Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.478/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_478/2019     

 

Urteil vom 7. Oktober 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Lindau, Sozialamt, Tagelswangerstrasse 2, 8315 Lindau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
22. Mai 2019 (VB.2019.00318+VB.2019.00319).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 17. Juni 2019 gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich vom 22. Mai 2019,

in die Verfügung vom 12. August 2019, mit welcher das mit der Beschwerde
gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser
Beschwerdeführung abgewiesen und eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses
von Fr. 500.- angesetzt wurde,

in die Verfügung vom 18. September 2019, mit welcher A.________ zur Bezahlung
eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 30. September 2019
verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass eine gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin überbrachte
Mitteilung als spätestes am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen
Zustellungsversuch als eröffnet gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG),

dass daher die vom Beschwerdeführer innert den von der Post angezeigten
Abholfristen nicht abgeholten Verfügungen vom 12. August und 18. September 2019
als zugestellt gelten,

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht
geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der
Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

dass sich das Gericht vorbehält, allfällige weitere Eingaben in dieser
Angelegenheit inskünftig unbeantwortet abzulegen; dies gilt in besonderem Masse
für solche, welche von der Art und Weise her jenen entsprechen, wie sie im
Anschluss an das Verfahren 8C_777/2018 erfolgt sind (damals noch in 8F_2/2019
mündend),

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
dem Bezirksrat Pfäffikon schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Oktober 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel