Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.446/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_446/2019

Urteil vom 22. Oktober 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Wirthlin, Abrecht,

Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 23. Mai 2019 (VSBES.2018.63).

Sachverhalt:

A. 

Der 1964 geborene A.________ war Kantonsangestellter und damit bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch
unfallversichert. Am 12. Januar 2017 meldete der Arbeitgeber der Suva, der
Versicherte sei am 29. Oktober 2016 im Garten von einer Leiter gestürzt und
habe sich dabei die rechte Schulter angeschlagen. Dr. med. B.________, Leitende
Oberärztin, Spital C.________, diagnostizierte im Bericht vom 31. Januar 2017
eine Periarthropathia humeroscapularis mit Verdacht auf Läsionen der
Rotatorenmanschette und der Supraspinatussehne. Die Suva kam für die
Heilbehandlung und das Taggeld auf. Am 28. März 2017 wurde der Versicherte im
Spital D.________ an der rechten Schulter operiert. Mit Verfügung vom 14. Juni
2017 stellte die Suva ihre Leistungen per 22. Februar 2017 ein, da der Zustand,
wie er sich auch ohne den Unfall eingestellt hätte, erreicht gewesen sei.
Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2018 fest.

B. 

Hiergegen erhob der Versicherte beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Beschwerde. Dieses führte am 13. Mai 2019 eine öffentliche Verhandlung und eine
Befragung des Versicherten durch. Mit Entscheid vom 23. Mai 2019 wies es die
Beschwerde ab.

C. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der
Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihm über den 22.
Februar 2017 hinaus die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. 

Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es -
offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten
Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.

2.1. Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015
revidierten Bestimmungen des UVG in Kraft getreten (AS 2016 4375; BBl 2008
5395, 2014 7911). Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor deren
Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem
Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (vgl.
Übergangsbestimmung in Art. 118 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 285 E. 2.1 S. 287). So
verhält es sich auch hier, weshalb nachfolgend auf das bisherige Recht und die
dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen wird.

2.2. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen und die
Rechtsprechung über den für die Leistungspflicht des obligatorischen
Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.)
sowie die Beweislast beim Wegfall der Unfallkausalität bei Erreichen des
Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich auch ohne diesen ergeben
hätte (Status quo ante vel sine; SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E.
2.1.1), richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend den Untersuchungsgrundsatz
(Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG), den massgebenden Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) und den Beweiswert
ärztlicher Berichte (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125
V 351 E. 3 S. 352 f.). Darauf wird verwiesen.

3. 

Das kantonale Gericht erwog im Wesentlichen, im Fragebogen vom 10. Februar
2017, bei der Besprechung mit der Case-Managerin der Suva vom 16. März 2017, in
der Beschwerde vom 26. Februar 2018 und bei der Parteibefragung vom 13. Mai
2019 habe der Beschwerdeführer geschildert, am 29. Oktober 2016 im Garten Äste
eines dreistämmigen Baums geschnitten zu haben. Er sei auf einer Leiter
gestanden und habe in der rechten Hand eine kleine Säge ("Fuchsschwanz")
gehalten. Die Leiter sei verrutscht und an einem der Stämme wieder zum Stehen
gekommen, wobei er sich die rechte Schulter an einem der Stämme angeschlagen
habe. Soweit der Versicherte im Gespräch mit der Case-Managerin am 16. März
2017 zusätzlich angegeben habe, während des Rutschens der Leiter einen Ast
aufgefangen zu haben, sei dies nicht glaubhaft. Denn dies sei erst erfolgt,
nachdem ihn die Case-Managerin darauf hingewiesen habe, PD Dr. med. E.________,
Leitender Arzt, Spital D.________, habe im Bericht vom 14. Februar 2017 ein
"Zugtrauma" erwähnt. Es habe sich somit nicht um die konkrete, plastische
Erinnerung des Versicherten an den Unfall gehandelt, sondern um nachträgliche
Erklärungen dafür, wie es zu einem "Zugtrauma" gekommen sein könnte. Somit sei
davon auszugehen, dass er wegen des Verrutschens der Leiter die rechte Schulter
an einem Baumstamm angeschlagen habe. Die Beurteilung des Suva-Kreisarztes Dr.
med. F.________, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 9. Juni 2017 und 18. Januar
2018 sei voll beweiswertig. Dieser sei zu Recht davon ausgegangen, der
Versicherte habe am 29. Oktober 2016 die rechte Schulter an einem harten
Gegenstand (Baumstamm) angeschlagen und damit eine Kontusion erlitten. Eine
solche sei laut Dr. med. F.________ nicht geeignet, einen strukturellen Schaden
im Bereich der Rotatorenmanschette herbeizuführen. Es sei vielmehr von einer
Kontusion auszugehen, die nach sechs bis maximal zwölf Wochen vollumfänglich
abheile. Zudem habe Dr. med. F.________ festgehalten, bei einer akuten
Rotatorenmanchettenläsion komme es üblicherweise zu einem Schmerz mit
sofortiger Pseudoparalyse, wobei der Schmerz innert weniger Tage rückläufig sei
und die Pseudoparalyse persistiere. Beim Versicherten sei die Schmerzhaftigkeit
verblieben bzw. habe noch zugenommen, was zu einem Verschleissleiden passe.
Eine direkt nach dem Unfall aufgetretene Funktionseinschränkung der rechten
Schulter habe Dr. med. F.________ gestützt auf die Aktenlage nachvollziehbar
verneint. Nach dem Gesagten sei die Leistungseinstellung per 22. Februar 2017
rechtens.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer wendet als Erstes ein, falsch sei die vorinstanzliche
Feststellung, ausser dem Schulteranprall am Baumstamm habe er kein zusätzliches
Ereignis glaubhaft gemacht. Denn er habe bei PD Dr. med. E.________ den
Unfallhergang und dabei auch das Festhalten bzw. Herunterziehen des Astes genau
erwähnt. Deshalb sei dieser Arzt im Bericht vom 14. Februar 2017 von einem
Zugtrauma ausgegangen. Der Kreisarzt und die Vorinstanz hätten daher ihrer
Einschätzung einen falschen bzw. unvollständigen Unfallhergang zugrunde gelegt.

4.2.

4.2.1. Die Vorinstanz hat richtig festgestellt, dass der Beschwerdeführer im
Fragebogen der Suva vom 10. Februar 2017 kein Festhalten bzw. Herunterziehen
eines Astes erwähnte. Vielmehr vermerkte er in Beantwortung der Frage "Auf
welche Tätigkeit/Umstände führen Sie die Beschwerden zurück? Ausführliche
Schilderung des Vorfalles", beim Schneiden eines Baums sei er mit der Leiter
abgerutscht und habe sich dabei die rechte Schulter angeschlagen. Die Frage
"Ereignete sich etwas Besonderes (Ausgleiten, Sturz, Anschlagen, usw.) ?"
bejahte er mit den Worten "Sturz", "Anschlagen".

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nicht zu Boden stürzte. Im Weiteren
ist davon auszugehen, dass ein Festhalten bzw. Herunterziehen eines Astes als
wesentliches Sachverhaltselement der Schadensursache nicht vergessen geht und
bei der Erhebung der Umstände, welche zum Unfall geführt haben sollen, bereits
in der anfänglichen Hergangsschilderung, sicher aber auf konkrete Nachfrage des
Versicherers hin angeführt wird. Wäre der Beschwerdeführer beim Ausfüllen des
Fragebogens am 10. Februar 2017 mithin der Auffassung gewesen, er habe beim
Abrutschen der Leiter einen Ast festgehalten bzw. hinuntergezogen, hätte er
dies vermerken müssen. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass er über keine
besonderen juristischen Kenntnisse verfügt, leuchtet nicht ein, dass ein derart
bedeutsamer Umstand unerwähnt geblieben ist (vgl. Urteil 8C_321/2019 vom 24.
September 2019 E. 5.2.1).

4.2.2. Aus dem Bericht des PD Dr. med. E.________ vom 14. Februar 2017 kann der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal darin keine Angaben
zum Hergang des Ereignisses vom 29. Oktober 2016 enthalten sind. Zwar ging PD
Dr. med. E.________ von einem "Zugtrauma der rechten Schulter" aus. Deswegen
kann indessen - der Vorinstanz folgend - nicht auf die vom Versicherten
erstmals gegenüber der Case-Managerin am 16. März 2017 geschilderte Version
abgestellt werden, er habe mit der rechten Hand den abgesägten Ast aufgefangen,
während er mit der Leiter zur Seite gerutscht sei.

4.2.3. Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der
Versicherte beim Unfall vom 29. Oktober 2016 wegen des Verrutschens der Leiter
die rechte Schulter an einem Baumstamm angeschlagen hat.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, selbst wenn von einer blossen
Schulterkontusion auszugehen wäre, habe Dr. med. F.________ zu Unrecht
angenommen, allein durch eine solche könne die von ihm erlittene
Schulterverletzung nicht verursacht worden sein. Dem widersprächen nämlich PD
Dr. med. ALEXANDRE LÄDERMANN, Prof. Dr. med. BERNHARD JOST, Mitglieder der
Schweizer Expertengruppe der Schulter- und Ellbogenchirurgie von Swiss
Orthopaedics, Prof. Dr. med. DOMINIK WEISHAUPT, lic. iur. DIDIER ELSIG,
Rechtsanwalt, und Prof. Dr. med. MATTHIAS ZUMSTEIN in der Publikation
"Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette", Swiss
Medical Forum 2019, S. 260 ff., S. 263. Zudem hätten Dr. med. F.________ und
gestützt auf seine Einschätzung die Vorinstanz fälschlicherweise angenommen,
nach dem Unfall vom 29. Oktober 2019 habe initial keine Funktionseinschränkung
der rechten Schulter vorgelegen. Hierzu habe Dr. med. B.________ im Bericht vom
31. Januar 2017 Stellung genommen und sich auf die Erstbehandlung vom 22.
November 2016 bezogen. Ihr Bericht vom 27. Januar 2017 enthalte diesbezüglich
entgegen Dr. med. F.________ keine Aussage. Sodann habe er selber anlässlich
seiner Befragung durch die Case-Managerin am 16. März 2017 dargelegt, er habe
bereits unmittelbar nach dem Unfall den Arm seitlich nicht mehr anheben können
und die Beschwerden hätten sich bis heute nicht verändert.

5.2.

5.2.1. Dr. med. B.________ führte im Bericht vom 31. Januar 2017 betreffend die
rechte Schulter aus, es bestehe Schmerz bei maximaler passiver Abduktion,
Aussenrotation in Neutralstellung und Abduktion. Schmerzhaft seien auch der
Schürzengriff rechts sowie der Jobe- und Lift-Off-Test. Die aktive Abduktion
sei aufgrund fehlender Kraft eingeschränkt. Dieser Bericht bezog sich
unbestrittenermassen auf die erste nach dem Ereignis vom 29. Oktober 2016
erfolgte Behandlung bei Dr. med. B.________ vom 22. November 2016.

Indessen bestehen - wie auch Dr. med. F.________ richtig festgestellt hat -
keine echtzeitlichen Arztberichte, die eine Bewegungseinschränkung der rechten
Schulter direkt nach dem Trauma vom 29. Oktober 2016 belegen würden. Allein aus
seiner erstmals gegenüber der Case-Managerin am 16. März 2017 gemachten
Aussage, bereits unmittelbar nach dem Unfall habe er seinen Arm seitlich nicht
mehr anheben können, kann der Versicherte unter den gegebenen Umständen nichts
zu seinen Gunsten ableiten.

5.2.2. Soweit der Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht auf die im
Internet zugänglichen Publikation "Degenerative oder traumatische Läsionen der
Rotatorenmanschette" verweist (vgl. E. 5.1 hiervor), ist dies zulässig (nicht
publ. E. 2.3 des Urteils BGE 136 V 395, in SVR 2011 KV Nr. 5 S. 20 [9C_334/
2010]). Hierin führten die besagten Autoren zu den Traumahergängen u.a. aus,
nur fünf Studien beschrieben den zur Verletzung führenden Mechanismus einer
traumatischen Rotatorenmanschettenläsion. Es handle sich am häufigsten um einen
Sturz auf den ausgestreckten Arm. Andere Einflüsse, die zu Verletzungen führen
könnten, seien Krafteinwirkung bei aussenrotiertem Arm gegen Widerstand,
starker Zug beim Festhalten, Heben von schweren Gewichten oder eine
Schulterluxation. Abschliessend legten sie dar, die Meinung der Schweizer
Expertengruppe der Schulter- und Ellbogenchirurgie stimme mit dieser Datenlage
überein. Sie gehe jedoch davon aus, dass bei einer oben nicht genannten
Schädigung, wie einem Direkttrauma der Schulter ohne explizit ausgestreckten
Arm, ebenfalls eine Rotatorenmanschettenläsion entstehen könne (a.a.O. S. 263).
Auf diese letztgenannte, von den Studien abweichende Ansicht der Autoren kann
jedoch entgegen dem Versicherten nicht abgestellt werden, da sie weder
begründet noch wissenschaftlich belegt wurde.

5.2.3. Die Vorinstanz verwies auf die Publikation von ALFRED SCHÖNBERGER/
GERHARD MEHRTENS/HELMUT VALENTIN, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, Rechtliche
und medizinische Grundlagen für Gutachter, Sozialverwaltung, Berater und
Gerichte, 8. Aufl., S. 412. Danach setzt eine Rotatorenmanschettenschädigung
voraus, dass das Schultergelenk unter Einsatz der Rotatorenmanschette
unmittelbar vor der Einwirkung muskulär fixiert gewesen sein und eine
plötzliche passive Bewegung hinzukommen muss, die überfallartig eine
Zugbelastung der Sehnen der Rotatorenmanschette bewirkt. Diese Auffassung wird
auch in der 9. Aufl. 2017 dieser Publikation vertreten (S. 432). Zudem wird
hierin ausgeführt, ein ungeeigneter Hergang sei die direkte Krafteinwirkung auf
die Schulter (Sturz, Prellung, Schlag), da die Rotatorenmanschette durch den
knöchernen Schutz der Schulterhöhe (Akromion) und Delta-Muskel gut abgeschirmt
sei (S. 433).

5.3. Nach dem Gesagten erfüllt die Einschätzung des Dr. med. F.________ vom 9.
Juni 2017 und 18. Januar 2018 die Beweisanforderungen an eine medizinische
Aktenstellungnahme (hierzu siehe SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C_239/2008 E. 7.2;
RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was
daran auch nur geringe Zweifel zu begründen vermöchte (vgl. BGE 139 V 225 E.
5.2 S. 229), weshalb die Vorinstanz zu Recht darauf abstellte.

6. 

Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Oktober 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar