Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.466/2019
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_466/2019     

 

Urteil vom 11. Juli 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 21. Mai 2019 (AL.2018.00016).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 27. Juni 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Mai 2019,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt;
Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E.
1.4 S. 287),

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargelegt hat, weshalb die
Beschwerdeführerin der in Art. 55 Abs. 1 AVIG umschriebenen
Schadenminderungspflicht nur in unzureichendem Umfang nachgekommen ist, was
einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung ausschliesst,

dass sie sich dabei mit den Parteivorbringen näher auseinandersetzte und unter
Hinweis auf die dazu ergangene Rechtsprechung auch erklärte, weshalb das von
der Beschwerdeführerin in der Zeit ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses (16.
September 2016) bis zur Einreichung der arbeitsrechtlichen Klage am 30. März
2017 Unternommene als objektiv unzureichend zu werten sei,

dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid als ungerecht
empfindet, weil sie auch in der fraglichen Zeit Bemühungen getätigt habe,

dass sie damit aber nicht aufzeigt, inwiefern die in diesem Zusammenhang von
der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen qualifiziert falsch im
Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass daran der Hinweis darauf, sich mehrere Male bei einem kostenlosen
Rechtsdienst informiert zu haben, nichts ändert,

dass der Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft
und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Juli 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel