Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.391/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_391/2019

Urteil vom 11. Oktober 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,

Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas,

Beschwerdeführer,

gegen

Kommando Operationen,

Papiermühlestrasse 20 3003 Bern,

c/o Armeestab, Personalrecht Gruppe Verteidigung, Bolligenstrasse 56, 3003
Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Öffentliches Personalrecht (ordentliche Kündigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Mai 2019

(A-2650/2018).

Sachverhalt:

A. 

Der 1973 geborene A.________ war seit 1. Juni 1999 bei der Schweizer Armee
(nachfolgend: Arbeitgeber), zuletzt als B.________, tätig. Nach einer
krankheitsbedingten vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 23.
Februar bis 9. Oktober 2016 war er für eine angepasste Tätigkeit zu 50 %, ab 3.
Januar 2017 zu 100 % arbeitsfähig. Zwecks Förderung des beruflichen
Wiedereinstiegs arbeitete A.________ ab 31. Oktober 2016 im Rahmen einer
Ersatztätigkeit für die Schweizer Armee. Nach diversen Gesprächen betreffend
Wiedereingliederung in die angestammte Funktion teilte der Arbeitgeber mit
Schreiben vom 20. Juni 2017 mit, es bleibe sein Ziel und sei wünschenswert,
wenn A.________ spätestens ab 23. Februar 2018 wieder in seine Funktion als
B.________ zurückkehren könne. Da er jedoch mehrmals signalisiert habe, dies
komme für ihn nicht in Frage, werde beabsichtigt, die Ersatztätigkeit nicht
weiter anzubieten, die Lohnzahlung per 23. Februar 2018 einzustellen und das
Arbeitsverhältnis aufzulösen. Am 19. September 2017 bot der Arbeitgeber
A.________ eine Stelle als Militärpolizist ab 1. Januar 2018 an, welche er am
4. Oktober 2017 ablehnte. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 wurde ihm
angezeigt, dass das Ausbildungszentrum Ost per 31. Dezember 2017 aufgelöst und
die Lohnzahlung ab 23. Februar 2018 eingestellt werde. Anstelle einer Kündigung
wurde eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorgeschlagen,
welche A.________ am 31. Oktober 2017 ablehnte. Nach Anzeige einer Verfügung
betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Gewährung des rechtlichen
Gehörs vom 23. Februar 2018 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis
wegen mangelnder Tauglichkeit mit Verfügung vom 21. März 2018 ohne Zusprechung
einer Entschädigung per 30. September 2018.

B. 

Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher A.________ die Zusprechung einer
Abgangsentschädigung in der Höhe von zehn Monatslöhnen beantragen liess, wies
das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 1. Mai 2019 ab.

C. 

A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine
Abgangsentschädigung in der Höhe von zehn Monatslöhnen zuzusprechen,
eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und Neuentscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
(VBS) schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 4. September 2019 lässt A.________ an seinen Rechtsbegehren
festhalten.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 141 V 206 E. 1.1 S. 208 mit Hinweisen).

1.2. Der angefochtene Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts betrifft ein auf
dem Bundespersonalgesetz (BPG) beruhendes öffentlich-rechtliches
Arbeitsverhältnis, d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit.
a BGG). Aufgrund der geltend gemachten Entschädigungsansprüche handelt es sich
um eine vermögensrechtliche Angelegenheit und es liegt kein Ausschlussgrund vor
(Art. 83 lit. g BGG). Die verlangte Entschädigung übersteigt die
Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- (Art. 51 Abs. 1 lit. a, Art. 85 Abs. 1 lit. b
BGG). Die Beschwerde ist somit grundsätzlich zulässig. Der Beschwerdeführer ist
als Adressat des angefochtenen Entscheids besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 89 Abs. 1 BGG).

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat; es kann die Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz auf entsprechende Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1
und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 133 II 249
E. 1.2.2 S. 252). Sachverhaltsrügen unterliegen deshalb dem qualifizierten
Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dazu genügt es nicht, einen von den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu
behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1
S. 356). Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der
Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine
Willkür. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht
ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).

3.

3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem
sie den Anspruch auf eine Entschädigung verneinte. Unbestritten ist die
Rechtmässigkeit der mit Verfügung vom 21. März 2018 per 30. September 2018
erfolgten Kündigung wegen mangelnder Tauglichkeit in der angestammten Tätigkeit
als B.________.

3.2. Im angefochtenen Entscheid vom 1. Mai 2019 und in der Verfügung vom 21.
März 2018 werden die Bestimmungen und Grundsätze über die Auflösung eines
Arbeitsverhältnisses gestützt auf das Bundespersonalrecht, namentlich wegen
mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag
vereinbarte Arbeit zu verrichten (Art. 10 Abs. 3 lit. c BPG), zutreffend
dargelegt. Ein Angestellter ist, wie das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt
hat, nicht geeignet oder untauglich im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. c BPG,
wenn er aus objektiven Gründen, die mit seiner Person in Zusammenhang stehen
und einen Bezug zur Arbeit haben müssen, nicht oder nur ungenügend in der Lage
ist, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten. Gesundheitliche
Probleme sind deutliche Indizien einer bestehenden Untauglichkeit oder
Ungeeignetheit (HARRY NÖTZLI, in: Handkommentar zum Bundespersonalgesetz [BPG],
2013, N. 35 zu Art. 12 BPG; DERSELBE, Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen
im Bundespersonalrecht, 2005, S. 126 f. Rz. 202). In Fällen krankheitsbedingter
Arbeitsunfähigkeit liegt eine mangelnde Tauglichkeit im Sinne von Art. 10 Abs.
3 lit. c BPG nur dann vor, wenn dieser Zustand über einen längeren Zeitraum
andauert und nicht von einer baldigen Besserung der gesundheitlichen Verfassung
des betroffenen Arbeitnehmers auszugehen ist. So kann der Arbeitgeber das
Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit bei Arbeitsverhinderung wegen
Krankheit frühestens auf das Ende einer mindestens zwei Jahre dauernden
Arbeitsverhinderung ordentlich auflösen (Art. 31a Abs. 1 BPV
[Bundespersonalverordnung]; vgl. auch Urteil 8C_714/2017 vom 7. März 2018 E.
4.2.2.2 mit Hinweisen).

3.3. Wie die Vorinstanz ebenfalls korrekt dargelegt hat, unterstützt der
Arbeitgeber, wenn er einer angestellten Person ohne eigenes Verschulden
kündigen muss, ihr berufliches Fortkommen (Art. 19 Abs. 2 BPG) und richtet ihr
eine Entschädigung aus, wenn sie in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder
nur eine schwache Nachfrage besteht oder wenn das Arbeitsverhältnis lange
gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat (Art. 19 Abs. 3 lit.
a und b BPG). Keine Entschädigung wird indessen u.a. an Personen ausgerichtet,
deren Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Fristen gemäss Art. 31a BPV wegen
mangelnder Eignung oder Tauglichkeit (gemäss Änderung vom 2. Dezember 2016 per
1. Januar 2017 in Kraft getretener Art. 78 Abs. 3 lit. b BPV) oder nach Art. 31
BPV aufgelöst wird (Art. 78 Abs. 3 lit. c BPV).

4.

4.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Wesentlichen festgestellt, der
Beschwerdeführer sei in seinem angestammten Beruf als B.________ seit 23.
Februar 2016 krankheitshalber arbeitsverhindert gewesen. Im Zeitpunkt des
Erlasses der Kündigungsverfügung vom 21. März 2018 sei somit das gemäss Art.
31a Abs. 1 BPV bezüglich Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei
Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall geltende Erfordernis einer
mindestens zwei Jahre dauernden Arbeitsverhinderung erfüllt gewesen. Die
Kündigung sei unter Einhaltung der Fristen gestützt auf Art. 10 Abs. 3 lit. c
BPG wegen mangelnder Tauglichkeit, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu
verrichten, erfolgt, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten werde. Da die
Rechtmässigkeit der Kündigung nicht in Frage gestellt sei, erübrige sich die
Prüfung, ob der Beschwerdegegner alle Möglichkeiten der zumutbaren
Weiterbeschäftigung ausgeschöpft habe. Die Kündigung infolge mangelnder
Tauglichkeit gelte - so die Vorinstanz im Weiteren - gemäss Art. 31 Abs. 1 lit.
a BPV als verschuldet und begründe nach Art. 78 Abs. 3 lit. b BPV keinen
Anspruch auf eine Entschädigung. Da keine weiteren Grundlagen für eine
Abgangsentschädigung ersichtlich seien oder geltend gemacht würden, sei dem
Beschwerdeführer zu Recht keine Entschädigung zugesprochen worden.

4.2. Die vorinstanzliche Beurteilung beruht auf einer einlässlichen Würdigung
der Sach- und Rechtslage. Die grossteils bereits im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten Rügen in der Beschwerde vermögen nicht,
sie als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen zu
lassen. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz erschöpfen sich sodann weitgehend in appellatorischer Kritik und
beschränken sich im Übrigen auf eine Darlegung der eigenen Sichtweise.

4.2.1. So bringt der Beschwerdeführer wiederum vor, er habe die Rechtmässigkeit
der Kündigung nicht angefochten, da er wegen Mobbing erkrankt, länger als zwei
Jahre arbeitsunfähig gewesen und ihm die bisherige Tätigkeit, wie von mehreren
Medizinern bestätigt, nicht mehr zumutbar gewesen sei. Daraus kann er indes
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Entscheidend ist, wie von der Vorinstanz
festgestellt und vom Beschwerdeführer eingeräumt, dass er die angestammte
Tätigkeit als B.________ aus gesundheitlichen Gründen mehr als zwei Jahre nicht
ausüben konnte und weiterhin nicht in der Lage ist, in dieser Funktion zu
arbeiten, mithin für die bisherige Tätigkeit untauglich ist. Die vom
Beschwerdegegner wegen mangelnder Tauglichkeit erfolgte Kündigung des
Arbeitsverhältnisses erfolgte somit gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. c BPG aus einem
sachlich hinreichenden Grund und unter Wahrung der in Art. 31a Abs. 1 BPV
statuierten Frist. Da die Rechtmässigkeit der Kündigung nicht bestritten ist,
erübrigt es sich, wie die Vorinstanz korrekt aufgezeigt hat, näher darauf
einzugehen, ob der Beschwerdegegner sämtliche Möglichkeiten der zumutbaren
Weiterbeschäftigung ausgeschöpft hat.

4.2.2. Soweit der Beschwerdeführer sodann erneut bestreitet, dass die
Erkrankung selbstverschuldet bzw. von ihm verursacht sei (Mobbing), ist mit dem
Bundesverwaltungsgericht auf Art. 31 Abs. 1 lit. a BPV zu verweisen. Gemäss
dieser Bestimmung gilt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses als verschuldet,
wenn es durch den Arbeitgeber wie vorliegend aus einem Grund nach Art. 10 Abs.
3 lit. a-d oder Abs. 4 BPG oder aus einem anderen sachlichen Grund, an dem die
angestellte Person das Verschulden trägt, aufgelöst wird. Abs. 2 dieser
Bestimmung, gemäss welchem die zuständige Stelle ausnahmsweise aus wichtigen
Gründen dennoch auf eine unverschuldete Kündigung schliessen konnte, wurde mit
Änderung vom 2. Dezember 2016 per 1. Januar 2017 ersatzlos aufgehoben (AS 2016
4507) und ist auf die mit Verfügung vom 21. März 2018 erfolgte Kündigung nicht
mehr anwendbar. Dabei nicht relevant ist, weshalb jemand erkrankt ist. Der
Vollständigkeit halber kann indessen erwähnt werden, dass "verschuldet" in
diesem Zusammenhang nicht zwingend als dem Arbeitnehmer vorwerfbarer, sondern -
wie vorliegend - als seiner Person zurechenbarer Zustand gesehen werden kann
(vgl. HARRY NÖTZLI, Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im
Bundespersonalrecht, 2005, S. 90 Rz. 135).

4.2.3. Entgegen der Rügen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz schliesslich
in korrekter Anwendung der in E. 3.2 und 3.3 hiervor wiedergegebenen
Bestimmungen einen Entschädigungsanspruch verneint. Das Arbeitsverhältnis mit
dem Beschwerdeführer wurde sowohl gemäss Art. 78 Abs. 3 lit. b BPV nach Ablauf
der in Art. 31a BPV statuierten Frist wegen mangelnder Eignung oder
Tauglichkeit als auch gemäss Art. 78 Abs. 3 lit. c BPV nach Art. 31 BPV
aufgelöst, was personalrechtlich als verschuldet gilt und keinen Anspruch auf
eine Entschädigung nach Art. 19 Abs. 3 BPG auslöst. Unbehelflich ist in diesem
Zusammenhang der Einwand des Beschwerdeführers, seine Erkrankung sei vor der
per 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Änderung der BPV erfolgt, sind doch für
die Folgen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses die im Zeitpunkt der
Kündigung geltenden gesetzlichen Bestimmungen massgebend, insbesondere mangels
Übergangsbestimmung. Weitere rechtliche Grundlagen für die Zusprechung einer
Entschädigung sind mit der Vorinstanz nicht ersichtlich und werden nicht
geltend gemacht.

4.3. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen keine
Verletzung von Bundesrecht darzutun. Beim angefochtenen Entscheid hat es mithin
sein Bewenden.

5. 

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I,
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Oktober 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch