Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.435/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_435/2019

Urteil vom 11. Februar 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Bundesrichter Abrecht,

Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte

Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA), Avenue du Midi 7, 1950
Sitten,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Unia Zentralsekretariat, Weltpoststrasse 20, 3015 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung

(Arbeitslosenentschädigung; Vermittlungsfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Wallis

vom 20. Mai 2019 (S1 19 55).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1986 geborene A.________ war seit 2008 im Rahmen von Saisonverträgen,
letztmals ab 27. November 2017 bis 14. Oktober 2018, als Buffet-Angestellte im
Hotel B.________ in X.________ tätig. Am 9. August 2018 meldete sie sich beim
Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ab 15. Oktober 2018 zur
Arbeitsvermittlung an. Im Rahmen des ersten Beratungsgesprächs beim RAV vom 15.
Oktober 2018 wurde A.________ mit Blick auf den vorgesehenen Geburtstermin vom
5. Dezember 2018 darüber aufgeklärt, dass sie während zwei Monaten vor der
Niederkunft, d.h. ab 5. Oktober 2018, von der Arbeitssuche befreit sei, dass
indessen auch während dieser Zeit die Verpflichtung bestehe, Stellenzuweisungen
anzunehmen und an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen.

A.b. Am 23. Oktober 2018 überwies das RAV die Sache zur Klärung der
Vermittlungsfähigkeit an die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit
(DIHA). Mit Verfügung vom 7. November 2018 verneinte die DIHA die
Vermittlungsfähigkeit der Versicherten ab 15. Oktober 2018 unter Hinweis auf
die geringen Erfolgschancen für die Arbeitssuche aufgrund der kurzen
Verfügbarkeit zwischen Beginn der Arbeitslosigkeit und Geburtstermin sowie der
folgenden 14 Wochen Mutterschaftsurlaub. Mit Einspracheentscheid vom 30. Januar
2019 hielt die DIHA an ihrem Standpunkt fest.

B. 

Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Wallis mit Entscheid
vom 20. Mai 2019 gut und sprach der Versicherten die ihr zustehenden Taggelder
der Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 15. Oktober 2018 bis 29. November
2018 zu.

C. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die DIHA, in
Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei der Einspracheentscheid vom 30.
Januar 2019 zu bestätigen.

A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Staatssekretariat
für Wirtschaft (SECO) äussert sich in seiner Vernehmlassung ebenfalls in diesem
Sinne.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236
mit Hinweisen). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde,
den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 

Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem
sie die Vermittlungsfähigkeit und den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf
Arbeitslosentaggelder für den Zeitraum vom 15. Oktober 2018 bis 29. November
2018 bejahte.

3.

3.1. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus,
dass der Versicherte vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15
AVIG). Als vermittlungsfähig gilt ein Arbeitsloser, wenn er bereit, in der Lage
und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an
Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur
Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im
objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft
entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit
einzusetzen (BGE 125 V 51 E. 6a S. 58).

Nicht als vermittlungsfähig gilt nach der Rechtsprechung in der Regel eine
versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat
und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit
zur Verfügung steht, weil die Aussichten, für die verbleibende Zeit von einem
andern Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering sind (BGE 126
V 520 E. 3a S. 522 mit Hinweisen; Urteile 8C_337/2019 vom 13. September 2019 E.
3.3 und 8C_472/2018 vom 22. Januar 2019 E. 3.2, je mit Hinweisen). Entscheidend
für die Beurteilung des Einzelfalls sind dabei nicht in erster Linie der
Arbeitswille und die Arbeitsbemühungen der versicherten Person oder gar die
Frage, ob sie in dieser Zeit effektiv eine Beschäftigung gefunden hat.
Massgebend ist vielmehr, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen
werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur
Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde (BGE 126 V 520 E. 3a S. 522 mit
Hinweisen; Urteil 8C_809/2017 vom 6. Februar 2018 E. 3.1).

3.2. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit aufgrund der
tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids
bestanden haben. Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst
graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person
vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von
mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder
nicht (BGE 143 V 168 E. 2 S. 170 mit Hinweisen).

3.3. Bei der Anwendung der gesetzlichen und von der Rechtsprechung
konkretisierten Regeln über die Vermittlungsfähigkeit geht es um eine
Rechtsfrage. Zu prüfen ist dabei insbesondere die Rechtsanwendung. Diese
basiert auf einer im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG grundsätzlich
verbindlichen Sachverhaltsfeststellung (E. 1 hiervor; Urteil 8C_337/2019 vom
13. September 2019 E. 3.4).

3.4. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die
Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG; SR 151.1) dürfen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch
indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den
Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine
Schwangerschaft. Das Verbot gilt insbesondere für die Anstellung,
Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und
Weiterbildung, Beförderung und Entlassung (Art. 3 Abs. 2 GlG).

4.

4.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, die Beschwerdegegnerin habe dem RAV am 9.
August 2018 mitgeteilt, sie suche ab 15. Oktober 2018 eine Vollzeitstelle, und
habe gleichzeitig über den bevorstehenden Geburtstermin am 5. Dezember 2018
informiert. Für die Zeit ab Mitte Juli 2018 bis 29. Oktober 2018 habe die
Versicherte zahlreiche und genügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen, dies
obschon sie zwei Monate vor dem Geburtstermin, mithin ab 5. Oktober 2018, von
der Arbeitssuche befreit gewesen wäre. Es gehe nicht an, so das kantonale
Gericht, die Vermittlungsfähigkeit mit dem Argument zu verneinen, in Anbetracht
des Geburtstermins kurz vor Beginn der Hochsaison seien die Chancen auf eine
Festanstellung im Gastgewerbe gering. Damit würde den in Frage kommenden
Arbeitgebern nämlich eine Haltung unterstellt, die als
Anstellungsdiskriminierung in den Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG
fiele.

4.2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe die
Arbeitsbemühungen willkürlich als genügend gewertet. Die Versicherte wäre
gehalten gewesen, sich auch ausserhalb des Gastgewerbes und ausserhalb von
X.________ auf offene Stellen zu bewerben, sei doch die Vermittlungsfähigkeit
bei derart einengenden Bedingungen bezüglich Arbeitsweg und gesuchter Tätigkeit
fraglich. Zudem habe das kantonale Gericht nicht geprüft, ob die für eine
Vermittlung zur Verfügung stehende Zeit vom 15. Oktober bis 29. November 2018
zu kurz gewesen sei, um mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon ausgehen zu
können, die Versicherte wäre von einem anderen Arbeitgeber angestellt worden.
Diese Frage sei gestützt auf objektive sachliche Gründe, wonach diese
Aussichten für die kurze Beschäftigungszeit in X.________ im Gastgewerbe in der
Zwischensaison gering seien, zu verneinen, zumal viele Betriebe geschlossen
hätten und keine Nachfrage an Personal bestehe.

5.

5.1. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz habe nicht
geprüft, ob der Zeitraum ab 15. Oktober 2018 bis zum Geburtstermin vom 29.
November 2018 für die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit zu kurz gewesen sei,
kann ihr nicht gefolgt werden. Wie aus der Aktenlage hervorgeht und die
Versicherte vorbringt, hat sie sich ab Mitte Juli 2018 per 15. Oktober 2018 auf
unbefristete, über den Geburtstermin und den anschliessenden
Mutterschaftsurlaub hinausdauernde Stellen beworben. Da Anhaltspunkte dafür
fehlen, dass sich die Beschwerdegegnerin ab dem Geburtszeitpunkt ganz oder
zumindest für einen längeren Zeitraum aus dem Arbeitsmarkt hätte zurückziehen
wollen, kann für die Frage der Vermittlungsfähigkeit nicht nur der Zeitraum bis
zum Geburtstermin betrachtet werden, läuft doch ein Arbeitsverhältnis
arbeitsrechtlich während des Mutterschaftsurlaubs weiter.

5.2. Schwangerschaft und Geburt können entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin auch nicht als anderweitige Disposition auf einen bestimmten
Termin im Sinne der unter E. 3.1 hiervor wiedergegebenen Rechtsprechung
betrachtet werden, welche der Vermittlungsfähigkeit grundsätzlich
entgegensteht. Dabei handelt es sich beispielsweise um Auslandreisen, Rückkehr
von Ausländern in ihren Heimatstaat, Militärdienst, Ausbildung, Aufnahme und
Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (vgl. Weisung des SECO gemäss
AVIG-Praxis ALE Rz. B 227). Ein Geburtstermin als Teil des durch die
Bundesverfassung (BV) und die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK) geschützten Grundrechts der Familiengründung (Art. 13
und 14 BV; Art. 8 Abs. 1 EMRK) kann einer solchen Disposition nicht einfach
gleichgestellt werden. Vorliegend kann der Versicherten in Anbetracht ihrer
Bewerbungen auf unbefristete Stellen kurz vor der Niederkunft schon nicht der
Wille zugeschrieben werden, sich auf den Geburtszeitpunkt hin ganz oder
zumindest für einen längeren Zeitraum aus dem Arbeitsmarkt zurückzuziehen, wie
dies für eine anderweitige Disposition im Sinne der Rechtsprechung erforderlich
wäre. Da Mutterschaft, wie sie in Art. 5 ATSG definiert wird, lediglich Frauen
betrifft, sind zudem auch das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 3 BV
sowie das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 1 und
2 GlG zu beachten. Die Nichtanstellung einer Frau unter Hinweis auf die baldige
Niederkunft fällt, wie das kantonale Gericht dargelegt und das SECO bestätigt
haben, als Anstellungsdiskriminierung in den Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1
und 2 GlG (vgl. ELISABETH FREIVOGEL, in: Kommentar zum Gleichstellungsgesetz,
2. Aufl. 2009, N. 22 und 24 zu Art. 3 GlG). Mit der Verneinung der
Vermittlungsfähigkeit unter Hinweis auf die zu geringe Wahrscheinlichkeit, dass
ein Arbeitgeber die Versicherte siebeneinhalb Wochen vor der Geburt anstellen
würde, unterstellt die Beschwerdeführerin allfälligen Arbeitgebern ebendiese
diskriminierende Haltung. Dies hat die Vorinstanz unter Hinweis darauf, dass
gesetzwidriges Verhalten nicht zur Begründung des Einspracheentscheids
beigezogen werden dürfe, zu Recht nicht geschützt (vgl. BGE 143 V 168 E. 5.1 S.
172 ff.). Die Einwendungen der Beschwerdeführerin enthalten keine neuen Aspekte
und vermögen daran nichts zu ändern.

5.3. Nicht gefolgt werden kann schliesslich der Rüge der Beschwerdeführerin,
die Vorinstanz habe die Arbeitsbemühungen der Versicherten willkürlich als
genügend gewertet.

Das kantonale Gericht hat aufgrund der Nachweise der persönlichen
Arbeitsbemühungen festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin ab Mitte Juli 2018
bis Ende Oktober 2018 zahlreiche Arbeitsbemühungen, einige davon auch
ausserhalb des Gastgewerbes, nachgewiesen und sich fast einen Monat länger als
verpflichtet noch um Stellen beworben hat. Dass sie dabei die Arbeitssuche
nicht vermehrt auf Stellen ausserhalb des Gastgewerbes und ausserhalb von
X.________ ausgedehnt hat, könne ihr, so die Vorinstanz, nicht vorgeworfen
werden. Diese Feststellung und Würdigung verletzt kein Bundesrecht. Wohl können
fortdauernd ungenügende Bemühungen um eine neue Stelle nach der Rechtsprechung
ein wesentlicher Hinweis darauf sein, dass die versicherte Person während einer
bestimmten Zeitspanne überhaupt nicht gewillt war, ihre Arbeitskraft
anzubieten, was die Vermittlungsfähigkeit und einen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung ausschliessen würde. Für die Annahme fehlender
Vermittlungsbereitschaft aufgrund ungenügender Stellensuche bedarf es indes
besonders qualifizierter Umstände, wie beispielsweise das Nichtbemühen um ein
neues Arbeitsverhältnis trotz vorheriger Einstellung in der
Anspruchsberechtigung. Sind immerhin gewisse Anstrengungen der versicherten
Person festzustellen, kann grundsätzlich nicht auf fehlende
Vermittlungsbereitschaft erkannt werden, ausser es habe trotz des äusseren
Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer
Arbeitnehmertätigkeit bestanden (vgl. BGE 112 V 215 E. 1b S. 218; ARV 1996/1997
Nr. 8 S. 29, C 84/94; Urteil 8C_246/2014 vom 26. Juni 2014 E. 2 mit Hinweisen;
vgl. zum Ganzen THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl.
2016, Rz. 272 und 273 S. 2348 f.). In Anbetracht der nachgewiesenen
Arbeitsbemühungen der Beschwerdegegnerin fehlen qualifizierte Umstände, die
eine Verneinung der Vermittlungsbereitschaft und somit der
Vermittlungsfähigkeit rechtfertigen würden. Die Kritik der Beschwerdeführerin
betreffend Einschränkung der Arbeitssuche auf X.________ und auf das
Gastgewerbe genügt dazu jedenfalls nicht.

5.4. Zusammenfassend ist der Vorinstanz angesichts der dargelegten Sach- und
Rechtslage bei der Bejahung der Vermittlungsfähigkeit der Versicherten und des
daraus resultierenden Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder für die Zeit vom 15.
Oktober 2018 bis 29. November 2018 keine Willkür oder anderweitige
Bundesrechtswidrigkeit vorzuwerfen. Beim angefochtenen Entscheid hat es mithin
sein Bewenden.

6. 

Das Verfahren wäre grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 62 BGG), doch sind der
unterliegenden, in ihrem amtlichen Wirkungskreis und nicht in eigenen
Vermögensinteressen handelnden DIHA keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 4 BGG; BGE 133 V 640 E. 4 S. 640 ff. mit Hinweisen). Die
Beschwerdegegnerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2000.- zu entschädigen.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Februar 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch