hinsicht (mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit) ein Status nach Frozen Shoulder rechts bei Zustand
nach mehreren Operationen sowie ein posttraumatisches Kopfschmerzsyndrom im
Sinne einer Migräne mit und ohne visuelle Auraphänomene mit eigenanamnestisch
prolongierten Verläufen (bis zu 48 Stunden anhaltend) und Exazerbationen auf
der Basis muskulärer Verspannungen im Schultergürtel und HWS-Bereich. Ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sind unter anderem ein
Cervicovertebralsyndrom bei Status nach HWS-Distorsion 1993 sowie 1999 bei
minimaler Osteochondrose C5/6 und Spondylarthrose C4/5, ein
Lumbovertebralsyndrom bei leichter Spondylarthrose L3 bis S1, ein Status nach
prothetischer Versorgung des rechten Kniegelenks sowie ein Verdacht auf
koronare Herzkrankheit mit Angina pectoris. Die Gutachter attestierten für die
angestammte Tätigkeit als Maurer/Polier eine Arbeitsunfähigkeit von 65 %.
Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, ohne Arbeiten über der
Horizontalen und ohne stereotype rechtsseitige Arm- und Handbewegungen seien
hingegen bei voller Stundenpräsenz zu 100 % zumutbar. Gestützt auf diese
Einschätzung ermittelte die Vorinstanz - unter Berücksichtigung eines
Tabellenlohnabzugs von 10 % - einen Invaliditätsgrad von gerundet 46 %.

3.3. Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer die Beweiskraft des
Administrativgutachtens. Er macht geltend, es sei stattdessen das in seinem
Auftrag ergangene Gutachten des arbeitsmedizinischen Zentrums B.________ vom
14. Juli 2017 zu berücksichtigen, was zu einem Invaliditätsgrad von mindestens
60 % führe. Selbst wenn aber dem Administrativgutachten gefolgt würde, so
ergäbe sich zumindest ein Anspruch auf eine halbe Rente, da jedenfalls ein
höheres Valideneinkommen sowie ein leidensbedingter Abzug von 15 % zu
berücksichtigen wären.

4. 

Das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG wird vom
Beschwerdeführer nicht bestritten. Vielmehr geht auch er von einem
Revisionsgrund aus, wenn er gestützt auf das Gutachten des arbeitsmedizinischen
Zentrums B.________ vom 14. Juli 2017, worin explizit von einer
gesundheitlichen Verbesserung die Rede ist, die Zusprechung einer mindestens
Dreiviertelsrente verlangt. Da kein offensichtlicher Rechtsmangel ersichtlich
ist, kann auf Weiterungen verzichtet werden (vgl. E. 1.1 hiervor). Damit ist
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Rentenanspruch des Versicherten
in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") ohne Bindung
an frühere Beurteilungen prüfte (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen).
Auch die grundsätzliche Verwertbarkeit des Observationsmaterials stellt der
Beschwerdeführer letztinstanzlich zu Recht nicht mehr in Frage. Weitere
Ausführungen in diesem Zusammenhang erübrigen sich ebenfalls.

5.

5.1. Der Versicherte bemängelt in Bezug auf das Adminitrativgutachten vom 24.
März 2015, dass den Gutachtern die Suva-Akten betreffend den im Jahr 1993
erlittenen Auffahrunfall nicht vorgelegen hätten. Er vermag indessen nicht
aufzuzeigen, inwiefern diese Akten für die Schlüssigkeit des Gutachtens von
Relevanz sein sollen. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, wurde der
genannte Unfall in der Expertise mehrfach erwähnt und demnach auch
berücksichtigt. Zudem hatten die Gutachter Kenntnis von der Expertise des
arbeitsmedizinischen Zentrums B.________ vom 12. Dezember 2002. Darin sind der
Unfall im Jahr 1993 und die in der Folge beklagten Beschwerden
(cervikovertebrales Schmerzsyndrom) sowie die durchgeführten Behandlungen
ausführlich dargelegt. Die Sachverständigen des MGSG konnten sich demnach ein
umfassendes Bild machen. Entsprechend durfte auch die Vorinstanz vom Beizug der
betreffenden Suva-Akten absehen, ohne damit gegen den Untersuchungsgrundsatz zu
verstossen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit
Hinweisen). Davon abgesehen führte nicht der Unfall im Jahr 1993, sondern der
Fahrradunfall im Jahr 1999 und die dabei erlittene Schulterverletzung zur
Rentenzusprache der Invalidenversicherung im Jahr 2001. Dass den Gutachtern die
in diesem Zusammenhang ergangenen Akten nicht zur Verfügung gestanden hätten,
macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Ebenso wenig bringt er vor -
und solches ist auch nicht ersichtlich -, dass die Experten seine anlässlich
der polydisziplinären Untersuchungen geklagten Beschwerden nicht hinreichend
berücksichtigt hätten.

5.2. Weiter behauptet der Beschwerdeführer, das MGSG-Gutachten enthalte
offensichtlich falsche Aussagen. So werde von einer erstmaligen Rentenzusprache
im Jahr 2002 gesprochen und in Bezug auf den Unfall im Jahr 1993 seien nur
lumbale Beschwerden erwähnt. Er legt indessen nicht dar und es ist - bei
unbestrittenem Revisionsgrund - auch nicht ersichtlich, inwiefern die falsche
Angabe des Jahres der Rentenzusprache die Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit der
Expertise in Frage zu stellen vermag. Ausserdem trifft es nicht zu, dass im
Gutachten in Bezug auf den Unfall im Jahr 1993 lediglich lumbale Beschwerden
erwähnt sind, wird doch unter den Diagnosen (ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit) ein Cervicovertebralsyndrom bei Status nach HWS-Distorsion
1993 aufgeführt (vgl. E. 3.2 hiervor).

5.3.

5.3.1. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, das Administrativgutachten sei
nicht nachvollziehbar, wenn darin die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit den
Ergebnissen der Observation begründet werde. Es sei unhaltbar, aus dem
beobachteten Verhalten Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit zu ziehen, zumal
es sich lediglich um Momentaufnahmen gehandelt habe und er nicht in eine
Arbeitsorganisation eingebunden gewesen sei.

5.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
durch die Experten des MGSG nicht allein auf Grundlage der
Observationsergebnisse erfolgte. Vielmehr klärten die Experten den
Gesundheitszustand des Versicherten polydisziplinär ab. Dabei veranlassten sie
namentlich aktuelle bildgebende und neurographische Untersuchungen sowie eine
Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL). Für eine umfassende
Abklärung und Beurteilung war es auch geboten, die Ergebnisse der Überwachung
zu berücksichtigen, auch wenn es sich dabei um Momentaufnahmen handelt. Die
Gutachter hielten in diesem Zusammenhang fest, die beklagten Beschwerden in
Form von starken Schmerzexazerbationen im Bereich der rechten oberen
Extremität, die unter körperlicher Belastung binnen kurzer Zeit nicht nur
rechtsseitige Lumbalgien mit Ausstrahlungen ins rechte Bein, sondern auch
Migräne-Kopfschmerzen exazerbieren liessen, stünden in deutlichem Widerspruch
zu den Observierungsaufnahmen. Der Versicherte sei über längere Zeitabschnitte
(mehr als 30-minütige Sequenzen) gefilmt und dabei gesehen worden, wie er auf
seinem Grundstück mit Unterstützung von Kollegen Bauarbeiten ausgeübt und
schwere Gegenstände (Fernseher) transportiert habe. Die gefilmten Tätigkeiten,
wie das mehrfache beidhändige Entladen von Verbundsteinen von der Ladefläche
eines Bauwagens in eine Schubkarre, die der Versicherte anschliessend gefüllt
und teils über eine Bordsteinkante gehoben und auf sein unebenes Grundstück
gefahren habe, würden keinerlei motorische Defizite oder gar
Schmerzexazerbationen im Bereich der rechten oberen wie unteren Extremität
vermuten lassen. Alle sich stereotyp wiederholenden, kraftaufwändigen Manöver
seien in flüssiger motorischer Abfolge geschehen, bei teils hohem Arbeitstempo
ohne Anzeichen von Schonverhalten, die auf eine schmerzbedingte Bewegungs- oder
Belastungseinschränkung schliessen lassen würden. Die beobachteten Tätigkeiten
würden zeigen, dass die bisher angenommene vollständige Arbeitsunfähigkeit als
Maurer sowie eine Arbeitsfähigkeit von 15 bis 18 Stunden pro Monat in einer
adaptierten Tätigkeit gemäss Beurteilung der Schulthess Klinik unkritisch
festgelegt worden seien und die Arbeitsfähigkeit höher liege. Diese
gutachterlichen Ausführungen überzeugen. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht
in eine Arbeitsorganisation eingebunden war und sein Tempo selber bestimmen
konnte, lassen die ausgeführten Tätigkeiten gewisse Rückschlüsse in Bezug auf
seine Ressourcen zu. Jedenfalls ist nicht zu beanstanden, dass die
Administrativgutachter das beobachtete Verhalten zusammen mit ihren übrigen
Abklärungen und unter Berücksichtigung der wesentlichen Vorakten würdigten und
in ihre Gesamtbeurteilung einbezogen.

5.4. Ferner leuchtet ein, dass die im MGSG im Rahmen der EFL erfolgte
Beurteilung der Zumutbarkeit medizinisch-theoretische Überlegungen beinhaltet,
zumal der Sachverständige eine Selbstlimitierung des Beschwerdeführers und
Inkonsistenzen feststellte. Im Übrigen wurde die Leistungsbereitschaft des
Versicherten auch anlässlich der im Jahr 2017 im arbeitsmedizinischen Zentrum
B.________ durchgeführten EFL als fraglich und die Konsistenz bei den Tests als
schlecht beurteilt. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers sind
somit ebenfalls nicht stichhaltig.

6.

6.1. In Bezug auf das vom Beschwerdeführer veranlasste Gutachten des
arbeitsmedizinischen Zentrums B.________ vom 14. Juli 2017 hielt die Vorinstanz
fest, die darin enthaltene Argumentation überzeuge nicht, da sie auf wertenden
Akzentverschiebungen basiere, die teils als beschönigend und verharmlosend zu
beurteilen seien und die auf eine offensichtlich fehlende objektivierende
Distanz der beauftragten Gutachter schliessen lassen würden. So sei etwa die
festgestellte fragliche Leistungsbereitschaft und schlechte Konsistenz zu
"teilweise auch etwas inkonsistente Verhalten" umgewandelt worden. Ausserdem
seien die in den Observationsvideos belegten Aktivitäten des Beschwerdeführers,
wie das Schaufeln, das Tragen und Heben verschiedenster, teils auch schwerer
Werkzeuge, oder das Abladen von Verbundsteinen, zu "leichten
Alltagsaktivitäten" erklärt worden.

6.2. Das kantonale Gerichte legte somit nachvollziehbar dar, weshalb nicht auf
die Privatexpertise abgestellt werden kann und diese somit nicht geeignet ist,
die Auffassung und Schlussfolgerungen der im Verfahren nach Art. 44 ATSG
förmlich bestellten Administrativgutachter derart zu erschüttern, dass davon
abzuweichen wäre (vgl. E. 2.2 hiervor). Inwiefern diese vorinstanzliche
Beweiswürdigung geradezu willkürlich (vgl. E. 1.2 hiervor) sein soll, legt der
Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dar. Wie die Vorinstanz im Übrigen
zutreffend feststellte, stimmt das im Gutachten des arbeitsmedizinischen
Zentrums B.________ festgehaltene Belastungsprofil für eine leidensangepasste
Tätigkeit mit demjenigen gemäss MGSG-Expertise überein. Im Gegensatz zu den
Sachverständigen des MGSG geht der Gutachter des arbeitsmedizinischen Zentrums
B.________ indessen aufgrund eines anhaltenden Schmerzzustandes mit erheblichem
Leidensdruck von einem erhöhten Pausenbedarf und einer zusätzlichen
Leistungsminderung aus. Allein aus der unterschiedlichen Einschätzung der
Arbeits- und Leistungsfähigkeit ergeben sich aber keine konkreten Indizien
gegen die Zuverlässigkeit des Administrativgutachtens (vgl. Urteil 9C_454/2019
vom 12. September 2019 E. 3.3.4).

6.3. Nach dem Gesagten beruhen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und
Sachverhaltsfeststellung nicht auf einer Rechtsverletzung. Sie sind auch nicht
offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153;
Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2), weshalb sie für das
Bundesgericht verbindlich bleiben (E. 1.1). Demnach hat es bei der vom
kantonalen Gericht gestützt auf das Administrativgutachten vom 24. März 2015
festgestellten 100%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten sein
Bewenden.

7.

7.1. Bei der Invaliditätsbemessung berechnete die Vorinstanz ausgehend von den
Einträgen der Jahre 1996 bis 1998 im Individuellen Konto des Beschwerdeführers
ein Valideneinkommen von Fr. 109'788.- per 2014, während der Beschwerdeführer
ein solches von Fr. 116'601.- geltend macht. Wie es sich damit verhält, kann
offen bleiben, da die Differenz für den Umfang des Rentenanspruchs nicht
entscheidend ist (vgl. E. 7.3 hernach).

7.2. Das Invalideneinkommen ermittelte die Vorinstanz gestützt auf einen
Tabellenlohn (TA1, Männer, Total, Kompetenzniveau 1) der schweizerischen
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) des Jahres 2014 mit
Fr. 66'453.-, wovon sie - entsprechend der Verfügung der IV-Stelle vom 5.
Februar 2018 - einen Abzug von 10 % gewährte, was ein Invalideneinkommen von
Fr. 59'808.- ergibt (66'453x0,9). Der Beschwerdeführer bestreitet dabei einzig
die Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn.

7.2.1. Das kantonale Gericht führte aus, der von der IV-Stelle gewährte Abzug
von 10 % trage den sich aus dem Belastungsprofil ergebenden Einschränkungen und
den als entsprechend vermindert anzunehmenden Verdienstaussichten angemessen
Rechnung. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers würden weder seine
Abwesenheit vom Arbeitsmarkt noch sein Alter einen höheren Abzug rechtfertigen.

7.2.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es bestünden mannigfache
Einschränkungen. Die Arbeit müsse leicht sein und es dürfe nicht über der
Horizontalen gearbeitet werden. Zudem müssten die Räume temperiert sein, was
eine Arbeit in nicht richtig geheizten Lagerhallen ausschliesse. Ebenfalls
nicht möglich seien Migräne auslösende Faktoren, welche den Schultergürtel oder
die HWS durch stereotype Bewegungen, einschliesslich Überkopfarbeiten und
Gewichtsbelastungen, betreffen würden. Nur Arbeiten ohne Anstrengungen seien
gemäss MGSG-Gutachten möglich. Diese Einschränkungen würden weit über die
grosse Bandbreite von Tätigkeiten gemäss Kompetenzniveau 1 hinausgehen. Hinzu
komme, dass er im Zeitpunkt der Rentenherabsetzung 60 Jahre alt gewesen sei. Er
habe sich seit 20 Jahren nicht mehr auf dem Arbeitsmarkt bewähren müssen. Vor
diesem Hintergrund müsse die Kombination Alter und lange Absenz vom
Arbeitsmarkt im Rahmen einer Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden. Die
Vorinstanz habe somit ihr Ermessen unterschritten. Der Abzug sei insgesamt auf
15 % festzusetzen.

7.2.3. Die Frage nach der Höhe des Abzuges im Sinne von BGE 129 V 472 ist nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Ermessensfrage, deren Beantwortung
letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das Gericht das
Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung,
-missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit
Hinweis auf BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; SVR 2015 IV Nr. 22 S. 65, Urteil
8C_693/2014 E. 2.2). Eine solche rechtsfehlerhafte Ermessensausübung ist
vorliegend nicht ersichtlich. Dem Alter kommt im Zusammenhang mit dem
Leidensabzug nur beschränkte Bedeutung zu. So fällt der Umstand, dass die
Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, als invaliditätsfremder Faktor
regelmässig ausser Betracht (Urteile 9C_407/2019 vom 28. August 2019 E. 4.4.3;
8C_699/2017 vom 26. April 2018 E. 3.2; je mit Hinweis[en]). Ausserdem werden
Hilfsarbeiten (wie sie hier im Fokus stehen) nach der Rechtsprechung
grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (Urteile 9C_130/2019 vom 5.
September 2019 E. 3.2; 9C_673/2018 vom 4. Juli 2019 E. 3.3). Soweit der
Beschwerdeführer in der Kombination von Lebensalter und langjähriger Absenz vom
Arbeitsmarkt einen Umstand erblickt, der einen Abzug vom Tabellenlohn
rechtfertige, ist ihm entgegenzuhalten, dass er ab 2008 wieder einer bezahlten
Arbeit nachging, auch wenn er sie lediglich in einem geringen Pensum von
maximal 20 Stunden pro Monat ausübte und sie nach der Begutachtung im MGSG im
Jahr 2015 ganz aufgegeben hat. Den gesundheitlichen Einschränkungen wurde
sodann, wie die Vorinstanz richtig erkannte, mit dem gewährten Abzug von 10 %
und mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 hinreichend Rechnung getragen.
Angesichts des im Administrativgutachten definierten Zumutbarkeitsprofils (vgl.
E. 3.2 hiervor) ist jedenfalls von einem genügend breiten Spektrum an
zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen.

7.3. Ausgehend von einem Valideneinkommen von maximal Fr. 116'601.- (vgl. E.
7.1 hiervor) und einem Invalideneinkommen von Fr. 59'808.- resultiert eine
Erwerbseinbusse von Fr. 56'793.- und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet
maximal 49 %. Die von der Vorinstanz bestätigte Rentenherabsetzung auf eine
Viertelsrente ist demnach nicht zu beanstanden.

7.4. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch ein
Einkommensvergleich per 2018 (Zeitpunkt der Anpassung des Rentenanspruchs), wie
er vorliegend korrekterweise vorzunehmen gewesen wäre (vgl. SVR 2017 IV Nr. 4
S. 7, 9C_770/2015 E. 4.2.2; Urteil 9C_818/2018 vom 5. April 2019 E. 4.2.1), zu
keinem anderen Ergebnis führen würde. Denn ausgehend von den gleichen
Bemessungsgrundlagen ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 118'702.-
(116'601/2220x2260) und ein Invalideneinkommen von Fr. 60'687.- (LSE 2016,
Total, Männer, Kompetenzniveau 1, indexiert [T 39] auf das Jahr 2018 [5'340x12/
40x41,7/2239x2260x0,9], was ebenfalls zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 49
% führen würde.

8. 

Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, die Kosten des von ihm eingeholten
Privatgutachtens von Fr. 9'828.- seien der IV-Stelle zu überbinden.

Die Kosten eines von einer versicherten Person veranlassten Gutachtens sind vom
Versicherungsträger dann zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sachverhalt
erst aufgrund des neu beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig
feststellen lässt und dem Sozialversicherer insoweit eine Verletzung der ihm im
Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen
Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (vgl. RKUV 2004 Nr. U 503 S. 186 ff., U
282/00 sowie SVR 2016 UV Nr. 24 S. 75, 8C_354/2015 E. 6.2 i.f. und Urteil 8C_62
/2016 vom 7. Juli 2016 E. 6 mit Hinweis). Dies ist vorliegend nach dem Gesagten
nicht der Fall, weshalb die Voraussetzungen einer Kostenübernahme durch die
Beschwerdegegnerin nicht erfüllt sind. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher
auch diesbezüglich nicht zu beanstanden.

9. 

Zusammenfassend hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden. Die
Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.

10. 

Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. September 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Wüest