Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.473/2019
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://11-11-2019-8C_473-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1897 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_473/2019

Urteil vom 11. November 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung

(Invalidenrente; Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 21. Mai 2019 (UV.2017.00289).

Sachverhalt:

A. 

Der 1990 geborene A.________ war als Montage-Elektriker der B.________ AG bei
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von
Unfällen versichert, als er am 14. März 2011 als Motorradfahrer von einem Auto
erfasst und zu Fall gebracht wurde. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht
für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Während der Heilungsphase dieses Motorradunfalls erlitt der Versicherte am 25.
November einen zweiten Unfall; dieser konnte indessen im Dezember 2013
abgeschlossen werden. Für die bleibenden Folgen des Unfalls vom 14. März 2011
sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 eine
Integritätsentschädigung aufgrund einer Einbusse von 30 % zu. Gleichzeitig
stellte sie ihre Heilkostenleistungen ein und kündigte an, einen Anspruch auf
Invalidenrente nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung zu prüfen. Nachdem der Versicherte im Dezember 2015
erfolgreich das Diplom "Techniker HF Elektrotechnik" erwerben konnte, lehnte
die Suva mit Verfügung vom 16. August 2016 und Einspracheentscheid vom 10.
November 2017 einen Rentenanspruch ab.

B. 

Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Mai 2019
teilweise gut und sprach dem Versicherten ab Januar 2016 eine Rente bei einem
Invaliditätsgrad von 10 % zu. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C. 

Mit Beschwerde beantragt A.________, ihm seien unter Aufhebung des kantonalen
Gerichtsentscheides die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine höhere
Rente, zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Während die Suva auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

In seiner Eingabe vom 27. September 2019 hält A.________ an seinen Anträgen
fest.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten sind grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario
, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1
BGG). 

1.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 f.) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition
(Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Es ist folglich weder an die
in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der
Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem
angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation
der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung
der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.3. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 

Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer höhere als die vom
kantonalen Gericht zugesprochenen Leistungen zustehen.

3. 

3.1. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 %
invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente.
Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr
erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die
Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin.

3.2. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

3.3. Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung
setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines
Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Der
Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als
dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten
Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181).
Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134
V 109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Objektivierbar sind
Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des
Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch
objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden,
wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt
wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich
anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251; 134 V 109 E. 7 ff. S.118 ff.; vgl.
auch BGE 117 V 359 E. 5 S. 361 ff.). Sind die geklagten Beschwerden natürlich
unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der
Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es
sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V
109 E. 2.1 S. 111 f.). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten,
welcher die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind
hierbei die durch BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien
massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die
Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall
entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), anzuwenden (BGE 134 V 109 E.
2.1 S. 111 f.; vgl. auch SVR 2017 UV Nr. 8 S. 27, 8C_193/2016 E. 3.3).

4. 

Der Beschwerdeführer rügt, der Fallabschluss sei zu früh erfolgt. Das kantonale
Gericht habe im parallel laufenden IV-Verfahren die Sache zu weiteren
Abklärungen an die Invalidenversicherung zurückgewiesen und dabei ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass er allenfalls erneut Anspruch auf berufliche
Massnahmen habe. Bei seiner Argumentation übersieht der Versicherte jedoch,
dass berufliche Massnahmen, welche erst nach dem Einspracheentscheid der Suva
durch einen Gerichtsentscheid im IV-Verfahren angeordnet werden, bei der
Festlegung des Prüfungszeitpunkts nach Art. 18 Abs. 1 UVG ausser Acht fallen
(vgl. Urteil U 79/07 vom 21. Februar 2008 E. 3.2.2). Sollte sich der
Invaliditätsgrad durch erfolgreiche zusätzliche berufliche Massnahmen der
Invalidenversicherung erheblich reduzieren, so wäre aber die Rente der
Unfallversicherung auf dem Weg einer Rentenrevision (Art. 17 ATSG) anzupassen
(vgl. THOMAS FLÜCKIGER, in: Basler Kommentar zum UVG, 2019, N 19 zu Art. 19
UVG).

5. 

Das kantonale Gericht hat in Anwendung von BGE 115 V 133 einen adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und allfälligen psychischen
Unfallfolgen verneint. Der Versicherte rügt eine unrichtige Anwendung dieser
Praxis.

5.1. Die Schwere des Unfalles ist auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs
mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (SVR 2008 UV Nr. 8 S.
26, U 2/07 E. 3.1). Der Beschwerdeführer war auf seinem Motorrad innerorts mit
einer Geschwindigkeit von mindestens 56 km/h unterwegs, als er von einem
abbiegenden Auto zu Fall gebracht wurde. Damit sind der Geschehensablauf (und
die sich entwickelnden Kräfte) vergleichbar mit jenem, der dem Urteil 8C_137/
2014 vom 5. Juni 2014 E. 6.1 zu Grunde lag. Wie die Suva zu Recht vorbringt,
ist der Unfall entgegen der Vorinstanz, welche von einem an der Grenze zu den
schweren Fällen liegenden Ereignis ausging, daher lediglich als im engeren
Sinne mittelschwer zu qualifizieren (vgl. auch Urteile 8C_430/2016 vom 31.
Oktober 2016 E. 7.4 und 8C_99/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.4.1). Die Adäquanz
eines Kausalzusammenhanges wäre somit nur dann zu bejahen, wenn eines der
relevanten Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter oder mehrere dieser
Kriterien in gehäufter Weise erfüllt wären.

Der Katalog dieser Kriterien lautet wie folgt:

- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des
Unfalls;

- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre
erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;

- körperliche Dauerschmerzen;

- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.

5.2. Der Berücksichtigung des Kriteriums der besonders dramatischen
Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls liegt der Gedanke
zugrunde, dass solche Umstände geeignet sind, bei der betroffenen Person
während des Unfallgeschehens oder nachher psychische Abläufe in Bewegung zu
setzen, die an den nachfolgenden psychischen Fehlentwicklungen mitbeteiligt
sein können. Dabei sind objektive Massstäbe anzuwenden. Nicht was im einzelnen
Betroffenen beim Unfall psychisch vorgeht - sofern sich dies überhaupt
zuverlässig feststellen liesse - soll entscheidend sein, sondern die objektive
Eignung solcher Begleitumstände, bei Betroffenen psychische Vorgänge der
genannten Art auszulösen. Zu beachten ist zudem, dass jedem mindestens
mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (Urteil 8C_584/
2010 vom 11. März 2011 E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen). Wie die Vorinstanz
zutreffend erwogen hat, sind vorliegend keine Umstände ersichtlich, welche dem
Geschehen vom 14. März 2011 eine solch besondere Dramatik oder eine solch
besondere Eindrücklichkeit verliehen hätte. Das Kriterium ist zudem umso mehr
zu verneinen, als sich der Versicherte an das Unfallgeschehen selber nicht mehr
erinnern kann (vgl. auch Urteil 8C_137/2014 vom   5. Juni 2014 E. 7.1).

5.3. Entgegen dem Versicherten ist das Kriterium der Schwere oder besonderen
Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihrer erfahrungsgemässen Eignung,
psychische Fehlentwicklung auszulösen, nicht erfüllt. Auch wenn die erlittenen
Verletzungen nicht gänzlich harmlos waren, erscheinen sie nicht als besonders
geeignet, erhebliche psychische Fehlreaktionen auszulösen (vgl. auch Urteil
8C_44/2017 vom 19. April 2017 E. 6.2.3).

5.4. Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der physisch bedingten
ärztlichen Behandlung ist nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu
beurteilen. Von Bedeutung sind auch Art und Intensität der Behandlung sowie der
Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten
ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen
Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete
ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vorliegen (vgl. Urteil
8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 7.3). Solches ist vorliegend nicht ersichtlich.
Die Vorinstanz hat das Kriterium somit zu Recht verneint.

5.5. Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen
erheblich verschlimmert hätte, liegen nicht vor. Auch dieses Kriterium ist
somit nicht gegeben.

5.6. Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten
Beschwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und
erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hierzu besonderer
Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert
haben (SVR 2007 UV Nr. 25   S. 81, U 479/05 E. 8.5; Urteil 8C_123/2018 vom 18.
September 2018 E. 5.2.2.2). Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien
keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte, genügt allein nicht (Urteil
8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.3). Es liegen keine Umstände vor, die zur
Bejahung dieses Kriteriums führen könnten.

5.7. Was die beiden Kriterien der körperlichen Dauerschmerzen und des Grades
und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit betrifft, gilt es
festzustellen, dass selbst wenn diese bejaht werden könnten, sie jedenfalls
nicht in ausgeprägter Weise gegeben wären.

5.8. Da mithin keines der massgeblichen Kriterien besonders ausgeprägt
vorliegt, ist die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges zwischen dem
Unfallereignis vom 14. März 2011 und den geltend gemachten psychischen
Beschwerden zu verneinen. Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten des
Versicherten die beiden Kriterien der körperlichen Dauerschmerzen und des
Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit als erfüllt
erachten würde, da auch damit die Kriterien nicht in ausreichender Anzahl
gegeben wären. Es ist demnach im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz den Invaliditätsgrad lediglich aufgrund der somatischen Unfallfolgen
bestimmt hat.

6. 

6.1. Das kantonale Gericht hat weiter erwogen, unter alleiniger
Berücksichtigung der somatischen Unfallfolgen sei der Versicherte in der Lage,
einer angepassten Tätigkeit zu 100 % nachzugehen. Was er dagegen vorbringt,
vermag nicht zu überzeugen: Da für die Bemessung der Invalidität die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns, hier also im Januar 2016,
massgebend sind, greift seine Rüge, die medizinischen Unterlagen seien
veraltet, ins Leere. Auf die Berichte des Dr. med. C.________ kann im Weiteren
bereits deswegen nicht abgestellt werden, weil dieser Arzt in seine Beurteilung
ausdrücklich auch das psychische Leiden, für welches die Unfallversicherung
nicht leistungspflichtig ist (vgl. E. 5 hievor), miteinbezieht.

6.2. Im Rahmen des Einkommensvergleichs setzte die Vorinstanz das
Valideneinkommen auf einen Betrag von Fr. 105'000.- fest. Weiter ging sie
aufgrund der Angaben der früheren Arbeitgeberin betreffend das branchenübliche
Einkommen eines Elektrotechnikers HF für das Invalideneinkommen von demselben
Einkommen aus, gewährte darauf aber einen Abzug im Sinne von BGE 129 V 472 in
der Höhe von 10 %. Ob ein solcher Abzug bei einem Invalideneinkommen, welches
nicht aufgrund der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
ermittelt wird, grundsätzlich zulässig ist, erscheint zweifelhaft, braucht
jedoch nicht näher geprüft zu werden: Aufgrund der Bindung des Bundesgerichts
an die Anträge der Parteien (ne eat iudex ultra petita partium; Art. 107 Abs. 1
BGG) könnte der vorinstanzliche Entscheid letztinstanzlich nur zu Gunsten des
Beschwerdeführers geändert werden. Im Weiteren ist die Frage nach der Höhe des
Abzuges im Sinne von BGE 129 V 472 nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
eine Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr
dort zugänglich ist, wo das Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat,
also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE
137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweis auf BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; SVR 2015
IV Nr. 22 S. 65, Urteil 8C_693/2014 E. 2.2). Eine solche rechtsfehlerhafte
Ermessensausübung ist vorliegend nicht ersichtlich. Im Übrigen erscheint es
nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer als Elektrotechniker HF
aufgrund seines fremdländisch klingenden Namens eine Lohneinbusse in Kauf
nehmen müsste. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

7. 

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. November 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold