Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.396/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_396/2019     

 

Urteil vom 20. Dezember 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570
Weinfelden,

Beschwerdegegner

Suva, Abteilung Militärversicherung,

Service Center, 6009 Luzern.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
8. Mai 2019 (VV.2019.6/E).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 4. Juni 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 8. Mai 2019,

in Erwägung,

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Verfügung der Suva,
Abteilung Militärversicherung, vom 10. Dezember 2018 bestätigte, wonach der
Beschwerdeführer an einer durch die Dres. med. B.________ und C.________
durchzuführenden bidiziplinären Begutachung teilzunehmen habe,

dass der dieser Begutachtereinsetzung zu Grunde liegende Leistungsstreit nicht
abgeschlossen ist, womit es sich beim von der Vorinstanz Entschiedenen um einen
Zwischenentscheid handelt,

dass Zwischenentscheide vor Bundesgericht nur unter sehr engen, im Gesetz in
Art. 92 f. BGG abschliessend aufgezählten Voraussetzungen selbstständig
angefochten werden können,

dass darunter das Vorliegen eines Zwischenentscheids über ein Ausstandsbegehren
fällt (Art. 91 Abs. 1 BGG),

dass aus diesem Grund das Bundesgericht selbstständige Beschwerden gegen
Gutachtereinsetzungen (nur) soweit zulässt, als damit der (formelle) Ausstand
einer eingesetzten Person thematisiert wird (BGE 138 V 318; 271, insbesondere
E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen),

dass hinsichtlich anderer Aspekte das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität
der Gutachtensanordnung gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid prüft
(Art. 93 Abs. 3 BGG; statt vieler: Urteil 8C_560/2019 vom 23. September 2019
mit Hinweis),

dass der Beschwerdeführer nichts Derartiges vorbringt, statt dessen allein das
Mitwirken von Richter Simon Krauter am vorinstanzlichen Entscheid rügt,

dass dies indessen nicht Streitthema des angefochtenen Entscheids war, womit
ein Eintreten gestützt auf Art. 92 Abs. 1 BGG ausser Betracht fällt; ein nicht
wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 BGG ist ebenso wenig
ausgewiesen (a.a.O.),

dass sich damit die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb
darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht
einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, der Suva, Abteilung Militärversicherung, und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Dezember 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel