Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.406/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_406/2019

Urteil vom 17. Dezember 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Wirthlin, Abrecht,

Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Blesi,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Versicherungspflicht),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Bundesverwaltungsgerichts

vom 8. Mai 2019 (C-3161/2017).

Sachverhalt:

A. 

Die A.________ GmbH in Y.________ ist per 1. Januar 2002 der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (Suva) unterstellt. Zum Gesellschaftszweck gehören
laut Handelsregister u.a. die Herstellung und der Kauf und Verkauf von
Nahrungs- und Genussmitteln, Körperpflegeprodukten, Reinigungs- und
Waschmitteln sowie Gütern des täglichen Bedarfs aller Art, die Beratung beim
Verkauf und bei der Verwendung dieser Waren sowie die Verwertung von Marken,
Patenten und Know-How. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) unterstellte
mit Verfügung vom 12. Januar 2005 die gesamte A.________ GmbH als
Nährmittelfabrik den Sondervorschriften für industrielle Betriebe gemäss Art. 5
ArG.

Mit Einreihungsverfügung vom 11. August 2016 legte die Suva einen
Bruttoprämiensatz von gerundet 0,2506 % für die Berufsunfallversicherung (BUV)
sowie von 0,9800 % für die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) fest. In der
dagegen erhobenen Einsprache machte die A.________ GmbH eine fehlende
Unterstellungspflicht unter die obligatorische Unfallversicherung bei der Suva
nach Art. 66 UVG geltend. Im Einspracheentscheid vom 4. Mai 2017 bejahte die
Suva die Unterstellung des Betriebs und wies die Einsprache ab.

B. 

Mit Entscheid vom 8. Mai 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen
erhobene Beschwerde ab.

C. 

Die A.________ GmbH führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid und der Einspracheentscheid seien
aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihr Betrieb nicht obligatorisch der
Suva unterstehe. Sie sei auf den nächstmöglichen Termin aus der obligatorischen
Versicherung bei der Suva zu entlassen. Eventualiter sei festzustellen, dass
nur der Teil Nahrungsmittelproduktion obligatorisch bei der Suva versichert
sei, und es sei der übrige Betriebsteil auf den nächstmöglichen Termin aus der
obligatorischen Versicherung bei der Suva zu entlassen. Subeventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Suva, allenfalls an die Vorinstanz,
zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ihrer
Beschwerde.

Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde und opponiert der Gewährung der
aufschiebenden Wirkung derselben. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf
eine Vernehmlassung.

Am 26. August 2019 reicht die A.________ GmbH eine weitere Eingabe ein.

Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 28. August 2019 wurde das Gesuch um
aufschiebende Wirkung der Beschwerde abgewiesen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Da vorliegend nicht die Zusprechung oder Verweigerung von Leistungen der
Unfallversicherung streitig sind, kommt Art. 97 Abs. 2 BGG resp. Art. 105 Abs.
3 BGG nicht zur Anwendung. Vielmehr gilt hinsichtlich des massgebenden
Sachverhaltes Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG, wonach der
vorinstanzlich erstellte Sachverhalt für das Bundesgericht verbindlich ist.
Soweit die Beurteilung der Unterstellungsfrage von Sachverhaltsfeststellungen
abhängt, gilt daher die einschränkte Kognition (SVR 2009 UV Nr. 58 S. 206,
8C_256/2009 E. 2.2).

2. 

Streitig ist, ob die Vorinstanz durch die bestätigte Unterstellung der
Beschwerdeführerin unter die Versicherungspflicht bei der Suva Bundesrecht
verletzte.

3.

3.1. Eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids war möglich.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Bundesverwaltungsgericht habe
sich nicht (genügend) mit ihrer Argumentation befasst, kann somit nicht von
einer Verletzung der Begründungspflicht resp. des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gesprochen werden (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S.
436 mit Hinweisen).

3.2. Art. 66 Abs. 1 UVG enthält eine Aufzählung von Betrieben bzw.
Betriebszweigen, deren Arbeitnehmer bei der Suva obligatorisch versichert sind.
Personen, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist, werden bei
anderen Unfallversicherern im Sinne von Art. 68 UVG angeschlossen. In Art. 66
Abs. 2 Halbsatz 1 UVG wird der Bundesrat ermächtigt, die Betriebe im Sinne von
Art. 66 Abs. 1 UVG näher zu bezeichnen. Er hat von dieser Kompetenz Gebrauch
gemacht und die betreffende Gesetzesbestimmung in den Art. 73 ff. UVV
konkretisiert.

3.3. Nach dem System von Gesetz und Verordnung ist unterstellungsrechtlich
entscheidend, ob eine Unternehmung als Betrieb und dieser als ungegliederter
oder als gegliederter qualifiziert werden muss. Für die Unterstellung des
ungegliederten Betriebs sind die Art. 66 Abs. 1 und 2 Halbsatz 1 UVG in
Verbindung mit Art. 73-87 UVV anwendbar. Art. 66 Abs. 1 UVG zählt die Betriebe,
die in den Zuständigkeitsbereich der Suva fallen, im Allgemeinen aufgrund der
Branchenzugehörigkeit und damit nach dem Tätigkeitsbereich oder mit anderen
Worten nach dem Betriebscharakter auf (BGE 113 V 327 E. 5a S. 333). Ein
ungegliederter Betrieb im unterstellungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn sich
die Unternehmung im Wesentlichen auf einen einzigen, zusammenhängenden
Tätigkeitsbereich beschränkt. Sie weist somit einen einheitlichen oder - im
Sinne der bundesrätlichen Botschaft vom 18. August 1976 zum Bundesgesetz über
die Unfallversicherung (BBl 1976 III 209) - vorwiegenden Betriebscharakter auf
(z.B. als Bauunternehmung, als Handelsbetrieb oder als Treuhandgesellschaft)
und führt schwergewichtig Arbeiten aus, die in den üblichen Tätigkeitsbereich
eines Betriebs dieser Art fallen (BGE 113 V 327 E. 5b S. 333 und E. 7a S. 336;
SVR 2009 UV Nr. 58 S. 206, 8C_256/2009 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

3.4. Ergibt sich aus dem vorwiegenden Betriebscharakter eines konkreten
Unternehmens, dass ein ungegliederter Betrieb vorliegt, bestimmt sich danach in
einem weiteren Schritt auch die Unterstellung des ganzen Betriebs. Dabei spielt
das Ausmass einzelner für die Unterstellung nach Art. 66 UVG ausschlaggebender
Betätigungen keine Rolle. Denn die verschiedenen Arbeitsgattungen werden in
diesem Fall begriffsnotwendig (BGE 113 V 327 E. 5b S. 333) nicht in
verschiedenen Betriebseinheiten - wie beispielsweise in Hilfs- und
Nebenbetrieben oder einer (für den gemischten Betrieb charakteristischen)
Mehrzahl von Betriebseinheiten - ausgeführt, sondern eben im Rahmen der
allgemeinen Betriebsorganisation im Sinne eines einzigen, zusammenhängenden
Tätigkeitsbereichs (SVR 2009 UV Nr. 58 S. 206, 8C_256/2009 E. 4.2.2 mit
Hinweisen). Demgegenüber bleibt bei einem gegliederten Betrieb vorerst zu
prüfen, ob die Betriebsteile zueinander im Verhältnis von Haupt- und Hilfs-
bzw. Nebenbetrieben stehen oder ob eine Mehrzahl von Betriebseinheiten ohne
sachlichen Zusammenhang untereinander (gemischter Betrieb) vorliegt (BGE 113 V
327 E. 7a S. 336; Urteil 8C_201/2019 vom 6. August 2019 E. 3 ff.).

4.

4.1. Gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung ist zuerst zu prüfen, ob ein
gegliederter oder ein ungegliederter Betrieb vorliegt.

4.2. Vorinstanz und Suva qualifizierten die Beschwerdeführerin als
ungegliederten Betrieb. Das Bundesverwaltungsgericht führte dazu aus, der
Betriebszweck sei aktenkundig und ergebe sich eindeutig aus dem
Handelsregistereintrag. Ergänzend sei festzuhalten, dass das Produktionswerk
X.________ in Y.________ 90 % der in der Schweiz vertriebenen Produkte (mit
einem Jahresvolumen von rund 25'000 Tonnen) exklusiv herstelle und die
Beschwerdeführerin Marketing und Verkauf dieser Produkte übernehme, was für
einen engen sachlichen Zusammenhang spreche. Bei diesem Produktionsvolumen
könne nicht von einem blossen Nebenbetrieb gesprochen werden. Die Produkte
seien vom Firmenauftritt der Beschwerdeführerin nicht wegzudenken und deren
Produktion werde am Standort Y.________ gebündelt mit der Expertise der
Marketing- und Verkaufsorganisationen für den Detailhandel. Der
Produktionsbetrieb sei innovativ und passe sich laufend den Kundenbedürfnissen
an. Es sei nicht von einem "historisch bedingten Anhängsel" auszugehen. Dass
sich der Hauptsitz der Beschwerdeführerin am Standort des Produktionswerks
X.________ in Y.________ befinde, zeige überdies, dass der Betrieb nicht
gegliedert sei, woran nichts ändere, dass das Produktionswerk räumlich und
organisatorisch unabhängig von der B.________ AG in C.________ geführt werde.
Dies beeinflusse den einheitlichen Betriebscharakter nicht. Nichts daran ändere
auch die Erweiterung der Produktpalette von nur Nahrungsmittel auf den weiteren
Konsumgüterbereich im Sinne einer Diversifikation. Dies sei zumindest eine
verwandte Produktpalette, weshalb nicht zwei oder mehrere unterscheidbare
Schwerpunkte der Geschäftstätigkeit vorlägen. Das Produktionswerk für sich
alleine genommen sei ein industrieller Betrieb mit der Betriebsart
Nährmittelfabrik gemäss Art. 5 ArG, was die Unterstellung nach Art. 66 Abs. 1
lit. a UVG rechtfertige.

4.3. Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, sie sei
kein industrieller Betrieb mehr, sondern eine Vermarktungs- und
Vertriebsgesellschaft. Am Standort in Y.________ vertreibe und vermarkte sie in
der Schweiz viele der weltweit insgesamt 400 verschiedenen Marken der
A.________ GmbH mit der jeweiligen Produktpalette in den Bereichen
Nahrungsmittel, Kosmetika, Körperpflege sowie Haushalts- und Textilpflege. Dies
stelle ihre Haupttätigkeit dar. Die Herstellung der Produkte der X.________ sei
eine Nebentätigkeit, die auch organisatorisch vom restlichen Betrieb getrennt
sei und von einer anderen Gesellschaft der Gruppe A.________ GmbH, nämlich der
B.________ AG in C.________ geführt werde. Es liege ein gegliederter Betrieb
nach Art. 66 Abs. 2 UVG vor. Das Bundesverwaltungsgericht habe diesbezüglich
den Sachverhalt qualifiziert unrichtig festgestellt. Überdies habe es sich in
Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Medienmitteilungen über sie gestützt, die
weder von ihr, noch von der Suva ins Verfahren eingebracht worden seien. Auch
habe es sich nicht mit ihren Einwendungen auseinandergesetzt, was wiederum den
Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Eventualiter sei sie als gemischter
Betrieb zu qualifizieren, sodass nur das Produktionswerk der
Versicherungspflicht bei der Beschwerdegegnerin unterstehe.

5.

5.1. Zu den in Art. 66 Abs. 1 UVG aufgezählten Betrieben und Verwaltungen (E.
3.3 hievor) gehören gemäss lit. a dieser Bestimmung "industrielle Betriebe nach
Artikel 5 des Arbeitsgesetzes".

5.2. Als industrielle Betriebe im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel
(Arbeitsgesetz, ArG; SR 822.11) gelten Betriebe mit fester Anlage von dauerndem
Charakter für die Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung von Gütern oder für
die Erzeugung, Umwandlung oder Übertragung von Energie, sofern

a.       die Arbeitsweise oder die Arbeitsorganisation durch
Maschinen       oder andere technische Einrichtungen oder
durch                     serienmässige Verrichtungen bestimmt werden und für
die              Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung von Gütern oder
für       die Erzeugung, Umwandlung oder Übertragung von
Energie              wenigstens sechs Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder

b.       die Arbeitsweise oder die Arbeitsorganisation wesentlich
durch       automatisierte Verfahren bestimmt werden, oder

c.       Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer
besonderen                     Gefahren ausgesetzt sind.

5.3. Die Beschwerdeführerin wendet zu Recht nichts gegen die Feststellung der
Vorinstanz ein, dass sie Konsumgüter herstelle und als industrieller Betrieb
nach Art. 5 Abs. 2 ArG gelte. Dies entspricht der am 12. Januar 2005 geänderten
Unterstellungsverfügung des SECO, welches die A.________ GmbH als
Nährmittelfabrik und somit als industriellen Betrieb im Sinne von Art. 5 ArG
qualifizierte. Damit wurde die Unternehmung als Ganzes den Sondervorschriften
für industrielle Betriebe unterstellt. Diese Verfügung des SECO entfaltet für
das versicherungsrechtliche Unterstellungsverfahren bindende Wirkung (RKUV 1991
U Nr. 119 S. 44, U 62/89 E. 7b).

5.4. Nachdem die gesamte A.________ GmbH als industrieller Betrieb nach Art. 5
ArG gilt, liegt mit Blick auf den Betriebscharakter somit ohne weiter
vorzunehmende Differenzierungen ein ungegliederter Betrieb vor, dessen
Arbeitnehmende obligatorisch bei der Suva versichert sind. Mit dieser
gesamthaften Qualifikation als industrieller Betrieb erübrigt sich daher eine
weitere Prüfung, ob ein ungegliederter oder gegliederter Betrieb vorliegt. Eine
neue Überprüfung im Rahmen der unfallversicherungsrechtlichen Unterstellung
käme einzig dann in Frage, wenn eine abgeänderte Unterstellungsverfügung des
SECO vorläge, worauf die Beschwerdeführerin unter bestimmten Voraussetzungen
Anspruch hat (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3 S. 72 mit Hinweisen).

6. 

Nach dem Gesagten haben Vorinstanz und Suva die Beschwerdeführerin zu Recht als
ungegliederten Betrieb qualifiziert, der als industrieller Betrieb nach Art. 66
Abs. 1 lit. a UVG von Gesetzes wegen der Versicherungspflicht bei der Suva
untersteht.

7. 

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Suva hat keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 4500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Dezember 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla