Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.46/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_46/2019

Urteil vom 10. Mai 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Wirthlin,

Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4.
Dezember 2018 (200 18 393 UV).

Sachverhalt:

A. 

Die 1978 geborene A.________ war - neben einer 40%igen Anstellung bei
B.________ - seit 1. April 2015 in einem Teilpensum als Reinigungsmitarbeiterin
beim Amt C.________ tätig. Dadurch war sie bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert.
Am 30. April 2016 erlitt A.________ als Beifahrerin in einem Personenwagen eine
Auffahrkollision, in deren Folge ein HWS-Schleudertrauma diagnostiziert wurde.
Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen
Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld. Mit Verfügung vom 24. April
2017, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 17. April 2018, stellte sie
die Versicherungsleistungen per 30. April 2017 ein und schloss den Fall
folgenlos ab.

B. 

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 4. Dezember 2018 ab.

C. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihr die
gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Vornahme
weiterer Abklärungen des medizinischen Sachverhalts an die Suva zurückzuweisen.

Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein. Ein Schriftenwechsel
wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern
allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem
sie den von der Suva per 30. April 2017 verfügten und mit Einspracheentscheid
vom 17. April 2018 bestätigten folgenlosen Fallabschluss schützte.

2.2. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs
massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. In umfassender Würdigung der medizinischen Aktenlage hat die Vorinstanz
festgestellt, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung degenerative,
unfallfremde Befunde, jedoch keine organisch nachweisbaren Unfallfolgen
bestanden haben. Im Weiteren gelangte das kantonale Gericht zum Schluss, dass
die noch geklagten Beschwerden nicht in einem adäquat kausalen Zusammenhang mit
dem Unfallereignis vom 30. April 2016 stünden, weshalb der Anspruch auf
Leistungen über den 30. April 2017 hinaus zu Recht verneint worden sei.

3.2. Daran vermögen die Einwendungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.

3.2.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung beruht auf einer nicht zu
beanstandenden Prüfung und Würdigung der medizinischen Aktenlage. Das kantonale
Gericht hat überzeugend dargelegt, weshalb es der Beurteilung des Kreisarztes
vom 5. April 2017 vollen Beweiswert zuerkannte. Die Beschwerdeführerin vermag
mit ihren Vorbringen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen zu begründen
(vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Soweit sie geltend macht, die Beurteilung
des Kreisarztes Dr. med. D.________ sei bereits deshalb ungenügend und nicht
beweiskräftig, weil er eine reine Aktenbeurteilung vorgenommen habe, übersieht
sie, dass rechtsprechungsgemäss auch ein versicherungsinterner und
aktengestützter Arztbericht beweistauglich sein kann. Namentlich hat ein
ärztlicher Bericht, der ausschliesslich auf Akten basiert, dann
Beweismittelqualität, wenn die Unterlagen, auf welchen er beruht, ausreichende
medizinische Beurteilungen enthalten, die aufgrund einer persönlichen
Untersuchung der versicherten Person zu Stande gekommen sind (BGE 125 V 352 E.
3b/ee S. 353 f.; RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, U 492/00; vgl. auch Urteile 8C_515
/2018 vom 22. Februar 2019 E. 3.3.2 und 8C_173/2018 vom 24. Mai 2018 E. 3.2, je
mit Hinweisen). Dem Kreisarzt lagen neben den Berichten des Spitals E.________
vom 1. und 17. Mai 2016, 8. Juni 2016, 30. Dezember 2016 und 13. Januar 2017,
des Hausarztes vom 21. Juni 2016 sowie der Klinik für Orthopädie und
Traumatologie F.________ vom 16. März 2017 auch die Ergebnisse der
MR-Untersuchungen der Wirbelsäule vom 9. Januar und 21. März 2017 sowie ein
unfallanalytisches Kurzgutachten vom 19. August 2016 vor. Er konnte sich mithin
aufgrund der Aktenlage ein gesamthaftes Bild machen. Weil es im Wesentlichen um
die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen
Sachverhaltes ging, ist sodann nicht zu beanstanden, dass Dr. med. D.________
auf einen persönlichen Untersuch der Versicherten verzichtete (vgl. Urteil
8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 6.1 mit Hinweis).

3.2.2. Der Kreisarzt legte in seiner Beurteilung vom 5. April 2017 unter
Berücksichtigung der medizinischen Aktenlage schlüssig dar, dass es sich bei
den mittels bildgebender Untersuchung vom 9. Januar 2017 erhobenen Befunden um
degenerative und somit unfallfremde Veränderungen handelte. Die festgestellte
Diskushernie - so Dr. med. D.________ im Weiteren - könne nicht durch das
Unfallereignis hervorgerufen worden sein. Allenfalls sei es möglich, dass der
Unfall eine bis dahin stumme (symptomlose) vorbestehende Diskushernie habe
symptomatisch werden lassen, keinesfalls aber sei er ursächlich für die
beschriebenen Schäden. Strukturelle Unfallfolgen aus dem Ereignis vom 30. April
2016 seien somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Bei
gegebener Aktenlage durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf
weitere Sachverhaltsabklärungen verzichten. Darin kann keine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes erblickt werden (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009
E. 4.4.1 in fine mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009
IV Nr. 53 S. 164). Inwiefern die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen
Entscheid unrichtig wären, ist nicht erkennbar und wird nicht geltend gemacht.
Soweit sich die Beschwerdeführerin erneut auf das Vorliegen teilweise organisch
objektivierbarer Beschwerden beruft, sind diese - wie die Vorinstanz zutreffend
dargelegt hat - nicht unfallkausal und stehen einem Fallabschluss nicht
entgegen.

3.2.3. Was die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs der noch geklagten,
organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden mit dem Unfallereignis
vom 30. April 2016 anbelangt, hat das kantonale Gericht überzeugend aufgezeigt,
dass dieser in Anwendung der sogenannten Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109
E. 10 S. 126 ff.), welche auf eine Differenzierung zwischen körperlichen und
psychischen Komponenten verzichtet, zu verneinen ist. Mit diesen einlässlichen
Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auseinander.

3.3. Zusammenfassend vermögen die Vorbringen in der Beschwerde den
angefochtenen Entscheid nicht als bundesrechtswidrig erscheinen lassen, weshalb
es dabei sein Bewenden hat.

4. 

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Mai 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch