Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.394/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_394/2019     

 

Urteil vom 18. Juni 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Deutschland,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinderat Herisau,

Poststrasse 6, 9100 Herisau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 15.
April 2019

(ERV 17 26).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 23. Mai 2019 gegen den Entscheid des Obergerichts
Appenzell Ausserrhoden vom 15. April 2019 und das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege,

in Erwägung,

dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung
kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen
Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist,
welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid
verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E.
3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid feststellte, die Gemeinde habe
der Beschwerdeführerin für den Umzug nach Deutschland unter dem Titel
"B.________GmbH" bereits Fr. 7'580.- bezahlt und es bestehe in diesem
Zusammenhang darüber hinaus kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für private
Hilfeleistungen und Autofahrten im Betrag von Fr. 4'352.50,

dass die Beschwerdeführerin darauf nicht ansatzweise eingeht, sondern
stattdessen auf frühere Rechtsschriften verweist und eine Hauptverhandlung vor
Bundesgericht sowie eine Zeugenbefragung fordert,

dass aus der Beschwerdeschrift selber ersichtlich sein muss, in welchen Punkten
und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird; im Lichte der
Begründungspflicht unzulässig ist namentlich der Hinweis auf frühere
Rechtsschriften (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54; 134 I 303 E. 1.3 S. 306; 133 II
396 E. 3.1 S. 399 f.),

dass die Beschwerdeführerin keinerlei Verletzung verfassungsmässiger Rechte
behauptet und auch nicht aufzeigt, inwiefern die Begründung der Vorinstanz oder
der Entscheid selbst willkürlich oder sonstwie verfassungswidrig zustande
gekommen sein soll,

dass deshalb keine hinreichende Begründung vorliegt und folglich kein gültiges
Rechtsmittel eingereicht worden ist,

dass das Versäumnis nach inzwischen abgelaufener Rechtsmittelfrist auch nicht
durch Nachreichung "fehlender Unterlagen" behoben werden kann, weshalb sich
Weiterungen zur in diesem Zusammenhang beantragten Nachfrist schon aus diesem
Grund erübrigen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser
Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG),

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG indessen ausnahmsweise auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und dem
Departement Gesundheit und Soziales, Herisau, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Juni 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz