Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.425/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_425/2019     

 

Urteil vom 4. Juli 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regionaler Sozialdienst BBL,

Bernstrasse 6, 4562 Biberist,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 20. Mai 2019 (VWBES.2019.182).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 17. Juni 2019 (Poststempel) gegen den
Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20.
Mai 2019,

in Erwägung,

dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung
kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen
Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist,
welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid
verletzt sein sollen (Art. 42   Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53
E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf die gegen den Entscheid des
kantonalen Departements des Innern vom 11. April 2019 erhobene Beschwerde wegen
verspäteter Rechtsmittelerhebung nicht eingetreten ist,

dass der Beschwerdeführer darauf mit keinen Wort eingeht, statt dessen
ausserhalb davon Liegendes thematisiert,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Departement des Innern des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Juli 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel