Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.413/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_413/2019

Urteil vom 22. August 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Wirthlin, Abrecht,

Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
6. Mai 2019 (VBE.2018.645).

Sachverhalt:

A. 

Der 1994 geborene A.________ war seit dem 22. August 2016 als
Automobil-Mechatroniker bei der B.________ GmbH angestellt und im Rahmen dieses
Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva)
gegen die Folgen von Unfällen versichert. Aufgrund eines für drei Monate bis
Anfang Juni 2017 geplanten Sprachaufenthaltes in den USA hatte er letztmals
am      10. März 2017 im Betrieb gearbeitet. Am 13. Mai 2017 zog er sich bei
einem Zusammenstoss mit einem Gegner beim Fussballspielen in den USA eine
Verletzung des rechten Knies zu. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und
erbrachte für das Ereignis vom 13. Mai 2017 die gesetzlichen Leistungen in Form
von Taggeldern und Heilbehandlung. Nachdem sie verschiedene Abklärungen
getroffen hatte, gelangte die Suva zum Schluss, dass A.________ im Zeitpunkt
des fraglichen Unfalls nicht bei ihr versichert gewesen sei. Mit Verfügung
vom      10. Januar 2018, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2018,
stellte sie ihre Leistungen mit Wirkung für die Zukunft ein.

B. 

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 6. Mai 2019 ab.

C. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, es seien die Ziffern 1 und 3 des angefochtenen Entscheids
aufzuheben und ihm eine Invalidenrente sowie eine Parteientschädigung für das
vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Eventualiter sei Ziffer 1 des
angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur
Neuanhandnahme zurückzuweisen.

Während die Suva auf Abweisung der Beschwerde schliesst, sieht das Bundesamt
für Gesundheit von einer Vernehmlassung ab.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 134 V
250 E. 1.2 S. 252). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge
in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht -
anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art.
105 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3
BGG). Im Streit, ob für ein Unfallereignis Versicherungsdeckung besteht, kommt
diese Ausnahmeregelung allerdings ungeachtet dessen, dass von der Beurteilung
der Streitfrage auch Ansprüche auf Geldleistungen der obligatorischen
Unfallversicherung abhängen können, nicht zur Anwendung (BGE 135 V 412 E. 1.2.2
S. 414). Das Bundesgericht kann daher die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung im vorliegenden Fall nur berichtigen oder ergänzen,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.3. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist. Eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf. Es liegt
noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung
ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint.
Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das
kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich
falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang
des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den
abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Solche Mängel sind in
der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (vgl.   Art. 106 Abs. 2 BGG)
klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen;
Urteil 9C_752/2018 vom 12. April 2019   E. 1.2).

2. 

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht in Bestätigung des
Einspracheentscheids vom 31. Juli 2018 eine Leistungspflicht der Suva für das
Ereignis vom 13. Mai 2017 verneinte. Dabei steht die Frage im Zentrum, ob der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls bei der Suva versichert war.

2.2. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über das Ende der
obligatorischen Unfallversicherung von Arbeitnehmern (Art. 3 Abs. 2 UVG)
zutreffend dargelegt (vgl. nachfolgend E. 6.1). Gleiches gilt für die
Ausführungen zur Untersuchungspflicht des Versicherungsträgers (Art. 43 Abs. 1
ATSG) und für den im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 353 E. 5b S. 360). Ebenfalls
richtig sind die allgemeinen Erörterungen der Vorinstanz zu den rechtlichen
Grundlagen der Aktenführungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 46 ATSG; BGE
138 V 218 E. 8.1.2 S. 223; Urteil 8C_322/2010 vom 9. August 2010   E. 3) und
zur Heilung einer damit verbundenen Gehörsverletzung (BGE 132 V 387 E. 5.1 S.
390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437 f.). Darauf wird verwiesen.

3. 

3.1. In formeller Hinsicht führte das kantonale Gericht in Bezug auf die
geltend gemachte Verletzung der Aktenführungspflicht aus, die Suva habe
eingeräumt, dass die Anfragen, auf die die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers
mit E-Mails vom 24. Mai und 27. Juni 2017 geantwortet habe, fälschlicherweise
in den Akten nicht erfasst worden seien. Aus den Antworten lasse sich aber ohne
Weiteres auf den Inhalt der beiden in den Akten nicht erfassten Anfragen
schliessen. Insoweit und aufgrund des Umstands, dass die Suva offenbar gar
nicht mehr in der Lage sei, die beiden Anfragen zu dokumentieren, sei von der
beantragten Rückweisung abzusehen.

3.2. In materieller Hinsicht erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe
aufgrund verschiedener Widersprüche nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad
dargetan, dass er im Zeitpunkt des Unfalls vom 13. Mai 2017 gegenüber seiner
Arbeitgeberin einen Lohnanspruch gehabt habe. Folglich sei davon auszugehen,
dass der Lohnanspruch am 10. März 2017 und die Nachdeckungsfrist
dementsprechend am 10. April 2017 geendet habe. Somit sei der Beschwerdeführer
im Zeitpunkt des Unfalls vom 13. Mai 2017 nicht bei der Suva versichert
gewesen.

4. 

4.1. Der Beschwerdeführer rügt auch vor Bundesgericht eine Verletzung der
Aktenführungspflicht durch die Suva, was für sich allein zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids führen müsse. Indem die Vorinstanz von einer Heilung
des Mangels ausgegangen sei, habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.
29 Abs. 2 BV) sowie Art. 46 ATSG und Art. 6 EMRK verletzt. Zudem macht er
geltend, die Verletzung der Aktenführungspflicht habe eine Umkehr der
Beweislast zur Folge, was die Vorinstanz verkannt habe.

4.2. Grund der Beanstandungen des Beschwerdeführers bilden zwei Anfragen der
Suva an die Arbeitgeberin, welche sich nicht in den Akten befinden. Eine nicht
heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche mit der Kassation des
vorinstanzlichen Entscheids und des Einspracheentscheids der Suva zu ahnden
wäre (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437), ist darin
aber entgegen der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers nicht zu erblicken.
Wie die Vorinstanz nämlich richtig erkannte, ergibt sich aus den aktenkundigen
E-Mails der Arbeitgeberin vom 24. Mai und         27. Juni 2017, um welche
Informationen die Suva in ihren Anfragen ersucht hatte. So habe die am 24. Mai
2017 beantwortete Anfrage offenkundig die Fragen umfasst, seit wann der
Beschwerdeführer bei der B.________ GmbH angestellt sei und ob er stets Lohn
erhalten habe. Mit der am 27. Juni 2017 beantworteten Anfrage habe die Suva
sodann offensichtlich noch fehlende Dokumente (Arbeitsvertrag;
Lohnabrechnungen; Zahlungsbelege) verlangt. Dass diese vorinstanzlichen
Feststellungen offensichtlich unrichtig sein sollen, macht der Beschwerdeführer
nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Sie bleiben für das Bundesgericht
somit verbindlich (vgl. E. 1.2 hiervor). Wenn das kantonale Gericht in der
Folge zum Schluss gelangte, die geringfügigen Unzulänglichkeiten bei der
Dossierverwaltung würden keine Rückweisung der Sache an die Suva rechtfertigen,
so hat sie dabei weder Bundesrecht noch Völkerrecht verletzt. Im Übrigen ist
nicht erkennbar, was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus einer
Umkehr der Beweislast im konkreten Fall zu seinen Gunsten ableiten will.

5. 

5.1. In der Sache selbst macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts
auf Beweis und der Regeln über die Beweislastverteilung (Art. 8 ZGB und Art. 6
EMRK) geltend. Entgegen der Annahme der Vorinstanz sei aufgrund der Akten ein
Lohnanspruch während des Sprachaufenthalts in den USA ausgewiesen.

5.2. In diesem Zusammenhang stellte die Vorinstanz fest, im Arbeitsvertrag vom
11. Juli 2016 sei kein Anspruch auf Lohnfortzahlung während eines
Sprachaufenthaltes vereinbart worden. Die eingereichten Lohnabrechnungen und
die für den 27. Juni 2017 ausgewiesene Lohnzahlung (Fr. 3'978.95) würden sodann
belegen, dass die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer üblicherweise den Lohn
Ende des Monats auf dessen Konto überwiesen habe. Auf die Frage des zuständigen
Mitarbeiters der Suva, weshalb ihm die Löhne für die Monate März bis Mai 2017
nicht ebenfalls auf das Konto überwiesen worden seien, habe der
Beschwerdeführer erklärt, er habe die Schule im Voraus bezahlt. Vom in bar
erhaltenen Geld habe er ca. Fr. 3'500.- "gewechselt". Den Rest habe er auf sein
Konto einbezahlt. Dem vom Beschwerdeführer als Beleg dafür eingereichten
Kontoauszug sei aber lediglich eine Gutschrift aus einer "MultimatVergütung" in
Höhe von Fr. 10'000.- zu entnehmen. Diese Einzahlung vom 18. April 2017 könne
aber nicht vom Beschwerdeführer stammen, da er sich zu diesem Zeitpunkt in den
USA befunden habe. Ausserdem übersteige dieser Betrag den angeblich
einbezahlten Betrag um rund Fr. 1'500.-. Angesichts dieser Widersprüche sei der
Nachweis nicht erbracht, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls vom
13. Mai 2017 gegenüber seiner Arbeitgeberin einen Lohnanspruch gehabt habe.
Daran würden auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen
(Lohnausweis 2017; Auszug aus dem Lohnkonto 2017; Lohnbescheinigung 2017)
nichts ändern. Dasselbe gelte in Bezug auf die E-Mail vom 24. Mai 2017, worin
die Arbeitgeberin, deren Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der Vater
des Beschwerdeführers sei, bestätigte, dass dieser den Lohn immer erhalten habe
und ihn auch weiterhin erhalte.

5.3. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, aus verschiedenen Urkunden, wie
etwa den Lohnbestätigungen oder der eingereichten Steuererklärung, seien die
Lohnzahlungen ersichtlich. Zudem habe die Arbeitgeberin mit E-Mail vom 24. Mai
2017 die Lohnzahlungen bestätigt. Mit diesen Vorbringen vermag der
Beschwerdeführer indessen nicht substanziiert darzutun, inwiefern die
vorinstanzliche Beweiswürdigung (vgl. E. 5.2 hiervor) im Ergebnis
offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375;
135 II 145 E. 8.1         S. 153; vgl. auch Art. 106 Abs. 2 BGG) sei oder auf
einer Rechtsverletzung beruhen soll. Steuerunterlagen für das hier relevante
Jahr 2017 liegen keine bei den Akten. Sodann hat das kantonale Gericht
berücksichtigt, dass der Lohn dem Beschwerdeführer üblicherweise jeweils Ende
Monat auf sein Konto überwiesen worden ist. In Bezug auf die behauptete
Barzahlung der Löhne vom März bis Mai 2017 hat es zudem auf die verschiedenen
Widersprüche hingewiesen. Es trug im Weiteren dem Umstand Rechnung, dass der
Geschäftsführer und einzige Gesellschafter der B.________ GmbH der Vater des
Beschwerdeführers ist. Entsprechend hat es die Lohnabrechnungen und die
Bestätigung der Arbeitgeberin als nicht massgeblich erachtet. Ferner sah die
Vorinstanz auch im Arbeitsvertrag keine Grundlage für einen Lohnanspruch des
Beschwerdeführers gegenüber seiner Arbeitgeberin. Abschliessend hielt sie zudem
fest, dass die übrigen im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen ebenfalls
keinen Lohnanspruch belegen würden. Sie begründete dies zwar nicht weiter,
bezog die Beweise aber in ihre Beurteilung mit ein. Ihre konkrete
Beweiswürdigung kann vor diesem Hintergrund nicht als geradezu unhaltbar und
willkürlich bezeichnet werden (vgl. E. 1.3 hiervor). Sie bleibt demnach für das
Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1.2 hiervor). Folglich ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls vom 14. Mai 2017 gegenüber
seiner Arbeitgeberin keinen Lohnanspruch hatte. Mithin handelte es sich beim
Sprachaufenthalt in den USA um einen unbezahlten Urlaub.

6.

6.1. Während des unbezahlten Urlaubs ruht das weiterhin bestehende
Arbeitsverhältnis. Der Bezug von unbezahltem Urlaub hat daher zur Folge, dass
die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, d.h. die Arbeitspflicht des
Arbeitnehmers sowie die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers, ausgesetzt
werden, wobei damit auch gewisse Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis (z.B.
das Weisungsrecht und die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers sowie die
Treuepflicht des Arbeitnehmers) eingeschränkt werden (Urteil 8C_472/2018 vom
22. Januar 2019 E. 5.1.1). Der unbezahlte Urlaub wirkt sich auch in
sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht aus. So endet gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG
(in der seit 1. Januar 2017 geltenden und hier anwendbaren Fassung [vgl.
Übergangsbestimmung in Art. 118 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 285 E. 2.1 S. 287]) die
obligatorische Unfallversicherung mit dem   31. Tag nach dem Tag, an dem der
Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört.

6.2. Nach dem bisher Gesagten (vgl. E. 5.3 hiervor) steht fest, dass der
Beschwerdeführer während seines Auslandaufenthalts keinen Lohnanspruch hatte.
Die Versicherung endete demnach mit dem   31. Tag nachdem der Lohnanspruch
aufgehört hatte. Dies scheint der Beschwerdeführer zu übersehen, wenn er
behauptet, auch während eines unbezahlten Urlaubs dauere der
Versicherungsschutz an, da hierfür bereits ein gültiges Arbeitsverhältnis
genüge. Soweit er im Übrigen vorträgt, es bestehe jedenfalls für die Zeit nach
dem unbezahlten Urlaub Versicherungsschutz, weshalb er zumindest für die
Zukunft Anspruch auf Versicherungsleistungen habe, kann ihm ebenfalls nicht
gefolgt werden. Die Versicherung hat nicht für Unfallfolgen aufzukommen, wenn
das Unfallereignis während einer Periode ohne Versicherungsdeckung eingetreten
ist (URS CH. NEF, Arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte
des Bildungsurlaubs, SZS 1993   p. 75 mit Hinweis). Der angefochtene Entscheid
verletzt demnach weder Art. 2 ff. UVG noch Art. 324b OR.

7. 

Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, der
Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt des Unfalls vom 13. Mai 2017 nicht bei der
Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert gewesen. Beim angefochtenen
Entscheid hat es somit - auch hinsichtlich der verweigerten Parteientschädigung
- sein Bewenden.

8. 

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. August 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Wüest