Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.377/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_377/2019     

 

Urteil vom 6. Juni 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Niederönz, handelnd durch den Regionalen Sozialdienst
Niederönz, Gemeindehaus, Aeschistrasse 32, 3362 Niederönz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.
April 2019 (100.2018.198U).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 28. Mai 2019 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern vom 26. April 2019,

in Erwägung,

dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid die in Anwendung
kantonalen Rechts am 22. Februar 2017 ergangene, durch das
Regierungsstatthalteramt Oberaargau mit Entscheid vom 12. Juni 2018 getragene
gemeindliche Weigerung, dem Beschwerdeführer Sozialhilfegelder auszurichten,
bestätigte,

dass es sich dabei einlässlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers
auseinandersetzte,

dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung
kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen
Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist,
welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid
verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E.
3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass der Beschwerdeführer nichts Derartiges vorträgt,

dass es insbesondere nicht ausreicht, geringere Einkünfte als dem
vorinstanzlichen Entscheid zu Grunde liegend zu behaupten, ohne zugleich
aufzuzeigen, inwiefern die diesbezüglichen Feststellungen des kantonalen
Gerichts für den vorliegend allein massgeblichen Zeitraum (dazu vgl. Art. 25
VRPG/BE) willkürlich sein sollen,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Kostenbefreiungsgesuch als
gegenstandslos geworden erweist,

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt Oberaargau
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Juni 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel