Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.374/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_374/2019     

 

Urteil vom 19. Juni 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung
Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich

vom 9. April 2019 (AL.2018.00252).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 28. Mai 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid
AL.2018.00252 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. April
2019,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt
(BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S.
245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),

dass das kantonale Gericht die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 30
Abs. 1 lit. c AVIG verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 11
Tage ab dem 4. Juni 2018 mit der Begründung bestätigte, die vom
Beschwerdeführer die letzten drei Monate vor der Anmeldung zum Leistungsbezug
ausgewiesenen Arbeitsbemühungen seien in quantitativer Hinsicht klar ungenügend
gewesen,

dass der Beschwerdeführer auf das von der Vorinstanz dazu Erwogene nicht
hinreichend eingeht, statt dessen in erster Linie den dem vorinstanzlichen
Entscheid vorangegangenen Einspracheentscheid des kantonalen Arbeitsamtes
kritisiert, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern das vom kantonalen Gericht zur
Bestätigung der Einstellungstage Erwogene gegen Bundesrecht verstossen soll,

dass es insbesondere nicht ausreicht, lediglich zu behaupten, er habe in guten
Treuen davon ausgehen dürfen, ab Kündigung bis Anmeldung zum Leistungsbezug
sich nicht um eine neue Arbeitsstelle bemühen zu müssen; darüber hinaus müsste
aufgezeigt werden, inwiefern die hierfür rechtsprechungsgemäss geforderten
Voraussetzungen (vgl. dazu BGE 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193 und 132 II 21 E. 2.2
S. 25 f. und E. 8.1 S. 45, je mit Hinweisen) in concreto erfüllt sein sollen,

dass ebenso wenig mit einer pauschal gehaltenen Behauptung, die Vorinstanz habe
den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie sich nicht sämtlichen
Vorbringen auseinandergesetzt habe, der Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2
BGG Genüge getan ist; es müsste darüber hinaus zumindest ansatzweise
nachvollziehbar aufgezeigt sein, inwiefern diese Vorbringen für die
vorinstanzliche Entscheidfindung von Bedeutung gewesen sein sollen, weshalb
wegen deren fehlenden Nennung im angefochtenen Entscheid dieser nicht mehr
sachgerecht anfechtbar sein soll (vgl. dazu BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, 229
E. 5.2 S. 236, je mit Hinweisen),

dass die Beschwerde insgesamt offensichtlich nicht hinreichend sachbezogen
begründet ist,

dass deshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Unia
Arbeitslosenkasse, Zürich, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Juni 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel