Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.445/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_445/2019

Urteil vom 12. November 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Bundesrichter Abrecht,

Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte

IV-Stelle Basel-Landschaft,

Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Teilerwerbstätigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, vom 21. März 2019 (720 18 336 / 75).

Sachverhalt:

A. 

A.a. Die 1971 geborene A.________ meldete sich am 3. Juli 2014 unter Verweis
auf die Folgen eines am 8. Juli 2012 erlittenen Unfalls bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der
gesundheitlichen, der erwerblichen und der hauswirtschaftlichen Verhältnisse
verneinte die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft in Anwendung der
gemischten Bemessungsmethode mit Anteilen von 75 % Erwerb und 25 % Haushalt
einen Rentenanspruch (Invaliditätsgrad von 31 %; Verfügung vom 15. April 2016).
Im Rahmen des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft schlossen die Parteien anlässlich der Parteiverhandlung einen
Vergleich, worin - unter anderem - festgestellt wurde, dass die Versicherte ab
1. Januar 2015 Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Das Kantonsgericht schrieb
hierauf das betreffende Verfahren mit Beschluss vom 12. Mai 2017 als
gegenstandslos ab. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 sprach die IV-Stelle
A.________ bei einem Invaliditätsgrad von 43 % ab 1. Januar 2015 eine
Viertelsrente zu.

A.b. Nachdem am 1. Januar 2018 die Änderung vom 1. Dezember 2017 der Verordnung
über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 in Kraft getreten war,
leitete die IV-Stelle eine Revision der laufenden Viertelsrente der
Versicherten ein. Dabei ermittelte sie in Anwendung der gemischten
Bemessungsmethode mit unveränderten Anteilen an Erwerbs- und Haushaltstätigkeit
einen Invaliditätsgrad von 42,45 %. Entsprechend bestätigte sie mit Verfügung
vom 5. September 2018 einen unveränderten Rentenanspruch.

B. 

Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit
Entscheid vom 21. März 2019 gut. Es hob die Verfügung der IV-Stelle vom 5.
September 2018 auf und stellte fest, dass die Versicherte mit Wirkung ab 1.
Januar 2018 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe.

C. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
IV-Stelle die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Bestätigung ihrer
Verfügung vom 5. September 2018. Zudem ersucht sie darum, der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Während A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, beantragt das
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) deren vollumfängliche Gutheissung.

Erwägungen:

1. 

Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es -
offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten
Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat
(Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
BGG).

2. 

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat,
indem sie der Versicherten eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat. Dabei
steht die Frage im Zentrum, ob sie das seit 1. Januar 2018 geltende neue
Berechnungsmodell für Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich (Art. 27bis Abs.
2-4 IVV) korrekt angewendet und insbesondere das Invalideneinkommen richtig
ermittelt hat.

2.2. Unbestritten ist hingegen der Status der Beschwerdegegnerin (75 % Erwerb
und 25 % Aufgabenbereich) und die Einschränkung im Aufgabenbereich von 19,8 %
resp. von gewichtet 4,95 % (0,25 x 19 %). Einigkeit besteht auch hinsichtlich
der Höhe des Valideneinkommens von Fr. 99'047.- sowie der ärztlich attestierten
Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 %.

3.

3.1. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 2017
ist für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung laufende
Dreiviertelsrenten, halbe Renten und Viertelsrenten, die in Anwendung der
gemischten Methode zugesprochen wurden, innerhalb eines Jahres nach
Inkrafttreten dieser Änderung eine Revision einzuleiten. Eine allfällige
Erhöhung der Rente erfolgt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Änderung. In Nachachtung dieser Bestimmung hatte die IV-Stelle eine Überprüfung
des Rentenanspruchs eingeleitet. Dabei ermittelte sie im Aufgabenbereich eine
Einschränkung von 19,8 % und im Erwerbsbereich - ausgehend von einem
Valideneinkommen von Fr. 99'047.- und einem Invalideneinkommen von Fr.
49'523.50 - eine Einschränkung von 50 %. Daraus resultierte bei entsprechender
Gewichtung ein Invaliditätsgrad von 4,95 % im Aufgabenbereich und 37,5 % im
Erwerb, was einen Gesamtinvaliditätsgrad von 42,45 % ergab.

3.2. Das kantonale Gericht erachtete diese Bemessung als unzulässig. Es hielt
zunächst fest, die IV-Stelle habe das Valideneinkommen von Fr. 75'282.-, das
die Versicherte im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit von 75 %
erzielt hätte, auf ein Vollzeitpensum hochgerechnet (Art. 27bis Abs. 3 lit. a
IVV), was ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 99'047.- ergeben habe.
Dieses Ergebnis sei rechtens, worin die Parteien übereinstimmten. Umstritten
sei aber die Berechnung des Invalideneinkommens. Die IV-Stelle halte dafür,
dass in Anwendung des neuen Berechnungsmodells auch bei der Bemessung des
Invalideneinkommens - analog zur Bestimmung des Valideneinkommens - von einer
vollen Erwerbstätigkeit auszugehen sei, was bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50
% zu einer erwerblichen Einschränkung von 50 % führe. Die Versicherte hingegen
vertrete die Auffassung, dass dem Valideneinkommen von Fr. 99'047.- weiterhin
das bisherige Invalideneinkommen von Fr. 37'143.- gegenüber zu stellen sei, was
zu einer Erwerbseinbusse von prozentual 62,5 % führe. Im Anschluss erkannte das
kantonale Gericht, in der neuen Verordnungsbestimmung von Art. 27bis Abs. 3
lit. a IVV sei einzig festgehalten, dass das Valideneinkommen auf eine
Vollerwerbstätigkeit hochzurechnen sei. Die Berechnungsart der IV-Stelle stehe
ausserdem nicht im Einklang mit der Stossrichtung der Verordnungsänderung. Mit
dieser hätten unter anderem die Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) an eine nichtdiskriminierende Ausgestaltung der
gemischten Methode erfüllt und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf
verbessert werden sollen. Mit dem neuen Berechnungsmodell erfolge eine stärkere
Berücksichtigung der Einschränkungen im Erwerbsbereich, was tendenziell im
Vergleich zu früher zu höheren Invaliditätsgraden führe. Der vorliegende Fall
zeige beispielhaft, dass das neue Berechnungsmodell zu der beabsichtigten
Besserstellung der teilerwerbstätigen Versicherten führe, da neu ein
Invaliditätsgrad von 52 %, statt wie bis anhin ein solcher von 42 %,
resultiere. Nach der Berechnungsart der IV-Stelle würde sich hingegen nichts an
der bisherigen Situation ändern. Dies widerspreche dem Willen des
Verordnungsgebers. Das Kantonsgericht berechnete schliesslich - ausgehend von
einem Valideneinkommen von 99'047.- und dem bisherigen Invalideneinkommen von
Fr. 37'143.- und einer damit einhergehenden Einschränkung im Erwerb von
gewichtet 48,88 % (0,75 x 62,50 %) sowie einer solchen im Aufgabenbereich von
gewichtet 4,95 % (0,25 x 19 %) - einen Invaliditätsgrad von 51,83 %, was einen
Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bedeutete.

4. 

Die Beschwerde der IV-Stelle ist begründet, wie sich aus dem Folgenden ergibt:

4.1. Art. 28a Abs. 3 IVG sieht vor, dass bei Versicherten, die nur zum Teil
erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der
Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Artikel 16 ATSG
festgelegt wird. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die
Invalidität für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt. In diesem Fall sind
der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb
des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im
Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu
bemessen. Als Folge des Urteils des EGMR in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz
(7186/09) vom 2. Februar 2016 beschloss der Bundesrat am 1. Dezember 2017 eine
Änderung der IVV, die per 1. Januar 2018 in Kraft trat. Art. 27b is Abs. 2 und
3 IVV lauten folgendermassen:

2 Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Artikel 7
Absatz 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads
folgende Invaliditätsgrade summiert:

a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;

b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.

3 Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit
richtet sich nach Artikel 16 ATSG, wobei:

a. das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die
Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf
eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird;

b. die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die
Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.

Nach Absatz 4 wird für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die
Betätigung im Aufgabenbereich der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei
der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die
versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird
anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 Buchstabe b
und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet. Gemäss Art. 16 ATSG schliesslich wird
für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

4.2. Entgegen der Betrachtungsweise der Vorinstanz lässt sich die von der
IV-Stelle vorgenommene Invaliditätsbemessung sehr wohl mit dem Wortlaut von
Art. 27bis IVV vereinbaren. So richtet sich die Berechnung des
Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit gemäss Art. 27bis Abs. 3
IVV nach Art. 16 ATSG. Beim Invalideneinkommen handelt es sich demnach um das
trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen (vgl.
Michel Valterio, Loi fédérale sur l'assurance-invalidité [LAI], Commentaire,
2018, N. 128 zu Art. 28a IVG). Hinsichtlich der aus medizinischer Sicht
attestierten Arbeitsfähigkeit stellte die Vorinstanz fest, diese betrage für
sämtliche Tätigkeiten noch 50 % (vgl. E. 6 des angefochtenen Entscheids). Von
dieser für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellung ist
auszugehen. Zum besseren Verständnis sei immerhin präzisiert, dass damit eine
Einschränkung der Leistungsfähigkeit benannt wird, die sich laut ärztlicher
Einschätzung in jedem Pensum gleichermassen, mithin auch in der angestammten
Tätigkeit einer kaufmännischen Angestellten im Umfang von 50 % auswirkt. Darin
und dass es der Beschwerdegegnerin medizinisch zumutbar wäre, einen ganzen
Arbeitstag anwesend zu sein, stimmen die Parteien überein. Mit anderen Worten
beträgt die Leistungsfähigkeit der Versicherten im Rahmen eines (zumutbaren)
Vollzeitpensums 50 %, während etwa bei einem 75 %-Pensum eine
Leistungsfähigkeit von 37,5 % resultiert (usw.). Insoweit ist es mit dem
Wortlaut von Art. 27bis Abs. 3 IVV in Verbindung mit Art. 16 ATSG jedenfalls
vereinbar, wenn das Invalideneinkommen nach Massgabe der Zumutbarkeit, das
heisst in Bezug auf ein ganztägiges Pensum mit einer Leistungseinbusse von 50 %
bestimmt wird. Dass ein solches Pensum vor Eintritt des Gesundheitsschadens gar
nicht geleistet wurde, bleibt für diese rechnerische Operation belanglos, umso
mehr, als diese in einem Folgeschritt noch einer Gewichtung ("pondération")
unterzogen wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV).

4.3. Diese Lösung entspricht sodann auch dem Willen des Verordnungsgebers. Das
kantonale Gericht erkannte an sich richtig, dass mit der Verordnungsänderung
die Anforderungen des EGMR an eine nichtdiskriminierende Ausgestaltung der
gemischten Methode erfüllt werden sollten (vgl. ergänzter erläuternder Bericht
des BSV zur Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung [IVV], Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige
Versicherte [im Folgenden: Bericht des BSV], S. 4). Zudem sollte die
Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert, eine rasche Klärung der
Rechtslage sowie eine einheitliche Anwendung der gemischten Methode
sichergestellt werden. Am bisherigen Berechnungsmodell der gemischten Methode
wurde insbesondere bemängelt, dass eine überproportionale Berücksichtigung der
Teilzeitarbeit im Erwerbsbereich erfolgte (Berücksichtigung einerseits bei der
Festlegung der Höhe des Valideneinkommens und andererseits nochmals bei der
anteilmässigen Gewichtung nach dem Teilzeitpensum). Mit dem neuen Modell sollte
deshalb grundsätzlich eine gleichwertige Gewichtung der beiden
Invaliditätsgrade im Erwerbs- wie im Aufgabenbereich erreicht werden. An der
gemischten Methode zur Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen mit einem
Aufgabenbereich wurde aber ausdrücklich festgehalten. Demnach sollen weiterhin
die gesundheitlichen Einschränkungen in der Erwerbstätigkeit wie auch im
Aufgabenbereich zu Hause ermittelt werden (Bericht des BSV, S. 7).

Das BSV rechnete aufgrund der neuen Berechnungsmethode mit tendenziell höheren
Invaliditätsgraden als bisher. Mit dem vorgeschlagenen Modell werde zudem
automatisch sichergestellt, dass die Wechselwirkungen zwischen Erwerbstätigkeit
und Haushalt im Hinblick auf eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf
konsequent berücksichtigt werden. Für die Ermittlung des Invaliditätsgrads in
Bezug auf die Erwerbstätigkeit werde auf eine hypothetische
Vollerwerbstätigkeit abgestellt (Bericht des BSV, S. 8). Auch im Schrifttum
wurde die Meinung vertreten, dass eine Bemessung der Invalidität im Erwerbs-
und Aufgabenbereich je bezogen auf ein 100 %-Pensum und eine anschliessende
Gewichtung entsprechend dem zeitlichen Anteil sämtliche Kriterien für eine neue
Lösung erfülle, welche den Anforderungen des EGMR gerecht werde (vgl. SUSANNE
LEUZINGER, Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte mit
Aufgabenbereich, in: Ueli Kieser/Miriam Lendfers [Hrsg.], Jahrbuch zum
Sozialversicherungsrecht 2017, S. 184; Stéphanie Perrenoud/Sabrina Burgat/Fanny
Matthey, L'affaire Di Trizio contre la Suisse, AJP 9/2016 S. 1198, 1211).

Ziel der Verordnungsänderung war nach dem Gesagten, die doppelte
Berücksichtigung des Teilzeitcharakters bei der Festlegung der Invalidität im
Erwerbsbereich zu korrigieren. Wie das BSV in seiner Vernehmlassung unter
Verweis auf die Materialien und das Schriftum zutreffend festhält, liegt der
Verordnungsänderung die Idee zu Grunde, dass die gesundheitliche Einschränkung
in beiden Bereichen jeweils bezogen auf eine Vollzeittätigkeit berücksichtigt
wird. Mit anderen Worten wird neu für beide Teilbereiche so gerechnet, wie wenn
keine Teilerwerbstätigkeit vorliegen würde. Dies bedeutet in der Konsequenz,
dass sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen in Bezug auf eine
hypothetische Vollzeittätigkeit zu ermitteln sind. Dies entspricht
(vorbehältlich der anschliessenden Gewichtung) dem Vorgehen, wie es in der
Unfallversicherung üblich ist (Margit Moser-Szeless, in: Dupont/Moser-Szeless
[Hrsg.], Commentaire romand, Loi sur la partie générale des assurances sociales
[LPGA], 2018, N. 9 und 60 zu Art. 16 ATSG; vgl. zur Unfallversicherung: BGE 119
V 475 E. 2 S. 480; Urteil 8C_745/2016 vom 28. Februar 2017 E. 3.1 sowie Ueli
Kieser, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl. 2017, S. 277 Rz.
174). Genau diese Absicht war im Wesentlichen bereits von der Kommission für
soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats im Bericht vom 3. Juli 2003
(00.454 n: Bemessung des Invaliditätsgrades bei Teilzeiterwerbstätigen) zur
parlamentarischen Initiative von Nationalrat Marc F. Suter zum Ausdruck
gebracht worden (vgl. auch Perrenoud/Burgat/Matthey, a.a.O., S. 1198, Fn. 101
und 104).

4.4. Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, dass gemäss dem erläuternden
Bericht zur Verordnungsänderung die Festlegung des Invalideneinkommens wie bis
anhin erfolgen soll (vgl. Bericht BSV, S. 13). Das BSV will diese Aussage so
verstanden wissen, dass das Invalideneinkommen bereits nach alter
Berechnungsweise in der Regel auf der Basis eines 100 %-Pensums, reduziert um
die medizinisch attestierte Arbeitsunfähigkeit, festgelegt wurde (vgl.
Vernehmlassung S. 3). Dieser Auffassung kann im Grundsatz beigepflichtet werden
(vgl. BGE 137 V 334 E. 4.1 S. 339 f. und E. 7.1 S. 350 f.). Ein Unterschied
besteht aber immerhin insofern, als nach altem Recht die Vergleichseinkommen im
zeitlichen Umfang der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd)
ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen waren (BGE 131 V 51 E. 5.1.1 S.
53; 125 V 146 E. 2b S. 149; Urteile 9C_649/2015 vom 8. September 2016 E. 3.2;
8C_384/2010 vom 12. Dezember 2011 E. 8.3 und 10.1 mit Hinweisen; 9C_733/2008
vom 15. Januar 2009 E. 4.2; Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der
Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1088, S. 205). Diese durch das
hypothetische Erwerbspensum gezogene zeitliche Schranke gelangte (abgesehen vom
Valideneinkommen) auch beim Invalideneinkommen rechnerisch dort zum Tragen, wo
das Ausmass der Arbeitsfähigkeit höher zu veranschlagen war als dasjenige der
(ohne Behinderung) mutmasslich ausgeübten Erwerbstätigkeit. Wo es hingegen
tiefer war, erübrigte sich eine solche Beschränkung, da sich die verbliebene
Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Erwerbspensums verwerten liess (vgl. Urteil
9C_213/2008 vom 14. August 2008 E. 3.1 und 3.2); dementsprechend wurde auf den
mutmasslichen Verdienst aufgrund der medizinisch noch zumutbaren
Restarbeitsfähigkeit abgestellt (vgl. Jana Renker, Die neue "gemischte Methode"
der Bemessung des Invaliditätsgrads, in: Jusletter 22. Januar 2018, S. 10; vgl.
auch BGE 137 V 334 E. 4.1 S. 339 f. und E. 7.1 S. 350 f.). Auch im vorliegenden
Fall wirkte sich diese Schranke aus. Denn der Beschwerdegegnerin wurde
ärztlicherseits eine Leistungseinschränkung bescheinigt (50 %), die sich in
jedem Pensum gleichermassen niederschlägt. Das hatte zur Folge, dass das
Invalideneinkommen ausgehend vom bisherigen Pensum (75 % Erwerbsanteil),
reduziert um die Leistungseinschränkung (50 %) zu ermitteln war; das ergab bei
einem Valideneinkommen von Fr. 74'285.- ein Invalideneinkommen von Fr.
37'143.-. Da der Beschwerdegegnerin aus medizinischer Sicht die bisherige
Tätigkeit ganztägig bei einer Leistung von 50 % zumutbar wäre, fällt das
Invalideneinkommen im Rahmen der neuen Berechnungsmethode entsprechend höher
aus. Würde man stattdessen der Auffassung der Vorinstanz und der
Beschwerdegegnerin folgen und einzig das Valideneinkommen, nicht aber das
Invalideneinkommen, auf der Grundlage einer Vollzeittätigkeit bestimmen, so
würde dies ein verzerrtes Bild der hypothetischen Erwerbseinbusse ergeben, was
nicht im Sinne der Verordnungsnovelle wäre.

4.5. Die Annahme einer Vollzeittätigkeit in Bezug auf die beiden
Vergleichseinkommen steht - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin -
auch nicht im Widerspruch zum Beitrag von RALPH LEUENBERGER und GISELLA MAURO
in der vom BSV herausgegebenen Zeitschrift Soziale Sicherheit CHSS, Ausgabe 1/
2018 (abrufbar unter https://soziale-sicherheit-chss.ch/artikel/
iv-aenderungen-bei-der-gemischten-methode/; zuletzt besucht am 10. Oktober
2019). Denn in den darin auf Seite 44 aufgeführten Fallbeispielen 1 (entspricht
im Wesentlichen dem Fallbeispiel 1 gemäss Ziffer 3101 des Kreisschreibens über
Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] des BSV,
Stand 1. Januar 2018) und 2 bezog sich die angegebene gesundheitliche
Einschränkung jeweils auf ein 100 %-Pensum, wie das BSV in seiner
Vernehmlassung zu Recht vorträgt. Dem Fallbeispiel 3 lag sodann eine
Arbeitsfähigkeit von 50 % bezogen auf den bisherigen Beruf und das bisherige 60
%-Pensum und damit ein reduziertes Rendement von 30 % zu Grunde. Eine höhere
Arbeits- und Leistungsfähigkeit in Bezug auf ein 100 %-Pensum lässt sich aus
dem Beispiel nicht ersehen, weshalb von einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit
von 30 % bezogen auf ein Vollzeitpensum auszugehen ist, wie das BSV
vernehmlassungsweise ausführt. Demgegenüber steht im hier zu beurteilenden Fall
fest, dass der Beschwerdegegnerin die bisherige Tätigkeit ganztägig mit einer
Leistungseinschränkung von 50 % zumutbar wäre (vgl. E. 4.2 hiervor). Insoweit
unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von Fallbeispiel 3.

5.

5.1. Nach dem Gesagten hat die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 5. September
2018 korrekterweise ein Invalideneinkommen von Fr. 49'523.50 - entsprechend 50
% des Lohnes bei einem Vollzeitpensum - ermittelt. Verglichen mit dem
unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 99'047.- ergibt sich - nach Gewichtung
mit dem Faktor 0,75 - im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 37,5 %.
Zusammen mit dem gewichteten Invaliditätsgrad von 4,95 % aus dem
Aufgabenbereich resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von 42 %, womit es beim
Anspruch auf eine Viertelsrente bleibt. Damit hat sich die Situation der
Beschwerdegegnerin im Vergleich zur bisherigen Berechnung der IV-Stelle nach
der früheren gemischten Methode zwar nicht geändert. Dies ist aber allein dem
Umstand geschuldet, dass in der der Rentenzusprache zu Grunde liegenden
Invaliditätsbemessung das Invalideneinkommen nach Massgabe einer 50%igen
Einschränkung bezogen auf den bisherigen Beruf und das bisherige Pensum von 75
% berechnet wurde (vgl. E. 4.4 hiervor). Auf diese Weise wurde die
Teilerwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin auch bisher nicht überproportional
berücksichtigt, sodass sich eine entsprechende Korrektur erübrigt. Dies zeigt
exemplarisch, dass die neue Berechnungsmethode nicht in jedem Fall zu einer
anspruchsrelevanten Besserstellung der teilerwerbstätigen Person mit einem
Aufgabenbereich führt. In den Materialien zur Verordnungsänderung wurde denn
auch festgehalten, dass die neue Verordnungsbestimmung "tendenziell" zu höheren
Invaliditätsgraden führe (vgl. E. 3.2 und 4.3 hiervor).

5.2. Soweit die Versicherte in der von der IV-Stelle angewandten und
beschwerdeweise geltend gemachten Berechnungsweise einen
Diskriminierungstatbestand sieht, da ihr ein Invalideneinkommen angerechnet
werde, das sie im Rahmen eines 75 %-Pensum nicht zu erzielen im Stande sei, ist
ihr entgegenzuhalten, dass die Erwerbseinbusse aufgrund eines hypothetischen
Vollzeitpensums berechnet und anschliessend gewichtet wird. Dadurch entfällt
die in der Vergangenheit kritisierte doppelte Gewichtung der Teilzeittätigkeit.
Insoweit ist keine Diskriminierung ersichtlich.

6. 

Aus den vorangehenden Erwägungen folgt, dass der angefochtene Entscheid
Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde der IV-Stelle ist begründet und
gutzuheissen.

7. 

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der IV-Stelle um aufschiebende
Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

8. 

Entsprechend dem Prozessausgang sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die obsiegende
Beschwerdeführerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute
Institution keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 21. März 2019 wird
aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 5. September
2018 bestätigt.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 

Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an
das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht,
zurückgewiesen.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. November 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Wüest