Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.427/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_427/2019     

 

Urteil vom 4. Juli 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich

vom 30. April 2019 (IV.2018.00785).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 18. Juni 2019 gegen den gemäss postamtlicher
Bescheinigung am 10. Mai 2019 an die damalige Rechtsvertretung von A.________
ausgehändigten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom
30. April 2019,

in Erwägung,

dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG      30-tägigen,
gemäss Art. 44 - 48 BGG am 11. Juni 2019 abgelaufenen Rechtsmittelfrist
eingereicht worden ist,

dass sie ebenso wenig den Begründungsanforderungen an eine in
Invalidenversicherungsangelegenheiten geführten Beschwerde genügen, wonach in
der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); lediglich zu erklären, mit dem
angefochtenen Entscheid nicht einverstanden zu sein, auf die schwierigen
Lebensumstände zu verweisen und um Hilfe zu ersuchen, reicht nicht aus,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Juli 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel