I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.425/2019
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_425/2019 Urteil vom 4. Juli 2019 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Regionaler Sozialdienst BBL, Bernstrasse 6, 4562 Biberist, Beschwerdegegner. Gegenstand Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. Mai 2019 (VWBES.2019.182). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 17. Juni 2019 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. Mai 2019, in Erwägung, dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf die gegen den Entscheid des kantonalen Departements des Innern vom 11. April 2019 erhobene Beschwerde wegen verspäteter Rechtsmittelerhebung nicht eingetreten ist, dass der Beschwerdeführer darauf mit keinen Wort eingeht, statt dessen ausserhalb davon Liegendes thematisiert, dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Departement des Innern des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. Luzern, 4. Juli 2019 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel