Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.372/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_372/2019     

 

Urteil vom 6. Juni 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 18. April 2019 (200 18 126 UV).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 28. Mai 2019 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern vom 18. April 2019,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E.
1.4 S. 287),

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in Auseinandersetzung mit den
Parteivorbringen und Würdigung der Akten zur Überzeugung gelangte, die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Schulterbeschwerden rechts liessen sich
nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in
einem kausalen Zusammenhang mit dem bei der Suva versicherten Ereignis vom 13.
Dezember 2016 bringen,

dass sie insbesondere näher darlegte, weshalb die Ausführungen des den
Beschwerdeführer am 24. April 2017 an der Schulter operierenden Arztes, Dr.
med. B.________, nicht geeignet seien, mit dem erforderlichen Beweisgrad einen
anlässlich des Ereignisses vom 13. Dezember 2016 erlittenen Schaden zu belegen,
welcher mehr als eine vorübergehende Dekompensation des krankheitsbedingten
Vorzustandes bewirkt hätte,

dass, soweit sich der Beschwerdeführer letztinstanzlich auf bisher nicht ins
Recht gelegte Bilder der Operation beruft, darauf auf Grund des vor
Bundesgericht herrschenden Novenverbots nicht näher eingegangen werden kann; er
hätte diese bereits im vorinstanzlichen Verfahren beibringen müssen (Art. 99
Abs. 1 BGG),

dass sich seine Vorbringen im Übrigen in einer allgemein gehaltenen Kritik am
vorinstanzlichen Entscheid erschöpfen,

dass er es insbesondere unterlässt, konkret aufzuzeigen, inwiefern die von der
Vorinstanz vorgenommene Würdigung der Arztberichte rechtsfehlerhaft sein soll;
lediglich zu behaupten, Dr. med. B.________ habe anlässlich der Operation eine
"total gerissene" Sehne vorgefunden, und ein "neutrales Gutachten" zu fordern,
reicht nicht aus,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Juni 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel