Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.443/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_443/2019

Urteil vom 7. November 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,

Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt David Fischer,

Beschwerdeführer,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse, Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 2. Mai 2019 (AL.2018.00365).

Sachverhalt:

A. 

A.________, geboren 1988, arbeitete vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom 1.
Juni 2010 bis 30. April 2017 als Isoleur bei der B.________ AG und vom 1. Mai
2017 bis 30. Juni 2017 als Vorarbeiter bei der C.________ GmbH (nachfolgend:
C.________ oder Arbeitgeberin). Die C.________ kündigte das letztgenannte
Arbeitsverhältnis am 16. Juni 2017 per 30. Juni 2017 wegen rückläufiger
Aufträge. Am 21. Juni 2017 meldete sich A.________ beim Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab 1.
Juli 2017 Arbeitslosenentschädigung. Am 14. Juli 2017 schloss er mit der
C.________ einen neuen unbefristeten Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn am 17.
Juli 2017 ab. Mit Verfügung vom 4. August 2017 verneinte die Unia
Arbeitslosenkasse (nachfolgend: ALK oder Beschwerdegegnerin) ab 17. Juli 2017
mangels eines anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfalls einen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung.

Nachdem die ALK dem Versicherten die Arbeitslosenentschädigung (in Höhe von Fr.
3422.85) für den Monat August 2017 irrtümlich ausbezahlt hatte, forderte sie
diese - angesichts der Verfügung vom 4. August 2017 zu Unrecht erbrachte -
Leistung von ihm zurück (Verfügung vom 5. Oktober 2017). Dazu nahm die
Arbeitgeberin am 9. Oktober 2017 Stellung und betonte, sie habe den
Versicherten laut Arbeitsvertrag monatlich nur während rund 40-50 Stunden im
Zwischenverdienst beschäftigt. Am 12. Oktober 2017 kündigte die C.________ das
Arbeitsverhältnis erneut wegen der schlechten Auftragslage per 26. Oktober
2017. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 gewährte die ALK der Arbeitgeberin
eine Frist von zehn Tagen zur formellen Ergänzung der Eingabe vom 9. Oktober
2017 zwecks Einspracheerhebung; ansonsten drohte sie an, darauf nicht
einzutreten. Am 3. November 2017 liess der nunmehr rechtskundig vertretene
A.________ um Erlass der Rückforderung gemäss Verfügung vom 5. Oktober 2017
ersuchen. Innert nochmals verlängerter Frist reichte der Versicherte am 22.
November 2017 eine nachträglich von ihm selber mitunterzeichnete Fassung des
Schreibens vom 9. Oktober 2017 ein. Am 23. Januar 2018 liess er bei der
Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht am Bezirksgericht Baden gegen die C.________
unter Berufung auf das vertraglich vereinbarte 100%-Pensum eine Lohnforderung
von Fr. 13'011.40 (netto) aus dem Zeitraum vom 17. Juli bis 26. Oktober 2017
geltend machen. Am 28. Februar 2018 wies die ALK die Einsprache vom 9. Oktober
2017 gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2017 betreffend Rückforderung ab. Die
Präsidentin des Arbeitsgerichts sistierte am 22. Mai 2018 das Verfahren des
Versicherten gegen die Arbeitgeberin betreffend Lohnforderung bis zum Abschluss
des Verfahrens betreffend Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Amt für
Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich wies das Erlassgesuch vom 3.
November 2017 ab (Verfügung vom 23. Mai 2018).

Auf das Gesuch des Versicherten vom 15. Juni 2018, die Verfügung der ALK vom 4.
August 2017 in Wiedererwägung zu ziehen, trat die ALK nicht ein; soweit er
damit um Revision der genannten Verfügung nach Art. 53 Abs. 1 ATSG ersuchte,
wies die ALK das Gesuch ab (Entscheid vom 12. November 2018).

B. 

Die gegen den Entscheid der ALK vom 12. November 2018 erhobene Beschwerde des
A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid
vom 2. Mai 2019).

C. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, die ALK sei unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides
anzuweisen, über die Einsprache gegen die Verfügung vom 4. August 2017 zu
entscheiden.

Während die ALK auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichten die Vorinstanz
und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern
allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann
eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) -
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht
schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden,
sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt
somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn
diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die
Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise
übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat (Urteil 8C_89/2019 vom
19. Juni 2019 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.3. In Bezug auf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und
Beweiswürdigung gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Diesbezügliche Mängel sind
in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen. Auf ungenügend begründete
Rügen oder blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, womit
lediglich die eigene Sichtweise wiedergegeben wird, wie die Akten tatsächlich
zu würdigen und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen seien, tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 137 II 353 E. 5.1 S.
356).

2. 

2.1. Streitig ist, ob das kantonale Gericht zu Recht bestätigte, dass die ALK
mit Entscheid vom 12. November 2018 in Bezug auf die Verfügung vom 4. August
2017 einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG verneinte.

2.2. Gegen den angefochtenen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer vor
Bundesgericht insoweit keine Einwände mehr, als die Vorinstanz die Beschwerde
gegen das Nichteintreten der ALK auf das Wiedererwägungsgesuch vom 15. Juni
2018 (vgl. BGE 133 V 50) abgewiesen hat.

3. 

3.1. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und
Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person
oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen
entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich
war. Diese sog. prozessuale Revision kommt auch bei formlosen, rechtsbeständig
gewordenen Leistungszusprechungen zur Anwendung. Neue Tatsachen und
Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer
Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute
10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des
Einspracheentscheides zu laufen beginnt (vgl. Art. 67 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 55 Abs. 1 ATSG; BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 106 f. mit Hinweisen).

3.2. Laut Eingangsdatum gelangte der am 14. Juli 2017 von der C.________ und
dem Versicherten unterzeichnete Arbeitsvertrag am 31. Juli 2017 zu den Akten
der Beschwerdegegnerin. Unter Mitberücksichtigung der von der Arbeitgeberin am
3. August 2017 (Eingangsdatum) eingereichten Bescheinigung über den
Zwischenverdienst vom 31. Juli 2017 verfügte die ALK am 4. August 2017 die
Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab 17. Juli 2017
(Beginn des Arbeitsverhältnisses). Daraufhin traf am 16. August 2017
(Eingangsdatum) ein leicht abgeänderter Arbeitsvertrag bei der
Beschwerdegegnerin ein. Auch dieser Vertrag war laut Vertragsurkunde am
gleichen Tag (14. Juli 2017) von denselben Parteien (der C.________ und dem
Versicherten) unterzeichnet worden.

3.3. Der seit 2. November 2017 rechtskundig vertretene Versicherte machte
erstmals im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren geltend, durch Einreichung des
abgeänderten Arbeitsvertrages sinngemäss Einsprache gegen die Verfügung vom 4.
August 2017 erhoben zu haben. Vor Bundesgericht beschränkt sich der
Beschwerdeführer auf die Erneuerung dieser Rüge.

3.3.1. Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von
30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Art. 52 Abs. 1
ATSG stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache.
Der Bundesrat hat jedoch in Art. 10 bis 12 ATSV Bestimmungen zu Form und Inhalt
der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1
ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.
Abgesehen von den hier nicht massgebenden Fällen gemäss Art. 10 Abs. 2 ATSV
kann die Einsprache laut Art. 10 Abs. 3 ATSV wahlweise schriftlich oder bei
persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden. Die schriftlich erhobene
Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres
Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Bei einer mündlich
erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll
fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das
Protokoll unterzeichnen (Art. 10 Abs. 4 Satz 2 ATSV). Genügt die Einsprache den
Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der
Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet
damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde
(Art. 10 Abs. 5 ATSV; BGE 142 V 152 E. 2.2 mit Hinweisen). Art. 61 lit. b ATSG,
der das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht betrifft, stimmt
inhaltlich überein mit Art. 10 Abs. 1 und 5 ATSV (BGE 134 V 162 E. 2 S. 163 mit
Hinweisen).

3.3.2. Das kantonale Gericht hat mit angefochtenem Entscheid in tatsächlicher
Hinsicht festgestellt, dass sich die beiden Arbeitsverträge, beide datierend
vom 14. Juli 2017, nur geringfügig unterscheiden. Insbesondere gehe auch aus
dem leicht abgeänderten, später der ALK eingereichten Vertrag nicht hervor,
dass der Versicherte nur in einem Teilpensum bei der Arbeitgeberin tätig war.
In den übrigen Dokumenten, welche der Beschwerdeführer innert der -
gerichtsferienbedingt - bis zum 14. September 2017 laufenden Einsprachefrist
eingereicht habe, finde sich ebenfalls kein Hinweis, wonach er lediglich
teilzeitlich für die C.________ tätig gewesen sei. In diesem Zeitraum habe er
ausweislich der Akten keine Lohnabrechnung des Monats August 2017 eingereicht.
Von Seiten der Arbeitgeberin - nicht des Versicherten - sei die Bescheinigung
über den Zwischenverdienst vom 4. September 2017 inklusive die Lohnabrechnung
für den August 2017 eingetroffen. Diese Umstände liessen nicht darauf
schliessen, dass der Beschwerdeführer innert Frist bis zum 14. September 2017
sinngemäss Einsprache erhoben und geltend gemacht habe, statt in einem
Vollzeitpensum nur in einem Teilzeitpensum erwerbstätig zu sein. Ein
entsprechender Einsprachewille sei nicht erkennbar gewesen. Die
Beschwerdegegnerin habe folglich keine Rechtspflicht verletzt, indem sie keine
Nachfrist zur Verbesserung einer nicht ersichtlichen Einsprache angesetzt habe.
Auch nach Empfang der Rückforderungsverfügung vom 5. Oktober 2017, welche sich
ausdrücklich auf die Verfügung vom 4. August 2017 abstützte, habe sich der
Beschwerdeführer weder mit Erlassgesuch vom 3. November 2017 noch mit
Einsprache/Stellungnahme vom 22. November 2017 (Eingangsdatum) darauf berufen,
gegen die Verfügung vom 4. August 2017 fristgerecht Einsprache erhoben zu
haben. Zudem habe er es unterlassen, nach Empfang der Rückforderungsverfügung
vom 5. Oktober 2017 innert 30 Tagen um Wiederherstellung der Einsprachefrist
gegen die Verfügung vom 4. August 2017 zu ersuchen. Schliesslich stelle das
Schreiben des Bezirksgerichts Baden vom 22. Mai 2018 keinen Revisionsgrund im
Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG dar. Denn laut nachträglicher Darstellung des
Versicherten sei sich dieser ja angeblich schon am 14. Juli 2017 bei Abschluss
des Arbeitsvertrages - entgegen dem Vertragswortlaut - mit der Arbeitgeberin
einig gewesen, dass er nicht in einem 100%-Pensum, sondern nur stundenweise
nach Bedarf zum Einsatz gelange. Demgemäss hätte der Beschwerdeführer schon vor
Erlass der Verfügung vom 4. August 2017 gewusst, dass er lediglich in einem
Teilpensum tätig sein würde. Doch habe er es unterlassen, die ALK entsprechend
zu informieren. Es könne keine Rede davon sein, dass der Beschwerdegegnerin
dieser Umstand bei hinreichender Sorgfalt vor Erlass der Verfügung vom 4.
August 2017 hätte bekannt sein müssen. Allein aus der Vertragsüberschrift
"Arbeitsvertrag / Zwischenverdienst" habe die ALK nicht von einer
Teilzeitbeschäftigung ausgehen müssen.

3.3.3. Was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht hiegegen vorbringt, ist
unbegründet, soweit er sich nicht mit appellatorischer Kritik am angefochtenen
Entscheid begnügt (vgl. dazu E. 1.3 hievor). Ohne konkret darzulegen, inwiefern
die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung das
Willkürverbot verletzen würden (vgl. E. 1.2 hievor), macht er geltend, die
Argumentation des kantonalen Gerichts sei "nicht überzeugend und zu kurz
gegriffen". Mit Blick auf die eingehende Beweiswürdigung gemäss angefochtenem
Entscheid zeigt der Versicherte nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht
genügenden Weise auf, weshalb die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll,
indem sie aus dem Empfang des leicht abgeänderten Arbeitsvertrages nicht auf
die sinngemässe Erhebung einer Einsprache und den hiefür erforderlichen
Einsprachewillen schloss. Insbesondere findet sich keine plausible Begründung
dafür, dass der Beschwerdeführer angeblich seit Einreichung des abgeänderten
Arbeitsvertrages am 16. August 2017 stets über den entsprechenden
Einsprachewillen verfügt habe. Träfe dies zu, ist - wie vom kantonalen Gericht
dargelegt - nicht nachvollziehbar, weshalb er diesen Willen nicht spätestens
seit der Bevollmächtigung seiner Rechtsvertretung ab 2. November 2017 im Rahmen
der Anfechtung der Rückforderungsverfügung vom 5. Oktober 2017 geltend machen
und den betreffenden Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 unangefochten in
Rechtskraft erwachsen liess, obwohl die Verfügung vom 4. August 2017 die
Grundlage für die Rückforderung bildete. Schliesslich vermag der Versicherte
auch aus BGE 123 V 128 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dort drehte sich
der Streit einzig um die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit und die
entsprechend verfügte Einstellung der Taggeldleistungen, weshalb das
Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: sozialrechtliche Abteilungen des
Bundesgerichts) aus der Einreichung von zwei ärztlichen
Arbeitsunfähigkeitszeugnissen während der laufenden Einsprachefrist auf den -
mangelhaft formulierten - Einsprachewillen erkannte (BGE 123 V 128 E. 3c S. 131
f.). Hier hat die Vorinstanz jedoch ausführlich und überzeugend dargelegt,
weshalb die Beschwerdegegnerin bei bundesrechtskonformer Beweiswürdigung nicht
verpflichtet war, aus der nachträglichen Eingabe des zurückdatierten, leicht
abgeänderten Arbeitsvertrages auf eine sinngemässe Einspracheerhebung oder den
erforderlichen Einsprachewillen des Beschwerdeführers zu schliessen. Denn
allein aus dem Verzicht auf die Angabe der gesamthaften Anzahl
Jahresarbeitsstunden bei gleichzeitigem Hinweis auf das Wochenarbeitspensum von
40 Stunden basierend auf einem 100%-Pensum gemäss zweiter Version des
Arbeitsvertrages, drängte sich für die ALK gestützt auf die damals gegebenen
Umstände unter dem Blickwinkel der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1
ATSG keine andere Schlussfolgerung auf. Bei diesem Ausgang kann offenbleiben,
ob der Versicherte nicht spätestens im Rahmen der Anfechtung der
Rückforderungsverfügung vom 5. Oktober 2017 - als er ab 2. November 2017
rechtskundig vertreten war - den hier geltend gemachten Revisionsgrund hätte
erkennen müssen, sodass bei erstmaligem Vortrag dieser Argumentation im Rahmen
des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens (vgl. E. 3.3 hievor) die 90-tägige
Frist (E. 3.1 hievor) ohnehin längst abgelaufen war.

3.4. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene
Entscheid im Ergebnis als bundesrechtswidrig oder gar willkürlich zu
beanstanden wäre. Folglich bleibt es beim Entscheid der ALK vom 12. November
2018.

4. 

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer
die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. November 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli