Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.376/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_376/2019

Urteil vom 6. November 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione,

Gerichtsschreiberin Betschart.

Verfahrensbeteiligte

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
10. April 2019 (I 2018 91).

Sachverhalt:

A. 

A.________, geb. 1977, arbeitete seit 3. November 2014 in einem Pensum von 80 %
bei der B.________ AG als Endmonteur Hilfsmontage und war über die
Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen
die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 3. November 2014
stürzte er beim Nachziehen von Schrauben an einem Stahlbau von einer Bockleiter
auf ein Podest (Sturzhöhe: 1.2 m) und anschliessend vom Podest auf den Boden
(Sturzhöhe: 2.8 m). Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals C.________
diagnostizierten ein Schädelhirntrauma, eine Commotio cerebri, ein
Subduralhämatom rechts temporal und temporopolar, eine undislozierte, offene
Kalottenfraktur rechts temporal mit winziger Knochenschuppe an der Tabula
externa, eine mehrfragmentäre Claviculafraktur rechts ohne neurovaskuläres
Defizit, eine Fraktur der 1. Rippe rechts ohne nachweisbare Lungenverletzung,
Kontusionen an beiden Handgelenken sowie eine Muskelkontusion M. tibialis
anterior rechts (keine Logensymptomatik). Die Suva anerkannte ihre
Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und
Taggeld).

Nach Beginn eines Arbeitsversuchs bei der bisherigen Arbeitgeberin ab April
2015 klemmte A.________ am Mai 2015 beim Transport eines Motorrads den Fuss
unter dem Motorrad ein und verstauchte ihn. Im Juni 2015 setzte er den
Arbeitsversuch fort und steigerte das Pensum bis September 2015 auf 35 %. Am 9.
Oktober 2015 fiel ihm bei der Arbeit von einem Werkzeugschrank ein Kantholz auf
den Kopf. Daraufhin war er erneut zu 100 % arbeitsunfähig. Es wurde eine
Commotio cerebri diagnostiziert. Im CT vom 12. Oktober 2015 wurde keine Blutung
festgestellt. In der Folge wurde A.________ wegen einer
Osteosynthesematerialentfernung am Schlüsselbein von verschiedenen Ärzten eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der Arbeitsversuch wurde nicht
weitergeführt. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis am 22. Dezember
2015.

Mit Schreiben vom 6. April 2017 teilte die Suva A.________ mit, dass sie die
Heilkostenleistungen per Briefdatum und die Taggeldleistungen per 1. Juni 2017
einstelle. Mit Verfügung vom 24. April 2017 sprach sie dem Versicherten eine
Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 17 % sowie eine
Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von 10 % zu. Die dagegen
erhobene Einsprache hiess die Suva mit Entscheid vom 31. August 2018 teilweise
gut und erhöhte den Invaliditätsgrad auf 19 %.

B. 

Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hiess die dagegen gerichtete
Beschwerde mit Entscheid vom 10. April 2019 gut, hob den Einspracheentscheid
vom 31. August 2018 und die Verfügung vom 24. April 2017 auf und wies die Sache
zu neuem Entscheid an die Suva zurück.

C. 

Die Suva erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 10. April
2019 sowie die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 31. August 2018.

A.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde; zudem sei die Suva zu
verpflichten, ihm die Kosten für die zusätzlichen medizinischen Abklärungen zu
erstatten. Das Verwaltungsgericht schliesst ebenfalls auf Beschwerdeabweisung.
Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 

Mit dem angefochtenen Rückweisungsentscheid wird das Verfahren noch nicht
abgeschlossen. Auch dient die Rückweisung nicht einzig der Umsetzung des
oberinstanzlich Angeordneten (Urteil 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007 E. 1.1,
in: SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131). Daher handelt es sich um einen - selbstständig
eröffneten - Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG (BGE 133 V 477 E.
4.2 S. 481 f. mit Hinweisen). Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit -
alternativ - voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1
lit. b).

Indem die Vorinstanz entschieden hat, dass die Unfallkausalität der
neurologischen Beschwerden gegeben sei und diese in der Leistungsbeurteilung zu
berücksichtigen seien, macht sie der Suva Vorgaben für den Erlass einer ihres
Erachtens rechtswidrigen Verfügung, was für diese einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellt (BGE
133 V 477 E. 5.2 S. 483 f.; vgl. Urteil 8C_819/2017 vom 25. September 2018 E.
1.2.2, nicht publ. in: BGE 144 V 354). Auf die Beschwerde der Suva ist demnach
einzutreten.

2. 

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

3. 

3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat,
indem sie die Unfallkausalität der geklagten neurologischen Beschwerden bejahte
und die Sache zur Beurteilung der zumutbaren Leistungsfähigkeit des
Versicherten an die Beschwerdeführerin zurückwies. Nicht mehr zu untersuchen
sind demgegenüber die versicherungsrechtlichen Folgen der unfallkausalen
orthopädischen Beschwerden.

3.2. Das kantonale Gericht legte die für die Beurteilung der streitigen
Unfallkausalität der geklagten Beschwerden zu beachtenden Grundsätze zutreffend
dar (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.; 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; 115 V 133
E. 6c/aa S. 140). Gleiches gilt für die Ausführungen zur Beweiswürdigung und
zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten, insbesondere von
versicherungsinternen medizinischen Fachpersonen (Art. 61 ATSG; BGE 135 V 465
E. 4.4 und 4.5 S. 469 ff.; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.). Darauf wird verwiesen.

4.

4.1. Die Versicherung und der Versicherte stützten ihre Auffassungen betreffend
den Kausalzusammenhang zwischen den beiden Unfällen vom 2. November 2014 und 9.
Oktober 2015 und den weiterhin geklagten neurologischen Beschwerden auf stark
divergierende medizinische Einschätzungen:

4.1.1. Die Beschwerdeführerin verneinte im Einspracheentscheid vom 31. August
2018 die Unfallkausalität der neurologischen Beschwerden im Wesentlichen
gestützt auf die versicherungsinternen neurologischen Aktenbeurteilungen des
Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Neurologie. Dieser kam zum Schluss, dass
sich der Versicherte durch den Unfall vom 3. November 2014 eine rechtstemporale
Kalottenfraktur mit darunterliegendem schmalen Epiduralhämatom zugezogen habe.
Das Epiduralhämatom habe sich regelrecht ohne relevantes Residuum bis auf eine
leichte narbige Veränderung im Bereich der harten Hirnhaut zurückgebildet. Eine
unfallbedingte Blutung im Hirnparenchym habe sich der Versicherte durch diesen
Unfall nicht zugezogen. Ebensowenig habe der Unfall vom 9. Oktober 2015 zu
einer Hirnverletzung geführt. Auch könne eine für die Entstehung von Schmerzen
relevante residuelle Narbe der harten Hirnhaut bilddiagnostisch nicht
nachgewiesen werden. Unfallbedingte Beschwerden auf neurologischem Fachgebiet
könnten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Zwar seien die diagnostischen Kriterien
für einen akuten posttraumatischen Kopfschmerz (ICHD-3 5.1) überwiegend
wahrscheinlich erfüllt gewesen und sei dieser durchaus plausibel im Rahmen
einer nicht dislozierten minimalen rechtstemporalen Fraktur erklärbar. Die
diagnostischen Kriterien für einen persistierenden posttraumatischen
Kopfschmerz gemäss ICHD-3 5.2 seien hingegen nicht erfüllt, zumal das Auftreten
von Kopfschmerzen nach einem längeren beschwerdefreien Intervall untypisch sei
und hier Kopfschmerzen, eine Kopfschmerzdiagnose oder eine spezifische
Kopfschmerztherapie nicht durchgehend dokumentiert seien.

4.1.2. Der Versicherte verwies demgegenüber im Wesentlichen auf die Berichte
und Stellungnahmen des behandelnden Neurologen, Dr. med. E.________, Facharzt
FMH für Neurologie. Dieser diagnostizierte ein persistierendes
posttraumatisches sensorisches Kopfschmerzsyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma im
Rahmen eines Polytraumas bei unklarem Sturz aus 4 m Höhe am 3. November 2014
mit undislozierter Kalottenfraktur rechts temporal und Epiduralhämatom rechts
temporal. Dabei träten posttraumatische Kopfschmerzen als Folge eines
Schädel-Hirn-Traumas in der Regel nicht monosymptomatisch auf, sondern seien
Teil eines Symptomkomplexes, der als posttraumatisches Syndrom insbesondere bei
Chronifizierung diagnostische Probleme bereite. Das posttraumatische Syndrom
sei beispielsweise verbunden mit Schwindel, Übelkeit, Licht- und
Geräuschempfindlichkeit, Verhaltens- und Stimmungsänderung (z.B. Depressivität)
sowie Störungen im Leistungsbereich (z.B. mit Auffälligkeiten bei der
Konzentration). Solche Symptome würden aber von der Neurologin, Dr. med.
F.________, im Arztbericht vom 8. Januar 2015 sowie in späteren Berichten
beschrieben. Auch sei mit einer unfallbedingten Narbe der harten Hirnhaut eine
organische Grundlage für die Kopfschmerzen des Versicherten bildgebend
nachgewiesen.

4.2. Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin die Unfallkausalität
der neurologischen Beschwerden gestützt auf eine versicherungsinterne
medizinische Beurteilung verneint hatte, hielt die Vorinstanz zunächst
zutreffend fest, dass hier die Rechtsprechung Anwendung finde, wonach keine
auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen dürfen (BGE 135 V 465
E. 4.4 S. 470 mit Hinweisen). Zu beachten gilt es aber auch, dass gemäss dieser
Rechtsprechung bereits bei geringen Zweifeln ergänzende Abklärungen vorzunehmen
sind (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 64 f.; 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4
S. 470).

Das mit zwei Ärzten als Fachrichter besetzte kantonale Gericht entschied in der
Folge selbst über die Unfallkausalität, ohne weitere medizinischen Abklärungen
vorgenommen zu haben. Dabei würdigte es die medizinischen Akten und stützte
sich auf die ICHD-3 Klassifikation von Kopfbeschwerden (Version 2018; englische
Originalversion: http://www.ihs-headache.org/binary_data/
3245_ichd-3-cephalalgia-2018-issue-1.pdf; deutsche Übersetzung: http://
www.ihs-headache.org/binary_data/3385_ichd-3-german.pdf [beide eingesehen am
15. Oktober 2019]). Es führte aus, dass das Kriterium der anhaltenden Schmerzen
("headache persists") nicht einen stets vorhandenen Kopfschmerz verlange,
sondern auch bei einem wechselhaften Verlauf erfüllt sei, weil die Beschwerden
je nach Symptomatik, weiteren Beschwerden, (medikamentöser) Behandlung oder
unterschiedlichen Belastungsmomenten in den Hintergrund rücken könnten oder vom
Betroffenen als vordergründig bezeichnet würden. Wesentlich sei, dass ein
schlüssiges Gesamtbild eines einheitlichen Beschwerdeverlaufs bestehe; weise
der Verlauf hingegen Brüche auf, könne nicht mehr von anhaltenden Beschwerden
gesprochen werden. Der Kopfschmerz könne nicht nur als isoliertes Symptom
auftreten, sondern sein Erscheinungsbild könne auch eine Konstellation von
Symptomen (in der Regel Schwindel, Müdigkeit, ein vermindertes
Konzentrationsvermögen, eine psychomotorische Verlangsamung, leichte
Gedächtnisprobleme, Schlafstörungen Angst, Persönlichkeitsveränderungen und
Gereiztheit) umfassen. Wenn auf eine Kopfverletzung mehrere dieser Symptome
folgten, sei ein post-kommotionelles Syndrom anzunehmen. Dass das
Unfallereignis vom 3. November 2014 eine Kopfverletzung (Kalottenfraktur sowie
Commotio cerebri) verursacht habe und die Kriterien des akuten
posttraumatischen Kopfschmerzes erfüllt gewesen seien, sei unbestritten. Die
Vorinstanz zeigte sodann anhand der medizinischen Akten auf, dass hier ein rund
eineinhalbjähriger Gesundheitsverlauf des Versicherten nach den Unfällen vom 3.
November 2014 und 9. Oktober 2015 vorliege, der von (vor allem initialen)
Kopfschmerzen sowie Gehörs- und Lichtüberempfindlichkeiten, rascher
Ermüdbarkeit, Gereiztheit, Konzentrationsschwierigkeiten, Vergesslichkeit und
motorischer Tollpatschigkeit geprägt sei. Mithin sei auch das Kriterium der
über drei Monate anhaltenden Beschwerden gegeben. Schliesslich sei die beim
Beschwerdegegner vorliegende Konstellation von mehreren Symptomen als
Kopfschmerz im Sinn der ICHD-3 erfüllt. Deshalb sei ein post-kommotionelles
Syndrom anzunehmen. Die vom Versicherten geklagten Kopfbeschwerden seien daher
überwiegend wahrscheinlich durch die Unfälle mit Kopfverletzungen vom 3.
November 2014 und 9. Oktober 2015 verursacht.

5.

5.1. Der vorinstanzliche Spruchkörper setzte sich aus einem Juristen als
präsidierendem Richter und (wie gesagt) zwei Ärzten als Fachrichter zusammen.
Zwar darf sich ein Gericht grundsätzlich nicht nur auf das juristische
Fachwissen der Richterinnen und Richter, sondern auch auf anderes, im Gericht
vorhandenes Fachwissen stützen. Namentlich gilt auch das branchenspezifische
Wissen von Fachrichterinnen und Fachrichtern als gerichtsnotorisches Wissen
(Urteile 2D_10/2019 vom 6. August 2019 E. 4.1; 5A_774/2017 vom 12. Februar 2018
E. 4.4.1; 8C_837/2008 vom 26. Juni 2009 E. 6.3; vgl. BGE 107 Ia 212 E. 3 S.213
f.; vgl. auch Urteil 4P.189/2002 vom 9. Dezember 2002 E. 3.2, in: Pra 2003 Nr.
130 S. 689). In diesem Zusammenhang ist aber immerhin darauf hinzuweisen, dass
die Doppelfunktion der Fachmitglieder kantonaler Sozialversicherungsgerichte
als Richter und Sachverständige unter dem Blickwinkel von Art. 30 Abs. 1 BV
nicht unproblematisch ist (vgl. BGE 138 II 77 E. 5.2 S. 86) und jedenfalls den
Anspruch auf Unabhängigkeit des Sachverständigen verletzt (BGE 137 III 289 E.
4.4 S. 292 mit Hinweisen; Urteile 8C_53/2013 vom 14. Juni 2013 E. 7.5.1; 5A_787
/2011 vom 24. November 2011 E. 3.4 i.f.). Auch darf der Fachrichter nach der
Rechtsprechung des EGMR nicht als eigentlicher Gutachter auftreten und als
solcher die fallspezifischen Aspekte beurteilen (Urteil des EGMR D. N. gegen
Schweiz vom 29. März 2001, Recueil CourEDH 2001-III S. 21 § 53). Mit andern
Worten vermag ein Fachrichter den Beizug eines unabhängigen Gutachters nicht zu
ersetzen (BGE 140 III 105 E. 2.7 S. 108; 137 II 289 E. 4.4 S. 292).

5.2. Vorliegend ist nicht dokumentiert, in welchem Ausmass und zu welchen
Aspekten die Fachrichter konkret auf den angefochtenen Entscheid Einfluss
genommen haben. Indem das kantonale Gericht jedoch eine eigenständige Auslegung
der ICHD-3 Klassifikation (insbesondere des Begriffs "persists" in Ziff. 5.2)
vornahm und anschliessend gestützt darauf die medizinischen Akten neu würdigte,
nahm es eigentliche gutachterliche Aufgaben wahr. Angesichts der dargestellten,
widersprüchlichen medizinischen Beurteilungen des versicherungsinternen Arztes
und des Dr. med. E.________, die weder die eine noch die andere Auffassung
betreffend den Kausalzusammenhang zuverlässig zu stützen vermögen, hätte sich
eine ergänzende medizinische Abklärung aber geradezu aufgedrängt.

5.3. Den vorinstanzlichen Ausführungen kann lediglich insofern gefolgt werden,
als ein wechselhafter Beschwerdeverlauf mit verschiedenen neurologischen
Symptomen für eine Dauer von mehr als drei Monaten nach dem ersten
Unfallereignis dokumentiert ist, wobei aber nicht stets auch von Kopfschmerzen
berichtet wird. Ob dies für die Diagnose eines persistierenden
posttraumatischen Kopfschmerzes ausreicht (oder ob allenfalls eine andere
Diagnose zu stellen ist), und ob die verbleibenden Beschwerden unfallkausal
sind, muss gestützt auf die Beurteilung einer unabhängigen medizinischen
Fachperson entschieden werden.

5.4. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie weitere
medizinische Abklärungen zur Frage der Unfallkausalität trifft. Sollte sich die
Unfallkausalität der neurologischen Beschwerden im Rahmen des einzuholenden
Gutachtens bestätigen, wäre des Weiteren abzuklären, ob und wie sich die
neurologischen Einschränkungen auf die Leistungsfähigkeit des Versicherten
auswirken.

5.5. Bei diesem Ergebnis kann einerseits offenbleiben, ob der Bericht des Dr.
med. D.________ vom 14. Mai 2019, der zusammen mit der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht wurde (und der in der
Beschwerdeschrift fast wörtlich zitiert wurde), als Novum ausnahmsweise zu
beachten wäre, weil erst der vorinstanzliche Entscheid zu dessen Einholung
Anlass gegeben habe (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Mangels einer entsprechenden
Rüge und mit Blick auf den Verfahrensausgang braucht auch nicht weiter geprüft
zu werden, ob das kantonale Gericht beim Abstellen auf das Fachwissen seiner
Fachrichter allenfalls den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt
hat, indem es ihnen vor der Urteilsfällung kein Gelegenheit geboten hatte, sich
zur Auffassung der Fachrichter zu äussern (vgl. Urteile 8C_53/2013 vom 14. Juni
2013 E. 7.5.2; 8C_837/2008 vom 26. Juni 2008 E. 6.3 und 6.4 mit Hinweisen).

6. 

Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiterer Abklärung und neuem
Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss für die Frage der
Auferlegung der Gerichtskosten als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei im
Sinne von Art. 66 Abs. 1 BGG. Das gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung
überhaupt beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im
Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1 S. 312; 137 V 210 E.
7.1 S. 271; 132 V 215 E. 6.1 S. 235). Somit hat der unterliegende
Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu tragen. Bei diesem Ausgang entfällt von
vornherein ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Privatgutachten.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer I, vom 10. April 2019 wird
aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie über die
Beschwerde neu entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,
Kammer I, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. November 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Betschart