Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.421/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_421/2019

Urteil vom 3. Dezember 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,

Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse
11, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
24. April 2019 (VV.2017.275/E + VV.2018.103/E).

Sachverhalt:

A. 

Mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 11. März 2013 verneinte die
IV-Stelle des Kantons Thurgau einen Anspruch der 1961 geborenen A.________ auf
berufliche Massnahmen. Mit einer weiteren Verfügung vom 5. Februar 2014, die
ebenfalls in Rechtskraft erwuchs, eröffnete die Verwaltung der Versicherten,
mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades bestehe kein Anspruch
auf Invalidenrente.

Am 19. Mai 2015 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug an. Die
IV-Stelle holte unter anderem das bidisziplinäre Gutachten des Prof. Dr. med.
habil. B.________, FMH Neurologie und FMH Psychiatrie, sowie des Dr. med.
C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie & Traumatologie des
Bewegungsapparates FMH, D.________ GmbH, vom 22. Juni 2017 ein, das sie dem
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme unterbreitete (Eintrag im
Case-Report vom 4. Juli 2017). Zudem veranlasste sie eine Abklärung an Ort und
Stelle (Abklärungsbericht Haushalt vom 18. September 2017). Nach Durchführung
der Vorbescheidverfahren verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen
(Verfügung vom 22. September 2017), sprach der Versicherten hingegen ab 1.
Januar 2018 eine Viertelsrente gestützt auf einen nach der gemischten Methode
ermittelten Invaliditätsgrad von (gerundet) 41 % zu (Verfügung vom 26. April
2018).

B. 

Gegen die Verfügungen vom 22. September 2017 und 26. April 2018 liess
A.________ je Beschwerde einreichen. Mit Zwischenentscheid vom 8. August 2018
vereinigte das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die von ihm eröffneten
zwei Verfahren. Mit Entscheid vom 24. April 2019 wies es die Beschwerden ab.

C. 

A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr ab 3.
März 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die IV-Stelle
anzuweisen, geeignete Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung
vorzunehmen; eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an die IV-Stelle mit
der Anordnung zurückzuweisen, ein unabhängiges Gutachten einzuholen.

Erwägungen:

1. 

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Invalidenrente, insbesondere die
Frage, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es der
Beschwerdeführerin nicht bereits ab März 2013 eine Rente zusprach. Dabei steht
unbestritten fest, dass der Invaliditätsgrad gestützt auf die gemischte Methode
(vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis IVV) zu bestimmen ist,
wobei der Anteil im Erwerbsbereich 10 % und der Anteil Aufgabenbereich
(Haushalt) 90 % beträgt. Prozessthema bildet die Frage, ob die Vorinstanz die
Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) bundesrechtskonform festgestellt hat (vgl. Art.
61 lit. c ATSG).

2.

2.1. Das kantonale Gericht ist zum Schluss gelangt, dass zur Beurteilung des
Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich auf das in allen
Teilen beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten der D.________ GmbH vom 22. Juni
2017 abzustellen sei. Danach leide die Versicherte an einer funktionell
kompletten, schweren Ischiadicusparese rechts und hochgradigen Femoralisparese
links mit ausgeprägter Gangstörung; ferner an einer Bewegungseinschränkung des
linken und des rechten Hüftgelenks bei regelrecht einliegender Hüftprothese, an
mehrsegmentalen Veränderungen der Halswirbelsäule mit mehrdirektionaler
Bewegungseinschränkung sowie an einem chronischen lumbo-spondylogenen
Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie. Die Versicherte sei im angestammten Beruf
als Sekretärin oder in einer anderen adaptierten Erwerbstätigkeit bei
Bereitstellung von Hilfsmitteln (höhenverstellbarer Schreibtisch, Stehhocker,
Gehstöcke, gegebenenfalls Rollstuhl) bezogen auf ein Vollzeitpensum zu 70 %
arbeitsfähig.

Weiter hat die Vorinstanz erkannt, dass der Abklärungsbericht Haushalt vom 18.
September 2017 die Anforderungen, die rechtsprechungsgemäss an eine
zuverlässige Abklärung der mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch
möglichen Betätigungen im Aufgabenbereich zu stellen sind, erfülle und somit
vollauf beweiswertig sei. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass die
Versicherte bei der Erledigung des Haushalts im Umfang von insgesamt 42 %
eingeschränkt sei.

2.2. Die vom kantonalen Gericht in Beachtung des Grundsatzes der freien
Beweiswürdigung und der daraus fliessenden Pflicht zur umfassenden,
sorgfältigen, objektiven und inhaltsbezogenen Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c
ATSG) getroffenen Feststellungen (Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich von 70 %;
Beeinträchtigung der Betätigungen im Haushalt von 42 %) sind tatsächlicher
Natur (vgl. dazu BGE 132 V 393 sowie Urteil 9C_716/2012 vom 11. April 2013 E.
4.2 Abs. 2 mit Hinweis auf I 693/06 vom 20. Dezember 2006 E. 6.3) und daher für
das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeführerin beschränkt sich grösstenteils darauf, die Vorbringen in
der kantonalen Beschwerde wortwörtlich zu wiederholen, ohne sich mit den
vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Damit vermag sie Art. 42 Abs.
1 und 2 BGG nicht zu genügen, wonach in gedrängter Form darzulegen ist,
inwiefern der angefochtene Akt Bundesrecht verletzt. Das Bundesgericht ist
nicht gehalten, den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich der
im kantonalen Verfahren vorgebrachten Rügen zu überprüfen. Vielmehr hat es
aufgrund der in der Beschwerde in gedrängter Form dargelegten Begründung zu
beurteilen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz
2 BGG). Daran fehlt es hier. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde ohne
Weiteres abzuweisen, zumal zur Bestimmung des Grades der Invalidität (vgl. Art.
16 ATSG) nichts vorgebracht wird, das die vorinstanzliche Auffassung, auch
hinsichtlich des Begehrens, geeignete Massnahmen zur beruflichen
Wiedereingliederung durchzuführen, in Frage zu stellen vermöchte.

3. 

Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 Satz BGG).

4. 

Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 109 Abs.
2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 BGG erledigt.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Dezember 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grunder