Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.417/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_417/2019

Urteil vom 29. Oktober 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione,

Gerichtsschreiberin Betschart.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Katja Nikolova Hiller,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 7.
Mai 2019 (63/2017/12).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________, geb. 1964, war zuletzt als Zaunmonteur tätig. Am 2. Dezember
2010 meldete er sich unter Hinweis auf eine Diskushernie bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle
Schaffhausen traf erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte
insbesondere bei der Abklärungsstelle B.________ ein Gutachten vom 25. März
2013 ein. Mit Verfügung vom 3. Juli 2013 wies sie das Leistungsbegehren ab mit
der Begründung, in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine volle
Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad betrage 19 %. Auf eine Neuanmeldung
zum Leistungsbezug vom 24. Oktober 2013 trat die IV-Stelle mit Verfügung vom
10. Juni 2014 nicht ein.

A.b. Am 26. August 2015 meldete sich A.________ unter Hinweis auf
Rückenschmerzen mit Bewegungseinschränkung sowie depressive Stimmung erneut bei
der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und machte eine gesundheitliche
Verschlechterung geltend. In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten
durch Dr. med. C.________, Fachärztin FMH für Rheumatologie und Allgemeine
Innere Medizin, begutachten. Gestützt auf das internistisch-rheumatologische
Gutachten vom 21. Juli 2016 sowie die im Rahmen des Vorbescheidverfahrens
eingeholte Stellungnahme der Dr. med. C.________ vom 25. Oktober 2016 verfügte
die IV-Stelle am 24. Januar 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens. Es sei
keine erhebliche und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands
ausgewiesen und es bestehe weiterhin ein nicht rentenbegründender
Invaliditätsgrad von 19 %.

B. 

Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies die dagegen erhobene Beschwerde
mit Entscheid vom 7. Mai 2019 ab.

C. 

A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben
und beantragen, es sei ihm unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine
Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen
und neuem Entscheid an das kantonale Gericht, subeventualiter an die IV-Stelle
zurückzuweisen. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.

Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein. Ein Schriftenwechsel
wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es -
offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten
Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2. BGG; BGE 141 V 234 E. 1 S. 236).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.3. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es
sich grundsätzlich um eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso
stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar. Eine
Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn
sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig
unzutreffend ist. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist
damit die Tragweite von Willkür auf. Es liegt noch keine offensichtliche
Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt,
selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Eine Sachverhaltsfeststellung
ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und
die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne
sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens
entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen
unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund
des strengen Rügeprinzips (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert
aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen; Urteil 9C_752/2018 vom
12. April 2019 E. 1.2).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem
sie in Bestätigung der Verfügung vom 27. Januar 2017 einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneinte. Im Zentrum steht dabei die
Frage, ob sich sein Gesundheitszustand im - nicht umstrittenen - relevanten
Zeitraum vom 3. Juli 2013 bis 24. Januar 2017 wesentlich verschlechtert hat.

2.2. Das kantonale Gericht legte die massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend
dar. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zu
Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruchs (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8
ATSG sowie Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie zu den bei der Neuanmeldung anwendbaren
Revisionsregeln (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; Art. 17 Abs. 1 ATSG). Richtig sind
auch die Ausführungen zu Beweiswert und Beweiswürdigung medizinischer Berichte
und Gutachten (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 mit Hinweisen; 125 V 351 E. 3a S. 252
und E. 3b/bb S. 353). Darauf wird verwiesen.

2.3. Hervorzuheben ist, dass den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, die aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen ist, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
125 V 351 E. 3b/bb S. 353; Urteil 9C_446/2019 vom 5. September 2019 E. 2.2).

3.

3.1. Die Vorinstanz stützte sich im Wesentlichen auf das
internistisch-rheumatologische Gutachten der Dr. med. C.________ vom 21. Juli
2016. Dr. med. C.________ stellte als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine verminderte Belastbarkeit der Brustwirbelsäule (BWS) bei
kongenitaler Missbildung der BWS und des Rippenthorax sowie ausgeprägten
thorakolumbalen Scheuermann-Relikten und eine verminderte Belastbarkeit des
linken Hüftgelenks bei fortgeschrittener Protrusions-Coxarthrose. Ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie einen Nikotin-Abusus,
einen Vitamin-D-Mangel sowie einen Diskusprolaps L5/S1 mit leichter
Deformierung des Recessus rechts ohne Kompression neurogener Strukturen. In der
angestammten Tätigkeit als Zaunmonteur sei der Versicherte seit 26. Mai 2010
(letzter effektiver Arbeitstag) nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten
Tätigkeit, die die BWS und das linke Hüftgelenk schone und bei der er Lasten
bis 15 kg zu hantieren habe, sei er zu 100 % arbeitsfähig. Angepasst seien z.B.
die Tätigkeiten als Transport-Mitarbeiter (sofern er dabei keine Lasten über 15
kg hantieren müsse), als Staplerfahrer oder als Betriebswirtschafter. In einer
angepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit
bestanden.

3.2. Das kantonale Gericht erachtete dieses Gutachten als beweiskräftig und die
gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als nachvollziehbar begründet.
Daran ändere zum einen nichts, dass die behandelnden Ärzte die Arbeitsfähigkeit
in einer angepassten Tätigkeit gänzlich verneint oder zumindest wesentlich
tiefer eingeschätzt hätten (20 % bzw. 30 %). Andererseits entspreche das
Gutachten zwar nicht vollumfänglich den Qualitätsstandards. Es erscheine jedoch
insgesamt als hinreichend begründet. Die Vorinstanz ergänzte sodann, dass Dr.
med. C.________ gerichtsnotorisch auffallend häufig als Gutachterin angefragt
werde. Eine stark überproportionale Berücksichtigung einzelner Fachärzte im
Rahmen von mono- und bidisziplinären Expertisen sei der Gutachtensakzeptanz
abträglich, wenn sie auch für sich allein genommen nicht zum Ausstand des
Gutachters führe (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f.; 9C_334/2018 vom 18.
September 2018 E. 7.1). Auch könne es beweismässig durch Anwendung der
Rechtsprechung zu den Berichten versicherungsinterner medizinischer
Fachpersonen ins Gewicht fallen, wenn ein Gutachter sein Einkommen weitgehend
durch Aufträge der Invalidenversicherung erziele und dadurch eine
wirtschaftliche Abhängigkeit im Raum stehe (Urteil 8C_354/2016 vom 25. Oktober
2016 E. 5.3, in: SVR 2017 IV Nr. 15 S. 33). Dies werde hier jedoch nicht
geltend gemacht und sei daher nicht weiter zu vertiefen, zumal konkret kein
Grund bestehe, nicht auf das Administrativgutachten abzustellen.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Gutachterin Dr.
med. C.________ sei angesichts ihres bekannten hohen Auftragsvolumens von
mehreren hundert Gutachten pro Jahr für IV-Stellen wirtschaftlich von der
Invalidenversicherung abhängig. Ihr Gutachten sei folglich anhand der
Grundsätze zu den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen zu
würdigen, wonach bereits geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der gutachterlichen Feststellungen genügen, um einem Bericht den
Beweiswert abzusprechen und ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V
225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 465 f.; 125 V 351 E. 3b/33 S. 353 f.).
Die Vorinstanz habe die Expertise dennoch als Administrativgutachten behandelt,
obwohl sie selber Qualitätsmängel festgehalten habe. Ihre Beweiswürdigung sei
somit unhaltbar und widersprüchlich. Auch bestünden hier mehr als nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit der gutachterlichen Einschätzungen.

4.2.

4.2.1. Das Bundesgericht hat bereits mehrfach entschieden, der regelmässige
Beizug einer Expertin, die Anzahl der bei der selben Ärztin in Auftrag
gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen
schafften für sich alleine keine als Ausstandsgrund zu qualifizierende
Abhängigkeit von den IV-Stellen (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f. mit
Hinweisen). An diesem Grundsatz hielt es - auch wenn es eine ausgewogene
Verteilung der Aufträge und die Transparenz über die Auftragsvergabe als
erwünscht bezeichnete - auch in Bezug auf die konkret ins Feld geführten
Auftragszahlen der Dr. med. C.________ fest (Urteile 9C_504/2018 vom 3.
Dezember 2018 E. 4.3 9C_57/2018 vom 30. August 2018 E. 4.2; 8C_354/2016 vom 25.
Oktober 2016 E. 5.2; je mit Hinweisen). Ein Ausstandsgrund ist vorliegend nicht
gegeben und wird auch nicht geltend gemacht.

4.2.2. Zwar hat das Bundesgericht im Urteil 8C_354/2016 vom 25. Oktober 2016
darauf hingewiesen, dass, sofern die Gutachterin Dr. med. C.________, wie
sinngemäss geltend gemacht werde, ihr Einkommen weitgehend durch
Gutachtensaufträge der Invalidenversicherung erzielen sollte und insoweit eine
wirtschaftliche Abhängigkeit bestände, dies im Rahmen der Beweiswürdigung zu
berücksichtigen sei, indem bereits geringe Zweifel genügen könnten, um ihren
Gutachten den Beweiswert abzusprechen. Ob diese strengeren Anforderungen an die
Beweiswürdigung hier zum Zug kommen sollen, kann mit Blick auf das Folgende
allerdings offen gelassen werden.

4.3. Wie schon vor der Vorinstanz macht der Beschwerdeführer zunächst geltend,
dass sämtliche behandelnden Rheumatologen von einer wesentlichen
Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Rentenablehnung im Jahr 2013
berichtet hätten. So hätten Dr. med. D.________, Facharzt FMH für
Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, in seinem Bericht vom
12. September 2016 eine höchstens 20%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit und Dr. med. E.________, Facharzt FMH für innere Medizin und
Rheumatologie, eine solche von maximal 30% attestiert (gemäss Bericht vom 28.
September 2016). Dr. med. F.________, Facharzt FMH für innere Medizin, speziell
Rheumaerkrankungen, habe am 18. März 2015 von einer Verschlechterung des
Gesundheitszustands berichtet und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in einer
angepassten Tätigkeit bestätigt. Dr. med. C.________ habe diese Diskrepanzen
jedoch nicht diskutiert.

Anderslautende Einschätzungen der behandelnden Ärzte sprechen nicht von
vornherein gegen die Beweiskraft eines Gutachtens, zumal in diesem Zusammenhang
stets auch die Divergenz zwischen medizinischem Behandlungs- und
Begutachtungsauftrag zu beachten ist (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; Urteil
9C_379/2019 vom 26. September 2019 E. 3.5.1). Des Weiteren kann sich, wie der
Beschwerdeführer geltend macht, eine tatsächliche Veränderung in den
gesundheitlichen Verhältnissen nicht nur aus neuen medizinischen Tatsachen
ergeben, sondern auch darin liegen, dass sich ein Leiden in seiner Intensität
und damit in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (BGE
141 V 9 E. 6.3.2 S. 14). Eine solche Intensivierung lässt sich den Berichten
der Dres. med. D.________ und E.________ aber gerade nicht entnehmen. Denn
diese Ärzte setzten sich, wie Gutachterin C.________ im Schreiben vom 25.
Oktober 2016 bemerkte, nicht mit älteren Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit
(aus den Jahren 2010 bis 2013) auseinander. Mit der Vorinstanz ist dieser
Hinweis insofern als relevant zu bewerten, als im Rahmen der Neuanmeldung zu
prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand seit Juli 2013 verschlechtert hat.
Die Vorinstanz zeigte des Weiteren auf, weshalb die Gutachterin insbesondere
die abweichende Meinung des Dr. med. D.________ zum Einfluss der Coxarthrose
auf die Rückenbeschwerden nicht als neue medizinische Tatsache ansehen musste,
zumal diese Diagnose bereits zum Zeitpunkt des Gutachtens der Abklärungsstelle
B.________ bekannt war. Auch habe sich Dr. med. C.________ im Gutachten zu den
Divergenzen zur Beurteilung des Dr. med. F.________ geäussert und erklärt,
weshalb seine Einschätzungen betreffend die Arbeitsfähigkeit als wenig
verlässlich erscheinen würden. Der Beschwerdeführer beanstandet diese
Ausführungen nicht, so dass es damit sein Bewenden hat.

4.4. In qualitativer Hinsicht wies die Vorinstanz darauf hin, dass die blosse
Übernahme der Empfehlungen der Swiss Insurance Medicine (SIM-Empfehlungen) zu
den allgemeinen funktionellen Auswirkungen von Rücken- und
Hüftgelenksfunktionseinschränkungen den Anforderungen an eine fallbezogene
Begründung nicht genüge, bzw. dass im Rahmen einer medizinischen Beurteilung
konkret auf Art und Ausmass der Einschränkung eingegangen werden müsse. Dies
sei im vorliegenden Gutachten nur knapp, jedoch gerade noch in hinreichender
Weise geschehen. In diesem Zusammenhang zeigte die Vorinstanz immerhin auch
auf, dass Dr. med. C.________ (anders als die Dres. med. F.________, D.________
und E.________) keinen für die Arbeitsfähigkeit relevanten Befund betreffend
die Lendenwirbelsäule (LWS) gestellt hatte. Denn eine MRI-Untersuchung der LWS
vom 5. Juli 2016 habe im Wesentlichen nur altersentsprechende Befunde ergeben,
eine im Februar 2016 nachgewiesene Diskushernie L5/S1 rechts habe sich bereits
fast vollständig zurückgebildet und Kompressionen neurogener Strukturen seien
nicht sichtbar gewesen. Dass die Vorinstanz zum Schluss kam, die
gutachterlichen Einschätzungen seien insgesamt nachvollziehbar begründet,
erweist sich somit - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht als
offensichtlich unrichtig.

4.5. Etwas anderes resultiert schliesslich auch nicht daraus, dass inzwischen
eine Hüftgelenksoperation erfolgt sein soll, die jedoch nicht zu einer
Besserung des Gesundheitszustands geführt habe. Denn dabei handelt es sich um
ein nicht zu beachtendes Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG).

4.6. Im Ergebnis vermag der Beschwerdeführer keine konkreten Indizien zu
benennen, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen würden. Seine
Vorbringen sind im Übrigen auch nicht geeignet, zumindest geringe Zweifel an
den gutachterlichen Einschätzungen zu wecken. Mithin hat die Vorinstanz weder
ihre Untersuchungspflicht verletzt noch kann ihr eine fehlerhafte
Beweiswürdigung vorgeworfen werden. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich
auch zu prüfen, wie es sich mit der allfälligen wirtschaftlichen Abhängigkeit
der Gutachterin verhält (vgl. Urteile 8C_354/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 5.3;
9C_67/2007 vom 28. August 2007 E. 2.4, in: SVR 2008 IV Nr. 22 S. 69). Die
Beschwerde ist abzuweisen.

5. 

Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 64
Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn
sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Dem
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann zufolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.) nicht entsprochen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Oktober 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Betschart