Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.441/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_441/2019     

 

Urteil vom 18. Juli 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Sozialregion Olten,

Dornacherstrasse 1, 4603 Olten,

2. Departement des Innern des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4500
Solothurn,

vertreten durch das Rechtsdienst Departement des Innern,

Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 22. Mai 2019 (VWBES.2019.55).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 21. Juni 2019 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Solothurn vom 22. Mai 2019 und das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat,

dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung
kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen
Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist,
welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid
verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 135 V 94
E. 1 S. 95, je mit Hinweisen),

dass diesen Begründungsanforderungen innert der gemäss Art. 47 Abs. 2 BGG nicht
erstreckbaren Rechtsmittelfrist Genüge getan sein muss,

dass die Beschwerdeführerin zwar zahlreiche Verfassungsbestimmungen und auch
die EMRK anruft, ohne indessen auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern
diese durch den vorinstanzlichen Entscheid vom 22. Mai 2019 verletzt worden
sein sollen; soweit sie den kantonalgerichtlichen Ausführungen lediglich ihre
Sicht der Dinge gegenüberstellt, oder im Einzelnen die Frage einer Verletzung
von Verfassungsrecht durch die Vorinstanzen aufwirft und um entsprechende
Überprüfung durch das Bundesgericht bittet, ohne darzulegen, inwieweit das
kantonale Gericht mit seinem Vorgehen konkret gegen von der Verfassung
geschützte Rechte verstossen haben soll, reicht dies zur Erfüllung der
Begründungspflicht nicht aus,

dass der Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um
unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird, soweit es sich auf die
unentgeltliche Prozessführung (Art. 64 Abs. 1 BGG) bezieht,

dass dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne der Beigabe eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr
nicht entsprochen werden kann (Art. 64 Abs. 2 BGG),

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht
gegenstandslos geworden ist.

3. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Juli 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz